Beiträge von Schlesinger

    Manchmal bringt es die KI, manchmal bringt sie es nicht.

    In Deinem Fall gilt das Zweite.

    Wenn man solche vernichtende Behauptung aufstellt, sollte man diese begründen. - Ich habe andere Wege eines preisgünstigen Versicherungsschutzes (außer einer Auslandskrankenversicherung/mit Kreditkarte) aufgezeigt und dabei die KI zu Hilfe genommen.

    Eine Auslandskrankenversicherung die weltweit alles abdeckt, kostet knapp über 10 Eu

    Das gilt eher für kurze Urlaube. Für Personen im Rentenalter kostet ein Auslandskrankenversicherungsschutz bei der DBV/AXA oder beim ADAC ca. 900,- pro Person für 180 Tage.

    Wie von mir bereits gesagt, deckt die gesetzliche Krankenversicherung auch Krankenkosten europaweit ab. Das Problem des Rückholschutze kann durch eine Fördermitgliedschaft bei einer Luftrettungsorgsorganisation oder dem Abschluss einer ADAC-Plusmitgliedschaft abgedeckt werden.

    „Wenn jemand gesetzlich krankenversichert ist und vorübergehend (z. B. als Tourist) in ein anderes EU-/EWR-Land oder in die Schweiz reist, gilt Folgendes:

    -Notwendige medizinische Leistungen im Ausland werden grundsätzlich übernommen.

    -Dies geschieht über die EHIC (European Health Insurance Card), die auf der Rückseite der deutschen Gesundheitskarte abgedruckt ist.

    -Die Behandlung erfolgt zu den Bedingungen des Gastlandes (z. B. Eigenanteile, Zuzahlungen wie dort üblich).

    -Abgerechnet wird über die ausländische gesetzliche Krankenversicherung, mit der die GKV ein Abkommen hat.“

    Allerdings wäre der medizinisch notwendige Rücktransport durch die gesetzliche Krankenversicherung nicht abgesichert:

    „Ein medizinisch notwendiger Rücktransport (z. B. per Krankenwagen, Ambulanzflugzeug) wird NICHT von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen, auch nicht innerhalb der EU.

    -Selbst wenn der Rücktransport medizinisch sinnvoll oder notwendig ist, bleiben die Kosten beim Versicherten.

    -Rücktransporte können je nach Entfernung und Mittel (Boden, Flug, Intensivversorgung) mehrere Tausend bis Zehntausend Euro kosten.“

    Will man einen medizinisch notwendigen Rücktransport absichern, gibt es neben dem Abschluss einer (Langzeit-)Auslands-Krankenversicherung auch andere Möglichkeiten:

    „Es gibt einige Organisationen – insbesondere Flugrettungsdienste, Ambulanzflugdienste oder Luftrettungsvereine – bei denen man durch eine Fördermitgliedschaft gewisse Leistungen, wie einen medizinisch notwendigen Rücktransport, in Anspruch nehmen kann. Allerdings ist es wichtig, die Bedingungen genau zu kennen. Hier sind die zentralen Punkte:

    Möglichkeit über Fördermitgliedschaft (z. B. ADAC, DRF Luftrettung, Johanniter, Malteser, Flugambulanz-Anbieter)

    Beispielhafte Anbieter:

    -ADAC Plus-Mitgliedschaft (nicht rein Spende/Förderung, sondern Mitgliedschaft mit Leistungsanspruch)

    -DRF Luftrettung Fördermitgliedschaft

    -Johanniter Fördermitgliedschaft

    -Malteser Auslandsrückholdienst

    -Private Flugambulanzanbieter wie Flugambulanz.de, Tyrol Air Ambulance, etc., bieten teilweise ebenfalls Mitgliedschaftsmodelle“

    Diese Antwort habe ich bis mit Hilfe von KI generiert.

    Bitte einfach mal Tarife und Leistungen vergleichen.

    Nicht ganz richtig. Er kann zwar die Einlösung verweigern, in dem Moment entsteht aber - was sehr viele Menschen nicht wissen - ein Herausgabeanspruch nach § 812 BGB.

    Das trifft im Eingangssachverhalt aber nicht zu, denn:

    Guten Abend, wir haben im Jahr 2013 eine "Geldwertkarte" von einem Sport- und Freizeitcentrum als Geschenk bekommen.

