Hallo, ich hoffe ihr könnt mir bei dieser Fragestellung helfen:
Ein Kunde möchte aufgrund eines für ihn nur noch in 2025 verfügbaren Fördertopfes schon in diesem Jahr eine Vorkasse-Rechnung für eine von mir erst in 2026 zu erbringende Designleistung erhalten.
Werde ich da mit dem Finanzamt bzgl. meines Jahresabschlusses und meiner USt-Voranmeldung Probleme bekommen, wenn ich noch in diesem Jahr eine Vorkasse-Rechnung an den Kunden versende und dort als Leistungszeitraum aber erst den Januar/Februar 2026 angebe?
Da ich als Freiberufler zur Ist-Versteuerung berechtigt bin, würde das bei Zahlungseingang in diesem Jahr ja auch noch in diesem Jahr eingebucht, allerdings ist die eigentliche Leistungserbringung ja im Folgejahr. Bei meiner Recherche habe ich da widersprüchliche Infos erhalten:
A) Da IST-Versteuerung ist immer der Zahlungseingang entscheidend, Rest ist egal.
B) Bei Dienstleistungen gilt für den Vorsteuerabzug immer der Zeitraum der Leistungserbringung
C) ??
Vielen Dank im Voraus für euren Input dazu!
Freiberufler Rechnung Vorkasse in diesem Jahr, Leistungserbringung im Folgejahr bei IST-Versteuerung
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Kater.Ka
18. Dezember 2025 um 14:57 Hat das Thema freigeschaltet. -
Hallo Kugelfischpaste,
keine Steuerberatung!
Überlegen Sie doch einmal genau, ob Sie in 2025 nicht schon eine Teilleistung erbringen können, die eine Abschlagsrechnung rechtfertigt.
Gruß Pumphut
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Ein Kunde möchte aufgrund eines für ihn nur noch in 2025 verfügbaren Fördertopfes schon in diesem Jahr eine Vorkasse-Rechnung für eine von mir erst in 2026 zu erbringende Designleistung erhalten.
Lass doch die Probleme anderer Leute nicht zu deinen Problemen werden.
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A) Da IST-Versteuerung ist immer der Zahlungseingang entscheidend, Rest ist egal.
B) Bei Dienstleistungen gilt für den Vorsteuerabzug immer der Zeitraum der Leistungserbringung
C) ??A) ist die Antwort für Umsatzsteuer (=Ausgangsrechnungen) und B) ist Vorsteuer (=Eingangsrechnungen). Wobei die Aussage B) auch falsch ist (Rechnungsdatum)