Vermögenswirksame Leistungen / Arbeitnehmersparzulage - Wechsel der Anlageform

  • Hallo zusammen,


    auch wenn es hier sicherlich nicht um Unsummen geht, man muss ja nichts verschenken ...


    Ich habe vor einigen Jahren - jetzt schon in der "zweiten Runde" - ein VL-Sparen bei der ING angelegt, um sich aus dem Tarifvertrag ergebende vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 6,65 EUR pro Monat mitnehmen zu können, ohne selbst etwas darauf einzuzahlen. Eine Arbeitnehmersparzulage wird darauf nicht gewährt und ist aufgrund der Anlageform hier auch nicht vorgesehen.


    Mit Erhöhung der Grenzen für die Arbeitnehmersparzulage in 2024 könnte es ja nun ggf. interessanter sein, die vermögenswirksamen Leistungen zusammen mit einem kleinen Eigenbeitrag in Zukunft stattdessen in ein VL-Depot zu stecken, um zusätzlich noch von der Arbeitnehmersparzulage profitieren zu können.


    Dazu ergeben sich für mich aktuell die folgenden Fragen:


    1.) Kann man den aktuellen VL-Sparplan einfach ohne weitere Sparrate bis zum vorgesehenen Enddatum laufen lassen, parallel dazu ein VL-Depot eröffnen, und dem Arbeitgeber mitteilen, er soll ab Datum x in das VL-Depot einzahlen? Oder ist hier in irgendeiner Form mit Abzügen zu rechnen? Prämienschädlich kann es sich ja theoretisch garnicht auswirken, wenn noch nie eine Arbeitnehmersparzulage bezogen worden ist.


    2.) Mir ist nicht so recht klar, ob sich die Arbeitnehmersparzulage nach dem gesparten Gesamtbetrag oder nur der Eigenleistung der jeweiligen Anlage richtet. Sprich: Werden die 6,65 EUR mit angerechnet oder müssen zusätzlich dazu noch 33,34 EUR mtl. eingezahlt werden, um die vollen 20 % auf den jährlichen Höchstbetrag von 400 EUR zu erhalten?


    3.) Ab 2026 soll ja nun wohl das staatlich geförderte "Altersvorsorgedepot" kommen. Ist hier schon bekannt, ob dieses VL-fähig sein wird und dafür eine Arbeitnehmersparzulage gewährt werden kann? In dem Fall würde sich ja wohl eine Überschneidung mit dem aktuellen VL-Depot ergeben bzw. dieses würde in den meisten Fällen mehr oder weniger sinnlos werden, da hier nur zusätzliche Gebühren anfallen.


    4.) Können ETF-Anteile nach Auslaufen des VL-Depots in ein "reguläres" Depot übertragen werden? Würde doch wenig Sinn ergeben, wenn diese genau zu irgendeinem (eventuell ungünstigen) Stichtag verkauft werden würden, damit daraus der Sparbetrag ausgezahlt werden kann.


    Vielleicht mag ja jemand weiterhelfen. :)


    VG

  • Elena H.

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Da sich die Nr. 3 mit Auflösung der Ampel ja nun erledigt haben dürfte, ist das Thema VL-Depot für mich wieder aktuell. Frage 1 konnte ich zwischenzeitlich mit dem Arbeitgeber klären, ist wohl kein Problem.


    Kann vielleicht jemand zu den obigen Fragen 2 und 4 eine Aussage treffen?


    Was ich auch noch nicht so verstanden habe:

    Bei zusammenveranlagten Verheirateten gilt ja die Grenze von 800 EUR statt 400 EUR. Ist es hier möglich, das Depot als Gemeinschaftskonto zu führen und mit Einzahlung durch nur einen Arbeitgeber dort für beide Personen die Arbeitnehmersparzulage auszuschöpfen? Oder muss tatsächlich jeder selbst seine eigenen Beiträge einzahlen?

  • 1.) Kann man den aktuellen VL-Sparplan einfach ohne weitere Sparrate bis zum vorgesehenen Enddatum laufen lassen, parallel dazu ein VL-Depot eröffnen, und dem Arbeitgeber mitteilen, er soll ab Datum x in das VL-Depot einzahlen? Oder ist hier in irgendeiner Form mit Abzügen zu rechnen? Prämienschädlich kann es sich ja theoretisch garnicht auswirken, wenn noch nie eine Arbeitnehmersparzulage bezogen worden ist.

