Beiträge von Lange Oog

    @muc

    Ich zitiere gerne noch einmal meinen ersten Beitrag - es war der allererste!

    "Hallo,


    Sie haben doch sicher auch noch andere Einkünfte, weil bei der Rentenhöhe ist eine lange Selbstständigkeit ohne Pflichtbeiträge in der Deutschen Rentenversicherung zu unterstellen.


    Grundleistung scheinen sie auch nicht zu erhalten, sonst würden sie nicht hohe Beiträge zahlen, sondern das Sozialamt "halbierte" Beiträge ggf. zu 100% bezuschussen.


    Nun zu den Fakten: Sie genießen die Freizügigkeit der Europäischen Union und dann gilt das FreizügG/EU -> Sie sind Rentner und können damit "eigentlich" nicht mehr in anderen Ländern der EU oder des EWR versicherungspflichtig werden und mit "überwintern" schon gar nicht.


    Selbst wenn sie dort eine Erwerbstätigkeit aufnehmen würden, wäre das "eigentlich" ausgeschlossen.


    Und wenn sie dort Beiträge aufgrund der Erwerbstätigkeit abführen würden, würde das keine Mitgliedschaft ermöglichen, die dann Rechtsfolgen im sinne z.B. eines ausgefüllten E104 ergeben.


    Eigentlich meint, dass es immer Ausnahmen oder andere Lösungen gibt ...."

    Was hatten sie daran jetzt zu kritisieren?

    Darauf hin wurde ich angespriochen:

    "Hallo Lange Oog,


    vielen Dank für Ihre Antwort. Mit der langen Selbständigkeit haben Sie recht. Ich beziehe auch keine Grundleistungen.
    Eigentlich will ich mich bei einer spanischen KV privat versichern, weil die Beiträge dort viel niedriger sind als bei uns in D.
    Wichtig ist mir natürlich, dass ich in beiden Ländern gleichermaßen gut versichert bin. Und zwar über das ganze Jahr.
    Haben Sie da einen Tipp?


    Freundliche Grüße Claudius"

    Darauf antwortete ich: ich kenne jemand, der das löst - mehr nicht!


    Erst in dem zweiten posting wurde auf eine internationale KV abgestellt - die gibt es aber eben nicht für 30 oder 100 euro, wenn man das eintrittsalter mutmaßt!


    Und natürlich werde ich die Lösungen hier nicht hinschreiben - wozu denn auch - sie verstoßen ja "angeblich" gegen Gesetze!

    Was war noch einmal die Strafe, wenn man die Pflicht zur Versicherung nach § 193 Abs. 3 VVG verletzt? RICHTIG: gibt es nicht!

    @muc


    Einfach mal § 193 abs. 3 lesen und verstehen!


    Wohnsitz!


    Dann FreizügG/EU lesen ...


    Dann EU-VO 883/2004 lesen ...


    Die Gesetze hatte ich aber alle genannt oder sie waren schon genannt!


    Kryptisch bin ich nicht - ich sage nur was geht und was nicht geht !


    Woher Sie jetzt die Vorstellung nehmen, dass es hier um Krankenversicherer geht, die nicht in Deutschland registriert sind, ist mir nicht klar?


    Claudius schwebt eher die social sociedad vor ...


    Ach ja - das mit dem Gerichtsstand haben Sie jetzt auch nicht ordentlich recherchiert - auch da gibt es eine EU-VO und vor allem ROM-I-Verträge - das ist alles geregelt !



    @Claudius

    Beratung in fachlich hochwertiger und kompetenter Form kostet Geld - ich kenne einen Versicherungsberater, der das kann!

    Hallo,

    Sie haben doch sicher auch noch andere Einkünfte, weil bei der Rentenhöhe ist eine lange Selbstständigkeit ohne Pflichtbeiträge in der Deutschen Rentenversicherung zu unterstellen.

    Grundleistung scheinen sie auch nicht zu erhalten, sonst würden sie nicht hohe Beiträge zahlen, sondern das Sozialamt "halbierte" Beiträge ggf. zu 100% bezuschussen.

    Nun zu den Fakten: Sie genießen die Freizügigkeit der Europäischen Union und dann gilt das FreizügG/EU -> Sie sind Rentner und können damit "eigentlich" nicht mehr in anderen Ländern der EU oder des EWR versicherungspflichtig werden und mit "überwintern" schon gar nicht.

    Selbst wenn sie dort eine Erwerbstätigkeit aufnehmen würden, wäre das "eigentlich" ausgeschlossen.

