Beiträge von Schlesinger


    Leider mussten wir unseren Anwalt einschalten, da es ohne nicht ging.

    Viele Grüsse und viel Erfolg allen Mitstreitern

    'Geschätzt 40.000 Urteile werden in Deutschland jährlich zum Thema Flugverspätung gesprochen. Da die Rechtslage klar ist, gewinnen fast immer die Passagiere!' Quelle: daserste. 'Beim Amtsgericht Rüsselsheim liegen allein gegen Condor 2400 Klagen vor. Richter sind genervt ob der Klagen-Plage, die die systematischen Flugverspätungen des Ferienfliegers nach sich ziehen. „Im Normalfall verlieren wir solche Verfahren nicht“, so Rechtsanwalt Hopperdietzel.' Quelle: Wirtschaftswoche

    'Für einen Heraklion-Flug der Steinmanns gibt es inzwischen mehr als zehn Gerichtsurteile. Alle zugunsten der Passagiere. Die Steinmanns wenden sich wieder an Condor, doch ohne Erfolg.

    Doch Condor hält das für ganz normal. In einer Stellungnahme an PLUSMINUS erklärt das Unternehmen: "Jeder Fall wird einzeln geprüft. Im Zweifelsfall wird eine gütliche Einigung mit dem Passagier angestrebt."

    Zehn Urteile reichen offenbar noch nicht für eine gütliche Einigung. Condor zwingt die Steinmanns, tatsächlich ihre Entschädigung als elfte Partei nochmal vor Gericht einzuklagen - für ein und denselben Flug.' Quelle: daserste

    'Die Airlines legen für Passagiere die langen Bearbeitungszeiten und bürokratischen Hürden oft so hoch, dass nur wenige ihre berechtigten Forderungen durchsetzen.

    "Die Fluggesellschaften setzen darauf, dass den Passagieren die Puste ausgeht und die Mehrheit einfach nicht klagt", sagt Sabine Fischer-Volk, Reisrechtsexpertin der Verbraucherzentrale Brandenburg.' Quelle: Die Welt

    Gratulation(!) und danke für die Rückmeldung!

    Da steht ausdrücklich 'ab' 19 Euro, also können die Fahrpriese auch teurer sein. ...
    Wer unlauteren Wettbewerb behauptet, der muß ihn auch beweisen.

    Zivilrechtlich kann man aus dem Angebot der DB keinen Anspruch ableiten, für genau 19 Euro von Stuttgart in die Schweiz gefahren zu werden.

    Entgegen meiner ersten Antwort zu dieseem Thema muß ich doch zugeben, daß 'Ab-Preise' rechtlich umstritten sind:
    'Die Verwendung von Ab-Preisen ist nach Auffassung des Urteil des Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, 26.04.2006, 5 U 56/05 grundsätzlich nicht möglich, wenn Leistungen mit Ab-Preisangaben beworben werden, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Ab-Preisangabe genannten und auf diese bezogenen Leistungsmerkmale nicht zu dem Mindestpreis erhältlich sind. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Ab-Preisangaben möglich sind, wenn die Leistungsmerkmale zu diesem Ab-Preis erworben werden können und nicht erst in höheren Preisvarianten enthalten sind.

    Aber Vorsicht! Nach dem VG Freiburg, Az. 2 K 384/04, ist die Angabe eines Ab-Preises bei Grundpreisen generell unzulässig:

    „Bereits der Wortlaut des § 2 Abs. 1 PAngV spricht dagegen, die Werbung mit „Ab-Preisen“ für zulässig zu halten. Denn darin ist von der Angabe des Grundpreises bzw. von dem Preis je Mengeneinheit die Rede. Wenn mehrere Waren desselben Herstellers und derselben Produktfamilie mit unterschiedlichen Packungsgrößen zu einem identischen Endpreis angeboten werden, ergibt sich für jede einzelne Ware ein anderer Grundpreis. Indem die Klägerin nur die untere Grenze, also den für die größte Packungsgröße geltenden Grundpreis, angibt, kann in Bezug auf die Verpackungen mit kleinerem Inhalt nicht mehr von einer Angabe des Grundpreises gesprochen werden. Auch mit den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit (vgl. § 1 Abs. 6 PAngV) ist es kaum zu vereinbaren, wenn für bestimmte Produktgruppen nur jeweils der niedrigste Grundpreis angegeben wird.