    Zu beachten ist,, dass der Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach drei Jahren verjährt und der Händler mit dem Eintritt der Verjährung auch nicht mehr verpflichtet ist einen gewissen Geldbetrag auszuzahlen (Landgericht (LG) Oldenburg, Urteil vom 27. August 2013 – Az.: 16 S 702/12).

    Im Prinzip korrekt. Nur ist es in meinen Augen auch die Aufgabe des Verwalters, auf die Konsequenz (vom Nicht-Entscheiden) hinzuweisen. Das ist hier definitiv nicht erfolgt.

    Ich habe hier mal künstlich Intelligent (KI: ChatGPT) befragt und erhielt folgende Antwort:

    Bislang sind keine veröffentlichten Gerichtsurteile bekannt, die sich speziell mit der Frage befassen, ob eine Hausverwaltung schadensersatzpflichtig ist, wenn sie die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nicht über das zum 1. Juli 2024 entfallende Nebenkostenprivileg und das damit verbundene Sonderkündigungsrecht gemäß § 230 Abs. 5 TKG informiert hat.

    Allerdings lässt sich aus der allgemeinen Rechtsprechung zur Pflichtverletzung von Hausverwaltungen ableiten, dass eine unterlassene Information über wesentliche gesetzliche Änderungen eine Pflichtverletzung darstellen kann. So hat das Oberlandesgericht Köln in einem Urteil vom 16. Juli 2002 (Az. 22 U 13/02) entschieden, dass ein Grundstückseigentümer verpflichtet ist, sich über seine vertraglichen Pflichten zu informieren und diese einzuhalten. Ein Verstoß kann zu Schadensersatzansprüchen führen


    Eine Hausverwaltung ist gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet (§ 27 WEG). Das umfasst auch:

    • Information über rechtlich relevante Änderungen, die die Eigentümergemeinschaft betreffen, insbesondere wenn Fristen einzuhalten sind,
    • Vorbereitung von Beschlussfassungen, wenn durch Untätigkeit Nachteile drohen (z. B. Vertragsverlängerung mit Kostenfolge).


    Die Verwaltung hätte die Eigentümer spätestens vor Ablauf der Kündigungsfrist informieren müssen, damit ein entsprechender Beschluss über die Kündigung gefasst werden kann.


    3. Pflichtverletzung und Schaden


    Wenn die Hausverwaltung es versäumt hat, die Eigentümer rechtzeitig zu informieren oder eine Beschlussfassung zur Kündigung herbeizuführen, stellt das eine Pflichtverletzung dar.

    Ein Schaden liegt vor, wenn:

    • der Kabelvertrag sich unnötig verlängert hat (z. B. um 3 Jahre),
    • dadurch höhere Kosten für die Eigentümergemeinschaft entstehen,
    • diese Kosten hätten durch Kündigung vermieden werden können.


    4. Schadenersatzanspruch


    Ein Schadenersatzanspruch gegen die Verwaltung kann sich ergeben aus:

    • § 280 BGB (Verletzung von Pflichten aus dem Verwaltungsvertrag),
    • § 27 Abs. 1 WEG in Verbindung mit dem Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Verwalters.


    Wichtig: Die Eigentümergemeinschaft als Ganzes müsste den Anspruch geltend machen – nicht der einzelne Eigentümer alleine (außer, es gibt eine individuelle vertragliche Grundlage, was selten ist).


    Fazit


    Ja, das Verhalten der Hausverwaltung kann als pflichtwidrig gewertet werden. Wenn durch diese Pflichtverletzung der Vertrag nicht gekündigt wurde und der Gemeinschaft dadurch vermeidbare Kosten entstehen, besteht ein möglicher Schadenersatzanspruch gegen die Verwaltung.“

    „Für Besitzer:innen von Eigentumswohnungen ist die Sachlage etwas komplizierter. Hier gilt nach wie vor das, was die Eigentümergemeinschaft beschließt. Im Rahmen der Gesetzesnovelle bestand ein Sonderkündigungsrecht zum 30. Juni 2024, mit dem die laufenden Mehrnutzerverträge per Beschluss der Eigentümergemeinschaft beendet werden konnten. Hat die Eigentümergemeinschaft jedoch nichts unternommen, oder sich gegen eine Kündigung entschieden, so laufen die Verträge weiter. Dann müssen Wohnungseigentümer:innen weiterhin die Kosten für den TV-Empfang über das Hausgeld bezahlen, dürfen es aber nicht mehr über die Nebenkosten mit ihren Mieter:innen abrechnen.“ Quelle: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/digital…r-kabeltv-53330

    Kurz: Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), das Datum verpennt hat, zu welchen ein Sonderkündigungsrecht bestand, dann läuft der Vertrag entsprechend weiter.

