Rückkehr in die GKV Von der Privaten in die Gesetzliche: So gelingt der Kassenwechsel

Barbara Weber
Finanztip-Expertin für Ver­si­che­rungen

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Rückkehr aus der privaten in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) ist nur in bestimmten Fällen möglich.
  • Angestellte müssen ihr Bruttoeinkommen dafür unter die Jahres­arbeits­entgelt­grenze von 69.300 Euro senken. 
  • Selbstständige müssen im Hauptjob in ein Angestelltenverhältnis wechseln.
  • Wer älter als 55 Jahre ist, hat kaum noch eine Chance, zu wechseln. Eventuell besteht die Möglichkeit, über den Ehepartner in die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung zu kommen.

So gehst Du vor

  • Dein Gehalt kannst Du zum Beispiel durch Teilzeit reduzieren. Es gibt auch andere Möglichkeiten für weniger Brutto: Prüfe etwa, ob Du in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlen kannst.
  • Ist Dein Ehepartner gesetzlich versichert, kann dessen Fa­mi­lien­ver­si­che­rung Dich zurück in die gesetzliche Kran­ken­kas­se holen.
  • Letzter Ausweg kann sein, sich arbeitslos zu melden. Oder Du lässt Dich – vorübergehend – im europäischen Ausland krankenversichern.

Zurück in die GKV in 2024: Zum Jahreswechsel ist die Jahres­arbeits­entgelt­grenze (JAEG) laut von 66.600 Euro auf 69.300 Euro gestiegen. Verdienst Du als Angestellter dadurch wieder unter der JAEG, bist Du seit dem 1. Januar 2024 wieder versicherungspflichtig. Ab dann hast Du zwei Wochen Zeit, Dich bei einer gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung Deiner Wahl anzumelden. Mehr Informationen dazu findest Du weiter unten im Text.

Zunächst klingt es verlockend: Die private Kran­ken­ver­si­che­rung bietet bessere Leistungen und kostet weniger als die gesetzlichen Kran­ken­kas­se. Doch manchmal kommt es im Leben ganz anders als erwartet: Mit der Zeit wird einigen Privatversicherten der Beitrag zu hoch und sie suchen einen Weg zurück ins Solidarsystem der gesetzlichen Kran­ken­kas­sen. Doch der Abschied aus der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung ist nur in bestimmten Fällen möglich.

Was tun, wenn die PKV nicht mehr passt?

Falls Du erst kürzlich eine private Kran­ken­ver­si­che­rung (PKV) abgeschlossen und jetzt ein schlechtes Bauchgefühl hast, kannst Du Deinen Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen, nachdem Du den Ver­si­che­rungsschein erhalten hast.

Meist fallen die Nachteile der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung aber erst nach einigen Jahren auf, etwa wenn die Beiträge steigen oder sich das Einkommen anders entwickelt als erwartet. Das zeigen auch die in unserem Finanztip-Forum diskutierten Fälle: Die private Absicherung passt oft nicht mehr zur veränderten Lebenslage.

Gründe gibt es dafür viele: Wer hohe Prämien für den Ver­si­che­rungs­schutz der Kinder bezahlt, merkt, dass eine private Kran­ken­ver­si­che­rung meist keine familienfreundliche Lösung ist. Aber auch ohne Nachwuchs können die Beiträge die eigenen finanziellen Möglichkeiten überfordern. Im Durchschnitt stiegen die Beiträge von Privatversicherten in den vergangenen zehn Jahren laut PKV-Verband jährlich um rund 3 Prozent.

Übrigens ist nicht jede dieser Erhöhungen wirksam. In unseremRatgeber zu erhöhten Beiträgen in der PKV kannst Du schnell und einfach herausfinden, ob Du betroffen bist und wie Du Dich wehren kannst.

Falls Du aus finanziellen Gründen über einen Wechsel zurück in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) nachdenkst, solltest Du wissen: Es gibt verschiedene Möglichkeiten, privat versichert zu bleiben und den Beitrag zu senken. Wie Du bei der PKV sparen kannst, erfährst Du in unserem Ratgeber zu PKV-Kosten senken.

Wer erst kurz vor der Rente über eine Rückkehr in die GKV nachdenkt, hat allerdings gleich mehrere Nachteile. Zum einen ist ein Wechsel ab 55 Jahren schwierig. Und wer erst in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens wechselt, darf nach dem Ende seiner Berufstätigkeit in der Regel nicht in die Kran­ken­ver­si­che­rung der Rentner, sondern muss sich freiwillig versichern und zahlt daher im Alter höhere Beiträge für die Kran­ken­ver­si­che­rung.

