Beiträge von erdnuss

    Die Immobilie ist derzeit vom eigenen Betrieb genutzt

    Wenn die Immobilie im Betriebsvermögen ist oder sein muss, kann das steuerliche Auswirkungen bei der Betriebsaufgabe haben. Es muss meines Wissens zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe (auch) die Immobilie steuerrechtlich dem Betrieb entnommen werden, was zu einem hohen Gewinn führen kann.

    Dazu empfiehlt sich ein Gespräch mit dem eigenen Steuerberater, ggf. um einen guten Zeitpunkt für die Betriebsaufgabe zu finden.

    Gibt es auch die Möglichkeit der Kombination mit der homeofficepauschale + 1.250 Euro Methode ?

    Meine unverbindliche Laien-Meinung und so wie ich persönlich den Gesetzestext verstehe muss man auf den Abzug des Arbeitszimmers verzichten, um die Homeoffice-Pauschale zu erhalten (Kennzeichnung in Fett durch mich):

    [...]

    (5) 1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

    [...]

    6b. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. 2Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. 3In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1 250 Euro begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. 4Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach den Sätzen 2 und 3 verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 Euro abziehen, höchstens 600 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr;

    [...]

    Bisher habe ich noch nichts darüber gelesen, dass man die Homeoffice-Pauschale mit Arbeitszimmerabzug in einem Jahr kombiniern kann.

    Die Homeoffice-Pauschale fällt 2022 vermutlich wieder weg - leider.

    PS: Eine verbindliche Auskunft dazu kann/darf nur ein Steuerberater geben.

    Degiro hat seinen Sitz außerhalb Deutschlands und stellt m.W. auch keine freiwillige Jahresübersicht nach deutschem Steuerrecht bereit.

    Überschüsse aus Leerverkäufen werden auf der Anlage KAP nicht gesondert abgefragt, daher würde ich den Gewinn den Kapitalerträgen ohne Steuerabzug zurechnen. Da Kauf und Verkauf (bzw. umgekehrt) im gleichen Jahr stattgefunden haben, muss man, soweit ich weiß, die tatsächlichen Kauf- und Verkaufswerte verwenden.

    Wenn im gesamten Jahr 2020 gar keine anderen, steuerpflichtigen Einkünfte vorgelegen haben, dürfte keine Steuererklärungspflicht bestehen: §56 EStDV

    Die Abgabe einer Steuererklärung für 2020 kann sich trotzdem für ein späteres Jahr auswirken, da ganz ohne Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit auch keine Werbungskostenpauschale abgezogen wird:

    https://www.freefibu.de/blog/steuererk…2016-04-18.html

    PS: Die Werbungskosten dürfen nicht von anderer Seite erstattet worden sein.

    Minerva verdient nur Geld an dir, wenn eine Ersparnis möglich ist.

    Vollkommen richtig.

    Bei dieser Konstellation hätte ich mehr Angst, dass es denen um eine möglichst hohe Entlastung geht, damit deren Vergütung höher ist, als der wirklich wichtige Leistungsvergleich.

    Das kann man natürlich so sehen. Weil Minerva vereinbarungsgemäß zuerst das Ergebnis vorlegen muss (ggf. eine Empfehlung ausspricht) und mir dann die Entscheidung überlässt, war das Risiko für mich überschaubar.

    Um mich von meiner Versicherung beraten zu lassen war ich wahrscheinlich zu mißtrauisch. ;)

    Einen Tarifwechsel kann man auch gut selbst machen. Es gibt dazu sogar Musterbriefe.

    Man kann es selber machen. Wegen der möglichen Folgen eines Wechsels habe ich den Weg gewählt, Minerva zu beauftragen und deren Ergebnis in meine Überlegung einzubeziehen. Das sollte mir die Sicherheit geben, da ich kein Experte in Sachen private Krankenversicherung bin.

    Ich persönlich würde wieder so vorgehen.

    Das Prinzip ist aber ansonsten überall, das , was der eine absetzt, dem anderen zu versteuern, auch wenn es nicht zum selben Steuersatz führt.(?)