    Vor allem aber widerspricht die Angabe von „Ab-Preisen“ der mit der Preisangabenverordnung verfolgten Zielsetzung. Denn die entsprechende Bestimmung in § 2 Abs. 1 PAngV dient der Umsetzung der Richtlinie 98/6 (EG). Diese nennt als Ziele einen transparenten Markt und korrekte Informationen (Erwägung Nr. 1), die Gewährleistung eines Grundverbraucherschutzniveaus durch die Politik einer genauen und unmissverständlichen Information der Verbraucher über die Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (Erwägung Nr. 2). In Erwägung Nr. 6 heißt es, die Verpflichtung zur Grundpreisangabe trage merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation bei, da sie den
    Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten biete, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und anhand dieser Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen. Damit steht die unproblematische Erkennbarkeit und Vergleichbarkeit des Preises je Mengeneinheit, mithin der Verbraucherschutz, im Vordergrund.

    Die Verwendung von „Ab-Preisen“ durch die Klägerin führt dazu, dass diese Zielsetzung der Grundpreisangabe nicht erreicht werden kann […]“' Quelle: https://www.ratgeberrecht.eu/wettbewerbsrec…-werben.html#a2

    Es handelt sich hier um wettbewerbsrechtliche Verstösse. Klagebrechtigt sind hier nur Verbraucherschutzvereine und Vereine zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, jedoch nicht der Privatmann. Diese können auf Unterlassung der wettbewerbswidrigen oder irreführenden Werbung klagen.

    Insofern gilt weiterhin: Zivilrechtlich kann man aus dem Angebot der DB keinen Anspruch ableiten, für genau 19 Euro von Stuttgart in die Schweiz gefahren zu werden.


    „Von Stuttgart in die Schweiz ab 19 Euro
    Über 35 Direktverbindungen bringen Sie täglich nach Basel, Bern, ......

    Da steht ausdrücklich 'ab' 19 Euro, also können die Fahrpriese auch teurer sein. Wenn ein einziges Ticket tatsächlich für 19 Euro vekauft wurde, dann dürfte diese Werbung rechtens sein. Das es kein einziges Ticket für 19 Euro gab wird man wohl nicht oder nur äußerst schlecht beweisen können.

    Wer unlauteren Wettbewerb behauptet, der muß ihn auch beweisen.

    Zivilrechtlich kann man aus dem Angebot der DB keinen Anspruch ableiten, für genau 19 Euro von Stuttgart in die Schweiz gefahren zu werden.

    'Im September 2013 wurde im Bundesrat das "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" verabschiedet, welches unter anderem die Arbeit von Inkassounternehmen reguliert. Mit dem Gesetz sollte der Bereich Inkasso transparenter und dem Verbraucher mehr Sicherheit im Fall eines Missbrauchs geboten werden. ... Nach § 4 Abs. 5 RDGEG sind Inkassokosten von registrierten Inkassodienstleistern für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des RVG zustehenden Vergütung erstattungsfähig.' Quelle: http://www.straetus-inkasso.de/faq/wie-hoch-s…assokosten.html

    Zum Inkassogebü+hrenrechner: http://www.inkassogebuehren-rechner.de/index.php#rechner

    Und wenn es sich nicht um ein registriertes Inkassobüro handelt sondern um eine in das Unternehmen einegebundene Mahnabteilung, dann dürfen die gar keine Inkassodienstleistungen in Recnnung stellen.

