Beiträge von Schlesinger

    Wenn Du Geld zurückbekommen willst, liegt die Beweislast bei Dir.

    Vollkommene Zustimmung!!!

    Ich habe in meinem letzten Beitrag zu diesem Thema lediglich die Rechtslage dargestellt.

    Und im Zivilrecht, zu denen auch die Fluggastrechte gehören, gilt immer der Grundsatz: „Wer etwas behauptet, der muss es auch beweisen“.

    Aber die Threadeinstellerin will ja gem. ihren eigenen Angaben einen befreundeten Rechtsanwalt mandatieren.

    Ich würde in einem solchen Fall einen speziellen Anwalt für Reiserecht hinzuziehen,

    Hierbei ist anzumerken, dass es keine Fachanwälte für Reiserecht gibt. Vgl.: https://anwaltsrecht.uni-koeln.de/sites/anwaltsr…7/kilian_03.pdf

    Nach Erhalt der bestätigten Flugbuchung bestehen direkte Vertragsbeziehungen zwischen dem Passagier und der Airline. Der Vermittler hat mit der weiteren Vertragsdurchführung nichts zu tun.

    Wenn der Flug binnen 14 Tagen vor Abflug abgesagt bzw. annulliert wurde, hat man einen Anspruch auf eine entfernungsabhängige Ausgleichszahlung, je nach Länge der Flugstrecke über 250,-, 400,- oder 600,- EUR gem. der VO (EG) 261/2004, der sogenannten „Europ. FluggastrechteVO als pauschalen Schadenersatz. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn sich die Airline erfolgreich auf „aussergewöhnliche Umstände“ (=höhere Gewalt) berufen kann.

    Daneben hat der Passagier nach seiner Wahl einen Anspruch auf Rückzahlung des Ticketpreises oder auf eine Ersatzbeförderung unter gleichen Bedingungen. Dieses Recht besteht unabhängig davon wie lange vor dem gebuchten Flug dieser abgesagt wird.

    Wenn ein befreundeter Anwalt hilft, so ist dies gut!

    Zusatzfrage an die Threadeinstellerin: Gab es eine bestätigte Buchungsbestätigung?

    (Nachdem Sie Ihre Flugbuchung bei CHECK24 abgeschlossen haben, erhalten Sie direkt im Anschluss eine Auftragsbestätigung. Diese enthält auch Ihre Buchungsnummer. Nur wenige Minuten später werden Ihnen Ihre Buchungsunterlagen inklusive Buchungsnummer auch per E-Mail zugeschickt. Letzteres ist die Buchungsbestätigung, ein sechsstelliger Buchungscode, bestehend auf Buchstaben und Zahlen.)

    Die erste Frage ist natürlich: verfügtest du über eine bestätigte Flugbuchung?

    Die zweite Frage ist nach dem genauen Wortlaut der Stornierung. Was steht darin, wer und warum storniert hat?

    Was wurde als Grund für die Stornierung angegeben?

    Von wo nach wo sollte geflogen werden und mit welcher Airline.

    Wie lange vor dem gebuchten Flugdatum wurde storniert?

    Anmerkung: Normalerweise tritt check24 nur als Vermittler auf. Dies bedeutet: nach der Flugbuchung bestehen zwischen Airline und Passagier direkte Vertragsbeziehungen, nämlich ein Beförderungsvertrag - ähnlich wie beim Hauskauf bestehen direkte Vertragsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäufer; dort ist der Makler nur Vermittler und hat mit der Durchführung des Vertrages nichts weiter zu tun.

    Es liegt hier ein objektives Element in Form einer erhebliche Übervorteilung des Vertragspartners vor (Preis ist fünfzigmal so hoch wie normal). Selbst wenn das subjektive Element (Unerfahrenheit/Notlage) hier vor Gericht nicht anerkannt werden würde (denke ich nicht), würde ich Sittenwidrigkeit anmelden, weil dafür ein drastisch hoher Preis als Voraussetzung ausreicht.

    Und jetzt komme ich mal mit „Butter bei die Fische“ indem ich keine KI nutze (wie mehr mehrfach unterstellt wurde) sondern aus dem BGH-Urteil v. 16.01.2020, Az.: 1 StR 113/19 zitiere: „Das Fordern und Vereinbaren eines bestimmten, gegebenenfalls auch überhöhten Preises umfasst nicht ohne Weiteres die schlüssige Erklärung, die Leistung sei ihren Preis auch wert. Mit Rücksicht auf das Prinzip der Vertragsfreiheit ist grundsätzlich kein Raum für die Annahme konkludenter Erklärungen über die Angemessenheit und Üblichkeit des Preises; es ist vielmehr Sache des Vertragspartners, abzuwägen und zu entscheiden, ob er das geforderte Entgelt aufwenden will. … Im Regelfall muss der Verkäufer den Käufer auch nicht auf ein für diesen ungünstiges Geschäft hinweisen, sondern darf davon ausgehen, dass sich sein künftiger Vertragspartner im eigenen Interesse selbst über Art und Umfang seiner Vertragspflichten Klarheit verschafft hat.“

