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Für mein KfW Darlehen hat die VOBA als Vertragspartner mir eine Verjährungsfrist zur Rückforderung BG bis 30.06.2016 eingeräumt.
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Hallo zusammen.
Ich habe mal eine Frage: ich habe ein Z15 Darlehen bei der L-Bank 2010 abgeschlossen mt einer BG von 2 %. Gibt es eurer Meinung nach eine Chance die 2% zu bekommen? und kann ich den Kredit vielleicht sogar ganz kündigen in Bezug auf das BGH-Urteil?
Danke im Voraus -
Hallo @Chris aus Baden
Ich habe Ihren Beitrag in den dazugehörigen Thread verschoben. In den Beiträgen weiter oben und auf den vorigen Seiten wurde schon tiefergehend über das Thema diskutiert.
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Hallo liebe Finanzexperten,
ich habe eine Frage zu Bearbeitungsgebühren
Ich habe im Juli 2000 ein Darlehen über 248.000,--DM von der Bayern Labo für sozialen Wohnungsbau erhalten.Im August 2000 musste ich bereits Bearbeitungs-Kosten v. 1.240,-- DM zuzüglich lfd. Verwaltungskostenbeitrag v. 474,75 DM bezahlen,.
Danach im Februar und August 2001 unter lfd. Verwaltungskosten je 620,-- DMAb Februar 2002 dann jährlich 2 x 317,--€ Verwaltungskosten bis jetzt.
Kann ich diese Kosten bei der LB zurück fordern, oder muss ich diese bei der Bank anfordern?
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob ich diesen Betrag bis 2004 zurück fordern kann.
Ich denke Bearbeitungskosten und Verwaltungskosten sind doch das gleiche!
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Hilfe.
ew23
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Sorry, kann mir bitte einer sagen, welches Musterschreiben für die Rückforderung des Disagio eines über die KSK gewährten KfW-Förderdarlehen einschlägig ist und mir hier als Link zur Verfügung stellen. Finde es leider nicht. Möchte bis zur Entscheidung des BGH die Verjährungsfrist einhalten, habe aber keine große Hoffnung, dass der BGH hier positiv in meinem Sinne entscheiden wird.
Beste Grüße
Bernd -
Hallo Bernd,
zwei Seiten vorher habe ich zu der Thematik schon mal Stellung genommen.
Wichtig: Die bloße außergerichtliche Geltendmachung der Forderung gegenüber der Sparkasse hemmt die Verjährung einer etwaigen Erstattungsforderung nicht, wenn die Sparkasse entweder ablehnt oder gar nicht reagiert.
Viele Grüße
Torsten -
Hallo,
ich hatte einen KfW Studienkredit. Ende Oktober beantragte ich bei der KfW die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr. Das lehnte sie ab. Auch verzichtete sie nicht auf die Einrede der Verjährung. [...] Soeben fand ich diese Seite, wo "TorstenH" sagt, dass die Revision zurück genommen worden ist. Leider konnte ich das nirgends anders im Internet finden, auch nicht auf der Website des BGH. Stimmt denn das wirklich? Wie kann ich als Privatperson aktuelle Informationen zum Stand der Dinge bekommen?
Danke schon jetzt für hilfreiche Antworten,
Michael
[Anm. der Moderation: Beitrag wegen personenbezogener Daten editiert]
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Hallo Michael,
wenn Sie meinen Informationen nicht vertrauen wollen, hätte ich da einen Tipp: Stellen Sie doch Ihre Fragen (ohne Bezug auf mich :)) einfach mal auf https://www.test.de/Kreditbear…-in-der-Schuld-4444333-0/. Redakteur Herrmann wird Ihnen dann sicher antworten und er hat als Pressevertreter auch die Möglichkeit direkt bei der Pressestelle des BGH nach anhängigen Verfahren zu fragen. Als Privatperson können Sie nur glauben, was Sie im Internet lesen ... oder auch nicht.
Gruß
Torsten -
Hallo Torsten,
spät, aber nicht weniger herzlich danke ich Ihnen für die Klarstellung vom 14.12.2014 auf dieser Seite.
Ich habe eine Forderung gegenüber der KSK auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren nicht mehr geltend gemacht, weil ich zum einen zu der Auffasssung neige, dass das von der KfW über die KSK am 05.06.2007 berechnete Disagio für ein Förderdarlehen nicht unter den Rückforderungstatbestand "Bearbeitungsgebühren" fällt (im Einzelnen zu meiner Situation s. meinen Beitrag auf Seite 1) und zum anderen ich hier und an anderer Stelle lesen konnte, dass der BGH zu Beginn des Jahres 2015 zu den Förderdarlehen der KfW extra entscheidet und damit ggf. auch eine Verlängerung der Verjährungsfrist einhergehen könnte. Wenn ich das nun richtig verstanden habe, wird diese Entscheidung nicht mehr kommen, da der Kläger seine Revision zurückgenommen haben soll.