    1.
    Ist das Gepäck bei einem Beförderungsunternen aufbewahrt oder wird es von diesem befördert und kommt dort abhanden, dann haftet das Beföderungsunternehmen und muß (nur!) den Zeitwert (!) der abhanden gekommen Sachen ersetzen.
    2.
    Hat man eine Hausratversicherung abgeschlossen, dann haftet diese im Rahmen der sogen: 'Außenversicherung' auch für Reisegepäck, welches dem Versicherungsnehmer unterwegs geraubt wird oder aus einem Hotelzimmer bei einem Einbruchdiebstahl abhanden kommt. die Hausratversicherung ersetzt in der Regel den Wiederbeschaffungswert. Ob Ausschlüsse oder Beschränkungen bestehen (z. B. Schmuck, Fotoapparate usw.), sollte man ganz genau in seinem Versicherungsvertrag nachlesen. Näheres zur 'Außenversicherung' der Hauratversicherung siehe auch hier: https://www.finanztip.de/hausratversich…enversicherung/

    Unter diesen beiden vorgenannten Aspekten gehört eine Reisegepäckversicherung zu den Versicherungen, zu deren Abschluß man nicht unbedingt raten kann.

    3. Eine Reisegepäckversicherung
    Ein Leistungsanspruch besteht in der Regel, wenn versichertes Gepäck im Zuge verloren wird oder durch einen einfachen Diebstahl abhanden kommt. Doch sind hier die Anforderungen an die Obliegenheitspflichten des Versicherungsnehmers, auf sein Gepäck auzupassen sehr hoch gehängt, so daß dem Versicherungsnehmer oft 'Strick' daraus gedreht wird und die Leistungen wegen Verstosses wegen Obliegenheitspflichtverletzung häufig verweigeert oder ganz gekürzt wird.
    3.a.
    Entschließt man sich dennoch zum Abschluß einer Reisegepäckversicherung so ist wichtig: 'Für manche Gegenstände, wie zum Beispiel Schmuck und Unterhaltungselektronik (zum Beispiel Fotoapparate und Notebooks), gelten oftmals bestimmte Entschädigungsgrenzen und Vertragspflichten. Zudem unterscheiden viele Versicherer beim Versicherungsschutz zwischen aufgegebenen und mitgeführten Gegenständen. So sind beispielsweise Fotoapparate nur zu 50 Prozent versichert, wenn sie mitgeführt werden. Da es große Leistungsunterschiede bei der Reisegepäckversicherung gibt, sollten Sie vorab einen Preis-Leistungs-Vergleich durchführen.' Quelle: http://www.check24.de/reisegepaeckversicherung/

    Fazit: Die Entscheidung, ob man eine Reisegepäckversicherung abschließt oder nicht, muß letztendlich jeder selbst treffen. Unter dem Hinblick, daß die 'Außenversicherung' der Hausratversicherung zahlreiche Gefahren abdeckt und unter Hinblick auf die Schadenersatzpflicht von Beförderungsunternehmen ist der zusätzliche Abschluß einer Reisegepäckversicherung meistens (!) nicht sinnvoll.

    Die Versprechen der Autohersteller müssen nicht stimmen. Laut Gesetz haben sie eine erlaubt Differenz von 30 Prozent.

    Woher hast du denn diese Zahl???

    'Ein Sachmangel stellt eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, die den Käufer gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn er im Sinne von § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache nur unerheblich mindert. Bei einer Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines verkauften Neufahrzeugs von den Herstellerangaben um weniger als 10 % ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag daher ausgeschlossen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Juni 1997 - VIII ZR 52/96, BGHZ 136, 94).' Amtl. Leitsatz aus BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 19/05

