Hast du denn auch schwammig gefragt? 😉
Ich erachte die Aussage nicht als schwammig, steht doch klar drin was passiert.
Wo genau hast du Rückfragen?
Zur Not anrufen und dediziert nachfragen.
Hast du denn auch schwammig gefragt? 😉
Ich erachte die Aussage nicht als schwammig, steht doch klar drin was passiert.
Wo genau hast du Rückfragen?
Zur Not anrufen und dediziert nachfragen.
Hallo versicherungsfreak,
was ist an der Antwort schwammig?
Der erste Absatz ist hoffentlich klar?
Tritt in Schadenfall ein, wird die Haftungsfrage individuell geprüft.
Ist eine Banalität und grundsätzlich immer so.
Ist die Haftung ausschließlich auf den Verstorbenen begrenzt, können gegenüber den Hinterbliebenen keine Rückforderung geltend gemacht werden."
Ist auch klar. Wenn ausschließlich der Verstorbene für den Schaden verantwortlich ist, haften die „Hinterbliebenen“, d.h. Angehörigen nicht. Es haften die Erben mit der Erbmasse. Soviel juristische Unterscheidung muss schon sein. Nur zur Vollständigkeit, ein Toter verursacht keine Haftpflichtschäden mehr. Und wenn die mitversicherten Angehörigen die Erstprämie bezahlen, besteht für vor dem Tod verursachte Schäden Deckung, s.o.
Ich erkenne Ihre Frage bzw. Problem nicht.
Gruß Pumphut