Welche Lösungen gibt es für Angestellte?

Möchten Angestellte zurück in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung, müssen sie ihr regelmäßiges Bruttoeinkommen zumindest zeitweise unter die Jahres­arbeits­entgelt­grenze (JAEG) von 69.300 Euro drücken. Wer bereits vor dem 31. Dezember 2002 privat versichert war, für den gilt eine besondere Grenze von 62.100 Euro .

Sobald Du diese Entgeltgrenzen unterschreitest, wirst Du wieder versicherungspflichtig – es sei denn, die Entgeltminderung ist nur vorübergehend oder von kurzer Dauer. Was das genau heißt, ist nicht geregelt. Laut dem GKV-Spitzenverband solltest Du Deinen Verdienst aber für mehr als drei Monate reduzieren.

Je näher Dein Gehalt an der Entgeltgrenze von 69.300 Euro , desto eher lohnt sich der temporäre Gehaltsverzicht. Je höher aber das Einkommen ist, desto schwerer lässt sich sagen, ob sich dieser Schritt angesichts der Gehaltseinbußen rentiert. Du solltest dann zunächst prüfen, ob ein Tarifwechsel bei Deinem jetzigen privaten Krankenversicherer sinnvoller ist, um zu sparen.

Dein Gehalt kannst Du auf zwei Wegen reduzieren:

1. Einkommen vorübergehend reduzieren

Durch Teilzeitarbeit, ein Sabbatical oder ein Arbeitszeitkonto lässt sich das monatliche Einkommen so weit runterschrauben, dass es auf zwölf Monate hochgerechnet unter der Jahres­arbeits­entgelt­grenze liegt. Planst Du eine Elternzeit oder Pflegezeit, kannst Du Dein Gehalt ebenfalls unter die Jahres­arbeits­entgelt­grenze bringen.

Nach der Rückkehr in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung kannst Du die Arbeitszeit und damit das Gehalt wieder anheben. Sofern Dein Einkommen dann wieder die Jahres­arbeits­entgelt­grenze übersteigt, entfällt die Ver­si­che­rungspflicht – allerdings erst zum Ende des Kalenderjahres und nur, wenn Dein Einkommen auch die Entgeltgrenze des kommenden Jahres überschreitet. Du kannst Dich dann weiter freiwillig gesetzlich krankenversichern und musst nicht zurück in die private Kran­ken­ver­si­che­rung.

Eine gute Möglichkeit, auf diesem Wege wieder in die GKV zurückzukehren, bietet die sogenannte Brückenteilzeit. Mit dem Gesetz, das 2019 in Kraft getreten ist, können Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum reduzieren und dann zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren. Von der Brückenteilzeit mit Rückkehrrecht profitieren allerdings nur Angestellte, die seit mindestens sechs Monaten bei einem Unternehmen mit mehr als 45 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen beschäftigt sind. Dann können sie die befristete Teilzeit für mindestens ein Jahr beantragen.

Einfacher ist die Rückkehr in die GKV, wenn die Jahres­arbeits­entgelt­grenze zum Jahreswechsel erhöht wird. Das passiert normalerweise jedes Jahr. Sofern Du dann zwischen der alten JAEG und der neuen Grenze von verdienst, wirst Du zum Jahreswechsel wieder versicherungspflichtig.

2. Einkommen in betriebliche Altersvorsorge umwandeln

Wer 2024 brutto weniger als 72.924 Euro verdient, hat noch eine elegantere Möglichkeit, sich wieder gesetzlich zu versichern: die betriebliche Altersvorsorge (bAV). Das funktioniert auch, wenn es mit der Teilzeitlösung nicht klappt. Denn es besteht ein Rechtsanspruch auf die sogenannte Entgeltumwandlung: Bis zu 3.624 Euro im Jahr (Stand 2024) kannst Du vom Bruttoeinkommen sozialabgabenfrei in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlen.

Dadurch sinkt das für die Kran­ken­ver­si­che­rung maßgebliche Jahreseinkommen. So kannst Du unter die Entgeltgrenze von 69.300 Euro gelangen – und sorgst zudem noch fürs Alter vor. Der dafür nötige Sparbetrag errechnet sich folgendermaßen:

Jahresbruttoeinkommen – 69.300 Euro = Betrag, den Du in die bAV einzahlen solltest.