    'Im Umkehrschluss ist der Entscheidung zu entnehmen, dass eine die 10%-Grenze übersteigende Abweichung des Benzinverbrauchs von den Herstellerangaben nicht unerheblich ist und den Käufer zum Rücktritt berechtigt. Das kann aber nicht pauschal auf jedwede Fallkonstellation übertragen werden. Zunächst steht es einem Kfz-Verkäufer frei, im Rahmen des vorrangigen subjektiven Fehlerbegriffs durch eine abweichende Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) oder aber durch ausdrückliche Distanzierung von Herstellerangaben eine Haftung für Abweichungen im Benzinverbrauch zu vermeiden. Distanziert er sich vor Abschluss des Kaufvertrags ausdrücklich von diesen, bleibt die Angabe nämlich im Rahmen der Haftung für Werbeangaben nach § 434 I 3 BGB außer Betracht, weil sie dann „die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte“. Das muss auch im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs möglich sein, weil es insoweit nicht um einen nach § 475 BGB unzulässigen Gewährleistungsausschluss, sondern um die vorgelagerte Frage des Vorliegens eines Sachmangels geht (s. dazu S. Lorenz, in: MünchKomm, 4. Aufl. [2004], § 475 Rdnr. 8). Aber auch auf der Käuferseite ist der Vorrang der Privatautonomie zu beachten: Legt der Käufer besonderen Wert auf eine Einhaltung der Herstellerangaben zum Benzinverbrauch, verbleibt ihm die Möglichkeit, diese im Rahmen einer ausdrücklichen Beschaffenheitsvereinbarung oder einer Garantie zum Vertragsinhalt zu machen. Gelingt ihm dies, ist eine Abweichung auch unterhalb der 10 %-Marke nicht unerheblich. S. auch BGH v. 12.3.2008 - VIII ZR 253/05 sowie BGH NJW-RR 2010, 1289 und BGH v. 28.5.2014 - VIII ZR 94/13.. Zu § 323 V S. 1 s. auch BGH v. 16.10.2009 - V ZR 203/08.' Quelle: http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/viiizr19_05.htm

    Hier gibt es im Internet zwei Rechner, die einen ersten Überblick geben:

    Einmal zur Berechnung des Schonvermögens für die eigene Altersvorsorge:
    http://www.elternunterhalt.org/elternunterhalt_schonvermoegen.php.
    Und zum anderen hinsichtlich des einzusetzenden Arbeitseinkommens:
    http://www.elternunterhalt.org/elternunterhalt-rechner.php

    Die Rechner sind nicht rechtsverbindlich, geben jedoch einen ersten Überblich. Und wichtig: Evtl. vorhandenes Vermögen der Mutter muß zuerst eingesetzt werden.


    Aber - wie gesagt - das dürfte der absolute Ausnahmefall sein, dass ein Endverbraucher seinen Neuwagen direkt von VW gekauft hat. In 99,9 % der Fälle dürfte der Verkäufer ein VW-Händler sein.



    Der Einwand ist berechtigt!
    - Dennoch möge jeder ganz genau auf seinen Kaufvertrag schauen, mit wem er genau den Autokaufvertrag geschlossen hat (dem Autohändler vor Ort oder mit VW direkt). Es soll auch Fälle geben, in denen der Vertragshändler vor Ort als Vermittler fungiert. In diesen fällen wäre also zwischen VW und dem Endkunden der Kauf-Vertrag direkt geschlossen.

    Rechtlich verhält es sich so, dass ein Kfz, dessen Software die Abgaswerte manipuliert, mangelhaft im Sinne des Kaufrechts ist. Gem. § 434 Abs.1 Satz 3 BGB gehören auch Äußerungen des Herstellers, die in der Werbung oder in Verkaufsprospekten gemacht werden, zur "Beschaffenheit" der Kaufsache. Daraus folgt, dass die Kaufsache, also das Auto, nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, wenn die Software trickst.

    Insoweit ist die Rechtslage klar: Der Verkäufer eines solchen Pkw hat seine Pflichten aus dem Kaufvertrag gem. § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB verletzt. Denn diese Vorschrift verpflichtet den Verkäufer dem Käufer das Eigentum an der Sache mangelfrei zu verschaffen.



    Volle Zustimmung!!!

    Nur noch zur Ergänzung: Hier kann auch 'arglistige Täsuchung' vorliegen.
    § 123 Abs. 1 BGB -Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung-
    Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung ... bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

    § 124 BGB Anfechtungsfrist
    (1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
    (2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
    (3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

    Die Anfechtung gem. § 123 BGB hat zur Rechtsfolge, daß der geschlossene (Kauf-)Vertrag von Anfang an ('ex tunc') nichtig ist. Der Vertrag ist also rückabzwickeln. Der Käufer hat im vorliegenden Sachverhalt das Auto an der Verkäufer zurückzugeben und der Verkäufer hat den Kaufpreis dem Käufer zu erstatten.