    Und jeder Wohnungseigentümer ist ja selbst auch ein Teil der WEG. Also trägt jeder einzelne Wohnungseigentümer eine gewisse Mitschuld am Versäumen des Termins.

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    § 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten

    (1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.
    (2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.
    (3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Wie bereits von meinem Vorredner erwähnt, setzt der Wunsch des Mieters das Einverständnis des Vermieters voraus. Ansonsten gilt § 551 BGB.

    Ich habe soeben eine Email an die „Finanztip“-Redaktion geschrieben:

    „Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe soeben eine kommerzielle Werbeanzeige auf n-tv.de gesehen, bei der ein Bild von Hermann-Josef Tenhagen auftaucht.

    Klickt man auf die Werbeanzeige, gelangt man zu einem Text, in welchem auf ein Interview von Hermann-Josef Tenhagen verwiesen wird. Wesentliche Teile des Interviews seien herausgeschnitten worden. Jedoch könne man die herausgeschnittenen Teile zu Geld machen, indem man auf den Link „Finanz Booster App“ klickt. Wenn ich darauf klicke, gelange ich zu „immediate-visions.com“. Auf anderen Webseiten wird die Webseite als betrügerisch eingestuft.

    Ich selbst bin nicht geschädigt.

    Ob und welche rechtlichen Schritte finanztip und/oder Herr Hermann-Josef Tenhagen einleiten, stelle ich Ihnen anheim.

    Ich bin „Angänger“ von „finanztip“ und Herrn Hermann-Josef Tenhagen und mache mit Sorgen um deren seriösen Ruf. Ich bin auch Mitglied in der „finanztip community“.

    Mit freundlichen Grüßen…“

    Wenn Du Geld zurückbekommen willst, liegt die Beweislast bei Dir.

    Vollkommene Zustimmung!!!

    Ich habe in meinem letzten Beitrag zu diesem Thema lediglich die Rechtslage dargestellt.

    Und im Zivilrecht, zu denen auch die Fluggastrechte gehören, gilt immer der Grundsatz: „Wer etwas behauptet, der muss es auch beweisen“.

    Aber die Threadeinstellerin will ja gem. ihren eigenen Angaben einen befreundeten Rechtsanwalt mandatieren.

    Ich würde in einem solchen Fall einen speziellen Anwalt für Reiserecht hinzuziehen,

    Hierbei ist anzumerken, dass es keine Fachanwälte für Reiserecht gibt. Vgl.: https://anwaltsrecht.uni-koeln.de/sites/anwaltsr…7/kilian_03.pdf

    Nach Erhalt der bestätigten Flugbuchung bestehen direkte Vertragsbeziehungen zwischen dem Passagier und der Airline. Der Vermittler hat mit der weiteren Vertragsdurchführung nichts zu tun.

    Wenn der Flug binnen 14 Tagen vor Abflug abgesagt bzw. annulliert wurde, hat man einen Anspruch auf eine entfernungsabhängige Ausgleichszahlung, je nach Länge der Flugstrecke über 250,-, 400,- oder 600,- EUR gem. der VO (EG) 261/2004, der sogenannten „Europ. FluggastrechteVO als pauschalen Schadenersatz. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn sich die Airline erfolgreich auf „aussergewöhnliche Umstände“ (=höhere Gewalt) berufen kann.

    Daneben hat der Passagier nach seiner Wahl einen Anspruch auf Rückzahlung des Ticketpreises oder auf eine Ersatzbeförderung unter gleichen Bedingungen. Dieses Recht besteht unabhängig davon wie lange vor dem gebuchten Flug dieser abgesagt wird.

    Wenn ein befreundeter Anwalt hilft, so ist dies gut!

    Zusatzfrage an die Threadeinstellerin: Gab es eine bestätigte Buchungsbestätigung?