    Die Verbraucherzentrale drückt es auf ihrer Webseite einfacher aus: „Damit tatsächlich Wucher vorliegt, gegen den Sie sich eventuell erfolgreich wehren können, gibt es zwei wichtige Bedingungen:

    1. Leistung und Gegenleistung liegen auffällig weit auseinander. Das ist meist dann der Fall, wenn der geforderte Preis mindestens doppelt so hoch ist wie der übliche Marktpreis.
    2. Juristisch gesehen ist aber noch etwas erforderlich: Der Anbieter muss außerdem eine Notsituation ausnutzen. Das könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Wespennest dringend entfernt werden muss.“ Quelle: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/vertrae…s-zu-hoch-51981

    Wenn man den Eingangssachverhalt nach diesem Maßstab juristisch beurteilt, so kann man dazu nur sagen, dass es von einer gewissen Portion Naivität zeugt, wenn jemand an die teuerste Stomladestation fährt und dort Strom lädt, in der blinden und irrigen Annahme, der angezeigte Preis könne nicht stimmen.

    Schlesinger ist offensichtlich kein Jurist. Ich schon.

    Diese KI-generierten Diskussionsbeiträge und copy-paste-Einwürfe belustigen mich und

    Hättest du den Thread aufmerksam gelesen, so wäre dir sicherlich aufgefallen, dass bereits dein erster Vorwurf, ich hätte Texte KI-generiert, vollkommen ins Leere lief:

    Meine Ausführungen wurden nicht KI-generiert, sondern ich habe klipp und klar in Anführungszeichen zitiert und die Quelle benannt: „….“ Quelle:  https://www.vis.bayern.de/recht/verbrauchervertraege/sittenwidrigkeit.htm#:~:text=Maßgeblich%20für%20die%20Beurteilung%20ist,krassen%20Missverhältnis%20zum%20Gemeinwohl%20steht.

    Wenn ich also in Stuttgart während der Fußball EM ein Zimmer für 1000 Euro pro Tag vermiete, ist das nur deshalb Wucher, weil der durchgedrehte Fußballfan sich in den Kopf gesetzt hat, unbedingt in Stuttgart übernachten zu müssen ?

    Auch dies ist kein Wucher, wenn diesen Preis jemand im Vollbesitz seinen geistigen Kräfte als Hotelgast akzeptiert. Auch ist keine Zwangslage gegeben, denn man hätte sich ein preiswerteres Hotel suchen können oder weiter weg in einem günstigeren Hotel wohnen können, um am Spieltag anzureisen.

    Ist es eigentlich irgendwie wohltuend, sich in der Anonymität des Internets so unverschämt und herablassend mit Mitmenschen auseinandersetzen? Die sich ernsthaft mit einem finanziellen Schaden eines Mitmenschen an einer Ladestation, einem leider zunehmenden Problem, auseinandersetzen?

    An Tankstellen mit Sprit ein Skandal („Wucher an Raststätten“ usw), aber bei Fahrzeugen mit E-Motor Pech gehabt?

    Auch ich finde es nicht richtig, wie jemand hier als Verbraucher so abgezockt wird. Im Volksmund mag man das durchaus als „Wucher“ bezeichnen. Dennoch ist es kein Wucher im Sinnen des BGB oder StGB! Ich finde auch keine anderen Vorschriften, die einen gesetzlichen Rückforderungsanspruch des Kunden begründen könnten.

    Ich bin auch auf Seiten des Kunden und habe ihm sogar im Thread geraten, auf Kulanz zu hoffen, sich an die Öffentlichkeit zu wenden oder an die Schlichtungsstelle Energie e.V. .

    Es liegt hier ein objektives Element in Form einer erhebliche Übervorteilung des Vertragspartners vor (Preis ist fünfzigmal so hoch wie normal). Selbst wenn das subjektive Element (Unerfahrenheit/Notlage) hier vor Gericht nicht anerkannt werden würde (denke ich nicht), würde ich Sittenwidrigkeit anmelden, weil dafür ein drastisch hoher Preis als Voraussetzung ausreicht. Das ist hier gegeben.


    Schlesinger ist offensichtlich kein Jurist. Ich schon.

    Ich bin kein Jurist. Dies habe ich nirgends behauptet! Allerdings hatte ich beruflich zeit meines Lebens reale Sachverhalte rechtlich einzuschätzen.

