Frage zu Ehegattenschaukel

  • Hallo liebe Community,

    ich habe folgenden Sachverhalt bei dem ich gerne eure Einschätzung hätte.

    Eine denkmalgeschützte Eigentumswohnung, die zu 100% dem Ehemann gehört, soll vom Ehemann für 300.000 € an die Ehefrau verkauft werden. Hintergrund ist eine Ehegatten-Schaukel.

    Die Ehefrau hat 300.000 € in Eigenkapital auf Konten, die auf ihren Namen laufen, liegen.

    Die Ehe ist ohne Ehevertrag geschlossen.

    Die Eigentumswohnung wurde vom Ehemann im Februar 2015 angeschafft (Grundbuch: Auflassung 02/2015 und Eintragung 08/2018).

    Für die Eigentumswohnung gelten erhöhte Abschreibungen gemäß Baudenkmal nach § 7i EstG. Die erste Abschreibungsrate erfolgte im Steuerjahr 2016 und die letzte Abschreibungsrate erfolgt im Steuerjahr 2027.

    Der Ehemann möchte noch die vollständige Abschreibung nutzen, gleichzeitig benötigt er jedoch die 300.000 € alsbald und somit bereits vor 2028.

    Daher soll der notarielle Kaufvertrag einen Besitzübergang zum 01.01.2028 vorsehen.

    Die 10-jährige Spekulationsfrist sollte mit dem heutigen Datum bereits überschritten sein.

    Ist diese Vorgehensweise aus eurer Sicht sinnvoll und möglich?

    Vielen Dank und Grüße

  • Kater.Ka 3. Oktober 2025 um 15:44

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Hallo mountaincygnus,

    Sie wollen zwei Vorgänge verknüpfen, die sog. Ehegattenschaukel mit einer Immobilie und einen Kredit, den Ihnen Ihre Frau für 2-3 Jahre geben soll.

    Beides ist nach meiner Laienmeinung zwar möglich, aber jedes Geschäft für sich hat schon Fallstricke. Mit der Verknüpfung haben Sie die Fallstricke im Quadrat. Was passiert z.B., wenn die Ehe in 2027 endet? Sie brauchen m.E. ganz dringend die Mitwirkung eines ausgeschlafenen Fachmanns (Steuerberater, Steueranwalt). Der kostet auch Geld. Lohnt sich das dann unter dem Strich noch?

    Gruß Pumphut

  • Hallo Pumphut ,

    vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Könnten Sie näher ausführen inwiefern Sie die Zahlung der Ehefrau als Kredit sehen? Die Bedingung im Notarvertrag wäre entsprechend, dass die Bezahlung sofort fällig wird, der Besitzübergang aber erst zum 01.01.2028 erfolgen wird.

    Vielen Dank und Grüße

  • Hallo mountaincygnus,

    eine Leistung (Geld) mit aufgeschobener Gegenleistung (Besitzverschaffung an der Immobilie) nenne ich Kredit. Vielleicht schulden Sie für diese Zeit auch eine Nutzungsentschädigung statt eines Kreditzinses, dass sollten die Fachleute klären.

    Noch etwas ist mir eingefallen; knüpfen nicht alle steuerlichen Konsequenzen bei der Übertragung einer Immobilie an das Datum des notariellen Kaufvertrages?

    Wie schon gesagt, hier ist der Fachmann gefragt.

    Gruß Pumphut

  • Noch etwas ist mir eingefallen; knüpfen nicht alle steuerlichen Konsequenzen bei der Übertragung einer Immobilie an das Datum des notariellen Kaufvertrages?

    Wie schon gesagt, hier ist der Fachmann gefragt.

    Richtig. Das geht nicht so einfach. Es könnte auch der Verdacht aufkommen, dass es sich um Scheingeschäft handelt. Also ab zu denen, die dafür da sind.

  • Hallo Pumphut und Tomarcy, vielen Dank für Ihren Input. Ihren Vorschlag bzgl. eines Fachmanns werde ich aufnehmen. Mich interessieren dennoch auch die Meinungen aus der Community und die Schwarmintelligenz, da man nie sicher sein kann auch wirklich den "ausgeschlafen" Fachmann anzutreffen :)

    Laut einigen Quellen im Internet ist nicht das Datum des notariellen Kaufvertrags ausschlaggebend, sondern das im notariellen kaufvertrag vereinbarte Datum des Besitzübergangs und damit des Übergangs von Nutzen und Lasten. Zu diesem Zeitpunkt beginnt die Abschreibung für den neuen Besitzer.

    Tomarcy: könnten Sie Ihre Idee eines Scheingeschäfts näher erläutern? Vielen Dank!

    Quelle u.a.: https://www.finanzamt.nrw.de/steuerinfos/pr…n%20Kaufvertrag.