Den Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge musst Du nur für ein Jahr bezahlen. Nach der Rückkehr in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung kannst Du den Beitrag herunter- oder aussetzen.

Ein Beispiel: Eine 40-jährige Angestellte verdient im Jahr 70.000 Euro brutto. Sie will sich wieder gesetzlich krankenversichern. Statt durch vorübergehende Teilzeitarbeit auf Einkommen zu verzichten, zahlt sie einmalig von ihrem Weihnachts­geld 800 Euro in eine Direktversicherung bei ihrem Arbeitgeber ein. Dadurch sinkt ihr Bruttoeinkommen von 70.000 Euro auf 69.200 Euro, der Arbeitgeber meldet sie wieder als versicherungspflichtig. Mit der entsprechenden schriftlichen Bestätigung des Arbeitgebers kann sie die PKV fristlos kündigen und sich bei einer gesetzlichen Kran­ken­kas­se anmelden.

Mehr dazu im Ratgeber Gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung

  • Bei Service, Zusatzleistungen und Beitrag gibt es deutliche Unterschiede zwischen den Kran­ken­kas­sen.

  • Von uns emp­foh­lene Anbieter sind: HKK, TK, Audi BKK, HEK, Energie-BKK und Big direkt gesund. 

Ausführliche Informationen findest Du in unserem passenden Ratgeber.

Wirst Du wieder versicherungspflichtig, muss Dich Dein Arbeitgeber oder Deine Arbeitgeberin umgehend darüber informieren. Dazu ein Beispiel: Hast Du Dein Gehalt so weit reduziert, dass Du auf die nächsten zwölf Monate hochgerechnet unter der Jahres­arbeits­entgelt­grenze liegst, muss Dir Dein Chef oder Deine Chefin unverzüglich Bescheid sagen.

Mit Eintritt der Ver­si­che­rungspflicht kannst Du zu einer Kran­ken­kas­se Deiner Wahl wechseln. Dafür hast Du zwei Wochen nach Eintritt der Ver­si­che­rungspflicht Zeit (§ 175 Absatz 3 SGB V). Triffst Du keine Wahl, entscheidet Dein Arbeitgeber oder Deine Arbeitgeberin über Deine Kran­ken­kas­se. Deine private Kran­ken­ver­si­che­rung kannst Du nach Deinem Wechsel fristlos kündigen. Das geht auch noch rückwirkend bis zu drei Monate nach Eintritt der Ver­si­che­rungspflicht (§ 205 Absatz 2 VVG).

Anschließend darfst Du auch in der GKV bleiben, falls Dein Gehalt wieder über die Jahres­arbeits­entgelt­grenze steigt. Du musst Dich dann freiwillig gesetzlich versichern. Eine frühere Regelung, die in einem solchen Fall zwölf Monate Mitgliedschaft voraussetzte, wurde abgeschafft (§ 188 Abs. 4 SGB V).

Du lässt Dich von der Ver­si­che­rungspflicht befreien

Wenn Du trotz Ver­si­che­rungspflicht in der PKV bleiben möchtest, kannst Du Dich unter bestimmten Voraussetzungen von der Ver­si­che­rungspflicht befreien lassen (§ 8 Absatz 1 Satz 1 SGB V). Das musst Du spätestens drei Monate nach Eintritt der Ver­si­che­rungspflicht bei einer gesetzlichen Kran­ken­kas­se beantragen, zum Beispiel über das Antragsformular der Techniker Kran­ken­kas­se.

Bedenke aber: Dann kannst Du nicht mehr ohne Weiteres zurück in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung. Die Befreiung ist unwiderruflich und wirkt auch dann weiter, wenn Du einen neuen Job annimmst, der eigentlich versicherungspflichtig wäre.

Erst wenn die Kran­ken­ver­si­che­rungspflicht wegen eines anderen Grundes wieder eintritt (§ 5 Absatz 1 SGB V), ist eine Rückkehr in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung möglich. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Du nach einer Befreiung für mindestens einen Monat arbeitslos wirst und Anspruch auf Ar­beits­lo­sen­geld I hast. Du kannst dann auch in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung bleiben, wenn das Einkommen wieder über der Jahres­arbeits­entgelt­grenze liegt. Ein anderes Beispiel: Du hast Dich als Studierende von der Ver­si­che­rungspflicht befreien lassen, nimmst dann aber einen Job in Vollzeit an und wirst daher wegen Deines Angestelltenverhältnisses wieder versicherungspflichtig.