Beste Grüße
Bernd -
Frage zu Aktenzeichen XI ZR 454/1:
Kann jemand sagen worum es bei Aktenzeichen XI ZR 454/1 geht? [...] Aktenzeichen XI ZR 340/14 ist ja zurück genommen worden.
[Anm. der Moderation: Beitrag wegen personenbezogener Daten editiert]
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Das Aktenzeichen XI ZR 454/14 betrifft das Revisionsverfahren gegen das Berufungsurteil des LG Bückeburg vom 11.09.2014 (Az. 1 S 60/13).
Worum es in dem Verfahren geht, ist im Tatbestand des Urteils nachzulesen: Gestritten wird um die Rechtmäßigkeit von 2 % Bearbeitungsgebühr sowie 2 % Risikoprämie für das Recht zur außerplanmäßigen vorzeitigen Tilgung für ein Darlehen aus dem KfW-Förderprogramm "Wohnraum Modernisieren Standard (141)".
Vertragspartner der Kunden war hier nicht wie bei Studienkrediten die KfW, sondern die Hausbank der Kunden. Die KfW hat das Hausbankdarlehen lediglich refinanziert und der Hausbank vertraglich die Konditionen vorgegeben. Deshalb ist auch nicht die KfW, sondern die Hausbank (bisher erfolglos) verklagt worden.
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[Anm. der Moderation: Beitragsinhalt wegen personenbezogener Daten herausgenommen]
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Ich denke diese Frage kann nur ein versierter Rechtsexperte (vermutlich Rechtsanwalt) beantworten,
eine Aussage über richtig und falsch wird für die meisten Forenteilnehmer eher schwierig werden.Für mich zumindest ist es fast unmöglich eine fundierte Aussage zu treffen.
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Das anhängige Revisionsverfahren mit dem Az. XI ZR 454/14 gegen das Berufungsurteil des LG Bückeburg vom 11.09.2014 (Az. 1 S 60/13) betrifft einen sehr ähnlichen Sachverhalt wie das Verfahren XI ZR 340/14 gegen das Berufungsurteil des LG Itzehoe vom 01.07.2014 (Az. 1 S 187/13), in welchem die Revision zurückgenommen wurde.
[...]
Für die Klärung der Frage, ob bei den von der KfW direkt vergebenen Studienkrediten ein Anspruch auf Erstattung des einmaligen Entgelts von 238 € besteht, ist mithin das Revisionsverfahren XI ZR 454/14 nicht schlechter (und nicht besser) geeignet, als das wegen der Revisionsrücknahme eingestellte Verfahren XI ZR 340/14. Das Urteil des BGH in dem noch anhängigen Verfahren XI ZR 454/14 wird nur eben wahrscheinlich einige Monate später ergehen als das Urteil in dem Verfahren XI ZR 340/14 ergangen wäre. Eine Terminsankündigung gibt es noch nicht.
[Anm. der Moderation: Beitrag wegen personenbezogener Daten editiert]
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Hallo,
ich habe eine Frage bzgl. des Zeitpunkts des zu erwartenden Urteils in Sachen Rückforderung Bearbeitungsgebühren kfW-Kredit (Immobilie). Ich habe Mitte Dezember mit dem Musterbrief der Test-Seite bei meiner Bank (VR-Bank) die Rückzahlung bzw. Verzicht auf Einrede der Verjährung verlangt, sowie wegen der drängenden Verjährung (Kredit von 2006) zeitgleich per Einwurfeinschreiben einen Brief an den zuständigen Ombudsmann gesandt (aber der Bank das nicht mitgeteilt).Die VR-Bank hat reagiert und bis Ende Februar 2015 den Verzicht auf die Einrede der Verjährung gewährt. Vom Obudsmann habe ich noch gar keine Rückmeldung.
Ist bis Ende Februar mit dem Urteil zu rechnen? Und falls nicht, was kann/muß ich tun um eine Verlängerung des Verzichts auf Einrede zu erwirken? Mich nochmal an den Ombudsmann wenden, sofern ich bis dahin nicht ohnehin was höre?
Vielen herzlichen Dank!
Claudia
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Hallo Claudia,
bis Ende Februar wird es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch kein Urteil in dem beim BGH zu KfW-Krediten anhängigen Revisionsverfahren XI ZR 454/14 geben.
Wenn Sie den zuständigen Ombudsmann eingeschaltet haben, ist die Verjährung für die Dauer des Ombudsmannverfahrens zzgl. sechs Monate gehemmt - gleichgültig, ob Sie von der Kundenbeschwerdestelle schon Post erhalten haben. Sie brauchen dann nicht noch zusätzlich einen Verzicht Ihrer Bank auf die Einrede der Verjährung, denn solange Ihre (etwaige) Erstattungsforderung nicht verjährt ist, ginge die Einrede der Verjährung ins Leere.
Viele Grüße!
Torsten