    Das kann man machen. Der alte Vertrag läuft bis zu seinem ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt weiter. Du musst nichts darauf einzahlen (lassen).


    Du kannst einen anderen Vertrag abschließen und dem Arbeitgeber die neuen Daten übermitteln.
    ABER: Dieser Vertrag fängt in seiner Laufzeit von vorn an.....

  • 2.) Mir ist nicht so recht klar, ob sich die Arbeitnehmersparzulage nach dem gesparten Gesamtbetrag oder nur der Eigenleistung der jeweiligen Anlage richtet. Sprich: Werden die 6,65 EUR mit angerechnet oder müssen zusätzlich dazu noch 33,34 EUR mtl. eingezahlt werden, um die vollen 20 % auf den jährlichen Höchstbetrag von 400 EUR zu erhalten?

    Es geht um die Gesamtsumme der vermögenswirksamen Leistungen, die auf deinen Vertrag im Kalenderjahr gezahlt wird, also Zulage des Arbeitgebers und dein Eigenanteil, der vom Gehalt abgezogen und vom Arbeitgeber auf den Vertrag überwiesen wird.


    Ist es ein Bausparvertrag, dann gibt es 9 Prozent auf eine jährliche Sparsumme bis zu 470 Euro (Alleinstehende)


    Wird ein Aktienfonds oder ETF bespart, beträgt die Höhe der Förderung 20 Prozent. Bei einem Höchstbetrag von 400 Euro an vermögenswirksamen Leistungen entspricht das einer Arbeitnehmersparzulage von 80 Euro pro Jahr.


    Kommst du als Alleinstehender über die Einkommensgrenze von € 40.000,00 (es gilt das zu versteuernde Einkommen, der Bruttoarbeitslohn kann höher sein), dann gibt es bei beiden Varianten keine Zulage.

  • Vielen Dank für eure Antworten!


    Mir ist nur noch nicht ganz klar, was nach Ende der Laufzeit auf dem VL-Depot mit den ETF-Anteilen passiert (Nr. 4 im ersten Beitrag) und ob bei Verheirateten auch ohne eigenen eingezahlten Anteil des Ehepartners die Grenze von 800 statt 400 EUR gilt (zweiter Beitrag). Könnt ihr dazu eventuell etwas sagen?

  • 4.) Können ETF-Anteile nach Auslaufen des VL-Depots in ein "reguläres" Depot übertragen werden? Würde doch wenig Sinn ergeben, wenn diese genau zu irgendeinem (eventuell ungünstigen) Stichtag verkauft werden würden, damit daraus der Sparbetrag ausgezahlt werden kann.

    Angenommen, du möchtest außer den Beiträgen für die vermögenswirksamen Leistungen den gleichen Fonds/ETF mit eigenen Zahlungen besparen, dann hast du in deinem Depot zwei verschiedenen Positionen, einmal eine "freie" Position mit deiner Eigenleistung, über die du jederzeit verfügen kannst und eine bis zum Ablaufdatum des VL Vetrages gesperrte Position, die die Leistungen aus dem VL Vertrag enthalten.


    Wenn der VL-Vertrag ausgelaufen ist, dann sind die erworbenen Anteile nicht mehr mit einer "VL Sperre bis zum XX.XX.XX" belegt. Nach diesem Datum kannst du entscheiden, was du machen möchtest.

  • Vielen Dank für eure Antworten!


    Mir ist nur noch nicht ganz klar, was nach Ende der Laufzeit auf dem VL-Depot mit den ETF-Anteilen passiert (Nr. 4 im ersten Beitrag) und ob bei Verheirateten auch ohne eigenen eingezahlten Anteil des Ehepartners die Grenze von 800 statt 400 EUR gilt (zweiter Beitrag). Könnt ihr dazu eventuell etwas sagen?