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Welche Möglichkeiten haben Selbstständige?

Bei Selbstständigen gestaltet sich der Wechsel von der privaten in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung schwieriger. Du kannst nicht einfach Dein Einkommen senken, um Dich gesetzlich zu versichern. Du hast zwar Möglichkeiten, wieder in die GKV zu kommen, diese haben aber drastische Folgen:

1. Du lässt Dich im Hauptberuf anstellen 

Der Wechsel in die Festanstellung ist eine Möglichkeit für Selbstständige, um in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung zurückzukehren. Der Verdienst im neuen Job muss mehr als 538 Euro monatlich betragen, also über der Minijob-Grenze liegen. Aber er darf die Entgeltgrenze von 69.300 Euro, nicht übersteigen.

Die selbstständige Tätigkeit musst Du dafür nicht aufgeben, Du kannst sie im Nebenberuf weiter ausüben. Die abhängige Beschäftigung muss allerdings der Hauptberuf sein. Das bedeutet: Sie muss den Hauptteil Deiner Einnahmen und Arbeitszeit ausmachen.

Als Anhaltspunkte gelten eine Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden pro Woche und ein Bruttoeinkommen von mehr als der halben Bezugsgröße für die Sozialversicherung. In diesem Jahr sind das etwa 1.768 Euro in den alten und etwa 1.733 Euro in den neuen Bundesländern. Die Kran­ken­kas­sen prüfen, ob eine echte abhängige Beschäftigung vorliegt: Es reicht also nicht aus, sich nur zum Schein bei Verwandten anstellen zu lassen.

2. Geschäftsaufgabe und Fa­mi­lien­ver­si­che­rung 

Wenn Dein Ehepartner gesetzlich versichert ist, gibt es eine weitere Möglichkeit, in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung zurückzukehren. Selbstständige müssten dann allerdings ihr Geschäft aufgeben, um beitragsfrei in die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung ihres Ehepartners aufgenommen zu werden.

Die kostenlose Fa­mi­lien­ver­si­che­rung ist jedoch an bestimmte Auflagen geknüpft: So darf Dein Einkommen als Familienversicherter bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Damit die Rückkehr in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung gelingt, ist lediglich ein Verdienst von 607,50 Euro im Monat bei einem so­zial­ver­si­che­rungs­pflicht­ig­en Job erlaubt (Einkommensgrenze in der Fa­mi­lien­ver­si­che­rung plus Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le) oder ein Minijob. Seit Januar 2024 darfst Du in einem Minijob 538 Euro im Monat verdienen, ohne dass dies der Fa­mi­lien­ver­si­che­rung schadet.

Wer über die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung in eine gesetzliche Kran­ken­kas­se wechselt, wird automatisch auch Mitglied in der gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung. Einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung hast Du allerdings erst nach einer Vorversicherungszeit von zwei Jahren. Seit Januar 2019 wird bei einem nahtlosen Übergang zwischen privater und gesetzlicher Pfle­ge­ver­si­che­rung auch die Vorversicherungszeit in der privaten Pflegepflichtversicherung angerechnet (§ 33 Abs. 3 SGB XI). So sind die meisten Versicherten durchgehend abgesichert, falls sie pflegebedürftig werden.

Gibt es Notlösungen für Härtefälle?

Für alle privat Krankenversicherten – egal, ob angestellt oder selbstständig – gibt es zwei weitere drastische Möglichkeiten, um zurück in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung zu kommen, wenn alle anderen Versuche gescheitert sind.

1. Du meldest Dich arbeitslos

Wer Ar­beits­lo­sen­geld I bezieht, kann sich wieder gesetzlich versichern (§ 5 Abs. 1 Nummer 2 SGB V). Das gilt selbst für Privatversicherte, die sich in der Vergangenheit von der Ver­si­che­rungspflicht befreien ließen. Einzige Ausnahme sind Menschen, die 55 Jahre oder älter sind und deshalb von der Ver­si­che­rungspflicht ausgeschlossen sind.