    Aber wenn wir hier das Glück haben, dass du ( Penter) Jurist bist, dann wären ich, der Threadeinsteller und einige andere dir sicherlich sehr dankbar, wenn du ein Urteil angeben könntest (erkennendes Gericht, Aktenzeichen, Datum), aus dem hervorgeht, dass bei einem Kunden mit einem eingegangenen Vertrag allein aufgrund des zu hohen Preises eine Nichtzahlungspflicht besteht. Das Urteil braucht auch nicht einmal „Wucher“ zum Gegenstand haben.

    Da der Vertragspartner ja offensichtlich ein deutscher Konzern ist könnte es auch sinnvoll sein, die Bundesnetzagentur in Kenntnis zu setzen:

    Die Bundesnetzagentur schlichtet aber nicht. Dafür ist die „Schlichtungsstelle Energie e.V.“ zuständig: https://www.schlichtungsstelle-energie.de/home.html

    Auf der Seite der Bundesnetzagentur heißt es auch ganz klar:

    Schlichtungsverfahren

    Bei Streitigkeiten zwischen Ihnen und einem Energieversorgungsunternehmen können Sie sich an die Schlichtungsstelle Energie e. V.wenden und einen Schlichtungsantrag stellen.

    Voraussetzungen

    1. Sie haben bereits eine Verbraucherbeschwerde (siehe oben) beim Unternehmen eingelegt und das Unternehmen hat entweder 4 Wochen lang nicht reagiert oder Ihrer Beschwerde nicht abgeholfen.

      und

    2. Sie haben noch keine Klage bei Gericht eingereicht.

    Informationen zum Schlichtungsverfahren

    • Das Verfahren ist für Sie kostenfrei.
    • Die Unternehmen müssen am Schlichtungsverfahren teilnehmen.
    • In der Regel soll das Schlichtungsverfahren innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein.
    • Der Einigungsvorschlag ist nur dann bindend, wenn er von allen Beteiligten anerkannt wird.
    • Wenn das Schlichtungsverfahren bereits läuft, können alle Beteiligten trotzdem die Gerichte einschalten. In diesem Fall endet das Schlichtungsverfahren.
    • Eine gerichtliche Klärung ist auch möglich, wenn es keine gütliche Einigung gegeben hat.“

    Meine Ausführungen wurden nicht KI-generiert, sondern ich habe klipp und klar in Anführungszeichen zitiert und die Quelle benannt: „….“ Quelle:  https://www.vis.bayern.de/recht/verbrauchervertraege/sittenwidrigkeit.htm#:~:text=Maßgeblich%20für%20die%20Beurteilung%20ist,krassen%20Missverhältnis%20zum%20Gemeinwohl%20steht.

    Und zu Penters Einwand, ich hätte das Prinzip des „Wuchers“ nicht verstanden, so kann ich nur sagen, dass ich den Vorwurf gern zurückgebe.

    Jeder der die Vorschrift liest, überliest gerne, dass eine Zwangslage, die Willensschwäche, das mangelnde Urteilsvermögen usw. ausgenutzt werden muss, um dann einen überproportionalen Gewinn zu erzielen.

    Das alleinige Erzielen eines überproportionalen Gewinns reicht nicht aus.

    Bei Beurteilung juristischer Sachverhalte dürfen wir nicht wie ein Kleinkind vorgehen, welches sich mit einer Schere die Puzzleteile passend schneidet und anschließend wie Pippi Langstrumpf singt: „Ich mal die Welt so wie sie mir gefällt.“

    Der Stromkunde war nicht blöd: Er hat den überhöhten Preis ganz klar abgelesen und ließ sich dennoch auf das Rechtsgeschäft „Stromkauf“ ein.

    Seine inneren Vorstellungen beim Stromkauf waren, dass der Preis überhöht sein könnte. Ebenso wahrscheinlich war es aber auch, dass der überhöhte Preis so Bestand haben sollte.

    Da es sich lediglich um einen internen Motivirrtum auf Seiten des Stromkäufers handeln könnte, kommen die Irrtumsregeln aus der Rechtswissenschaft und dem BGB nicht zum Zuge.

    Der Vertrag ist auch nicht Sittenwidrig. Es wurde Strom gekauft. Somit verstößt er nicht gegen die guten Sitten.

    Sittenwidrigkeit und Rechtsordnung

    Es ist schlicht nicht möglich, jeden Missbrauch von vornherein durch gesetzliche Verbote zu unterbinden. Gerade im Bereich neuer Märkte wie etwa bei Internetverträgen und Telekommunikationsdienstleistungen müssen vertragliche Gestaltungen auf ihre Vereinbarkeit mit der Rechtsordnung überprüft werden können. Hierzu bedarf es einer Generalklausel, die schon die Gründer des Bürgerlichen Gesetzbuchs am Anfang des vorigen Jahrhunderts in § 138 BGB verankerten.

