Für Anfang September wird ein erneutes Urteil des EuGH erwartet, das sich zum Widerruf von Baufinanzierungen äußert. Wenn sich das Gericht den Schlussanträgen des Generalanwalts anschließen sollte, dann dürfte der Widerrufsjoker neuen Rückenwind bekommen. In seinen Vorträgen hat der Generalanwalt beispielsweise deutlich gemacht, dass seiner Meinung nach in den Verträgen ein konkreter (absoluter) Verzugszinssatz genannt sein muss, um die Pflichtangaben zu erfüllen. Das ist jedoch in der Praxis so gut wie nie geschehen. Das Thema bleibt also spannend.
Für Darlehen ab März 2016 hat sich inzwischen ein anderes sehr interessantes Thema ergeben, mit dem man die Vorfälligkeitsentschädigung sparen kann, wenn die Immobilie verkauft wird. Mehr dazu hier:
BGH bestätigt: Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf