Wucher bei Abrechnung an einer französischen Ladesäule

  • Hallo zusammen,


    am 4. März habe ich in Lourmarin (Frankreich) meinen Mercedes A250e Hybrid aufgeladen. Ich hatte mich bereits im Vorfeld über die Preise informiert und auch gesehen, dass der Stationsbetreiber eine Standgebühr erhebt, die bei e.on mit 5,03 € pro Minute (!) angegeben wurde.


    Da mir dies massiv überhöht erschien, habe ich auch bei anderen Anbietern geschaut. Hier wurde die Standgebühr mit 4,80 €/h (mercedes.me) und 3,60 €/h (ChargePoint) angegeben. Auch eine französische Vergleichswebsite zeigte Standgebühren von durchschnittlich 5 bis 6 €/h an. Da e.on auf der eigenen Webseite auch schreibt, dass zusätzliche Standgebühren je nach Stationsbetreiber anfallen können, bin ich davon ausgegangen, dass es sich bei dem e.on-Preis um eine falsche Angabe handelt (der Preis pro Stunde fälschlicherweise als Preis pro Minute ausgewiesen).


    Da die mercedes.me-App leider nicht funktionierte, habe ich dann im festen Glauben, dass der e.on-Preis nach menschlichem Ermessen falsch sein muss, über die e.on-App. geladen. Nach Abschluss des Ladens staunte ich nicht schlecht, als mir für

    13,3 kWh und 76 Min. Standzeit tatsächlich über 390,- € in Rechnung gestellt wurden, davon 383,04 als reine Standgebühr.


    Ich habe noch am gleichen Abend den Ladesäulenbetreiber E55C angemailt und die Abrechnung reklamiert. Dieser teilte mir mit, dass korrekte Daten an e.on übermittelt wurden. Nach Rückfrage schrieb mir E55C, dass e.on insgesamt 5,35 € in Rechnung gestellt wurden.


    Daraufhin habe ich die Abrechnung bei e.on reklamiert. Statt zu überprüfen, ob hier vielleicht ein Fehler vorliegt, wurde ich lapidar darauf verwiesen, dass ich den Preis von 5,03 €/min. mit Start des Ladevorgangs akzeptiert hätte und man die Abrechnung daher nicht korrigieren werde.


    Rein juristisch stimmt es wohl, dass ich den angezeigten Preis mit Beginn des Ladevorgangs akzeptiert habe. Aber kann e.on einfach den vom Stationsbetreiber erhobenen Preis so stark erhöhen?


    Vielleicht weiß ja jemand einen Rat. Auf jeden Fall schon mal Danke.


    Viele Grüße

    Joachim

  • Elena H.

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Am 4. März habe ich in Lourmarin (Frankreich) meinen Mercedes A250e Hybrid aufgeladen. Ich hatte mich bereits im Vorfeld über die Preise informiert und auch gesehen, dass der Stationsbetreiber eine Standgebühr erhebt, die bei e.on mit 5,03 € pro Minute (!) angegeben wurde.

    In Lourmarin gilt möglicherweise französisches Recht.

    Da mir dies massiv überhöht erschien, habe ich auch bei anderen Anbietern geschaut. Hier wurde die Standgebühr mit 4,80 €/h (mercedes.me) und 3,60 €/h (ChargePoint) angegeben. Auch eine französische Vergleichswebsite zeigte Standgebühren von durchschnittlich 5 bis 6 €/h an. Da e.on auf der eigenen Webseite auch schreibt, dass zusätzliche Standgebühren je nach Stationsbetreiber anfallen können, bin ich davon ausgegangen, dass es sich bei dem e.on-Preis um eine falsche Angabe handelt (der Preis pro Stunde fälschlicherweise als Preis pro Minute ausgewiesen).

    Es könnte sein, daß das eine Fehleinschätzung war.

    So eine Anfrage würde ich aus Beweisgründen schriftlich wiederholen.

    5,35€ Betreiberentgelt für 76 Minuten würde zu 5,03€/h passen, die der Abrechner weitergibt.