    Und wenn sie dort Beiträge aufgrund der Erwerbstätigkeit abführen würden, würde das keine Mitgliedschaft ermöglichen, die dann Rechtsfolgen im sinne z.B. eines ausgefüllten E104 ergeben.

    Eigentlich meint, dass es immer Ausnahmen oder andere Lösungen gibt ....

    Wahrscheinlich bietet sich bei Dir ein erfolgsabhängiges Honorar an, wenn man davon ausgeht, dass die AXA nicht total dreist war. Aber wenn der Berater einen Tarif vorschlägt, gut die Leistungen vergleichen!

    Ein erfolgsabhängiges Honorar ist eine ganz tolle IDEE - so wird man dann nach unten geprügelt (höherer SB oder weniger Leistung), damit der Kunde spart, weil sonst bekommt man ja kein Geld für seine Leistung!

    Die erfolgsunabhängige Beratung ist kundenorientiert - denn dann kann der BERATER wirklich unabhängig beraten!

    Leider sieht es ab 55 schlecht aus. Nähere Infos dazu findest Du hier:
    https://www.finanztip.de/pkv/pkv-rueckkehr-gkv/#c13914

    Schildere aber gerne Deine Situation noch genauer, vll. hat jemand hier noch Rat.

    Noch ein Hinweis: Schon versucht, bei Deiner Versicherung in einen günstigeren Tarif zu wechseln?
    https://www.finanztip.de/pkv/pkv-tarif-wechsel/

    1. sieht es ab 55 nicht schlecht aus, sondern es schließt sich ausschließlich und ggf. eine einzige Tür!

    2. der Wechsel in einen "günstigere" Tarife bedarf einer qualifizierten Beratung. In der Regel sind das nur kurzfritisge Effekte und i.d.R. sind Versicherer da auch nicht wirklich kundenorientiert unterwegs!

    eeul:


    In meinen Augen bleibt dir vermutlich nur der Wechsel in einen günstigeren Tarif , wenn nicht sogar in den Basis-tarif.

    Es gibt nicht immer einen "günstigeren" Tarif - ggf. kann man den Selbstbehalt erhöhen oder die Leistung reduzieren!

    Und - es gibt ggf. auch den Anspruch auf den Standardtarif - das ist NICHT der Basistarif!

    Ich zahle zur Zeit 561 /Monat bei einer Selbstbeteiligung von 1500 €/Jahr. Bei meinem letzten Versuch, den Tarif zu wechseln wurde eine erneute Gesundheitsprüfung verlangt. Ich muss wahrscheinlich in den günstigen Basistarif wechseln, der ohne Gesundheitsprüfung angeboten wird. Die einzige andere Möglichkeit in meinem Alter wäre über die Familienversicherung aus der PKV herauszukommen wenn ich das richtig sehe.

    1. wo ist jetzt bitte 561 Euro viel?

    2. was ist denn bitte an Altersversorgung wirklich vorhanden?

    3. der Basistarif ist nicht wirklich eine Lösung!

    4. Beratung wäre hier wichtig - die bekommt man bei BERATERN!

    5. eine Gesundheitsprüfung ist eigentlich keine Herausforderung, weil es entweder um Mehrleistungen geht (ddie muss man sich mal aufbereiten lassen) und die erneute Erstantragsprüfung auch im Raum steht (auch hier besteht Bedarf f+r eine qualifizierter Beratung)

    @Saidi

    1. es gibt klare BGH Rechtsprechung zum Thema Mehrleistungen und sowohl zum Aspekt Risikoprüfungen für Mehrleistungen als auch zur sachgrundlosenm Ausschluss von Mehrleistungen!

    2. Wichtig ist die Frage, was denn Mehrleistungen exakt sind und die enumerative Aufzählung - da geht bitte ohne quaklifizierte Beratung nicht viel! Da ist der Verbraucher überfordert und Verbraucherportale bitte auch!

    3. der unqualifizierte Ausschluss von Mehrleistungen ist nicht kundenorientiert und auch nicht praktizierter Verbaucherschutz!

    4. die erneute Erstantragsprüfung ist aber auch ein Thema!

    5. die Beratung gehört in qualifizierte Hände!


    P.S.: nicht bei jeder PKV gibt es "echte" Paralleltarife!

    Diese Aussage "Ein Rückweg von der privaten Krankenversicherung in die gesetzlichen Krankenversicherung ist nach dem 55. Lebensjahr in der Regel ausgeschlossen. Von dieser Regel gibt es nur ganz wenige Ausnahmen, die jedoch in Ihrem Fall nicht vorliegen dürften." war Falsch!