    (Nachdem Sie Ihre Flugbuchung bei CHECK24 abgeschlossen haben, erhalten Sie direkt im Anschluss eine Auftragsbestätigung. Diese enthält auch Ihre Buchungsnummer. Nur wenige Minuten später werden Ihnen Ihre Buchungsunterlagen inklusive Buchungsnummer auch per E-Mail zugeschickt. Letzteres ist die Buchungsbestätigung, ein sechsstelliger Buchungscode, bestehend auf Buchstaben und Zahlen.)

    Die erste Frage ist natürlich: verfügtest du über eine bestätigte Flugbuchung?

    Die zweite Frage ist nach dem genauen Wortlaut der Stornierung. Was steht darin, wer und warum storniert hat?

    Was wurde als Grund für die Stornierung angegeben?

    Von wo nach wo sollte geflogen werden und mit welcher Airline.

    Wie lange vor dem gebuchten Flugdatum wurde storniert?

    Anmerkung: Normalerweise tritt check24 nur als Vermittler auf. Dies bedeutet: nach der Flugbuchung bestehen zwischen Airline und Passagier direkte Vertragsbeziehungen, nämlich ein Beförderungsvertrag - ähnlich wie beim Hauskauf bestehen direkte Vertragsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäufer; dort ist der Makler nur Vermittler und hat mit der Durchführung des Vertrages nichts weiter zu tun.

    Es liegt hier ein objektives Element in Form einer erhebliche Übervorteilung des Vertragspartners vor (Preis ist fünfzigmal so hoch wie normal). Selbst wenn das subjektive Element (Unerfahrenheit/Notlage) hier vor Gericht nicht anerkannt werden würde (denke ich nicht), würde ich Sittenwidrigkeit anmelden, weil dafür ein drastisch hoher Preis als Voraussetzung ausreicht.

    Und jetzt komme ich mal mit „Butter bei die Fische“ indem ich keine KI nutze (wie mehr mehrfach unterstellt wurde) sondern aus dem BGH-Urteil v. 16.01.2020, Az.: 1 StR 113/19 zitiere: „Das Fordern und Vereinbaren eines bestimmten, gegebenenfalls auch überhöhten Preises umfasst nicht ohne Weiteres die schlüssige Erklärung, die Leistung sei ihren Preis auch wert. Mit Rücksicht auf das Prinzip der Vertragsfreiheit ist grundsätzlich kein Raum für die Annahme konkludenter Erklärungen über die Angemessenheit und Üblichkeit des Preises; es ist vielmehr Sache des Vertragspartners, abzuwägen und zu entscheiden, ob er das geforderte Entgelt aufwenden will. … Im Regelfall muss der Verkäufer den Käufer auch nicht auf ein für diesen ungünstiges Geschäft hinweisen, sondern darf davon ausgehen, dass sich sein künftiger Vertragspartner im eigenen Interesse selbst über Art und Umfang seiner Vertragspflichten Klarheit verschafft hat.“

    Die Verbraucherzentrale drückt es auf ihrer Webseite einfacher aus: „Damit tatsächlich Wucher vorliegt, gegen den Sie sich eventuell erfolgreich wehren können, gibt es zwei wichtige Bedingungen:

    1. Leistung und Gegenleistung liegen auffällig weit auseinander. Das ist meist dann der Fall, wenn der geforderte Preis mindestens doppelt so hoch ist wie der übliche Marktpreis.
    2. Juristisch gesehen ist aber noch etwas erforderlich: Der Anbieter muss außerdem eine Notsituation ausnutzen. Das könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Wespennest dringend entfernt werden muss.“ Quelle: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/vertrae…s-zu-hoch-51981

    Wenn man den Eingangssachverhalt nach diesem Maßstab juristisch beurteilt, so kann man dazu nur sagen, dass es von einer gewissen Portion Naivität zeugt, wenn jemand an die teuerste Stomladestation fährt und dort Strom lädt, in der blinden und irrigen Annahme, der angezeigte Preis könne nicht stimmen.

    Schlesinger ist offensichtlich kein Jurist. Ich schon.

    Diese KI-generierten Diskussionsbeiträge und copy-paste-Einwürfe belustigen mich und

    Hättest du den Thread aufmerksam gelesen, so wäre dir sicherlich aufgefallen, dass bereits dein erster Vorwurf, ich hätte Texte KI-generiert, vollkommen ins Leere lief:

    Meine Ausführungen wurden nicht KI-generiert, sondern ich habe klipp und klar in Anführungszeichen zitiert und die Quelle benannt: „….“ Quelle:  https://www.vis.bayern.de/recht/verbrauchervertraege/sittenwidrigkeit.htm#:~:text=Maßgeblich%20für%20die%20Beurteilung%20ist,krassen%20Missverhältnis%20zum%20Gemeinwohl%20steht.