    Anzumerken wäre noch, daß diese Rechtslage natürlich nur gilt, wenn das Auto von VW direkt gekauft wurde. - Wurde es hingegen gebraucht von einem Dritten gekauft, dann trifft sicherlich keine 'arglistige Täuschung' zu, denn dann konnte der Gebrauchtwagenverkäufer ja gar nicht wissen, daß das Auto erhöhte Abgaswerte hat. Somit hätte der Gebrauchtwagenhändler dann nicht 'arglistig' getäuscht.


    Das sind gute Infos. Das Angebot der SOEP ist nicht schlecht.


    @RaphaelP
    Gut, dass du das auch so siehst.

    Zum Thema 'Schlichtungsstelle' ist noch folgendes anzumerken:
    Achtung: Auch andere privatrechtliche Unternehmen firmieren gern unter der Bezeichnung 'Schlichtungsstelle'. Diese erheben dann aber Gebühren für ein Mediationsverfahren oder ziehen einen Rechtsanwalt (hier entstehen Kosten!!!) hinzu. Eine dieser Seiten im Internet verhält sich richtig und weist auf folgenden Umstand hin: 'Bitte beachten Sie, dass dies nicht die von der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland nach dem Gesetzentwurf Drucksache 464/12
    einzurichtende behördliche Stelle zur Schlichtung in Fluggastrecht-Angelegenheiten (Schlichtungsstelle im Luftverkehr) ist.'
    Ob dieser Hinweis bei allen auf Gewinnerzielung gerichteten (Schlichtungs-)Unternehmen erfolgt, kann ich nicht beurteilen. Andere 'Schlichtungsstellen' sollen angeblich von Airlines 'unterwandert' sein.

    Fazit: Nur die hier verlinkte Stelle ( https://soep-online.de/ihre-beschwerde.html) ist die Stelle, welche auch von der Bundesregierung eingerichtet werden sollte.- Also: Vorsicht bei der Auswahl der 'richtigen' Schlichtungsstelle!


    Das heißt,die Geschichte muß von Anfang an erzählt und die Ansprüche daraus sauber begründet und bewiesen werden.
    ...
    Erklären werde ich dies gerne,wenn die in meinem Vorposting gestellten Fragen beantwortet worden sind.

    Meiner Meinung nach haben wir alle durch unsere Antworten dem Threadeinsteller 'dietrist'
    -die Rechtslage,
    -die Beweispflicht für den Anspruchsteller,
    -mögliche Gegenargumente von der Airline und
    -Allgemeines über Fluggastrechte
    aufgezeigt.

    Entweder benötigt 'dietrist' keine weitere Hilfe, weil er selbst erkannt hat, daß er seinen evtl. bestehenden Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der 'Europ. Fluggastrechteverordnung'
    -nicht durchsetzen können wird (z. B. aufgrd. schwacher Beweislage)
    -bereits mit anderer Hilfe, z. B. eines Rechtsanwalts, durchzusetzen versucht oder
    -bereits eingesehen hat, daß er nicht anspruchsberechtigt ist, weil die Ankunftsverspätung 'nur' genau 3 Std.:00 Min. oder geringer war.

    Offenbar hat 'diettrist' sich hier zurückgezogen.
    Sollte 'dietrist' weitere Nachfragen haben, möge er dann bitte auch die vom Nutzer 'IanAnderson2' gestellten Fragen (Entschädigungsansprüche - Reise & Urlaub - Finanztip Community) beantworten.

    Vielen Dank für die ausgezeichnete Hilfe.

    Ach ja - zwei wichtige Dinge noch:
    -Es kommt immer auf die Ankunftsverspätung am endziel an, so der EuGH.
    -Das entscheidende Zeitpunkt für die Ankunft am Endziel ist nicht das Aufsetzen des Flugzeugs auf der Landebahn, nicht das Erreichen der Flugzeug-Parkposition, nicht das Betreten des Flughafengebäudes, nicht das Verlassen des Flughafengeländes durch den Passagier sondern der entscheidene Moment ist das Öffnen der Flugzeugtüren, denn -so der EuGH- dann könne der Passagier wieder Kontakt mit seiner Außenwelt aufnehmen.