    Daraufhin habe ich die Abrechnung bei e.on reklamiert. Statt zu überprüfen, ob hier vielleicht ein Fehler vorliegt, wurde ich lapidar darauf verwiesen, dass ich den Preis von 5,03 €/min. mit Start des Ladevorgangs akzeptiert hätte und man die Abrechnung daher nicht korrigieren werde.

    Ein Chatbot oder ein Hotliner ist nicht "e.on".


    Ich ahne nicht die Vertragsverhältnisse, ich weiß somit auch nicht, welches nationale Recht in diesem Fall gilt. Wenn für das fragliche Geschäft deutsches Recht gilt, wird man sich wohl auf Wucher berufen können. Mag andererseits sein, daß Du einen Fehler begangen hast, zu belegen, daß Du den überhöhten Preis bereits vor Beginn des Ladevorgangs gekannt und akzeptiert zu haben.


    Für eine weitere Einschätzung fehlt es an Details. Ich kann noch nicht einmal beurteilen, ob ich an Deiner Stelle selbst weitermachen würde oder gleich zum Rechtsanwalt ginge.

    Der Preis ist extrem, wer davon betroffen ist, wehrt sich vermutlich. Ich könnte mir vorstellen, daß es sich hier tatsächlich um einen Fehler handelt (Standzeitberechnung nach Minuten, statt wie üblich nach Stunden). In diesem Fall könnte der Fehler rasch bemerkt und korrigiert worden sein, was für Dich allerdings heißt, daß die Wahrscheinlichkeit minimal ist, einen Leidensgenossen zu finden.


    Früher mal war ich der festen Überzeugung, daß e.on eine seriöse Firma ist, die einen solchen (vermuteten) Fehler ohne großes Trara korrigieren würde. Was ich in der Zeit der Gaspreiskrise allerdings über e.on gehört habe, widerspricht dem, so daß ich mein Urteil revidiert habe. Dennoch: Mein erster Schritt wäre vermutlich eine schriftliche Anfrage (um am Hotliner und am Chatbot hoffentlich vorbeizukommen).


    Alles weitere sieht man dann. Der Betrag ist für einen Tankvorgang ein ärgerlich überhöhter Preis, aber selbst dieser fällt noch in die kleinste Kategorie der Rechtsanwaltsgebühren, so daß Du nur mit Glück einen Anwalt finden dürftest, der in diesem Fall engagiert für Dich streitet.

  • e.on ist dein Vertragspartner. Die Angaben waren in der App klar ersichtlich und du wirst laut Vertragsbedingungen akzeptiert haben, dass du gemäss der in der App angezeigten Preise abgerechnet wirst.


    Sich darauf verlassen, dass vielleicht in der App etwas falsch angezeigt wird, sollte man sich nicht!


    Du hast daher in meinen Augen keine Handhabe, kannst höchstens um Kulanz bitten, dass es sich offensichtlich um einen Fehler handelt, der sich negativ auf den Kunden auswirkt. Auch mit Verweis auf andere Anbieter und den Betreiber selber.


    Ansonsten: War das eine Schnellladesäule? Da kann man hohe Minutenpreise - ohne oder mit geringen kWh-Preisen noch nachvollziehen. Bringt aber nur etwas, wenn das eigene Auto entsprechend schnell laden kann. Wobei aber als 5 Euro pro Minute absurd hoch sind und mich bewogen hätten, definitiv nicht mit e.on zu laden. Wobei ich e.on aber eh nicht in der Liste meiner Ladeanbieter führe, in meinen Augen spricht nichts für den Anbieter.

  • e.on ist dein Vertragspartner. Die Angaben waren in der App klar ersichtlich und du wirst laut Vertragsbedingungen akzeptiert haben, dass du gemäss der in der App angezeigten Preise abgerechnet wirst.


    Sich darauf verlassen, dass vielleicht in der App etwas falsch angezeigt wird, sollte man sich nicht!


    Du hast daher in meinen Augen keine Handhabe, kannst höchstens um Kulanz bitten, dass es sich offensichtlich um einen Fehler handelt, der sich negativ auf den Kunden auswirkt. Auch mit Verweis auf andere Anbieter und den Betreiber selber.

    Ich bin mit Dir einig, daß es Hasard gespielt ist anzunehmen, daß ein ausgewiesener Preis nicht stimmt. Ich wäre weitergefahren (wenn das technisch möglich gewesen wäre) und hätte anderswo geladen.


    Eine juristische Chance sehe ich wohl (siehe oben), wenn deutsches Recht gilt.


    Ein anderer Ansatz könnte eine Verbraucherzentrale oder vielleicht die Redaktion einer Wirtschaftssendung sein. Oder gar die Redaktion einer überregionalen deutschen Boulevardzeitung mit 4 Buchstaben, Rubrik "Abzocke des Monats".

  • Ich wäre weitergefahren (wenn das technisch möglich gewesen wäre) und hätte anderswo geladen.

    Ich hätte eine meiner vielen anderen Apps bzw. Ladekarten genutzt. Letzere bekommt man ja in der Regel kostenlos. Meine persönliche Empfehlung:

    - Electroverse

    - Ewe Go

    - Maingau

    - (EnBW) Moblity+


    Meist ist mit einem dieser Anbieter auch im Ausland günstiges Laden möglich - egal wo man landet.

  • Das ist ja echt unglaublich! Wir waren kürzlich auch in Frankreich, aber so eine horrende Abzocke haben wir selbst in Paris, und auch sonst nirgends in Europa erlebt.

    Die Preise sind an vielen Ladesäulen inzwischen schon wirklich unverschämt geworden, da war es vor Jahren, verglichen mit dem Haushaltsstrom zu Hause, wesentlich humaner.

    Glücklicherweise gibt’s inzwischen vielmehr Ladestationen und gute Apps.


    Das kann doch eigentlich nur ein Irrtum sein - üblicherweise fallen Stand- oder Blockiergebühren erst nach einer gewissen Zeit an oder liegen im Cent-Bereich.


    Ich würde allen Automagazinen, auch online, wie efahrer, deinen obigen Text schicken. Einige haben schon über Abzocke an Ladesäulen berichtet, aber das waren lächerliche Beträge gegenüber den hier genannten über 300 Euro für einen Ladevorgang.

    Auch würde ich die Verbraucherzentrale anschreiben und eine Anfrage an das juristische Team des europäischen Verbraucherzentrums richten, das geht auch online.

    Und auch nochmal an die EON, gleich an die Geschäftsführung.


    Efahrer schreibt, würde diese grassierende Abzocke an Tankstellen mit Sprit stattfinden, gäbe es einen großen Aufstand.


    Wir selbst nutzen nach diversen Apps und einer nirgends funktionierenden BMW-Karte inzwischen Shell Recharge, den Token kann man an den Schlüsselbund hängen- funktionierte bisher überall in Europa, mit moderaten Abrechnungen.


    Empfehlenswert soll inzwischen auch chargeprice sein (Browser oder App), da kann man für jede Ladesäule zur Information alle Anbieter und ihre Preise sehen, Shell Recharge liegt da meist im günstigen Drittel.


    Dein Beitrag hat echt geschockt, nicht immer ist es möglich, Ladesäulen gut im Voraus zu planen, weil viele inzwischen auch gut belegt oder defekt sind. Wenn der Akku zur Neige geht hat man mitunter keine Chance zur Auswahl.

    Daher habe ich bei chargeprice mir mal die Tarifpartner in Lourmarin der Ladesäulen angesehen: EON ist überhaupt nicht dabei? Kann das das Problem sein?


    Gerade lese ich auch von gefälschten QR-Codes an Ladestationen, man kann nicht vorsichtig genug sein.


    Danke für die Warnung und viel Glück!


    Berichte bitte mal, ob du Erfolg hattest mit deinen Beschwerden.

  • Rein juristisch stimmt es wohl, dass ich den angezeigten Preis mit Beginn des Ladevorgangs akzeptiert habe. Aber kann e.on einfach den vom Stationsbetreiber erhobenen Preis so stark erhöhen?

    Nein, können sie nicht. Und ob du den Preis akzeptiert hast, ist irrelevant.

    Denen würde ich einheizen, mein Lieber.


    § 138 Abs. 2 BGB

    § 291 StGB

    L121-1 Code de la consommation

  • Vielen Dank, ich versuchs mal mit Kulanz.

    Kulanz ist eine Vergünstigung, die ein Anbieter gewährt, obwohl er eigentlich nicht muß.


    So weit bist Du noch lange nicht.


    Man hat Dir an einer Tanksäule in Frankreich ein offensichtlich überhöhtes Entgelt abgenommen. Du hast (hoffentlich beweiskräftig schriftlich), daß der französische Betreiber der Säule Deinem Vertragspartner e.on für die Standzeit von etwa 75 Minuten 5,35 € berechnet hat.


    e.on will von Dir aber 5 € pro Minute. Jeder sieht, daß dieses Entgelt offensichtlich kraß überhöht ist.


    Du hast Dich an e.on gewendet, wo Dich ein Bot oder Hotliner abgewienert hat. Das würde ich an mir abprallen lassen und einfach nochmal schriftlich fragen (also auf einem anderen Kanal). Je nach Geschmack kannst Du Dein Schreiben auch gleich an die Geschäftsleitung adressieren. Wenn diese Antwort vorliegt, sehen wir weiter.


    Verbraucherschutzverbände, Zeitungs- und Fernsehredaktionen suchen solche Stories. Das sind bad news, die immer mehr Leser-/Zuschauerinteresse erregen als Standardnachrichten. Wenn ein Journalist in der dortigen Presseabteilung nachfragt, löst sich das Problem erfahrungsgemäß binnen 24 Stunden, wenn nicht schneller.

  • Nochmals vielen Dank für eure Unterstützung. Ein Brief an die Geschäftsleitung geht heute noch raus und Anfang März habe ich einen Termin bei der Verbraucherzentrale. Am meisten ärgert mich neben dem Geld, dass e.on noch nicht einmal in Erwägung zieht, dass sie einen falschen Preis hinterlegt haben. Allen ein schönes Wochenende.

  • am 4. März habe ich in Lourmarin (Frankreich) meinen Mercedes A250e Hybrid aufgeladen.

    Als Fahrer vollelektrischer E-Fahrzeuge kann ich deinen Unmut sehr nachvollziehen. Wünsche viel Erfolg bei der Klärung des Sachverhaltes. Erfahrungsgemäß geht so etwas am besten per klassischem Brief (auf Papier) an die Geschäftsleitung.

    Aber eine Frage drängt sich mir bei der ganzen Thematik noch auf: warum lädst du ein Hybridfahrzeug auf der Langstrecke im Ausland überhaupt elektrisch auf? Ist es nicht sinnvoller dort rein mit dem Verbrenner zu fahren? Da hast du dann zumindest transparente Preise an der Zapfsäule.

  • Ein Brief an die Geschäftsleitung geht heute noch raus und Anfang März habe ich einen Termin bei der Verbraucherzentrale.

    Oha! Die haben aber einen langen Vorlauf!

    Am meisten ärgert mich neben dem Geld, dass e.on noch nicht einmal in Erwägung zieht, dass sie einen falschen Preis hinterlegt haben.

    Hat "e.on" denn das? Ich hatte Dich gefragt, mit wem genau Du Kontakt aufgenommen hast. Diese Frage hast Du geflissentlich übergangen. Meine Vermutung ist, daß Du da an einen Hotliner geraten bist, der möglicherweise noch nicht einmal Deine Frage verstanden hat.


    Sollte so nicht sein, ist aber so.


    Man kann schon die Meinung vertreten, daß auch ein Hotliner die beauftragende Firma nach außen vertritt, in der Regel wird das aber nicht der Fall sein. Ein (am Ende noch externer) Mitarbeiter in einem C-llcenter (Seufz! Dieser Zensor ist einfach lästig!) ist nicht "e.on".


    Ich erlebe es regelmäßig, daß Anfragen per Telefon oder per Kontaktformular erstmal abgebügelt werden, wobei oftmals der Antworttext noch nicht einmal auf die gestellte Frage eingeht. Man muß in solchen Fällen halt nachhaken. Ärgerlich wird es erst, wenn die Nachhake dann genauso abgebügelt wird. Das ist bei mir aber eher selten der Fall.