    Demnach ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig.

    Was sind "gute Sitten"?

    In juristischen Lehrbüchern findet sich häufig als Definition der "guten Sitten" das "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden". Diese Formel geht auf die Gründungszeit des BGB zurück und hilft bei der Frage, wann ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, nur bedingt weiter. Fest steht jedenfalls, dass der Begriff der "guten Sitten" nicht starr verwendet werden kann. Vielmehr unterliegt der Begriff einem steten Wandel.

    Man kann also sagen, dass der Begriff durch diejeweils herrschende Rechts- und Sozialmoralbestimmt wird, wobei aber besonders strenge Anschauungen ebenso auszuklammern sind wie besonders laxe Auffassungen. Letztlich muss der Begriff der guten Sitten durch die Rechtsanwender/-innen, insbesondere durch die Gerichte, stetig fortgebildet werden. Maßgeblich für die Beurteilung ist, ob das Rechtsgeschäft seinem Inhalt, Beweggrund und Zweck nach unvereinbar mit der Rechts- und Sittenmoral ist. Das Rechtsgeschäft ist z. B. dann sittenwidrig, wenn Dritte gefährdet oder geschädigt werden oder es in einem krassen Missverhältnis zum Gemeinwohl steht.

    In welchen Fällen ist ein Vertrag sittenwidrig?

    Sittenwidriger Vertragsinhalt

    Ist ein Vertrag auf die Vornahme einer allgemein missbilligenden Handlung gerichtet, so ist der Vertrag alleine wegen seines Inhalts sittenwidrig.

    Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn A dem B eine Belohnung verspricht, wenn dieser den C verprügelt.

    Knebelungsverträge

    Bei Knebelungsverträgen wird einer der beiden Vertragspartner/-innen in seiner/ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Freiheit so erheblich beschränkt, dass er/sie dem anderen quasi ausgeliefert ist.

    Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Verlegerin V das Erstlingswerk eines Schriftstellers S nur unter der Voraussetzung veröffentlicht, dass er auch alle künftigen Arbeiten V überlässt. Verlegerin V behält sich dabei die Entscheidung vor, ob die Arbeiten überhaupt gedruckt werden.

    Ausnutzung einer Monopolstellung

    Monopolstellungen gibt es nur noch selten. Fast überall herrscht zwischenzeitlich Wettbewerb.

    Denkbar wäre zum Beispiel, dass ein Wasserversorgungsunternehmen von seinen Kund/-innen ohne Begründung einen völlig überhöhten, sachlich nicht zu rechtfertigenden Wasserpreis unter Ausnutzung seiner Monopolstellung verlangt.

    Wucher

    Wucherische Rechtsgeschäfte stellen einen Unterfall sittenwidriger Rechtsgeschäfte dar. Voraussetzung ist zunächst ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Als weitere Voraussetzung muss hinzukommen, dass hierdurch eine Zwangslage, die Unerfahrenheit, der Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche des anderen ausgenutzt wird. Die Rechtsfolge ist auch beim Wucher die Nichtigkeit des Vertrages.“ Quelle: https://www.vis.bayern.de/recht/verbrauchervertraege/sittenwidrigkeit.htm#:~:text=Maßgeblich%20für%20die%20Beurteilung%20ist,krassen%20Missverhältnis%20zum%20Gemeinwohl%20steht.

    Und allein weil jemand Ausländer ist, deutet die auch nicht auf Wucher oder Sittenwidrigkeit hin. Jeder ist grundsätzlich frei, ob er ein Rechtsgeschäft abschließt oder nicht - und wenn ja, zu welchen Bedingungen.

    Und ob du den Preis akzeptiert hast, ist irrelevant.

    Denen würde ich einheizen, mein Lieber.


    § 138 Abs. 2 BGB

    § 291 StGB

    L121-1 Code de la consommation

    Wenn man einen Vertrag abschließt, welcher auch den Preis beinhaltet, so gilt der Rechtsgrundsatz, dass abgeschlossene Verträge einzuhalten sind („pacta sunt servanda“).

    Die Bestimmungen über den Wucher, die du hier angegeben hast, setzen -was viele nicht wissen- sehr hohe Hürden voraus: „Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten…“

    Platt gesagt: es müsste eine Notlage vorliegen, welche der Threadeinsteller allerdings nicht dargestellt hat. Oder man müsste ein Idiot oder Schwachkopf mit mangelndem IQ sein, damit die Vorschriften des Wuchers zum Zuge kommen.

    Auch verstößt das Rechtsgeschöft nicht gegen die guten Sitten, denn es beinhaltet nichts Verwerfliches (zB Telefonsex oder verbotenes Glücksspiel).

    Man kann also nur auf Kulanz hoffen oder -wie bereits dargestellt- die Öffentlichkeit informieren.