    Wenn Du Dich auf die Einkommensteuer beziehst: Dort gilt dieses Prinzip gar nicht. Es ist beispielsweise egal, wo ich meine Arbeitsmittel gekauft habe. Vielleicht kaufe ich einen gebrauchten PC von einer Privatperson, die den Verkauf normalerweise nicht versteuern muss. Oder ich kaufe von jemandem, der nur im Ausland ansässig ist und in Deutschland nicht einkommensteuerpflichtig ist. Trotzdem kann ich den (nachweislich/glaubhaft) gezahlten Betrag absetzen, ohne dass ich mich um eine Versteuerung auf der "Gegenseite" kümmern muss (ich glaube, es muss über den Nachweis hinaus im Bedarfsfall §160 AO und ggf. §14b UStG berücksichtigt werden, was eher ein Ausnahmefall ist). Bei Spenden an gemeinützige Vereine kann ich sogar einen Betrag absetzen, der auf der Empfängerseite steuerfrei sein müsste - die Steuerfreiheit ist Voraussetzung für den Abzug. Ähnlich sieht es bei der Kirchensteuer aus, die man abziehen kann, ohne dass die Kirche diesen Betrag versteuern muss. Es gibt sicherlich noch viele andere Beispiele.

    Die Einkommensteuer hat andere Prinzipien: https://de.wikipedia.org/wiki/Einkommen…and)#Prinzipien

    Allerdings erklärt es auch, warum sich alle Studentinnen immer um die GastroJob geprügelt haben: Sie bekamen offiziell nur 8,- Mark die Stunde, hatten aber nochmal das Doppelte dessen Trinkgeld.

    Das war und ist kein Geheimnis - offensichtlich.

    Am Besten war es - wie ich später mal erfuhr - für meinen Schulkollegen: Der gab wärend seines gesamten Studiums Anfang der 1990er private Tennisstunden für 40,- auf die Kralle. Das sind nach heutiger Kaufkraft rund 40,- Euro! Alles komplett steuerfrei!

    So wie sich das für mich anhört: Er hat keine Steuern gezahlt, das hat er offentlichtlich so behauptet. Ob er tatsächlich keine gezahlt hat, weiß man nicht. Ob er wirklich hätte Steuern zahlen müssen, "kommt drauf an", wie so oft im Steuerrecht. Und dass für eine Stunde (angeblich) immer 40 DM gezahlt wurden, dürfte, wenn es zutrifft, ausnahmsweise nicht am deutschen Steuerrecht liegen. ;)

    BTW: 40 DM in 1990 = 40 € Kaufkraft in 2021?

    Ich habe vor ein paar Jahren Minerva mit der Prüfung meines Krankenkassentarifs beauftragt. Hierzu habe ich, nach der ersten Kontaktaufnahme, nur eine Kopie des Versicherungsscheins übersendet. Nach kurzer Zeit habe ich das Ergebnis der Prüfung bekommen. Weil keine Einsparungspotenziale gefunden wurden, ich bin Jahreszahler und habe damit zufällig jede Möglichkeit zur Einsparung schon genutzt, kann ich über die weiteren Schritte leider nichts sagen.

    Wenn es ein Verfahren beim BFH vorliegt (also keine Nichtzulassungsbeschwerde), kann man mit Hinweis auf das Verfahren beantragen, dass der Steuerbescheid diesbezüglich vorläufig erlassen wird. Dann kann der Steuerbescheid geändert werden, wenn der BFH die Kosten anerkennt.

    Da sich der BFH mit der Frage beschäftigt wird die Frage, ob man die Kosten trotzdem ansetzen kann noch nicht eindeutig beantwortet sein.

    Die (beispielsweise) in der Gastronomie üblichen Trinkgelder sind meiner Meinung nach steuerfrei:

    [...]

    51.Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist;

    [...]

    aber die Zuständigkeit der Einlagensicherung scheint sich nicht nur aus dem Kriterium "Tochtergesellschaft einer Bank im EU-Ausland" zu ergeben.

    Nach meinem Kenntnisstand (natürlich ohne Gewähr):

    Die Bank muss einem Einlagensicherungssystem in dem Staat beitreten, in dem die Bank die Zulassung erhalten hat ("Herkunftsmitgliedstaat"). Die Erstattung erfolgt dann in der Währung, die in diesem Staat gesetzlich vorgegeben und in der Richtlinie 2014/49/EU erlaubt ist.

    Ein deutsches Einlagensicherungssystem wird z.B. immer in Euro entschädigen, auch wenn das Konto einer anderen Währung geführt wird.

    Moin,

    ausschlaggebend wird vermutlich die Antwort auf folgende Frage sein:

    Bekommt man über Weltsparen ein Konto bei einer Niederlassung innerhalb oder außerhalb Schwedens?