    Wenn ich also in Stuttgart während der Fußball EM ein Zimmer für 1000 Euro pro Tag vermiete, ist das nur deshalb Wucher, weil der durchgedrehte Fußballfan sich in den Kopf gesetzt hat, unbedingt in Stuttgart übernachten zu müssen ?

    Auch dies ist kein Wucher, wenn diesen Preis jemand im Vollbesitz seinen geistigen Kräfte als Hotelgast akzeptiert. Auch ist keine Zwangslage gegeben, denn man hätte sich ein preiswerteres Hotel suchen können oder weiter weg in einem günstigeren Hotel wohnen können, um am Spieltag anzureisen.

    Ist es eigentlich irgendwie wohltuend, sich in der Anonymität des Internets so unverschämt und herablassend mit Mitmenschen auseinandersetzen? Die sich ernsthaft mit einem finanziellen Schaden eines Mitmenschen an einer Ladestation, einem leider zunehmenden Problem, auseinandersetzen?

    An Tankstellen mit Sprit ein Skandal („Wucher an Raststätten“ usw), aber bei Fahrzeugen mit E-Motor Pech gehabt?

    Auch ich finde es nicht richtig, wie jemand hier als Verbraucher so abgezockt wird. Im Volksmund mag man das durchaus als „Wucher“ bezeichnen. Dennoch ist es kein Wucher im Sinnen des BGB oder StGB! Ich finde auch keine anderen Vorschriften, die einen gesetzlichen Rückforderungsanspruch des Kunden begründen könnten.

    Ich bin auch auf Seiten des Kunden und habe ihm sogar im Thread geraten, auf Kulanz zu hoffen, sich an die Öffentlichkeit zu wenden oder an die Schlichtungsstelle Energie e.V. .

    Es liegt hier ein objektives Element in Form einer erhebliche Übervorteilung des Vertragspartners vor (Preis ist fünfzigmal so hoch wie normal). Selbst wenn das subjektive Element (Unerfahrenheit/Notlage) hier vor Gericht nicht anerkannt werden würde (denke ich nicht), würde ich Sittenwidrigkeit anmelden, weil dafür ein drastisch hoher Preis als Voraussetzung ausreicht. Das ist hier gegeben.


    Schlesinger ist offensichtlich kein Jurist. Ich schon.

    Ich bin kein Jurist. Dies habe ich nirgends behauptet! Allerdings hatte ich beruflich zeit meines Lebens reale Sachverhalte rechtlich einzuschätzen.

    Aber wenn wir hier das Glück haben, dass du ( Penter) Jurist bist, dann wären ich, der Threadeinsteller und einige andere dir sicherlich sehr dankbar, wenn du ein Urteil angeben könntest (erkennendes Gericht, Aktenzeichen, Datum), aus dem hervorgeht, dass bei einem Kunden mit einem eingegangenen Vertrag allein aufgrund des zu hohen Preises eine Nichtzahlungspflicht besteht. Das Urteil braucht auch nicht einmal „Wucher“ zum Gegenstand haben.

    Da der Vertragspartner ja offensichtlich ein deutscher Konzern ist könnte es auch sinnvoll sein, die Bundesnetzagentur in Kenntnis zu setzen:

    Die Bundesnetzagentur schlichtet aber nicht. Dafür ist die „Schlichtungsstelle Energie e.V.“ zuständig: https://www.schlichtungsstelle-energie.de/home.html

    Auf der Seite der Bundesnetzagentur heißt es auch ganz klar:

    Schlichtungsverfahren

    Bei Streitigkeiten zwischen Ihnen und einem Energieversorgungsunternehmen können Sie sich an die Schlichtungsstelle Energie e. V.wenden und einen Schlichtungsantrag stellen.