    Bei verheirateten Personen muss jeder einen eigenen auf seinen Namen lautenden VL Vertrag haben, um die Sparzulage zu bekommen. Sofern der Partner arbeitet, aber keinen Anteil vom Arbeitgeber zu diesem Vertrag bekommt, kann ein solcher Vertrag trotzdem abgeschlossen werden und der Arbeitgeber überweist den entsprechenden Betrag als vermögenswirksame Leistungen.

    Voraussetzung für die Sparzulage ist IMMER, dass diese Beträge vom Arbeitgeber überwiesen werden.

    Dabei verdoppelt sich auch die Einkommensgrenze auf € 80.000,00, damit die Förderung gezahlt wird.

  • auch wenn es hier sicherlich nicht um Unsummen geht, man muss ja nichts verschenken ...

    Ich hab mich mit dieser Frage in der Vergangenheit immer mal wieder beschäftigt, intensiver als es sinnvoll ist, da mich auch immer wieder Mal Leute, die (wie du vermute ich) im öffentlichen Dienst arbeiten, gefragt haben was sie mit ihrer einstelligen Arbeitgeber-VL machen sollen. Fun Fact am Rande übrigens: wenn Jemand eine Teilzeitstelle hat, dann werden diese riesigen 6,65€ auch nochmal entsprechend weniger.


    Nachdem ich in der Vergangenheit meistens gesagt hab, dass man die VL einfach mitnehmen sollte, komme ich inzwischen immer mehr zu Schluss: es lohnt sich eigentlich in vielen (den meisten?) Fällen überhaupt nicht. Und damit meine ich auch das einfache Mitnehmen. Warum? Erstens weil der Betrag nicht hoch ist und zweitens, weil man noch nicht mal die 6,65€ real bekommt. Sieht zwar auf dem VL-Sparkonto so aus, aber was dir vermutlich nicht auffällt ist, dass dein Nettogehalt, das auf deinem normalen Konto eingeht, als Durchschnittsverdiener schätzungsweise 3€ sinken wird. Als Mehrverdiener natürlich mehr, als Wenigerverdiener weniger, je nach Steuersatz eben. Es wird nämlich real dein Bruttogehalt erhöht und du musst auf die 6,65 genauso Steuern zahlen wie bei jeder anderen Gehaltserhöhung. Merkt man natürlich erst recht nicht, wenn man direkt von Anfang an die VL bezogen hat, denn dann kennt man sein Nettogehalt ohne VL gar nicht.


    Das wird jedenfalls häufig übersehen oder ist unbekannt. Arbeitgeber-VL wirkt wie ein zusätzliches Nettogeschenk, was es aber nicht ist. Ja, es ist trotzdem immer ein Plus. Aber wir reden jetzt schon nur noch von sagen wir mal 4€. Für diese 4€ machst du ein extra Konto auf, alle 6-7 Jahre ein neues - und du hast zusätzlich ein bis zwei Eiskugeln weniger pro Monat, die du dir leisten kannst. Oder was du eben ansonsten in Eigenregie anlegen könntest. Das relativiert beides nochmal den Nutzen die niedrige Arbeitgeber-VL überhaupt mitzunehmen. Selbstverständlich alles vor dem Hintergrund des Verwaltungsaufwands.


    Bleibt die ANSZ (Arbeitnehmersparzulage). Wenn man sich sicher (!) ist, dass man diese wirklich auch über mehrere Jahre hinweg bekommt, mindestens zwei Jahre, eigentlich aber mehr damit es sich lohnt, dann kann man das machen, ja dann rechnet sich das Ganze. Nur hat es dann eher wenig mit den 6,65€ zutun, sondern mehr mit dem Aufstockungsbetrag hin zu insgesamt 400€ pro Jahr (33,34 pro Monat). Wenn man aber davon ausgeht, dass man ohnehin Gehaltssprünge machen wird in den nächsten Jahren, dann halte ich es nicht für sinnvoll sich großartig Gedanken über die ANSZ zu machen - und in der Folge auch nicht über die VL.


    Gibt noch ein, zwei andere Szenarien, in denen VL „ok“ sein kann: Wenn Jemand deutlich mehr VL (beispielsweise in anderen Tarifverträgen) bekommt und/oder wenn Jemand einen ohnehin bestehenden Sparvertrag (z.B. Bausparvertrag) hat und aus diesem (leider!) nicht raus kann und/oder keine Mehrkosten hat die VL mitzunehmen, auch aufwandstechnisch.


