Rückkehr in die GKV
So wechselst Du von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung

Finanztip-Expertin für Versicherungen
Zunächst klingt es verlockend: Die private Krankenversicherung bietet mitunter bessere Leistungen, kostet aber oft weniger als die gesetzlichen Krankenkassen. Doch manchmal kommt es im Leben ganz anders als erwartet: Mit der Zeit wird einigen Privatversicherten der Beitrag zu hoch und sie suchen einen Weg zurück ins Solidarsystem der gesetzlichen Krankenkassen. Doch der Abschied aus der privaten Krankenversicherung ist nur in bestimmten Fällen möglich.
Falls Du erst kürzlich eine private Krankenversicherung (PKV) abgeschlossen und jetzt ein schlechtes Bauchgefühl hast, kannst Du Deinen Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen, nachdem Du den Versicherungsschein erhalten hast.
Meist fallen die Nachteile der privaten Krankenversicherung aber erst nach einigen Jahren auf, etwa wenn die Beiträge steigen oder sich das Einkommen anders entwickelt als erwartet. Das zeigen auch die im Finanztip-Forum diskutierten Fälle: Die private Absicherung passt oft nicht mehr zur veränderten Lebenslage.
Gründe gibt es dafür viele: Wer hohe Prämien für den Versicherungsschutz der Kinder bezahlt, merkt, dass eine private Krankenversicherung meist keine familienfreundliche Lösung ist. Aber auch ohne Nachwuchs können die Beiträge die eigenen finanziellen Möglichkeiten überfordern. Im Durchschnitt stiegen die Beiträge von Privatversicherten in den vergangenen zehn Jahren laut PKV-Verband jährlich um rund 3 Prozent.
Falls Du aus finanziellen Gründen über einen Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nachdenkst, solltest Du wissen: Es gibt verschiedene Möglichkeiten, privat versichert zu bleiben und den Beitrag zu senken. Hast Du diese bereits ausgereizt oder kommen sie für Dich nicht infrage, kannst Du versuchen, Dich gesetzlich zu versichern.
Wer erst kurz vor der Rente über eine Rückkehr in die GKV nachdenkt, hat allerdings gleich mehrere Nachteile. Zum einen ist ein Wechsel ab 55 Jahren schwierig. Und wer erst in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens wechselt, darf nach dem Ende seiner Berufstätigkeit in der Regel nicht in die Krankenversicherung der Rentner, sondern muss sich freiwillig versichern und zahlt daher im Alter höhere Beiträge für die Krankenversicherung.
Wer als Angestellter zurück in die gesetzliche Krankenversicherung möchte, muss sein regelmäßiges Bruttoeinkommen unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von 66.600 Euro (Stand 2023) drücken. Wer bereits vor dem 31. Dezember 2002 privat versichert war, für den gilt eine besondere Grenze von 58.050 Euro.
Sobald Du diese Entgeltgrenzen unterschreitest, wirst Du wieder versicherungspflichtig – es sei denn, die Entgeltminderung ist nur „von kurzer Dauer“. Was das genau heißt, ist nicht geregelt. Tendenziell solltest Du Deinen Verdienst aber für mehr als drei Monate reduzieren. Falls Du in Elternzeit gehst oder Pflegezeit nimmst, gilt das nicht.
Mit Eintritt der Versicherungspflicht kannst Du zu einer Krankenkasse Deiner Wahl wechseln. Hast Du das getan, darfst Du auch in der GKV bleiben, falls Dein Gehalt wieder über die Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt. Du musst Dich dann freiwillig gesetzlich versichern. Eine frühere Regelung, die in einem solchen Fall zwölf Monate Mitgliedschaft voraussetzte, wurde abgeschafft (§ 188 Abs. 4 SGB V).
Dein Gehalt kannst Du auf zwei Wegen reduzieren:
Durch Teilzeitarbeit, ein Sabbatical oder ein Arbeitszeitkonto lässt sich das monatliche Einkommen so weit reduzieren, dass es auf zwölf Monate hochgerechnet unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.
Nach der Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung kannst Du die Arbeitszeit und damit das Gehalt wieder anheben. Sofern Dein Einkommen dann wieder die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, entfällt die Versicherungspflicht – allerdings erst zum Ende des Kalenderjahres und nur, wenn Dein Einkommen auch die Entgeltgrenze des kommenden Jahres überschreitet. Du kannst Dich dann weiter freiwillig gesetzlich krankenversichern und musst nicht zurück in die private Krankenversicherung.