  • Und ob du den Preis akzeptiert hast, ist irrelevant.

    Denen würde ich einheizen, mein Lieber.


    § 138 Abs. 2 BGB

    § 291 StGB

    L121-1 Code de la consommation

    Wenn man einen Vertrag abschließt, welcher auch den Preis beinhaltet, so gilt der Rechtsgrundsatz, dass abgeschlossene Verträge einzuhalten sind („pacta sunt servanda“).


    Die Bestimmungen über den Wucher, die du hier angegeben hast, setzen -was viele nicht wissen- sehr hohe Hürden voraus: „Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten…“


    Platt gesagt: es müsste eine Notlage vorliegen, welche der Threadeinsteller allerdings nicht dargestellt hat. Oder man müsste ein Idiot oder Schwachkopf mit mangelndem IQ sein, damit die Vorschriften des Wuchers zum Zuge kommen.


    Auch verstößt das Rechtsgeschöft nicht gegen die guten Sitten, denn es beinhaltet nichts Verwerfliches (zB Telefonsex oder verbotenes Glücksspiel).


    Man kann also nur auf Kulanz hoffen oder -wie bereits dargestellt- die Öffentlichkeit informieren.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Die Bestimmungen über den Wucher, die du hier angegeben hast, setzen -was viele nicht wissen- sehr hohe Hürden voraus: „Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten…“

    Das ist in einem fremden Land an einer Ladesäule meines Erachtens gegeben. Es liegt hier ein objektives Element in Form einer erhebliche Übervorteilung des Vertragspartners vor (Preis ist fünfzigmal so hoch wie normal). Selbst wenn das subjektive Element (Unerfahrenheit/Notlage) hier vor Gericht nicht anerkannt werden würde (denke ich nicht), würde ich Sittenwidrigkeit anmelden, weil dafür ein drastisch hoher Preis als Voraussetzung ausreicht. Das ist hier gegeben.

  • Der Stromkunde war nicht blöd: Er hat den überhöhten Preis ganz klar abgelesen und ließ sich dennoch auf das Rechtsgeschäft „Stromkauf“ ein.


    Seine inneren Vorstellungen beim Stromkauf waren, dass der Preis überhöht sein könnte. Ebenso wahrscheinlich war es aber auch, dass der überhöhte Preis so Bestand haben sollte.


    Da es sich lediglich um einen internen Motivirrtum auf Seiten des Stromkäufers handeln könnte, kommen die Irrtumsregeln aus der Rechtswissenschaft und dem BGB nicht zum Zuge.


    Der Vertrag ist auch nicht Sittenwidrig. Es wurde Strom gekauft. Somit verstößt er nicht gegen die guten Sitten.


    Sittenwidrigkeit und Rechtsordnung

    Es ist schlicht nicht möglich, jeden Missbrauch von vornherein durch gesetzliche Verbote zu unterbinden. Gerade im Bereich neuer Märkte wie etwa bei Internetverträgen und Telekommunikationsdienstleistungen müssen vertragliche Gestaltungen auf ihre Vereinbarkeit mit der Rechtsordnung überprüft werden können. Hierzu bedarf es einer Generalklausel, die schon die Gründer des Bürgerlichen Gesetzbuchs am Anfang des vorigen Jahrhunderts in § 138 BGB verankerten.

    Demnach ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig.


    Was sind "gute Sitten"?

    In juristischen Lehrbüchern findet sich häufig als Definition der "guten Sitten" das "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden". Diese Formel geht auf die Gründungszeit des BGB zurück und hilft bei der Frage, wann ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, nur bedingt weiter. Fest steht jedenfalls, dass der Begriff der "guten Sitten" nicht starr verwendet werden kann. Vielmehr unterliegt der Begriff einem steten Wandel.

