Regelung zu Immobilien im Testament mit minderjährigen Kindern

Liebe Community,
am Dienstag, den 24. Juni 2025, führen wir ein technisches Update durch. Das Forum wird an diesem Tag zeitweise nicht erreichbar sein.
Die Wartung findet im Laufe der ersten Tageshälfte statt. Wir bemühen uns, die Ausfallzeit so kurz wie möglich zu halten.
  • Liebe Community,


    meine Frau und ich haben 2 minderjährige Kinder.

    Wir sind gerade dabei uns und unsere Kinder für Notfälle mit Vorsorgevollmacht, Testament, etc. abzusichern.


    Wenn einer von uns verstirbt, dann würden nach gesetzlicher Erbfolge die Kinder je 25% und der Ehepartner 50% erben. Allerdings teilt sich unser Vermögen auf:

    • Rentenversicherungen
    • Depots
    • Vermietete Immobilien (noch mit Grundschuld belastet und mit Kredit finanziert)

    Nun wäre es ggf. problematisch, wenn die Kinder in einer Erbengemeinschaft Anteile and Immobilien und zugehörigen Krediten erben. Es würde ein Ergänzungspfleger vom Familiengericht bestellt werden, der bei allen Entscheidungen involviert wäre.


    Uns ist nicht vollständig klar, was dies konkret bedeutet, wenn z.B. die Immobilie refinanziert werden muss, verkauft werden soll oder Investitionsentscheidungen anstehen. Jedoch zeichnet sich ab, dass die alles sehr kompliziert werden kann.


    Wir suchen eine Möglichkeit, die Erbschaft der Immobilien im Testament so zu regeln, dass der noch lebende Ehepartner möglichst alleine entscheidungsbefugt bleibt. Auch die Kreditwürdigkeit sollte für eine eventuelle Refinanzierung erhalten bleiben, was eventuell problematisch wäre, wenn die Kinder einen Teil der Immobilie besitzen, aber (noch) nicht kreditwürdig sind.


    Gibt es Erfahrungen oder gute Beiträge zu diesem Thema?


    Natürlich wäre die Beratung beim Notar eine Option. Da wir aber beide noch jung sind ist hier die Frage, ob die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum adressierten Risiko stehen würden...


    Danke vorab für alle Rückmeldungen!

  • Bei minderjährigen Kindern/den Befugnissen des Familiengerichts kenne ich mich nicht aus.
    Für den Fall, dass die Kinder irgendwann volljährig sind, empfehle ich ein Berliner Testament (https://www.finanztip.de/berliner-testament/). Andernfalls steht den Kindern ein Pflichtteil zu, den sie gesetzlich einklagen können, wenn z.B. das Verhältnis zerrüttet ist und sie daher nicht explizit auf diesen verzichten.

  • Bei minderjährigen Kindern/den Befugnissen des Familiengerichts kenne ich mich nicht aus.
    Für den Fall, dass die Kinder irgendwann volljährig sind, empfehle ich ein Berliner Testament (https://www.finanztip.de/berliner-testament/). Andernfalls steht den Kindern ein Pflichtteil zu, den sie gesetzlich einklagen können, wenn z.B. das Verhältnis zerrüttet ist und sie daher nicht explizit auf diesen verzichten.

    Danke für die schnelle Antwort. Tatsächlich geht es aktuell vorallem darum eine Regelung für den Notfall (z.B. Verkehrsunfall) zu finden, die sinnvoll ist, solange die Kinder minderjährig sind. Wenn die Kinder volljährig sind, dann würden wir das Testament vermutlich sowieso auf die neue Situation entsprechend anpassen.

  • Ich will nicht drauf rumreiten, ich würde nur wirklich bzgl. der Volljährigkeit wirklich dran denken.
    Ich hatte da einen Fall im Bekanntenkreis, da war das Testament zur Geburt des einzigen Kindes angepasst worden - das war in den 1980ern ;) 30 Jahre später kam dann das böse Erwachen, weil es natürlich kein Berliner Testament war. Der Pflichtteil musste monetär ausgezahlt werden. Wenn das ganze Geld dann in Immobilien steckt oder gerade nicht liquide ist, wird's richtig anstrengend...

  • Hallo NettImNetz,

    Nun wäre es ggf. problematisch, wenn die Kinder in einer Erbengemeinschaft Anteile and Immobilien und zugehörigen Krediten erben. Es würde ein Ergänzungspfleger vom Familiengericht bestellt werden, der bei allen Entscheidungen involviert wäre.

    M.E. konstruieren Sie hier ein Problem, wo es keins gibt. Sie können doch in einem Berliner Testament oder jeder in einem Einzeltestament den überlebenden Ehegatten zum Vorerben und die Kinder zum Nacherben einsetzen. Dann haben die (unterstellt) noch minderjährigen Kinder im ersten Erbfall (der befürchtete Unfall) nur noch einen Pflichtteilsanspruch. Der ist immer ein Geldanspruch. Der Ergänzungspfleger redet dann genau einmal mit und zwar bei der Frage, ob der Pflichtteil geltend gemacht werden soll. Alle Immobilienfragen bleiben dann beim überlebenden Ehegatten. Wenn, was ich Ihnen wünsche, aus den kleinen Kindern die Eltern Ihrer Enkel geworden sind, können Sie ja ein neues Testament aufsetzen.


    Gruß Pumphut

  • Manchmal übernehmen Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer anwaltlichen Erstberatung. Möglicherweise gilt das auch für die Testamentserstellung/-formulierung. Mal bei der Rechtsschutzversicherung - sofern vorhanden - anfragen?

  • M.E. konstruieren Sie hier ein Problem, wo es keins gibt. Sie können doch in einem Berliner Testament oder jeder in einem Einzeltestament den überlebenden Ehegatten zum Vorerben und die Kinder zum Nacherben einsetzen. Dann haben die (unterstellt) noch minderjährigen Kinder im ersten Erbfall (der befürchtete Unfall) nur noch einen Pflichtteilsanspruch. Der ist immer ein Geldanspruch. Der Ergänzungspfleger redet dann genau einmal mit und zwar bei der Frage, ob der Pflichtteil geltend gemacht werden soll. Alle Immobilienfragen bleiben dann beim überlebenden Ehegatten. Wenn, was ich Ihnen wünsche, aus den kleinen Kindern die Eltern Ihrer Enkel geworden sind, können Sie ja ein neues Testament aufsetzen.

    Die Idee das über die Vor- und Nacherben zu lösen finde ich sehr gut. Ich habe dazu gerade mal ein bisschen gegoogelt, aber es scheint nicht ganz so trivial zu sein:


    "Bei der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ist besondere Vorsicht geboten, da der Vorerbe in seiner Verfügungsmöglichkeit über das ererbte Vermögen stark eingeschränkt ist, weil der Nachlass in seiner Substanz für die Nacherben zu erhalten ist. So darf der Vorerbe Grundstücke, Häuser und Eigentumswohnungen, die sich im Nachlass befinden, nur mit Zustimmung des Nacherben veräußern (§ 2113 Absatz 1 BGB). Zum Schutz des Nacherben wird im Grundbuch ein „Nacherbenvermerk“ eingetragen"

  • Hallo NettImNetz,


    natürlich, ganz trivial ist das nicht. Aber da gibt es auch viel Gestaltungsspielraum. Wenn so eine Variante grundsätzlich möglich wäre, mal zum Stichwort Hamburger Testament recherchieren. Final sollte man so ein Testament aber von einem Notar aufsetzen lassen. Die Gefahr von ungewollten Fallstricken ist zu groß.


    Gruß Pumphut