Eine gute Möglichkeit, auf diesem Wege wieder in die GKV zurückzukehren, bietet die sogenannte Brückenteilzeit. Mit dem Gesetz, das 2019 in Kraft getreten ist, können Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum reduzieren und dann zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren. Von der Brückenteilzeit mit Rückkehrrecht profitieren allerdings nur Arbeitnehmer, die seit mindestens sechs Monaten bei einem Unternehmen mit mehr als 45 Mitarbeitern beschäftigt sind. Dann können sie die befristete Teilzeit für mindestens ein Jahr beantragen.
Je näher Dein Gehalt an der Entgeltgrenze von 66.600 Euro (Stand 2023) liegt, desto eher lohnt sich der temporäre Gehaltsverzicht. Je höher aber das Einkommen ist, desto schwerer lässt sich sagen, ob sich dieser Schritt angesichts der Gehaltseinbußen rentiert. Du solltest dann zunächst prüfen, ob ein Tarifwechsel bei Deinem jetzigen privaten Krankenversicherer sinnvoller ist, um zu sparen.
Wer 2023 brutto weniger als 70.104 Euro verdient, hat noch eine elegantere Möglichkeit, sich wieder gesetzlich zu versichern: die betriebliche Altersvorsorge (bAV). Das funktioniert auch, wenn der Arbeitgeber einer Teilzeitlösung nicht zustimmt. Denn es besteht ein Rechtsanspruch auf die sogenannte Entgeltumwandlung: Bis zu 3.504 Euro im Jahr (Stand 2023) kannst Du vom Bruttoeinkommen sozialabgabenfrei in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlen.
Dadurch sinkt das für die Krankenversicherung maßgebliche Jahreseinkommen. So kannst Du unter die Entgeltgrenze von 66.600 Euro gelangen – und sorgst zudem noch fürs Alter vor. Der dafür nötige Sparbetrag errechnet sich folgendermaßen:
Jahresbruttoeinkommen – 66.600 Euro = Betrag, den Du in die bAV einzahlen solltest.
Den Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge musst Du nur für ein Jahr bezahlen. Nach der Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung kannst Du den Beitrag herunter- oder aussetzen.
Ein Beispiel: Eine 40-jährige Angestellte verdient im Jahr 68.000 Euro brutto. Sie will sich wieder gesetzlich krankenversichern. Statt durch vorübergehende Teilzeitarbeit auf Einkommen zu verzichten, zahlt sie einmalig von ihrem Weihnachtsgeld 1.500 Euro in eine Direktversicherung bei ihrem Arbeitgeber ein. Dadurch sinkt ihr Bruttoeinkommen von 68.000 Euro auf 66.500 Euro, der Arbeitgeber meldet sie wieder als versicherungspflichtig. Mit der entsprechenden schriftlichen Bestätigung des Arbeitgebers kann sie die PKV fristlos kündigen und sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse anmelden.
Bei Service, Zusatzleistungen und Beitrag gibt es deutliche Unterschiede zwischen den Krankenkassen.
Von uns empfohlene Anbieter: HKK, TK, HEK und Energie-BKK.
Wenn Du Dich von der Versicherungspflicht befreien lassen hast, um trotz eines Einkommens unterhalb der Entgeltgrenze privat versichert zu bleiben, kannst Du nicht ohne Weiteres zurück in die gesetzliche Krankenversicherung. Die Befreiung wirkt auch dann weiter, wenn Du einen neuen Job annimmst, der eigentlich versicherungspflichtig wäre.
Erst wenn die Krankenversicherungspflicht wegen eines anderen Grundes wieder eintritt, ist eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung möglich. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein befreiter Arbeitnehmer für mindestens einen Monat arbeitslos wird und Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat. Er oder sie kann dann auch in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben, wenn das Einkommen wieder über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.
Rentner, die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, können für den Rest ihres Lebens nicht mehr zurück in die gesetzliche Krankenversicherung.
Bei Selbstständigen gestaltet sich der Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung schwieriger. Du kannst nicht einfach Dein Einkommen senken, um Dich gesetzlich zu versichern. Du hast aber folgende Möglichkeiten:
Der Wechsel in die Festanstellung ist die einfachste Möglichkeit für Selbstständige, um in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren. Der Verdienst im neuen Job muss mehr als 520 Euro monatlich betragen, also über der Minijob-Grenze liegen. Aber er darf die Entgeltgrenze von 66.600 (Stand 2023) nicht übersteigen.
Die selbstständige Tätigkeit musst Du dafür nicht aufgeben, Du kannst sie im Nebenberuf weiter ausüben. Die abhängige Beschäftigung muss allerdings der Hauptberuf sein. Das bedeutet: Sie muss den Hauptteil Deiner Einnahmen und Arbeitszeit ausmachen.