    Der von riksgalden.se zitierte Satz setzt ja voraus, dass man Kunde einer ausländischen Niederlassung ist.

    Ich habe eben mal bei Weltsparen nachgesehen (bin selber kein Kunde). Dort wird im Produktinformationsblatt bei verschiedenen Angeboten schwedischer Banken eine schwedische Adresse genannt. Folglich wird man, meiner Meinung nach, Kunde einer Niederlassung in Schweden werden und eine eventuelle Erstattung wird in SEK ausgezahlt bekommen.

    Weltsparen ist nach eigener Aussage auch nur ein Vermittler für u.a. "Tagesgelder und Festgelder aus ganz Europa" und spielt für die Erstattungswährung keine Rolle.

    Just my two cent. :)

    PS: Auf dem Informationsbogen für Einleger wird die jeweilige Erstattungswährung genannt.

    Bei der Schenkung sollte man auch an die Pflichtteilsergänzungsansprüche der Pflichtteilsberechtigten denken. Z.B. falls die Eltern verheiratet sind und/oder einer oder beide Elternteile weitere Kinder haben.

    In diesem Zusammenhang kann auch das Wohnrecht relevant sein, da es den Beginn der Frist für die Berücksichtigung der Schenkung hemmen kann.

    Je nach Wert und Eigentumsverhältnissen des Einfamilienhaus kann Schenkungsteuer fällig werden, der Freibetrag beträgt nach meiner Kenntnis 400.000 Euro.

    Ist es möglich, ohne das alle Beteiligten Probleme bekommen, wenn die Tochter die anfallenden Kosten zunächst bezahlt und sich dann von ihren Eltern per Überweisung wieder bezahlen lässt. Gäbe es da ein steuerliches bzw. juristisches Problem?

    Wenn das Kind die Lasten tragen muss, die Eltern aber die Kosten erstatten, erschließt sich mir der Sinn der Vereinbarung nicht. Was soll damit erreicht werden?

    Moin,

    ich persönlich würde dem Ruhen zustimmen. Zeitgleich mit der nächsten (oder übernächsten) Steuererklärung kann man ja nachfragen, und/oder selber ab und zu bei https://www.bstbl.de/ nachgucken. Bis zur Veröffentlichung kann natürlich etwas Zeit vergehen...

    Die Zustimmung zum Ruhen kann man nach meiner Kenntnis jederzeit widerrufen, so dass ich mich da recht sicher fühlen würde.

    Einen mir bekannten Nachteil gibt es:

    Das Finanzamt kann auch jederzeit mitteilen, dass das Verfahren fortgesetzt wird.

    Viele Grüße

    erdnuss

    Das Haus, das ich gemeinsam mit meiner Freundin bauen möchte, gehört uns dann gemeinsam

    Das geht leider so nicht, weil das Gebäude ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks sind:

    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__94.html

    D.h. das Gebäude gehört im Regelfall dem Grundstückseigentümer.

    Was meint ihr?

    Unverändert: Bei den Summen sollte eine individuelle Beratung erfolgen. Im Forum lässt sich das Problem nicht lösen.

    Moin,

    iIn der FAQ zur Steuersparerklärung gibt es dazu einen Eintrag:

    https://www.steuertipps.de/support/faq-ha…lte-fragen/shop

    Zitat

    Darf ich meine Software weiterverkaufen?

    Ja, wenn Sie die Software nicht mehr zu eigenen Zwecken nutzen.[...]

    (Bitte den kompletten Text in der verlinkten FAQ lesen.)

    Das entspricht auch den gesetzlichen Vorgaben, im Grundsatz ist der Weiterverkauf von Software mit Lizenz meines Wissens erlaubt:

    https://de.wikipedia.org/wiki/Gebraucht…pfungsgrundsatz

    Moin,

    da ein Hauskredit erwähnt ist vermute ich, dass die beiden Erbschaften vor und während der Ehe nicht lastenfrei waren? Die Schulden müssen ja auch berücksichtigt werden:

    https://www.scheidung.de/wie-wird-das-a…-ermittelt.html

    Besonderheiten bei Erbschaften und Schenkungen während der Ehe sind hier kurz erklärt:

    https://www.scheidung.de/erbschaft-und-…nausgleich.html

    Relevant für die Berechnung ist auch noch, wie die Erbengemeinschaft aufgelöst wurde. z.B. Schenkung, Ausgleichszahlung oder durch den zweiten Erbfall.