Kindesunterhalt für Volljährige Kinder

  • Ich bin Berufssoldat in Pension, meine Kinder (Zwillinge) werden im Oktober volljährig. Sie wohnen beide bei meiner Ex-Frau und sind noch in der allgemeinen Schulausbildung und planen 2027 Abitur zu machen.


    Mit der Volljährigkeit sind beide Elternteile barunterhaltsverpflichtet.

    Nun stellt sich die Frage, welchen Selbstbehalt ich für die Unterhaltsberechnung anhalten kann.

    Die Düsseldorfer Tabelle erwähnt hier den notwendigen Selbstbehalt, für meine Ex-Frau 1450 €, da sie noch erwerbstätig ist, für mich 1200 €, da ich in Pension bin.

    Die Düsseldorfer Tabelle erwähnt aber auch den angemessenen Selbstbehalt von 1750 €.

    Welchen der beiden Selbstbehalte kann ich bei der Unterhaltsberechnung heranziehen?

  • Kater.Ka 7. Oktober 2025 um 06:11

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Deine Klnder sind „priviligiert volljährig“, weil sie noch zur allgemeinbildenden Schule gehen.

    Da die Zwillinge weiterhin bei der Mutter wohnen, sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (Abitur geplant) und unverheiratet sind, gelten sie als privilegiert volljährig (§ 1603 Abs. 2 BGB).

    Damit gilt für dich der notwendige Selbstbehalt nach Düsseldorfer Tabelle
    (Pensionär, nicht erwerbstätig): 1.200 €

    Da die Zwillinge weiterhin bei der Mutter wohnen, sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (Abitur geplant) und unverheiratet sind, gelten sie als privilegiert volljährig (§ 1603 Abs. 2 BGB).

    Damit gilt für dich als Vater der notwendige Selbstbehalt nach Düsseldorfer Tabelle:
    (Pensionär, nicht erwerbstätig): 1.200

    Der angemessene Selbstbehalt (1.750 €) kommt erst zur Anwendung, wenn die Kinder nicht mehr privilegiert sind.