    Das § 9 nicht funktioniert korrekt, wenn man nur geradeaus denkt!

    Wenn man um die Ecke denkt ....

    Das Sozialrecht ist ein weites Feld - es gibt Menschen, die Individuelle und kreative, aber rechtssichere Wege finden!

    Diese aussage: "So wie @DiDu seinen Fall schildert, käme in dem Fall, dass er wieder zurück zur GKV wollte, nur eine freiwillige Mitgliedschaft in Frage. Die Möglichkeiten der GKV freiwillig beizutreten, sind in § 9 Abs. 1 SGB V erschöpfend geregelt.


    Eine Bestimmung, dass ich freiwillig der GKV beitreten kann, wenn ich mit meiner PKV unzufrieden bin, ist leider nicht darunter. Deshalb ist mein Beitrag richtig." ist ja wiederum so ganz konkret richtig!

    Der konkrete Grund für den Eintritt in die Anwartschaft war eine vorübergehende Pflichtversicherung in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse. Nach der Beendigung der Pflichtmitgliedschaft (das wäre wohl der von dir beschriebene Beendigungsgrund für die Anwartschaft gewesen) bin ich jedoch nicht zurück in die Private gegangen, sondern habe mich freiwillig in einer gesetzlichen KV versichert und daneben die Anwartschaft weiter laufen lassen.
    Die priv. KV hat sich jetzt - sozusagen ohne Grund - darauf eingelassen und würde mich in nächster Zeit wieder versichern.
    Immerhin habe ich mit der Anwartschaftversicherung 30 Jahre für eine Altersrückstellung bei der Privaten gesorgt - Grund hin oder her. Wie gesagt, das wäre nicht das Problem, eher schon die o.a. Fragestellung.

    Wenn die Frage - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - geklärt ist, dann bleibt das Risiko der vorvertraglichen Anzeigepflicht!

    Wenn alle Fakten geprüft sind und eine entsprechende Entscheidung des Versicherers vorliegt, dann kann man die Karte so ziehen!

    Jeder muss wissen, was er tut und die Konsequenzen seiner Entscheidung dann auch tragen - alles ist gut!

    Aber einfach so auf Wunsch zurück, wenn es z. B. nicht "behagt", die Karte ist nicht im Spiel!

    Ein Rückweg von der privaten Krankenversicherung in die gesetzlichen Krankenversicherung ist nach dem 55. Lebensjahr in der Regel ausgeschlossen. Von dieser Regel gibt es nur ganz wenige Ausnahmen, die jedoch in Ihrem Fall nicht vorliegen dürften.

    DAS ist so falsch!

    Es entfällt - und nur unter definierten Voraussetzungen - ggf. ein einziger Grund!

    Ein Versicherungsmakler darf einen Verbraucher nicht gegen Honorar beraten.

    Er darf nur gegen Honorar vermitteln, weil ein Versicherungsmakler ein Versicherungsvermittler ist.

    Sie suchen einen Versicherungsberater - die beraten gegen Entgelt, sind der einzige unabhängige Beruf im Bereich der Versicherungsberatung und -vermittlung (laut BVerfG) und darf keine Provisionen annehmen. Bei Vermittlung eines Bruttotarifs ist die Durchleitung der Provisionen an den Verbraucher in § 48c VAG geregelt.

    Austritt aus der GKV als freiwilliges Mitglied ist auch mein Thema; meine Frage ist allerdings etwas anders gelagert.
    Ich bin seit ca. 30 Jahre freiwillig in der gesetzlichen KK und möchte nun (Pensionär, 63 Jahre alt) in eine private KK wechseln, weil ich dort seit vielen Jahren eine Anwartschaftversicherung aufrecht erhalte.
    Frage: Kann ich aus der privaten KK wieder als freiwilliges Mitglied in die gesetzliche KK wechseln, wenn es mir in der privaten KK nicht behagt?

    Eine Anwartschaft kann man nicht einfach mal aufleben lassen!

    Der Grund für die Anwartschaft muss schon entfallen, damit man die Anwartschaft nutzen kann.

    Was war der Grund für die Anwartschaft und wann ist der entfallen bzw. wann entfällt er?

    Ansonsten kann man einen Antrag stellen - dann prüft der Versicherer das objektive und subjektive Risiko und nimmt den Antrag an oder lehnt ihn ab.

    Und eine Rückkehr ist natürlich auch dann später möglich, aber eben nur dann, wenn sich ein Tatbestand ergibt, der eine Aufnahme auslöst - freiwillige Mitgliedschaft auf Wunsch ist kein Grund!