Guten Tag, meine Tochter (32 Jahre, wohnhaft in Fredersdorf bei Berlin) ist seit ca 3 Jahren krank und arbeitsunfähig. Im Jahr 2025 hat sie bis April Arbeitslosengeld erhalten, anschließend Bürgergeld. Seit Beginn des Jahres ist sie bei einem Arzt [Name von der Moderation entfernt] in Luckau in Behandlung. Die Behandlung und die verschriebenen Präparate muss sie selbst bezahlen, weil die Krankenkasse diese (inzwischen erfolgreiche, aber noch nicht ganz abgeschlossene) Behandlung nicht bezahlt. In diesem Jahr sind bereits Aufwendungen von ca 20.000 € aufgelaufen. Können diese außergewöhnlichen Belastungen auf Folgejahre vorgetragen werden? Ich selbst bin steuerpflichtiger Rentner mit einer Ehefrau, die berufstätig ist. Meine Frage: können diese enormen Aufwendungen irgendwie steuermindernd eingesetzt werden, entweder bei meiner Tochter oder bei mir? Besten Dank bereits an dieser Stelle für ihre Prüfung. Liebe Grüße - Paul [Name von der Moderation entfernt]
Steuermindernde Aufwendungen
-
Paschu96 -
24. November 2025 um 13:28 -
Unerledigt
-
-
anna.tempel
24. November 2025 um 13:40 Hat das Thema freigeschaltet. -
Keine Steuerberatung, nur meine persönliche Meinung:
Soweit ich weiß, können außergewöhnlichen Belastungen nicht in Folgejahre übernommen werden.
Auch glaube ich nicht, dass die außergewöhnlichen Belastungen Ihrer Tochter auf Sie übertragen werden können. Es waren ja nicht Ihre Belastungen, sondern die Ihrer Tochter.
Und wenn Ihre Tochter in diesem Jahr keine Steuern bezahlt hat, dann kann sie leider auch nichts steuerlich mindernd geltend machen. Denn wo keine Steuern bezahlt wurden, können auch keine Steuern gemindert werden.
-
Hallo Paul,
meiner Meinung nach (Achtung: natürlich keine Steuerberatung) ist ein Vortragen der außergewöhnlichen Belastungen auf zukünftige Jahre nicht möglich – die Kosten können immer nur in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem sie bezahlt wurden.
Da Deine Tochter 2025 nur ALG I bzw. Bürgergeld erhalten hat, wird sie vermutlich keine Einkommensteuer zahlen. Deshalb bringt ihr der Abzug steuerlich kaum etwas.Für Dich als Elternteil gibt es aber zwei Möglichkeiten:
1. Unterhaltsleistungen (§ 33a EStG): Wenn Du Deine Tochter finanziell unterstützt, kannst Du bis ca. 11.600 € im Jahr absetzen.Aber Achtung hier: die Situation mit dem Bürgergeld dringend prüfen,
2. Eigene außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG): Wenn Du selbst die Krankheitskosten zahlst und Deine Tochter finanziell nicht leistungsfähig ist, können diese Kosten (abzüglich Deiner zumutbaren Belastung) bei Dir abziehbar sein.Das wäre dann der Fall, wenn du die Arztrechnungen bezahlst und nachweislich überweist.
Dies wäre theoretisch auch real möglich, wenn deine Tochter sich diese teuren Arztbehandlungen selbst überhaupt nicht leisten kann.
Wichtig ist jeweils der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit (ärztliches Attest).
Und da haben wir ein weiteres Problem: die Therapie des Arztes wird offenbar von der Krankenkasse nicht bezahlt. Dies dürfte medizinische Gründe haben.