    Dazu möchte ich handfeste und belastbare Angaben des TE lesen!l

    Fangen wir mal mit dem ersten Satz meines gekennzeichneten Zitats des TE an:
    "Letztendlich sind (wir) bis drei Stunden später als geplant gestartet."

    Dem Threadbeitrag stimme ich voll zu!

    Der Dreh- und Angelpunkt wird sein, eine große Verspätung von über drei Stunden zu beweisen.

    Dabei ist die Ankundtsverspätung gem. EuGH-Rechtsprechung gemeint.

    Und diese muß mindestens genau drei Stunden und eine Minute betragen und nicht zwei Stunden und 59 Minuten und auch
    nicht drei Stunden und null Minuten.

    Ein Grundsatz ist Zivilrecht lautet: Wer etwas behauptet, der muß es auch beweisen.
    Wenn der Threadeinsteller erfolgreich gegen die Airline vorgehen will, dann muß er auch entsprechend genau 'liefern' bzw.
    beweisen.

    Also alles keine Argumente für die Airline, auf zum Anwalt und Erstberatung ;)

    Das Mandatieren eines Rechtsanwalts mit dem Auftrag, Fluggastrechte durchzusetzen, ist immer mit Kosten verbunden, die letztendlich derjenige zu tragen hat, der den Rechtsstreit verliert. - Wie bereits im Thread dargestellt, gewinnen 95 % aller Fälle die Passagiere. Dennoch bleibt ein Restrisiko. Und vor Gericht ist man bekanntlich wie auf hoher See, nämlich in Gottes Hand, wie ein Sprichwort besagt. Ein besserer Weg ist es, seinen Anspruch direkt bei der Airline geltend zu machen.
    Dies ist Voraussetzung für den zweiten Schritt:
    Wenn der geltend gemachte Anspruch von der Airline abgelehnt wird, kann man sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. wenden (https://soep-online.de). Die Vorteile:
    -Das Verfahren dort ist kostenlos.
    -Das Schlichtungsverfahren hemmt die Verjährungsfrist (in Deutschland drei Jahre).
    -Niemand ist an den Schlichterspruch gebunden. Wenn einem dieser nicht gefällt, kann man immer noch mit oder ohne Hilfe eines Rechtsanwalts gegen die Airline klagen.
    Voraussetzung ist, daß die Fluggesellschaft Mitglied im Trägerverein der Schlichtungsstelle ist. Dies ist bei South African Airlines (SAA) der Fall.

    • Die Airlines haben Rahmen-Verträge mit Anwaltskanzleien, die gegen einen festen Betrag X alle solche Streitigkeiten für sie durchfechten.


    1. Arilines versuchen Ansprüche 'abzubügeln'
    Das stimmt so nicht! Die Airlines haben spezielle Mitarbeiter/-innen, die beauftragt sind, die berechtigten angemeldeten Forderungen mit den fadenscheinigsten Gründen -oft in der Form von Serienbriefen oder Standardschreiben- 'abzubügeln'. Erst wenn der Passagier vor Gericht zieht, beauftragen viele Airlines einen Rechtsanwalt; doch meiste erfolglos für die Airlines.

    2. Erfolgsaussichten der Passagiere
    Ich betreibe selbst einen Blog über Fluggastrechte, welchen ihr hier allerdings im Thread nicht verlinke.
    Daraus:
    'Geschätzt 40.000 Urteile werden in Deutschland jährlich zum Thema Flugverspätung gesprochen. Da die Rechtslage klar ist, gewinnen fast immer die Passagiere!' Quelle: daserste. 'Beim Amtsgericht Rüsselsheim liegen allein gegen Condor 2400 Klagen vor. Richter sind genervt ob der Klagen-Plage, die die systematischen Flugverspätungen des Ferienfliegers nach sich ziehen. „Im Normalfall verlieren wir solche Verfahren nicht“, so Rechtsanwalt Hopperdietzel.' Quelle: Wirtschaftswoche'

