Hallo! Wir haben am 10.11.04 einen Kredit bei der Citibank aufgenommen - Bearb.-Gebühr - 84,39 € -
am 22.11.05 wurde dieser Kredit aufgestockt - sprich der alte Kredit wird ja dann praktisch abgelöst und in den neuen integriert - Bearb.-Gebühr - 271,35€ -
ein Jahr später wurde nocheinmal aufgestockt - Bearb.-Gebühr - 442,32 €
und 2008 noch einmal - Bearb.-Gebühr - 573,22 €!
Meine Frage - kann ich hier alle Bearbeitungsgebühren zurückfordern, weil ja die Summe auch immer mit weiter eingerechnet wurde? Oder gilt hier nur die letzte Gebühr da alles als 1 Kredit zählt???? Danke vorab
Rückzahlung Bearbeitungsgebühr bei mehrfach aufgestocktem Kredit
- frostel38
- Erledigt
-
-
Kurz geantwortet:
Sie können alle Summen zurückfordern, sollten sich allerdings aufgrund der drohenden Verjährung beeilen.
-
Bearbeitungsgebühr bei Krediten: Braucht man wirklich einen Anwalt?
Nach dem gestrigen Urteil des BGH in Sachen Bearbeitungsentgelt bei privaten Krediten herrscht helle Aufregung bei Bankkunden. Viele wittern einen kostenlosen Extra-Urlaub in der Sonne auf Kosten ihrer Bank. Und tatsächlich: Nicht selten geht es bei den Anfragen, die die IG Widerruf erreichen, um ordentliche vierstellige Summen, die die Banken alleine für den Abschluss des Kredits kassiert haben. In der Summe sollen es Milliardenbeträge sein, die hier zurückgezahlt werden müssen. Das tut den Kreditinstituten richtig weh!
Und genau deshalb fürchten wir, dass die Banken hier mit harten Bandagen kämpfen werden, um die Rückzahlung zu vermeiden. Sie haben nichts zu verschenken und werden sich meiner Einschätzung nach irgendwie ins nächste Jahr zu retten versuchen. Dann ist nämlich der Löwenanteil der betroffenen Verträge verjährt.
Das heißt zu deutsch: Wer sein Geld nicht bis Jahresende zurückbekommen hat, muss entweder Klage einreichen oder ein gerichtlichen Mahnbescheid erlassen. Sonst ist seine Forderung weg. Der BGH hat zwar entschieden, dass grundsätzlich eine zehnjährige Verjährungsfrist gilt. Das bedeutet aber nicht, dass Sie bis zehn Jahre nach Abschluss des Kredits Zeit haben, um ihre Gebühr zurück zu fordern. Denn gleichzeitig hat der BGH gesagt: Es gilt eine 3-Jahres-Frist nach Bekanntwerden der grundsätzlichen Möglichkeit, seine Bearbeitungsgebühr zurück zu fordern. Erste OLG-Urteile zu diesem Thema gab es 2011. Das bedeutet: Ende 2014 läuft diese Frist aus. Wer bis dahin nicht gehandelt hat, schaut in die Röhre!
Das führt mich zu der Frage, die mir seit Dienstag mehr als ein Dutzend Mal gestellt wurde, wenn es um die Rückforderung der Bearbeitungsgebühr geht: Braucht man wirklich einen Anwalt?
Nun, die Antwort darauf ist nicht ganz einfach. Sagen wir es mal so: Wenn Sie ein gutes Verhältnis zu Ihrer Bank haben und selbst ein gewissenhafter Mensch sind, der Termine nicht vergisst, dann geht es vermutlich auch ohne.Dann laden Sie sich am besten einen der im Internet kostenlos erhältlichen Mustertexte herunter, füllen ihn aus und schicken ihn per Einschreiben/Rückschein an die Bank. Ganz wichtig: Setzen Sie der Bank dabei eine enge Frist. Entweder 14 Tage oder maximal bis Ende November. Wenn die Bank bis dahin nicht gezahlt hat, müssen Sie den nächsten Schritt gehen. Sie müssen einen gerichtlichen Mahnbescheid gegen die Bank erwirken und zwar noch in diesem Jahr. Nur das hält die Verjährung auf. Ein solcher gerichtlicher Mahnbescheid ist nicht ganz trivial zu erwirken, aber für einen engagierten Laien, der sich ein paar Stunden Zeit nimmt, durchaus zu machen. Wenn Sie sich das alles zutrauen, brauchen Sie keinen Anwalt. Aber Ihnen muss klar sein: Wenn es etwas schief geht oder Sie einen der Termine verschwitzen, ist der Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr weg.
Sie können das erste Schreiben an die Bank selbst verfassen. Hat die Bank bis zum Ende der Frist nicht bezahlt, dann übergeben Sie den Fall einem Anwalt. Das hat den Vorteil, dass die Bank anschließend die Anwaltskosten bezahlen muss. Denn wenn Sie nicht in der von Ihnen gesetzten Frist reagiert, hat sie die Folgekosten zu tragen.
-
Noch zu der Frage von Frostel: Sie können alle Gebühren zurückfordern. Allerdings verjährt die erste Gebühr schon in wenigen Tagen und nicht erst am Jahresende. Denn bei der zehnjährigen Verjährungsfrist wird "taggleich" abgerechnet, also genau zehn Jahre danach.
Bei der dreijährigen Frist verjähren dagegen sämtliche Forderungen am letzten Tag des dritten darauf folgenden Jahres. In unserem Beispiel von oben also: Obwohl die OLG-Urteile irgendwann im Laufe des Jahres 2011 erfolgt sind, endet die dreijährige Verjährung am 31. Dezember 2014.
-
Hinweis:
Laut Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe:
6 Sonstiges
(1) Hemmung der Verjährung
Für die Dauer des Schlichtungsverfahrens (Vorprüfungsverfahren und Schlichtung vor dem Ombudsmann) gilt die Verjährung für die Ansprüche des Beschwerdeführers als gehemmt.