Für Selbstständige bedeutet das: Sie müssen Anspruch auf Ar­beits­lo­sen­geld I haben, die Selbstständigkeit aufgeben und sich beim Arbeitsamt arbeitslos melden. Ob der Schritt in die Arbeitslosigkeit sinnvoll ist, solltest Du in jedem Fall gut durchdenken.

Übrigens reicht es, einen Monat Ar­beits­lo­sen­geld I zu beziehen. Seit 2013 gilt die sogenannte obligatorische Anschlussversicherung. Wer nach der Ver­si­che­rungspflicht in der Arbeitslosigkeit einen gut bezahlten Job annimmt, kann dadurch weiterhin freiwillig Mitglied der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung bleiben (§ 188 Abs. 4 SGB V).

2. Du versicherst Dich im europäischen Ausland 

Die zweite Notlösung besteht darin, in einem anderen europäischen Land in die dortige gesetzliche Pflichtversicherung einzutreten. Länder mit einer entsprechenden Kran­ken­ver­si­che­rungspflicht sind unter anderem die Niederlande, Schweden oder die Schweiz.

In der Regel musst Du dazu in das jeweilige Land umziehen oder dort einen Job annehmen. Weiterhin musst Du mindestens zwölf Monate dort versichert sein und rechtzeitig Deine private Kran­ken­ver­si­che­rung kündigen. Kehrst Du anschließend wieder dauerhaft zurück nach Deutschland, kannst Du innerhalb von drei Monaten freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung werden (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 SGB V). Informiere Dich vorab, etwa bei einer Verbraucherzentrale oder Unabhängigen Patientenberatung, welche Regelungen in Deinem Fall gelten.

Wer älter ist als 55 Jahre, kann kaum wechseln

Privat Krankenversicherte, die bereits 55 Jahre oder älter sind, haben es sehr schwer, sich überhaupt noch bei einer gesetzlichen Kasse zu versichern. Der Gesetzgeber hat die Wechselmöglichkeiten für diese Menschen stark beschränkt, auch wenn sie etwa ein neues Arbeitsverhältnis eingehen und damit eigentlich versicherungspflichtig würden.

So soll verhindert werden, dass Bürger in jungen Jahren von den günstigen Beiträgen der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung profitieren und dann im Alter, wenn es in der PKV teuer wird, dem Solidarsystem der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung zur Last fallen.

Betroffene haben dann eine Chance, wenn sie in den vergangenen fünf Jahren mindestens einen Tag gesetzlich versichert waren. Die Rückkehr in die GKV ist außerdem ausgeschlossen, wenn in diesem Zeitraum mehr als die Hälfte der Zeit keine Ver­si­che­rungspflicht bestand, zum Beispiel weil das Jahreseinkommen des Versicherten über der JAEG lag, er im Hauptberuf selbstständig tätig oder von der Ver­si­che­rungspflicht befreit war (§ 6 Abs. 3a SGB V). Faktisch läuft das darauf hinaus, dass Rückkehrer in den fünf Jahren zuvor mindestens zweieinhalb Jahre in der GKV pflichtversichert gewesen sein müssen – ein sehr seltener Fall.

Auch über die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung können noch ältere Privatversicherte in die GKV zurückkehren. Diese ist jedoch an die gleichen Voraussetzung wie bei unter 55-Jährigen geknüpft (§ 10 SGB V). So muss der Ehegatte oder die Lebenspartnerin gesetzlich versichert sein, und Dein Einkommen darf bei einem so­zial­ver­si­che­rungs­pflicht­ig­en Job 607,50 Euro im Monat nicht überschreiten; für Minijobber liegt diese Grenze seit Oktober 2022 bei 520 Euro.

Weitere Ausnahmen bestehen für Schwerbehinderte: Wer zu mindestens 50 Prozent schwerbehindert ist, kann die freiwillige Aufnahme in eine gesetzliche Kasse beantragen. Die Frist dafür beträgt drei Monate, nachdem das Versorgungsamt die Behinderung festgestellt hat. Auch in diesem Fall muss der Rückkehrer – oder alternativ auch der Ehegatte oder ein Elternteil – bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V). Allerdings besteht diese Möglichkeit in der Praxis kaum. Die Kran­ken­kas­sen haben das Recht, das Höchstalter für eine Aufnahme in ihrer Satzung zu begrenzen. Die meisten Kassen ziehen die Grenze bei 45 Jahren.

Was tun, wenn die Kasse eine Aufnahme ablehnt?