    In der Bahn-App ist die Menüführung in der Tat verwirrend, wenn man damit die Fahrgastentschädigung fordern möchte, für den Fall, dass der Zug ausgefallen ist und man die Reise nicht angetreten hat. Man wird dort als erstes nach der Verspätung gefragt (sonst kommt man in der App nicht weiter), die ja gar nicht erfolgt, weil die Bahnreise gar nicht angetreten wurde.

    Das Fahrgastrechteformular ist hier besser geeignet: https://www.bahn.de/wmedia/view/md…hteformular.pdf

    Hier u. a. beantworten: „erster aus ausgefallener/verspäteter Zug:“ und später u. a. ankreuzen, dass man die Reise nicht angetreten habe.
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    Ich berichgte immerhin von zwei echt durchgezogenen Fällen.

    Wie oft hast Du schon eine Flugpreis-Erstattung mit Entschädigung nach EU-Fluggastverordnung durchgezogen?

    Einmal bekam ich nach einem Flugausfall, einhergehend mit einer 24stündigen Verspätung, von der Airline die entfernungsbedingte Ausgleichsleistung (in dem Fall 400,- EUR) binnen sieben Tagen ausgezahlt - genau wie es in der Fluggastrechte-VO steht.

    Ein zweites mal ging ich gegen eine Airline nicht nach der Fluggastrechte-VO sondern nach nationalem Recht vor, weil ich selbst freiwillig einen nicht stornierbaren Flug stornierte und die Airline sich weigerte, mir meine Steuern und Gebühren für Dritte (bspw. Lande- u. Sicherheitsgebühren) zurückzuzahlen. Hier mahnte ich die Airline gerichtlich an und reichte anschließend Zivilklage gegen die Airline ein. Kurz vor dem Prozesstermin einigte sich der gegnerische Anwalt mit mir auf 90 % meiner Forderung.

    Ein dritter Fall ereignete sich auf dem Euroairport Basel/Mühlhausen. Hier argumentierte die Airline, dass der Flughafen auf Schweizer Staatsgebiet liege und daher die Europ. Fluggastrechte-VO dort nicht gelte. Tatsächlich liegt der Airport tatsächlich auf Schweizer Staatsgebiet, jedoch gilt dort französisches -und somit europäisches(!)- Recht, zu welchem auch die Fluggastreche-VO gehört. Es obsiegte der Passagier vor Gericht mit Urteil gegen die Airline. Dieses Verfahren habe ich allerdings nur begleitet.

    Ich selbst betreibe einen Fluggastrechte-Blog und kenne daher sehr viele konkrete Einzelfälle.

    Mittlerweile ist die Europ. Fluggastrechte-VO rund 20 Jahre alt und zahlreiche Knackpunkte der VO sind mittlerweile ausgeurteilt.

    Zu den von dir erwähnten Formalitäten gebe ich dir recht. Man muss zahlreiche Sachen beachten; angefangen mit der Wahl des richtigen Gerichtsstands usw. . Hier gebe ich dir Recht, dass rechtsunerfahrene Personen nicht ohne rechtliche Unterstützung vor Gericht ziehen sollten. Jedoch können auch diese erstmal selbst versuchen, ihre Forderung direkt bei der Airline geltend zu machen oder das kostenfreie Schlichtungsverfahren vor der SöP zu betreiben. Bei letzterem werden übrigens keine „faulen Kompromisse“ geschlossen sondern man erhält einen Schlichtungsbescheid, der ähnlich begründet ist wie ein Gerichtsurteil. Jedoch entfällt dort eine umfangreiche Beweisaufnahme.

    Da hat der Veranstalter aber ganz einfach versucht, sich um seine Verantwortung zu drücken. Dein Vertragspartner ist nämlich nicht die Airline, sondern der Veranstalter.

    Siehe auch hier:

    Zitat von Anwalt.org

    Wird bei einer Pauschalreise der Flug gestrichen, kann zudem gegenüber dem Reiseveranstalterein Anspruch auf die Minderung des Reisepreisesbestehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ausfall eine deutliche Beeinträchtigung der Reise darstellt.

    Deine Aussage ist so nicht falsch, jedoch im vorliegenden Fall nicht sinnvoll.

    In der Regel sind die Ausgleichsbeträge höher, wenn der Reisende/Passagier seine Ansprüche nach Flugänderung, Annullierung, Nichtbeförderung oder großer Verspätung direkt an die Airline richtet.

    Die Airline braucht keine Ausgleichleistung zahlen wenn sie mindestens zwei Wochen oder mehr über die Flugänderung informiert oder die Flugunregelmässigkeit auf „außergewöhnlichen Umständen“ (=höherer Gewalt) beruht. Dann hat der nur-Flug-buchende Passagier keinen Anspruch gegen die Airline, jedoch hat der Pauschalreisende (Flug und Hotel gebucht) einen Anspruch auf nachträgliche Reisepreisminderung gegen den Reiseveranstalter.

