ELStAM - Störung bei der Bereitstellung der KV/PV-Merkmale

  • Der Staat hat mal wieder Digitalisierung und Vereinfachung probiert. Überraschenderweise dieses Mal mit Startschwierigkeiten...

    BZSt - Aktuelles - ELStAM - Störung bei der Bereitstellung der KV/PV-Merkmale

    Zitat

    Ab dem 1. Januar 2026 werden die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung elektronisch an die Arbeitgeber übermittelt und im Rahmen des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt. Die hierfür maßgeblichen Beitragswerte werden von den Versicherungsunternehmen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt und durch das BZSt den Arbeitgebern als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zum elektronischen Abruf bereitgestellt.

    Aufgrund einer technischen Störung im BZSt, die bereits identifiziert und bereinigt wurde, kam es bei der Bereitstellung der ELStAM Anfang Dezember zu Unregelmäßigkeiten. Die ELStAM wurden teilweise verspätet oder ohne die zur Ermittlung der Vorsorgepauschale erforderlichen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zum elektronischen Abruf bereitgestellt. Die technische Störung führte vor allem bei den die Gehälter vorschüssig auszahlenden Dienststellen im öffentlichen Dienst dazu, dass in der Gehaltsabrechnung für den Monat Januar 2026 in manchen Fällen Beiträge zu privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungen sowie ggf. weitere ELStAM, für welche kürzlich Änderungen vorgenommen wurden (z. B. Steuerklasse, Freibeträge), nicht richtig berücksichtigt wurden. In anderen Fällen kam es dazu, dass die erstmalige Übermittlung der Werte der privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungen ganz unterblieben ist. In diesen Fällen wurden nur die anderen ELStAM, z. B. Steuerklasse, an den Arbeitgeber übersendet. Beide Varianten führten leider dazu, dass die Bezüge der Betroffenen für Januar 2026 ohne die Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen für die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung sowie ggf. weiterer kürzlich geänderter ELStAM berechnet wurden. Eine Korrektur der Bezüge des Monats Januar 2026 ist in den meisten Fällen nicht mehr möglich, sodass eine rückwirkende Korrektur des Lohnsteuerabzugs (Nachberechnung) durch die Arbeitgeber vorgenommen werden muss.