Als Anhaltspunkte gelten eine Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden pro Woche und ein Bruttoeinkommen von mehr als der halben Bezugsgröße für die Sozialversicherung. Im Jahr 2023 sind das 1.698 Euro in den alten und 1.645 Euro in den neuen Bundesländern. Die Krankenkassen prüfen, ob eine echte abhängige Beschäftigung vorliegt: Es reicht also nicht aus, sich nur zum Schein bei Verwandten anstellen zu lassen.
Wenn Dein Ehepartner gesetzlich versichert ist, gibt es eine weitere Möglichkeit, in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren. Selbstständige können dann ihr Geschäft aufgeben, um beitragsfrei in die Familienversicherung ihres Ehepartners aufgenommen zu werden.
Die kostenlose Familienversicherung ist jedoch an bestimmte Auflagen geknüpft: So darf Dein Einkommen als Familienversicherter bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Damit die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung gelingt, ist ab Januar 2023 lediglich ein Verdienst von 585 Euro im Monat bei einem sozialversicherungspflichtigen Job erlaubt (Einkommensgrenze in der Familienversicherung plus Werbungskostenpauschale) oder ein Minijob. Seit Oktober 2022 darfst Du in einem Minijob 520 Euro im Monat verdienen, ohne dass dies der Familienversicherung schadet.
Wer über die Familienversicherung in eine gesetzliche Krankenkasse wechselt, wird automatisch auch Mitglied in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung hast Du allerdings erst nach einer Vorversicherungszeit von zwei Jahren. Seit Januar 2019 wird bei einem nahtlosen Übergang zwischen privater und gesetzlicher Pflegeversicherung auch die Vorversicherungszeit in der privaten Pflegepflichtversicherung angerechnet (§ 33 Abs. 3 SGB XI). So sind die meisten Versicherten durchgehend abgesichert, falls sie pflegebedürftig werden.
Für alle privat Krankenversicherten – egal, ob angestellt oder selbstständig – gibt es zwei drastische Möglichkeiten, um zurück in die gesetzliche Krankenversicherung zu kommen, wenn alle anderen Versuche gescheitert sind.
Wer Arbeitslosengeld I bezieht, kann sich wieder gesetzlich versichern (§ 5 Abs. 1.2 SGB V). Das gilt selbst für Privatversicherte, die sich in der Vergangenheit von der Versicherungspflicht befreien ließen. Einzige Ausnahme sind Menschen, die 55 Jahre oder älter sind und deshalb von der Versicherungspflicht ausgeschlossen sind.
Für Selbstständige bedeutet das: Sie müssen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, die Selbstständigkeit aufgeben und sich beim Arbeitsamt arbeitslos melden. Ob der Schritt in die Arbeitslosigkeit sinnvoll ist, solltest Du in jedem Fall gut durchdenken.
Übrigens reicht es, einen Monat Arbeitslosengeld I zu beziehen. Seit 2013 gilt die sogenannte obligatorische Anschlussversicherung. Wer nach der Versicherungspflicht in der Arbeitslosigkeit einen gut bezahlten Job annimmt, kann dadurch weiterhin freiwillig Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben (§ 188 Abs. 4 SGB V).
Die zweite Notlösung besteht darin, in einem anderen europäischen Land in die dortige gesetzliche Pflichtversicherung einzutreten. Länder mit einer entsprechenden Krankenversicherungspflicht sind unter anderem die Niederlande, Schweden oder die Schweiz.
In der Regel musst Du dazu in das jeweilige Land umziehen oder dort einen Job annehmen. Weiterhin musst Du mindestens zwölf Monate dort versichert sein und rechtzeitig Deine private Krankenversicherung kündigen. Kehrst Du anschließend wieder dauerhaft zurück nach Deutschland, kannst Du innerhalb von drei Monaten freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 SGB V). Informiere Dich vorab, etwa bei einer Verbraucherzentrale oder Unabhängigen Patientenberatung, welche Regelungen in Deinem Fall gelten.
Privat Krankenversicherte, die bereits 55 Jahre oder älter sind, haben es sehr schwer, sich überhaupt noch bei einer gesetzlichen Kasse zu versichern. Der Gesetzgeber hat die Wechselmöglichkeiten für diese Menschen stark beschränkt, auch wenn sie etwa ein neues Arbeitsverhältnis eingehen und damit eigentlich versicherungspflichtig würden.
So soll verhindert werden, dass Bürger in jungen Jahren von den günstigen Beiträgen der privaten Krankenversicherung profitieren und dann im Alter, wenn es in der PKV teuer wird, dem Solidarsystem der gesetzlichen Krankenversicherung zur Last fallen.
