Moin,
ich habe mir mal unverbindlich, als interessierter Laie, den §32 angesehen. Wenn man sich den Satz nur mit Nr. 3 zusammen bastelt, lautet er wie folgt:
Zitat
Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Anwendung findet,[...]
3.Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind,[...]
bezogen, so ist auf das nach § 32a Absatz 1 zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden.
(Der "besondere Steuersatz" ist der Progressionsvorbehalt)
Ich persönlich lese das so, dass die durch ein Doppelbesteuerungsabkommen (einkommen-)steuerfrei gestellten Einkünfte beim Progressionsvorbehalt berücksichtigt werden. Hier bezieht sich die Steuerfreiheit ja darauf, dass die Einkünfte in Deutschland einkommensteuerfrei sind:
https://www.finanztip.de/steuererklaeru…sionsvorbehalt/
Zitat
[...]Dem Progressionsvorbehalt unterliegen aber auch Auslandseinkünfte, die gemäß Doppelbesteuerungsabkommen hierzulande steuerfrei sind[...]
Eine ausführlichere Darstellung findest Du hier:
https://www.steuernetz.de/lexikon/grundz…cher-einkuenfte
Im Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg ist in Artikel 22 Buchstabe d der Progressionsvorbehalt sogar verankert:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Sta…icationFile&v=3
Allerdings trägt das Abkommen ein Datum aus 2012, es scheint aber ab 1.1.2014 zu gelten. Ein anderes habe ich spontan nicht gefunden, ggf. meinst Du das verlinkte Abkommen?
Steuern und ausländische Einkünfte können kompliziert sein, es kann auch Gestaltungsmöglichkeiten geben. Daher reichen die verlinkten Webseiten vielleicht für einen ersten Überblick.
Für eine konkrete und verbindliche Auskunft bitte einen Experten (Steuerberater o.ä.) aufsuchen.