M.E. konstruieren Sie hier ein Problem, wo es keins gibt. Sie können doch in einem Berliner Testament oder jeder in einem Einzeltestament den überlebenden Ehegatten zum Vorerben und die Kinder zum Nacherben einsetzen. Dann haben die (unterstellt) noch minderjährigen Kinder im ersten Erbfall (der befürchtete Unfall) nur noch einen Pflichtteilsanspruch. Der ist immer ein Geldanspruch. Der Ergänzungspfleger redet dann genau einmal mit und zwar bei der Frage, ob der Pflichtteil geltend gemacht werden soll. Alle Immobilienfragen bleiben dann beim überlebenden Ehegatten. Wenn, was ich Ihnen wünsche, aus den kleinen Kindern die Eltern Ihrer Enkel geworden sind, können Sie ja ein neues Testament aufsetzen.
Die Idee das über die Vor- und Nacherben zu lösen finde ich sehr gut. Ich habe dazu gerade mal ein bisschen gegoogelt, aber es scheint nicht ganz so trivial zu sein:
"Bei der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ist besondere Vorsicht geboten, da der Vorerbe in seiner Verfügungsmöglichkeit über das ererbte Vermögen stark eingeschränkt ist, weil der Nachlass in seiner Substanz für die Nacherben zu erhalten ist. So darf der Vorerbe Grundstücke, Häuser und Eigentumswohnungen, die sich im Nachlass befinden, nur mit Zustimmung des Nacherben veräußern (§ 2113 Absatz 1 BGB). Zum Schutz des Nacherben wird im Grundbuch ein „Nacherbenvermerk“ eingetragen"