Betroffene haben nur dann eine Chance, wenn sie in den vergangenen fünf Jahren mindestens einen Tag gesetzlich versichert waren. Die Rückkehr in die GKV ist außerdem ausgeschlossen, wenn in diesem Zeitraum mehr als die Hälfte der Zeit keine Versicherungspflicht bestand, zum Beispiel weil das Jahreseinkommen des Versicherten zu hoch war, er im Hauptberuf selbstständig tätig oder von der Versicherungspflicht befreit war (§ 6 Abs. 3a SGB V). Faktisch läuft das darauf hinaus, dass Rückkehrer in den fünf Jahren zuvor mindestens zweieinhalb Jahre in der GKV pflichtversichert gewesen sein müssen – ein sehr seltener Fall.
Lediglich der Umweg über die Familienversicherung steht auch älteren Privatversicherten noch offen. Dieser ist jedoch an einige Voraussetzungen geknüpft (§ 10 SGB V). So muss der Ehe- oder Lebenspartner gesetzlich versichert sein, und Dein Einkommen darf bei einem sozialversicherungspflichtigen Job 585 Euro im Monat (Stand 2023) nicht überschreiten; für Minijobber liegt diese Grenze seit Oktober 2022 bei 520 Euro.
Weitere Ausnahmen bestehen für Schwerbehinderte: Wer zu mindestens 50 Prozent schwerbehindert ist, kann die freiwillige Aufnahme in eine gesetzliche Kasse beantragen. Die Frist dafür beträgt drei Monate, nachdem die Behinderung festgestellt wurde. Auch in diesem Fall muss der Rückkehrer – oder alternativ auch der Ehegatte oder ein Elternteil – bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V).
Allerdings besteht diese Möglichkeit in der Praxis kaum. Die Krankenkassen haben das Recht, das Höchstalter für eine Aufnahme in ihrer Satzung zu begrenzen. Die meisten Kassen ziehen die Grenze bei 45 Jahren.
Versuche nicht, Dich mit unsauberen Tricks zurück in die gesetzliche Krankenversicherung zu schummeln. Wenn die Krankenkasse herausfindet, dass Du vorsätzlich falsche Angaben gemacht hast, um vorzutäuschen, dass eine Versicherungspflicht bestünde, kann sie Dir die Versicherungspflicht rückwirkend aberkennen.
Wenn die Krankenkasse Dir die Wiederaufnahme zu Unrecht verweigert, kannst Du dem ablehnenden Bescheid innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen. Lehnt die Kasse den Widerspruch ebenfalls ab, kannst Du vor dem Sozialgericht dagegen klagen. Details dazu, wie Du Dich gegen Entscheidungen der Krankenkasse wehrst, liest Du in unserem Ratgeber Widerspruch einlegen.
Wer zu Unrecht abgewiesen wurde, kann auch dann noch einen Überprüfungsantrag nach Paragraf 44 des Sozialgesetzbuchs X stellen, wenn die Widerspruchsfrist oder Klagefrist bereits abgelaufen ist. Spätestens vor einem Rechtsstreit solltest Du Dich jedoch beraten lassen – bei den Verbraucherzentralen, einem Fachanwalt für Sozialrecht oder der Unabhängigen Patientenberatung (UPD). Mitunter hilft es auch, sich mit einer Beschwerde an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu wenden.
Wenn Du in die GKV wechselst und Deine private Krankenversicherung kündigst, gibt es eine Möglichkeit, Deine angesparten Altersrückstellungen sinnvoll zu nutzen. Viele Versicherer wandeln den PKV-Vertrag auf Wunsch in eine private Krankenzusatzversicherung um und rechnen die Altersrückstellungen darauf an. Außerdem entfällt die Gesundheitsprüfung, die Versicherer beim Abschluss einer Zusatzversicherung normalerweise verlangen und es gibt keine Wartezeit, bevor Du Leistungen in Anspruch nehmen kannst.
Auf diesem Weg kannst Du Dir auch als Kassenpatient verhältnismäßig günstig Deine gewohnten Vorteile der privaten Krankenversicherung erhalten, zum Beispiel im Krankenhaus oder beim Zahnersatz.
Schau am besten in Deinen Unterlagen nach, welche Möglichkeiten der Umwandlung von einer Voll- in eine Zusatzversicherung Dein Vertrag bietet oder frag bei Deinem Versicherer nach.
Die gesetzliche Krankenversicherung kannst Du durch private Zusatzversicherungen ergänzen, doch nicht alle sind sinnvoll.
Weiterführende Links: Reisekrankenversicherung, Krankentagegeld, Krankenhauszusatz, Zahnzusatz, ambulante Zusatz
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