    Nichts anderes sagt der komplette Artikel von anwalt.org aus.

    Da hat der Veranstalter aber ganz einfach versucht, sich um seine Verantwortung zu drücken. Dein Vertragspartner ist nämlich nicht die Airline, sondern der Veranstalter.

    Siehe auch hier:

    Der Anspruch nach der 'EU-Fluggastrechte-Verordnung' ist direkt an das Luftfahrtunternehmen zu richten. Hierzu auch: BGH v. 11.03.2008, Az.: X ZR 49/07, veröffentlicht in RRa 2008, 175, besagt: VO (EG) Nr. 261/2004 gewährt Ansprüche ausschließlich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, nicht gegen den Reiseveranstalter.

    Der Pauschalreisende ist in der komfortablen Lage, daß er zwei Anspruchsgegner hat:
    -seinen Reiseveranstalter und
    -seine Airline.

    Der Passagier könnte also nach deutschem Reiserecht (in Deutschland §§ 651a ff. BGB) gegen seinen Reiseveranstalter vorgehen, denn eine Flugverspätung stellt einen Reisemangel dar, der den Kunden zu einer nachträglichen Preismindung berechtigt. Allerdings ist hierbei anzumerken, daß Gerichte hier erst ab der fünften Verspätungsstunde eine Preisminderung zubilligen - und zwar fünf Prozent des anteiligen Tagesreisepreises pro Verpätungsstunde ab der fünften Stunde.

    Geht der Passagier im vorliegenden Fall gegen die Airline vor, stehen ihm gem. Art. 7 und 8 der Europ. Fluggastrechte-VO 600,- pro Passagier Ausgleichsentschädigung zzgl., der von ihm vorverauslagten Kosten für die von ihm selbst organisierte Ersatzbeförferung auf der ersten Teilstrecke zu.

    Näheres: http://fluggastrecht.blogspot.com/2018/01/flugga…reisen.html?m=1

    Wichtig:

    Der Fluggast darf nicht doppelt kassieren! Bei erheblichen Flugverspätungen steht dem Kunden laut EU-Fluggastrechte-Verordnung ein Anspruch auf Entschädigung durch die Airline zu. Auf der anderen Seite kann er nach deutschem Reiserecht eine Minderung des Reisepreises beim Reiseveranstalter verlangen. Der BGH hatte Urteil (Aktenzeichen X ZR 126/13) entschieden, dass nicht beides parallel möglich ist. Der BGH begründet seine Entscheidung, dass dieses Vorgehen unzulässig ist, damit, dass beide Forderungen dieselbe Unannehmlichkeit ausgleichen sollen – nämlich den verspäteten Flug. Für Schäden, die aus der Flugverspätung resultieren, ist nach Ansicht der Richter die Fluggastrechte-Verordnung einschlägig. Es könne nicht zweimal ein Ausgleich für dieselbe Unannehmlichkeit verlangt werden.

    2. Gegen die Fluggesellschaft kommst Du allein nicht an. Das mußt Du Dir auch nicht antun. …

    3. Wenn Du nicht bereit bist, die Kosten für den Rechtsanwalt vorzustrecken: Bind Dir die Kosten ans Bein. Das ist ein ernst gemeinter Vorschlag, der sich nicht gegen Dich richtet, sich aber an der Realität orientiert. Obwohl der Sachverhalt klar ist, wird die Fluggesellschaft nicht freiwillig einlenken, und wenn Du noch so viel vergeblich "Einschreiben mit Rückschein" schickst.

    Diese Ratschläge sind meines Erachtens nicht hilfreich, da sie nicht der Rechtslage und nicht der tatsächlichen Lage entsprechen.

    1.

    Gem. EuGH-Urteil gilt die Europ. Fluggastrechte-VO nicht nur bei verspäteter Ankunft am Enziel sondern auch bei Flugvorverlegungen!

    Die Europ. Fluggastrechte-VO gilt zwar ihrem Wortlaut nach nur bei Verspätungen am Endziel; jedoch urteilte der EuGH, dass die Fluggastrechte-VO auch bei Flugvorverlegungen bzw. vorzeitigen Ersatzanreisen gilt.

    Näheres hierzu: https://www.fvw.de/touristik/v…lt-als-annulierung-223065 und das Urteil im Volltext: https://curia.europa.eu/juris/…req&dir=&occ=first&part=1

    Aufgrund der Annullierung der ersten Teilstrecke kam es zu einer Flugvorverlegung in Form der vom Passagier selbst organisierten Ersatzanreise.

    2.

    Zu den Erfolgaussichten vor Gericht:

    2a.