    Man kann also sagen, dass der Begriff durch diejeweils herrschende Rechts- und Sozialmoralbestimmt wird, wobei aber besonders strenge Anschauungen ebenso auszuklammern sind wie besonders laxe Auffassungen. Letztlich muss der Begriff der guten Sitten durch die Rechtsanwender/-innen, insbesondere durch die Gerichte, stetig fortgebildet werden. Maßgeblich für die Beurteilung ist, ob das Rechtsgeschäft seinem Inhalt, Beweggrund und Zweck nach unvereinbar mit der Rechts- und Sittenmoral ist. Das Rechtsgeschäft ist z. B. dann sittenwidrig, wenn Dritte gefährdet oder geschädigt werden oder es in einem krassen Missverhältnis zum Gemeinwohl steht.


    In welchen Fällen ist ein Vertrag sittenwidrig?


    Sittenwidriger Vertragsinhalt

    Ist ein Vertrag auf die Vornahme einer allgemein missbilligenden Handlung gerichtet, so ist der Vertrag alleine wegen seines Inhalts sittenwidrig.

    Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn A dem B eine Belohnung verspricht, wenn dieser den C verprügelt.

    Knebelungsverträge

    Bei Knebelungsverträgen wird einer der beiden Vertragspartner/-innen in seiner/ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Freiheit so erheblich beschränkt, dass er/sie dem anderen quasi ausgeliefert ist.

    Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Verlegerin V das Erstlingswerk eines Schriftstellers S nur unter der Voraussetzung veröffentlicht, dass er auch alle künftigen Arbeiten V überlässt. Verlegerin V behält sich dabei die Entscheidung vor, ob die Arbeiten überhaupt gedruckt werden.


    Ausnutzung einer Monopolstellung

    Monopolstellungen gibt es nur noch selten. Fast überall herrscht zwischenzeitlich Wettbewerb.

    Denkbar wäre zum Beispiel, dass ein Wasserversorgungsunternehmen von seinen Kund/-innen ohne Begründung einen völlig überhöhten, sachlich nicht zu rechtfertigenden Wasserpreis unter Ausnutzung seiner Monopolstellung verlangt.


    Wucher

    Wucherische Rechtsgeschäfte stellen einen Unterfall sittenwidriger Rechtsgeschäfte dar. Voraussetzung ist zunächst ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Als weitere Voraussetzung muss hinzukommen, dass hierdurch eine Zwangslage, die Unerfahrenheit, der Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche des anderen ausgenutzt wird. Die Rechtsfolge ist auch beim Wucher die Nichtigkeit des Vertrages.“ Quelle: https://www.vis.bayern.de/recht/verbrauchervertraege/sittenwidrigkeit.htm#:~:text=Maßgeblich%20für%20die%20Beurteilung%20ist,krassen%20Missverhältnis%20zum%20Gemeinwohl%20steht.


    Und allein weil jemand Ausländer ist, deutet die auch nicht auf Wucher oder Sittenwidrigkeit hin. Jeder ist grundsätzlich frei, ob er ein Rechtsgeschäft abschließt oder nicht - und wenn ja, zu welchen Bedingungen.


    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Der Stromkunde war nicht blöd: Er hat den überhöhten Preis ganz klar abgelesen und ließ sich dennoch auf das Rechtsgeschäft „Stromkauf“ ein.

    Warten wir es doch einfach ab, was bei der Sache herauskommt! Per Forendiskussion können wir den Gang der Dinge ohnehin nicht beeinflussen.

  • Der Stromkunde war nicht blöd: Er hat den überhöhten Preis ganz klar abgelesen und ließ sich dennoch auf das Rechtsgeschäft „Stromkauf“ ein.

    Du hast den Begriff ,,Wucher" und die Rechtsgrundlage nicht verstanden. Es spielt schlichtweg keine Rolle, ob der Kunde den Preis kannte und sich willentlich darauf eingelassen hatte. Allein der deutlich erhöhte Preist genügt.

  • Ich fände es hilfreich, wenn KI generierter Inhalt gekennzeichnet werden würde.

    Mindestens als Zitat (Es gibt einen extra Button dafür: ), besser noch als "ChatGPT meint das hier:".


    Der Leser kann dann selbst entscheiden, ob er dem Geschriebenen Glauben schenkt oder nicht.