Mit Wirkung 11.04.2017 geändert:
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz) vom 04.04.2017 (BGBl. I S. 778), in Kraft getreten am 11.04.2017
§ 192 VVG
(5) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. Er ist außerdem verpflichtet, den Verdienstausfall, der während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag entsteht, durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen, soweit der versicherten Person kein anderweitiger angemessener Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht.
Und durch die Änderung § 208 VVG ist sichergestellt, dass der Versicherer nicht zum Nachteil des Kunden abweichen darf.
§ 208
Abweichende Vereinbarungen
Von § 192 Absatz 5 Satz 2 und den §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden. Für die Kündigung des Versicherungsnehmers nach § 205 kann die Schrift- oder die Textform vereinbart werden.
https://dejure.org/gesetze/VVG/192.html
Es gilt automatisch für alle existenten Verträge ohne das die Vertragsbedingungen geändert werden müssen.
Die Versicherer dürfen nicht etwaige zusätzliche Leistungen, die sie in der Vergangenheit in den Verträgen hatten, wie zum Beispiel Entbindungspauschalen, abändern. In neu abzuschließenden Verträgen dürfen Sie das ändern! Ob Anpassungen aus Dynamik und Karriereklausel nach altem oder neuen Vertragsstand zu erfolgen haben, ergibt sich aus dem jeweiligen vertrag! I.d.R. gilt das alte Vertragsrecht fort!