anbei das entsprechende BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2021.
Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken (bundesfinanzministerium.de)
Dies gilt nicht, wenn die Mieteinnahmen 520 Euro im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten .
Für geringfügigen gewerblichen Stromverbrauch gelten diese Regeln nicht.
Zumindest bei meinem Finanzamt.