    **Hohe Erfolgsquote**: Viele Fluggäste gewinnen ihre Verfahren gegen Fluggesellschaften, da die Verordnung klare Rechte und Pflichten festlegt. Es gibt Schätzungen, dass in der EU etwa **80-90 % der Fälle zugunsten der Passagiere** entschieden werden, wenn diese berechtigte Ansprüche haben.

    2b.

    **Außergerichtliche Einigungen**: In vielen Fällen einigen sich Fluggesellschaften mit den Fluggästen, bevor es überhaupt zu einem Gerichtsverfahren kommt, insbesondere wenn der Fall klar ist und es bereits Präzedenzfälle gibt.

    2c.

    **Häufige Verteidigungsstrategien der Airlines**: Fluggesellschaften versuchen oft, sich mit Verweisen auf "außergewöhnliche Umstände" (z. B. schlechtes Wetter, Streiks oder nichtssagenden Fliskeln) von der Zahlungspflicht zu befreien. Allerdings werden diese Ausnahmen von Gerichten streng geprüft, und oft sind solche Verteidigungen nicht erfolgreich.

    3.

    Im übrigen gibt es noch das für Passagiere kostenlose Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr, siehe hier: http://fluggastrecht.blogspot.com/2014/02/schlic…lichen.html?m=1

    Zitat von aarroz

    => Taxi gegen 22:30 am Vorabend. Bahn um Mitternacht - Ankunft in FRA ca. 7:30

    - hatte die Airline einen Grund für die Annulierung des ersten Teilfluges angegeben?

    => Nein.

    Dann dauerte also die für den ursprünglich gebuchten Flug in Eigenregie organisierte Ersatzbeförderung länger als vier Stunden. -

    Ich hatte deshalb danach gefragt, weil Gerichte hinsichtlich der Ausgleichszahlung bei der Vorverlegung von Flügen die gleichen Zeiträume ansetzen wie bei der Flugverspätung am Endziel.


    Dass die Airline keine Gründe für ‚außergewöhnliche Umstände‘ (= höhere Gewalt) angegeben hat, ist erstmal ein gutes Zeichen. - Dies schließt allerdings nicht 100-%-ig aus, dass sie später einmal versuchen wird, sich durch Vortragen von tatsächlichen oder erfundenen Gründen von der Pflicht zur Ausgleichsleistung zu befreien.

    Im übrigen hatte ich dir noch eine persönliche Nachricht geschrieben.

    Zwei Anmerkungen noch:

    -die Europ. Fluggastrechte-VO gilt auch für Kinder, wenn für sie ein Ticket erworben wurde. Für Kleinkinder (Babies), die kostenlos befördert werden, gilt die Verordnung nicht. Nur letztere hätten keinen eigenen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung.

    vgl. hierzu: http://fluggastrecht.blogspot.com/2015/09/gelten…ch-fur.html?m=1

    -zur Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SöP) hatte ich geschrieben, man möge sich an diese wenden, da deren Dienste -im Gegensatz zu kostenpflichtigen Fluggastrechteportalen- gratis sind.

    Erste Voraussetzung für das dortige Verfahren ist, dass die Airline eine geltend gemachte Forderung abgelehnt hat. Hier würde ich nochmal klipp und klar mit Einschreiben (wegen Zustellungsnacheis) bei der Airline meine Ansprüche geltend machen und genau beziffern (bspw.: 3 Personen x 600,- EUR Ausgleichsleistung = 1.800,- EUR zzgl. der gezahlten Fahrpreise für Taxi und Bahn). Die zweite Voraussetzung ist, dass die Airline Mitglied im Trägerverein der SöP ist (siehe hier: https://www.schlichtung-reise-und-verkehr.de/wp-content/upl…liederliste.pdf ) .

    Die dritte Voraussetzung ist, dass die Airline mit dem vom Passagier beantragten Schlichtungsverfahren einverstanden ist. Dies sind sie in der Regel.

    Weitere Vorteile der Schlichtung sind: das Verfahren ist verjährungshemmend und nicht bindend (=wenn einem das Ergebnis missfällt, kann man immer noch vor Gericht klagen).

    1.

    Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Flug nach Übersee, dessen Strecke über 3.500 km. Es handelt sich um einen einheitlichen Flug, bestehend aus drei Teilflügen. Bei der Beurteilung ist die Gesamtstrecke vom Startflughafen zum Endziel zu berücksichtigen.

    2.

    Der Flug wurde im Rahmen einer Pauschalreise gebucht. Dennoch empfiehlt es sich, seine Ansprüche direkt an die Airline -und nicht an den Reiseveranstalter- zu richten. Näheres: http://fluggastrecht.blogspot.com/2018/01/flugga…reisen.html?m=1

    3.