    Ansonsten: lieber Gedanken machen über den wirklichen Vermögensaufbau und sich selbst, dem Partner oder den Kindern 1-2 Eiskugeln pro Monat mehr spendieren. Das ist meine Meinung dazu, aber Jeder muss es selbst entscheiden.

  • 1.) Kann man den aktuellen VL-Sparplan einfach ohne weitere Sparrate bis zum vorgesehenen Enddatum laufen lassen, parallel dazu ein VL-Depot eröffnen, und dem Arbeitgeber mitteilen, er soll ab Datum x in das VL-Depot einzahlen? Oder ist hier in irgendeiner Form mit Abzügen zu rechnen? Prämienschädlich kann es sich ja theoretisch garnicht auswirken, wenn noch nie eine Arbeitnehmersparzulage bezogen worden ist.

    Einen Nachtrag noch zu deinem Punkt:


    Solltest du einen neuen Vertrag abschließen wollen, dann beeile dich. Dein Arbeitgeber sollte dann noch in diesem Kalenderjahr die erste Zahlung auf den neuen Vertrag überweisen.


    Die Festlegungsfrist beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem die erste vermögens-wirksame Rate eingezahlt wird (also 01.01.2024) und endet nach Ablauf von sieben Jahren seit Beginn der Festlegungsfrist (also 01.01.2031).


    Kommt die erste Zahlung erst in 2025, dann ist die Sperrfrist auch gleich um ein Jahr verlängert (also auf den 01.01.2032).

  • Okay, soweit noch einmal vielen Dank! :)


    Man merkt tatsächlich, dass der Verwaltungsaufwand eher nicht im Verhältnis zur Höhe der Förderung steht.


    Mich hatte verwirrt, dass viele Ratgeberseiten zum Thema (u.a. die der BaFin) relativ pauschal von einem förderfähigen Höchstsatz von "für Verheiratete 800 EUR" ausgehen, ohne zu erwähnen, dass dann beide Ehepartner eigene VL-fähige Einzahlungen über ihren jeweiligen Arbeitgeber tätigen lassen müssen. Das ist vom Grundsatz jedoch verständlich, da die Förderung ja personen- und nicht kontenbezogen gewährt wird.


    Noch nicht so recht schlüssig ist für mich dagegen, dass auch bei Zusammenveranlagten, wenn nur einer der Partner einzahlt, die Einkommensgrenze von nur 40.000 EUR gelten soll. Nach § 13 Abs. 1 S. 1 VermBG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Arbeitnehmersparzulage, wenn ... sein Einkommen die Grenze von 40.000 EUR oder bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes von 80.000 EUR nicht übersteigt. Ich kann dort - zumindest nach ganz grober Sichtung - nicht erkennen, weshalb dahingehend ein alleiniger Einzahler wie ein Lediger behandelt werden soll.

  • Noch nicht so recht schlüssig ist für mich dagegen, dass auch bei Zusammenveranlagten, wenn nur einer der Partner einzahlt, die Einkommensgrenze von nur 40.000 EUR gelten soll. Nach § 13 Abs. 1 S. 1 VermBG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Arbeitnehmersparzulage, wenn ... sein Einkommen die Grenze von 40.000 EUR oder bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes von 80.000 EUR nicht übersteigt. Ich kann dort - zumindest nach ganz grober Sichtung - nicht erkennen, weshalb dahingehend ein alleiniger Einzahler wie ein Lediger behandelt werden soll.

    Nein, dem ist auch nicht so - es gelten die Einkommensgrenzen:

    Alleinstehend -- Einkommensgrenze 40.000 €
    verheiratet -- Einkommensgrenze 80.000 €


    Hat bei Verheirateten z.B. nur ein Partner einen VL-Vertrag, dann gibt es die Zulage, wenn das zu versteuernde Einkommen (der Gemeinschaft) nicht die Grenze von € 80.000 übersteigt.

    Die Höhe des zu versteuernden Einkommen findest du in deiner letzten Steuererklärung - es hat nichts mit dem Brutto-Arbeitseinkommen zu tun !