    3. zu den Statistiken kann ich folgendes beitragen:
    Aus einem anderen Forum, wo eine ähnliche Diskussion geführt wurde, zitiere ich mal meinen Beitrag: 'Allein deutschen Passagieren stehen gemäß Fluggastrechte-Verordnung der EU pro Jahr knapp 760 Millionen Euro an Entschädigungszahlungen für Flugverspätungen und Flugausfälle zu. Doch weniger als 40 Millionen Euro werden an betroffene Fluggäste ausgezahlt. Die übrigen 720 Millionen Euro behalten die Fluglinien unrechtmäßig ein. Zu diesem Ergebnis kommt eine Auswertung des Verbraucherschutzportals FairPlane.

    Der Hauptgrund für diese verbraucherfeindliche Situation sieht das Portal in der Unwissenheit der Passagiere. "Keine Airline zahlt freiwillig und von sich aus eine Entschädigung. Wir haben festgestellt, dass neun von zehn Passagieren ihre Rechte gar nicht kennen. Und wer sie nicht kennt, kann sie auch nicht einfordern", sagt FairPlane-Geschäftsführer Andreas Sernetz. "Es verwundert nicht, dass die Airlines kaum danach streben, an dieser Situation etwas zu ändern."

    Von den zehn Prozent der geschädigten Passagiere, die Ausgleichszahlungen von den Airlines einfordern, erhält wiederum nur die Hälfte die Entschädigung von bis zu 600 Euro pro Passagier, rechnet das Portal vor. Häufig ignorieren Fluglinien Forderungen der Passagiere oder lehnen diese mit oft unrechtmäßigen Begründungen ab. Mit juristischem Beistand steige die Erfolgsquote auf bis zu 95 Prozent.' Quelle: Die Welt v. 18.05.2015 auf http://www.welt.de/reise/article1…-wegfallen.html ' Quelle: http://www.vielfliegerforum.de/reiserecht-71/…e-runde-397033/


    Ich habe nur dargestellt,welche Argumente die Fluggesellschaft "South African Airlines" anführen wird,um die Ansprüche des TE "auszuhebeln" und die der TE(!!)einschließlich aller Kosten(die er vorstrecken muß!!)entkräften muß.

    Was dann als(nicht) "haltbar" übrig bleibt,kann uns der TE ja ggfs.dann schildern.

    Ohne die Lieferung aller (genauer) Fakten seitens des TE sind weitere Äußerungen meinerseits nichts weiter als Spekulation.

    Dass das die Argumentation von SAA sein sollte, war nicht für alle von dir angegebenen Fakten deutlich. Dem Threadeinsteller rate ich auch an, hier mal nachzuberechnen.


    Dazu kommt: SAA wird sagen,daß wegen starken Anflugverkehrs die Maschine vom Tower in die Warteschleife geschickt wurde und (auch) deshalb die zu kompensierenden Ansprüche wegen "höherer Gewalt"(durch die nicht zu beeinflussenden Entscheidungen der Fluglotsen)nichtig seien.


    Mit 'außergewöhnlichen Umständen' ist im Volksmund 'höhere Gewalt' gemeint, also eine Sachlage, die von dritter Seite bzw. von außen einwirkt und auf die die Vertragsparteien, nämlich das Luftfahrunternehmen und der Fluggast, keinen Einfluß haben und diese bei Vertragsabschluß auch nicht hätten voraussehen können.
    Der normale Anflugverkehr mit dem dazugehörigen evtl. Warteschleifenfliegen gehört zum normalen Betrieb einer Airline.
    Also kann sich die Ariline hier nicht mit dem Vorliegen von 'außergewöhnlichen Umständen' herausreden.


    Wenn Du keine von SAA ausgestellte Bestätigung hast,kannst Du irgendwelche Ansprüche vergessen.


    Deer Beweis kann vom Fluggast auch andeers geführt werden. Er benötigt keine Bestätigung von der Airline.

    Die Ausführungen von IanAnderson2 sind offenkundig rechtsirrig und so nicht haltbar.