    Voraussetzungen

    1. Sie haben bereits eine Verbraucherbeschwerde (siehe oben) beim Unternehmen eingelegt und das Unternehmen hat entweder 4 Wochen lang nicht reagiert oder Ihrer Beschwerde nicht abgeholfen.

      und

    2. Sie haben noch keine Klage bei Gericht eingereicht.

    Informationen zum Schlichtungsverfahren

    • Das Verfahren ist für Sie kostenfrei.
    • Die Unternehmen müssen am Schlichtungsverfahren teilnehmen.
    • In der Regel soll das Schlichtungsverfahren innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein.
    • Der Einigungsvorschlag ist nur dann bindend, wenn er von allen Beteiligten anerkannt wird.
    • Wenn das Schlichtungsverfahren bereits läuft, können alle Beteiligten trotzdem die Gerichte einschalten. In diesem Fall endet das Schlichtungsverfahren.
    • Eine gerichtliche Klärung ist auch möglich, wenn es keine gütliche Einigung gegeben hat.“

    Meine Ausführungen wurden nicht KI-generiert, sondern ich habe klipp und klar in Anführungszeichen zitiert und die Quelle benannt: „….“ Quelle:  https://www.vis.bayern.de/recht/verbrauchervertraege/sittenwidrigkeit.htm#:~:text=Maßgeblich%20für%20die%20Beurteilung%20ist,krassen%20Missverhältnis%20zum%20Gemeinwohl%20steht.

    Und zu Penters Einwand, ich hätte das Prinzip des „Wuchers“ nicht verstanden, so kann ich nur sagen, dass ich den Vorwurf gern zurückgebe.

    Jeder der die Vorschrift liest, überliest gerne, dass eine Zwangslage, die Willensschwäche, das mangelnde Urteilsvermögen usw. ausgenutzt werden muss, um dann einen überproportionalen Gewinn zu erzielen.

    Das alleinige Erzielen eines überproportionalen Gewinns reicht nicht aus.

    Bei Beurteilung juristischer Sachverhalte dürfen wir nicht wie ein Kleinkind vorgehen, welches sich mit einer Schere die Puzzleteile passend schneidet und anschließend wie Pippi Langstrumpf singt: „Ich mal die Welt so wie sie mir gefällt.“

    Der Stromkunde war nicht blöd: Er hat den überhöhten Preis ganz klar abgelesen und ließ sich dennoch auf das Rechtsgeschäft „Stromkauf“ ein.

    Seine inneren Vorstellungen beim Stromkauf waren, dass der Preis überhöht sein könnte. Ebenso wahrscheinlich war es aber auch, dass der überhöhte Preis so Bestand haben sollte.

    Da es sich lediglich um einen internen Motivirrtum auf Seiten des Stromkäufers handeln könnte, kommen die Irrtumsregeln aus der Rechtswissenschaft und dem BGB nicht zum Zuge.

    Der Vertrag ist auch nicht Sittenwidrig. Es wurde Strom gekauft. Somit verstößt er nicht gegen die guten Sitten.

    Sittenwidrigkeit und Rechtsordnung

    Es ist schlicht nicht möglich, jeden Missbrauch von vornherein durch gesetzliche Verbote zu unterbinden. Gerade im Bereich neuer Märkte wie etwa bei Internetverträgen und Telekommunikationsdienstleistungen müssen vertragliche Gestaltungen auf ihre Vereinbarkeit mit der Rechtsordnung überprüft werden können. Hierzu bedarf es einer Generalklausel, die schon die Gründer des Bürgerlichen Gesetzbuchs am Anfang des vorigen Jahrhunderts in § 138 BGB verankerten.

    Demnach ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig.

    Was sind "gute Sitten"?

    In juristischen Lehrbüchern findet sich häufig als Definition der "guten Sitten" das "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden". Diese Formel geht auf die Gründungszeit des BGB zurück und hilft bei der Frage, wann ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, nur bedingt weiter. Fest steht jedenfalls, dass der Begriff der "guten Sitten" nicht starr verwendet werden kann. Vielmehr unterliegt der Begriff einem steten Wandel.

    Man kann also sagen, dass der Begriff durch diejeweils herrschende Rechts- und Sozialmoralbestimmt wird, wobei aber besonders strenge Anschauungen ebenso auszuklammern sind wie besonders laxe Auffassungen. Letztlich muss der Begriff der guten Sitten durch die Rechtsanwender/-innen, insbesondere durch die Gerichte, stetig fortgebildet werden. Maßgeblich für die Beurteilung ist, ob das Rechtsgeschäft seinem Inhalt, Beweggrund und Zweck nach unvereinbar mit der Rechts- und Sittenmoral ist. Das Rechtsgeschäft ist z. B. dann sittenwidrig, wenn Dritte gefährdet oder geschädigt werden oder es in einem krassen Missverhältnis zum Gemeinwohl steht.