Versuche nicht, Dich mit unsauberen Tricks zurück in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung zu schummeln. Wenn die Kran­ken­kas­se herausfindet, dass Du vorsätzlich falsche Angaben gemacht hast, um vorzutäuschen, dass eine Ver­si­che­rungspflicht bestünde, kann sie Dir die Ver­si­che­rungspflicht rückwirkend aberkennen.

Wenn die Kran­ken­kas­se Dir die Wiederaufnahme zu Unrecht verweigert, kannst Du dem ablehnenden Bescheid innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen. Lehnt die Kasse den Widerspruch ebenfalls ab, kannst Du vor dem Sozialgericht dagegen klagen. Details dazu, wie Du Dich gegen Entscheidungen der Kran­ken­kas­se wehrst, liest Du in unserem Ratgeber über Widerspruch bei der Kran­ken­kas­se einlegen.

Wer zu Unrecht abgewiesen wurde, kann auch dann noch einen Überprüfungsantrag nach Paragraf 44 des Sozialgesetzbuchs X stellen, wenn die Widerspruchsfrist oder Klagefrist bereits abgelaufen ist. Spätestens vor einem Rechtsstreit solltest Du Dich jedoch beraten lassen – bei den Verbraucherzentralen, einem Fachanwalt für Sozialrecht oder der Unabhängigen Patientenberatung (UPD). Mitunter hilft es auch, sich mit einer Beschwerde an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu wenden.

PKV in Zu­satz­ver­si­che­rung­en umwandeln

Wenn Du in die GKV wechselst und Deine private Kran­ken­ver­si­che­rung kündigst, gibt es eine Möglichkeit, Deine angesparten Altersrückstellungen sinnvoll zu nutzen. Viele Versicherer wandeln den PKV-Vertrag auf Wunsch in eine private Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­rung um und rechnen die Altersrückstellungen darauf an. Außerdem entfällt die Gesundheitsprüfung, die Versicherer beim Abschluss einer Zusatzversicherung normalerweise verlangen und es gibt keine Wartezeit, bevor Du Leistungen in Anspruch nehmen kannst.

Auf diesem Weg kannst Du Dir auch als Kassenpatient verhältnismäßig günstig Deine gewohnten Vorteile der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung erhalten, zum Beispiel im Krankenhaus oder beim Zahnersatz.

Schau am besten in Deinen Unterlagen nach, welche Möglichkeiten der Umwandlung von einer Voll- in eine Zusatzversicherung Dein Vertrag bietet oder frag bei Deinem Versicherer nach.

Weitere Tipps im Ratgeber Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­rungen

 Zum Ratgeber

Die wichtigsten Fragen zusammengefasst

Wie wechselt man als Angestellter zurück in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung?

Wer als Angestellter zurück in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung möchte, muss sein regelmäßiges Bruttoeinkommen unter die Jahres­arbeits­entgelt­grenze (JAEG) von 69.300 Euro drücken. Sobald Du diese Entgeltgrenzen unterschreitest, fällst Du sofort wieder unter die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rungspflicht, welche der Arbeitgeber der Kran­ken­kas­se meldet. Damit kannst Du zu einer Kran­ken­kas­se Deiner Wahl wechseln.

So kannst Du Dein Einkommen (kurzfristig) reduzieren »

Wie wechselt man als Selbstständiger zurück in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung?

Bei Selbstständigen gestaltet sich der Wechsel von der privaten in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung schwieriger. Du kannst nicht einfach Dein Einkommen senken, um Dich gesetzlich zu versichern. Du hast aber folgende Möglichkeiten:

  1. Du lässt Dich im Hauptberuf anstellen

Der Wechsel in die Festanstellung ist die einfachste Möglichkeit für Selbstständige, in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung zurückzukehren. Der Verdienst im neuen Job muss mehr als 538 Euro monatlich betragen, aber unter der Jahres­arbeits­entgelt­grenze liegen.

Mehr Optionen für Selbstständige »

Kann man mit 55 Jahren oder älter in die GKV wechseln?

Privat Krankenversicherte, die bereits 55 Jahre oder älter sind, haben es sehr schwer, sich überhaupt noch bei einer gesetzlichen Kasse zu versichern. Der Gesetzgeber hat die Wechselmöglichkeiten für diese Menschen stark beschränkt, auch wenn sie etwa ein neues Arbeitsverhältnis eingehen und damit eigentlich versicherungspflichtig würden.

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