Hallo,
auch ich habe inzwischen Antwort von der Schlichtungsstelle erhalten:
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in dieser Angelegenheit hatten wir zwischenzeitlich die Möglichkeit, die Angelegenheit mit unserer Mandantin, der Firma DEP Deutsche Energiepool GmbH, zu besprechen. Unserer Mandantin steht gegen den Kunden **** noch eine Forderung zu in Höhe von 178,69 EUR. Ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne jedes Präjudiz bietet unsere Mandantin an, dass auf die offene Verbrauchsrechnung noch 50%, also 89,34 EUR, gezahlt werden. Damit müssten sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Erdgasliefervertrag erledigt sein. Jede Partei trägt ihre Kosten selbst. An das Angebot hält sich unsere Mandantin innerhalb einer Frist von 10 Tagen gebunden. Das Angebot dient dazu, ein weiteres gerichtliches Verfahren, in dem unsere Mandantin offene Kaufpreisansprüche geltend machen müsste, zu vermeiden. Weitergehende Angebote wird unsere Mandantin nicht unterbreiten. Darauf weise ich vorsorglich hin.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Axel Lehrke
Zusätzlich folgenden Hinweis:
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anbei der Vergleichsvorschlag des Rechtsanwalts der Mandantin. Ich muss hierzu einige Worte verlieren:
Damit eine Schlichtungsempfehlung von uns verbindlich werden kann, muss die Beschwerdegegnerin diese anerkennen. Die Beschwerdegegnerin erkennt aber unsere Empfehlungen nicht an. Ihr Rechtsanwalt hat in den anderen Verfahren schon mehrmals deutlich gemacht, dass sie weiterhin die Empfehlungen nicht anerkennen wird. Es versteht sich, dass unsere Empfehlung stärker zu Ihren Gunsten ausfallen würde. ABER:
Die Beschwerdegegnerin wird sie nicht anerkennen. Bei dem Schlichtungsverfahren handelt es sich nicht um ein gerichtliches Verfahren, wobei ein Urteil gefällt wird und dieses verbindlich ist. Das bedeutet, ich kann zwar die Empfehlung abgeben, die Sie besserstellt. Wenn die Beschwerdegegnerin diese nicht anerkennt, ist das Schlichtungsverfahren „geplatzt“ und die Beschwerdegegnerin wird Sie höchstwahrscheinlich auf Zahlung verklagen.
Ich kann Ihnen nicht versichern, ob ein Gericht in Ihrem Sinne urteilen würde. Es kann auch sein, dass die Beschwerdegegnerin Recht bekommt, weil Ihr Vertrag jederzeit kündbar gemäß § 5 des Vertrags war. Die Beschwerdegegnerin hat also keine eindeutige rechtswidrige Handlung begangen. Die rechtliche Lage ist nicht eindeutig. Das sind alles Argumente dafür, die Sie in Ihrer Entscheidung berücksichtigen sollten. Wenn Sie zustimmen, müssen Sie einen niedrigeren Betrag zahlen und können mit der Sache abzuschließen, bevor Ihnen noch mehr Kosten (Rechtsanwalt, Gericht etc.) entstehen.
Also muss ich das wohl so akzeptieren... eine erneute oder korrigierte Abrechnung habe ich leider nicht erhalten.