    Im vorliegenden Sachverhalt erreichte der Passagier zwar pünktlich sein Endziel, jedoch kam es aufgrund der Flugannullierung zu einer vorzeitigen Ersatzanreise, also quasi einer Verfrühung und nicht zu einer Verspätung. Die Europ. Fluggastrechte-VO gilt zwar ihrem Wortlaut nach nur bei Verspätungen am Endziel; jedoch urteilte der EuGH, dass die Fluggastrechte-VO auch bei Flugvorverlegungen bzw. vorzeitigen Ersatzanreisen gilt.

    Näheres hierzu: https://www.fvw.de/touristik/verk…ulierung-223065 und das Urteil im Volltext: https://curia.europa.eu/juris/document…cc=first&part=1

    4.

    Gem. Art. 7 der Europ. Fluggastrechte-VO steht jedem Passagier hier eine entfernungsabhängige (über 3.500 km) Ausgleichszahlung zu. Diese Ausgleichszahlung ist binnen sieben Tagen dem Passagier zu zahlen. Sie ist ein pauschaler Schadenersatz für die Unannehmlichkeiten und die Freizeit des Passagiers, ohne dass der Passagier hier seinen konkreten Schaden beziffern muss.

    Vergleiche Artikel 7 Europ. Fluggastrechte-VO: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/…EX%3A32004R0261

    5.

    Daneben hat der Passagier einen zusätzlichen Anspruch auf Ersatz seiner von ihm verauslagten Fahrtkosten gem. Art. 8 der Europ. Fluggastrechte-VO, da die von der Airline angebotene Ersatzbeförderung nicht zumutbar war.

    Vergleiche Art. 8 Europ. Fluggastrechte-VO: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/…EX%3A32004R0261

    6.

    Wie aus anderen Antworten hervorgeht, wird das Einschalten eines Rechtsanwalts oder die Einschaltung eines für den Passagier kostenpflichtigen Fluggastrechteportals empfohlen. - Ich schlage hier vor, sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SöP) zwecks Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zu wenden. Das dortige Verfahren ist kostenlos. Näheres dazu:

    Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr
    Seit 01. Nov. 2014 schlichtet die 'Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.' auch Streitigkeiten nach Unregelmäßigkeiten bei…
    fluggastrecht.blogspot.com

    7.

    Letztendlich wäre noch anzumerken, dass die Airline sich von der Pflicht zur Ausgleichsleistung über 600,- pro Passagier entlasten kann, wenn sie sich auf ‚außergewöhnliche umstände‘ (im Volksmund: höhere Gewalt) berufen kann. Dafür gibt der Sachverhalt allerdings keine Anhaltspunkte her.

    Nähers dazu: http://fluggastrecht.blogspot.com/2013/08/auerge…stande.html?m=1

    Fazit:

    **Ersatzbeförderung**: Auch wenn die Fluggesellschaft eine alternative Beförderung angeboten hat, die aber mit einer erheblichen Verspätung (31,5 Stunden späteres Eintreffen) verbunden gewesen wäre, kann dies als unzumutbar angesehen werden. Da Sie selbst eine alternative Transportmöglichkeit organisiert haben und letztendlich pünktlich angekommen sind, haben Sie dennoch den ursprünglichen Flugplan nicht wie vorgesehen nutzen können.

    Anmerkung:

    Die Tatsache, dass Sie letztlich pünktlich angekommen sind, ändert nichts an dem Anspruch auf Entschädigung, da der ursprüngliche Flug annulliert wurde und die angebotene Ersatzbeförderung erhebliche Verspätungen zur Folge gehabt hätte. Ihnen steht daher gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung eine Entschädigung zu.

    1. Es handelt sich um einen Interkontinentalflug und ich gehe davon aus, dass die gebuchte Flugverbindung von Berlin zum Endziel (Luftlinie!) länger als 3.500 km ist.

    -ist meine Annahme richtig?

    2. Der Abflug auf der ersten Teilstrecke (Berlin-Frankfurt) hätte planmäßig um 07:45 h gem. Sachverhaltsbeschreibung stattfinden sollen. Der Flug wurde jedoch annulliert. Meine Fragen hierzu:

    -wann seid ihr mit dem Taxi und der Bahn nach Frankfurt gestartet und von wo?

    -hatte die Airline einen Grund für die Annulierung des ersten Teilfluges angegeben?

    Nach Beantwortung dieser Fragen kann ich eine kompetente Antwort zur Rechtslage geben.

    Die fiktive Geschichte geht weiter: Der Mieter erhielt jetzt seinen kompletten Mietpreis für das ursprünglich angemietete und ihm nicht ausgehändigte Fahrzeug im Rahmen des von ihm eingeleiteten Chargeback-Verfahrens auf seinem Kreditkartenkonto gutgeschrieben.