    In welchen Fällen ist ein Vertrag sittenwidrig?

    Sittenwidriger Vertragsinhalt

    Ist ein Vertrag auf die Vornahme einer allgemein missbilligenden Handlung gerichtet, so ist der Vertrag alleine wegen seines Inhalts sittenwidrig.

    Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn A dem B eine Belohnung verspricht, wenn dieser den C verprügelt.

    Knebelungsverträge

    Bei Knebelungsverträgen wird einer der beiden Vertragspartner/-innen in seiner/ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Freiheit so erheblich beschränkt, dass er/sie dem anderen quasi ausgeliefert ist.

    Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Verlegerin V das Erstlingswerk eines Schriftstellers S nur unter der Voraussetzung veröffentlicht, dass er auch alle künftigen Arbeiten V überlässt. Verlegerin V behält sich dabei die Entscheidung vor, ob die Arbeiten überhaupt gedruckt werden.

    Ausnutzung einer Monopolstellung

    Monopolstellungen gibt es nur noch selten. Fast überall herrscht zwischenzeitlich Wettbewerb.

    Denkbar wäre zum Beispiel, dass ein Wasserversorgungsunternehmen von seinen Kund/-innen ohne Begründung einen völlig überhöhten, sachlich nicht zu rechtfertigenden Wasserpreis unter Ausnutzung seiner Monopolstellung verlangt.

    Wucher

    Wucherische Rechtsgeschäfte stellen einen Unterfall sittenwidriger Rechtsgeschäfte dar. Voraussetzung ist zunächst ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Als weitere Voraussetzung muss hinzukommen, dass hierdurch eine Zwangslage, die Unerfahrenheit, der Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche des anderen ausgenutzt wird. Die Rechtsfolge ist auch beim Wucher die Nichtigkeit des Vertrages.“ Quelle: https://www.vis.bayern.de/recht/verbrauchervertraege/sittenwidrigkeit.htm#:~:text=Maßgeblich%20für%20die%20Beurteilung%20ist,krassen%20Missverhältnis%20zum%20Gemeinwohl%20steht.

    Und allein weil jemand Ausländer ist, deutet die auch nicht auf Wucher oder Sittenwidrigkeit hin. Jeder ist grundsätzlich frei, ob er ein Rechtsgeschäft abschließt oder nicht - und wenn ja, zu welchen Bedingungen.

    Und ob du den Preis akzeptiert hast, ist irrelevant.

    Denen würde ich einheizen, mein Lieber.


    § 138 Abs. 2 BGB

    § 291 StGB

    L121-1 Code de la consommation

    Wenn man einen Vertrag abschließt, welcher auch den Preis beinhaltet, so gilt der Rechtsgrundsatz, dass abgeschlossene Verträge einzuhalten sind („pacta sunt servanda“).

    Die Bestimmungen über den Wucher, die du hier angegeben hast, setzen -was viele nicht wissen- sehr hohe Hürden voraus: „Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten…“

    Platt gesagt: es müsste eine Notlage vorliegen, welche der Threadeinsteller allerdings nicht dargestellt hat. Oder man müsste ein Idiot oder Schwachkopf mit mangelndem IQ sein, damit die Vorschriften des Wuchers zum Zuge kommen.

    Auch verstößt das Rechtsgeschöft nicht gegen die guten Sitten, denn es beinhaltet nichts Verwerfliches (zB Telefonsex oder verbotenes Glücksspiel).

    Man kann also nur auf Kulanz hoffen oder -wie bereits dargestellt- die Öffentlichkeit informieren.

    In der Bahn-App ist die Menüführung in der Tat verwirrend, wenn man damit die Fahrgastentschädigung fordern möchte, für den Fall, dass der Zug ausgefallen ist und man die Reise nicht angetreten hat. Man wird dort als erstes nach der Verspätung gefragt (sonst kommt man in der App nicht weiter), die ja gar nicht erfolgt, weil die Bahnreise gar nicht angetreten wurde.

    Das Fahrgastrechteformular ist hier besser geeignet: https://www.bahn.de/wmedia/view/md…hteformular.pdf

    Hier u. a. beantworten: „erster aus ausgefallener/verspäteter Zug:“ und später u. a. ankreuzen, dass man die Reise nicht angetreten habe.
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