Darf das Finanzamt die Minderung des Vorwegabzuges bei den Sonderausgaben bei Rentnern in Anschlag bringen (gesetzl. Rente/PKV/Zuschuss RV zur Versicherung wie üblich = halber Betragssatz)?

  • Ich beziehe eine gesetzl. Rente und bin (wie zuvor als Arbeitnehmerin) in der PKV versichert. Zum Versicherungsbeitrag, den ich selbst zahle, erhalte ich (wie gesetzl. Krankenversicherte auch) einen Zuschuss in Höhe des hälftigen derzeit gültigen Beitragssatzes.
    Seit 2011 bringt des Finanzamt bei den Sonderausgaben (in diesem Fall nur noch Krankenversicherungsbeträge + Haftpflichtversicherung) die Minderung des Vorwegabzuges in Anschlag (jährlich minus 300 Euro).
    Konkret: Vorwegabzug bis 2010 = 3068 €, 2011 = 2700 €, 2012 = 2400 €, 2013 = 2100 € (bei Weiterführung bis 2019 = 0 €).
    Schon ab EStE 2014 würden nach dieser Berechnung die abzugsfähigen Sonderausgaben den gezahlten Basisbetrag (minus Zuschuss RV) unterschreiten. Dieser ist aber m.W. voll abzugsfähig - evtl. sogar zusätzlich die sog. Wahleistungen.
    Meine Fragen:
    1. Ist die Minderung des Vorwegabzuges bei Rentnern überhaupt zulässig? (Alle Internet-Ratgeber sagen: nein, beziehen sich aber nur unzureichend oder gar nicht auf die Gesetzesänderungen 2005 bzw. Altereinkünfte-Gesetz bzw. Bürgerentlastungsgesetz 2010.)
    Das Finanzamt begründet die Ablehnung des Einspruchs gegen den Steuerbescheid damit, dass ich einen steuerfreien Zuschuss zu Vorsorgeaufwendungen beziehe (EStG § 10, Abs. 3). Obwohl im Schreiben nicht begründet, lese ich daraus auch, dass ggf. die sog. "Günstigerprüfung" (im Vergleich zur Gesetzteslage 2004) angewandt wurde und zu diesem Ergebnis führt.
    2. Bedeutet das evtl., dass bei mir die "Günsterprüfung" ab 2014 zu einer anderen Berechnung seitens des Finanzamtes führen würde? Meint: Keine Minderung mehr, sondern Berücksichtigung der Sonderausgaben nach geltender Gesetzeslage für Rentner?
    Vielleicht kennen andere Rentenbezieher mit Privater Krankenversicherung dieses Steuerproblem auch und können etwas zur Aufklärung beitragen?
    ?(
    Mit Dank vorab
    - limoges -


    • Offizieller Beitrag

    Hallo @limoges,


    das ist natürlich eine sehr spannende aber auch sehr tiefgehende Frage,
    haben Sie sich schon mal überlegt, diese an einen Steuerberater zu geben?


    MfG

    "Man kann die raffiniertesten Computer der Welt benutzen und Diagramme und Zahlen parat haben, aber am Ende muss man alle Informationen auf einen Nenner bringen, muss einen Zeitplan machen und muss handeln."

    Lee Iacocca, amerik. Topmanager

  • Meine Antwort kommt etwas spät, aber vielleicht ist sie trotzdem noch interessant für Sie:


    Kann es sein, dass sie zwei Dinge verwechselt haben, und zwar die Kürzung des Vorwegabzugs (z. B. bei Arbeitnehmern) und das im Gesetz verankerte Abschmelzen des Vorwegabzugs seit 2005?


    Seit 2005 gibt es für die Vorsorgeaufwendungen eine neue Berechnungsmethode (ohne Vorwegabzug). Alternativ kann als Übergangsregelung etliche Jahre noch die Berechnungsmethode bis 2004 (Berechnungsmethode mit Vorwegabzug) zum Tragen kommen. Das Finanzamt nimmt automatisch eine Günstigerprüfung vor. Seit 2005 wird der Vorwegabzug allerdings jedes Jahr geringer. Irgendwann gibt es diese Methode dann gar nicht mehr. Ob Sie jetzt Renteneinkünfte haben oder andere Einkünfte spielt hier keine Rolle. Dabei handelt es sich aber nicht um die Kürzung des Vorwegabzugs.

  • Meine Antwort kommt etwas spät, aber vielleicht ist sie trotzdem noch interessant für Sie:


    Kann es sein, dass Sie zwei Dinge verwechselt haben, und zwar die Kürzung des Vorwegabzugs (z. B. bei Arbeitnehmern) und das im Gesetz verankerte Abschmelzen des Vorwegabzugs seit 2005?


    Seit 2005 gibt es für die Vorsorgeaufwendungen eine neue Berechnungsmethode (ohne Vorwegabzug). Alternativ kann als Übergangsregelung etliche Jahre noch die Berechnungsmethode bis 2004 (Berechnungsmethode mit Vorwegabzug) zum Tragen kommen. Das Finanzamt nimmt automatisch eine Günstigerprüfung vor. Seit 2005 wird der Vorwegabzug allerdings jedes Jahr geringer. Irgendwann gibt es diese Methode dann gar nicht mehr. Ob Sie jetzt Renteneinkünfte haben oder andere Einkünfte spielt hier keine Rolle. Dabei handelt es sich aber nicht um die Kürzung des Vorwegabzugs.