Bausparvertrag

  • Die Bausparkasse Schwäbisch Hall hat Anfang 2017 und im Juli 2017 den mtl. Regelsparbeitrag angefordert.
    Mit Schreiben vom 22.11.2017 fordert sie wieder den Restbetrag an und verweist auf ihr Kündigungsrecht
    gemäß § 2 Abs. 3 ihrer ABB ! 40 Jahre lang hat die Bausparkasse Schwäbisch Hall toleriert, dass der Regel-
    sparbeitrag nicht eingezahlt wurde ! Kann die BSH den Vertrag trotzdem kündigen ?

  • Hallo Togo341406,


    zu diesem Thema gibt es bereits zwei Threads:


    Schwäbisch Hall zwingt Verbraucher zum Übersparen der Bausparverträge und den von Ihnen selbst eröffneten Regelsparbeitrag BSH


    Auch wenn Ihr BSH-Bausparvertrag noch etwas älter ist als meiner, dürfte die BSH nach dem Wortlaut der ABB kündigen dürfen, sofern sie Sie zur Zahlung des Regelsparbeitrags aufgefordert hat.


    Alles andere ist die Rechtsfrage, ob das Recht der BSH, sich auf diese ABB-Klausel noch berufen zu dürfen, nach langer Zeit, in der sie sich nicht darauf berufen hat, eventuell verwirkt ist (§ 242 BGB, vgl. auch: https://de.wikipedia.org/wiki/Verwirkung_(Deutschland) ).
    Ich persönlich würde einschätzen - sie darf noch kündigen, sofern sie Ihnen nicht irgendwann irgendwie signalisiert hat, von diesem Kündigungsrecht keinen Gebrauch mehr zu machen und Sie dieses Signal nachweisen können ("Umstandsmoment").
    Wenn Sie es genau wissen wollen, müssen Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens aufsuchen und die BSH verklagen ... (soll heißen: eine verbindliche Antwort auf Ihre Frage erhalten Sie nur durch ein rechtskräftiges Urteil - in einem der anderen o. a. Threads wurde vor einiger Zeit auf das in diesem Zusammenhang interessante Urteil des LG Aachen, Az. 10 O 158/17 hingewiesen).
    Sie können auch rechtlich darüber nachdenken (lassen), ob die entsprechende ABB-Klausel als solche möglicherweise nichtig ist, z. B. mit der Begründung, dass sie keine sachlichen Voraussetzungen nennt, unter denen die BSH den Regelsparbeitrag verbindlich fordern und bei Nichtzahlung kündigen kann (Stichwort: "Willkür"). An dieser Stelle könnte Ihnen (und mir und vielen anderen) aber schon auf die Füße fallen, dass unsere Verträge so alt sind, dass damals evtl. noch ein großzügigeres Recht für Allgemeine Geschäftsbedingungen galt. Auch die Erfolgsaussichten einer solchen Argumentation schätze ich eher schlecht ein - aber wenn Sie schon mal bei einem Rechtsanwalt sind - fragen sie ihn ...


    Herzliche Grüße


    BSHKunde

  • Hallo BSH Kunden,


    vielen Dank für die ausführliche Antwort. Bin mal gespannt wie die BSH auf meine Antwort auf ihr Schreiben reagiert.


    Des weiteren würde mich interessieren, ob die jährliche Zinsgutschrift und ggf. die gutgeschriebene Wohnungsbauprämie auf den Regelsparbeitrag angerechnet wird; m.E. müßten diese Zahlungen ja angerechnet werden. Bei den Zinsen stellt sich noch die Frage ob brutto oder netto ( nach Abgeltungssteuer ).


    Viele Grüße