    Die richtigen Fakten sind:
    1.
    Gemäß höchstrichterlichen Urteilen des EuGH, Az.: 402/07 und 432/07, bestätigt durch EuGH, Az.: C-581/10 und C-629/10, steht Fluggästen eine Ausgleichsleistung im Falle einer 'großen' Verspätung von über drei Stunden zu, denn sie befinden sich in einer ähnlich prekären Situation und dürfen daher nicht schlechter behandelt werden als Fluggäste, deren Flüge ganz gestrichen oder annulliert wurden. - Als höchstrichterliche Urteile haben diese EuGH-Entscheidungen Gesetzescharakter, d. h., sie sind gleichwertig wie ein Gesetz, aus welchem man einen Rechtsanspruch ableiten kann.
    Bei der 'großen Verspätung' von über drei Stunden kommt es immer auf die Ankunftsverspätung am Endziel an!

    Doch was ist nun die Ankunftsverspätung?
    'Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in einem weiteren Fall einer Flugverspätung die Gelegenheit genutzt, um die Begrifflichkeiten aus der Fluggastrechteverordnung (EG) 261/2004 zu präzisieren.
    Hintergrund war ein Flug der Gesellschaft Germanwings von Salzburg nach Köln-Bonn. Während die Abflugverspätung noch 3 Stunden 10 Minuten betrug, bestand bezüglich der Verspätung bei Ankunft Streit zwischen dem betroffenen Passagier und der Fluggesellschaft. Die Fluggesellschaft berief sich auf den Zeitpunkt der Landung, welcher mit Aufsetzen auf der Landebahn mit 2 Stunden und 58 Minuten Verspätung nach der eigentlichen Ankunftszeit angegeben wurde. Der klagende Passagier bezog sich auf die Zeit der Öffnung der Flugzeugtüren, welche ca. 3 Stunden und 4 Minuten nach der geplanten Ankunft erfolgte.
    ...
    In seiner insgesamt recht übersichtlich gehaltenen Entscheidung kommt der EuGH letztlich zu dem Schluss, dass hier auf den Zeitpunkt der Öffnung der Flugzeugtüren abzustellen ist. ... vgl. EuGH, Urt. v. 04.09.14 – Az. C-452/13' Quelle: http://www.dasd-aktuell.de/fluggastrechte…oeffnen-tueren/

    2.
    Zu den technischen Defekten:

    Immer wieder berufen sich Airlines auf 'technische Defekte' um so gegenüber dem Passagier einen vermeintlichen
    'außergewöhnlichen Umstand' zu begründen. - 'Technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, begründen für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das
    Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung befreien können, die nach Art. 7 der Verordnung vorgesehene Ausgleichszahlung zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder
    sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat. Als außergewöhnlicher Umstand kann ein technisches Problem nach der Rechtsprechung des Europäischens Gerichtshofs (Rs. C 549/07 – Wallentin-Hermann gegen Alitalia, RRa 2009, 35) nur dann angesehen
    werden, wenn es seine Ursache in einem der in Erwägungsgrund 14 der Verordnung genannten Umstände hat, beispielsweise auf versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen beruht' (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10).

    Ganz gleich ob geplatzte Reifen (AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 31.05.2011, Az.: 20 C 84/11) oder eine defekte Benzinpumpe (AG Frankfurt/M. Urt. v. 27.6.2013, Az. 30 C 1055/13 – 25) - es gibt heute kaum mehr ein
    Flugzeugteil über welches nicht schon vor Gericht gestritten wurde und stets wurde zu Gunsten der Fluggäste entschieden.

    3.
    Auch der Satz 'SAA unterliegt nicht der EU-Rechtsprechung,denn da die Ankunftszeit in Südafrika relevant ist,unterliegt diese Sache dem Recht des Heimatstaates der Fluglinie.' von IanAnderson2 ist völlig daneben!
    Richtig hierzu ist:
    Der Anwendungsbereich ergibt sich aus Artikel 3 der VO (EG) Nr. 261/2004: Für Nicht-EU-Airlines findet die Verordnung immer dann Anwendung, wenn diese in der EU starten, jedoch nicht, wenn sie aus einem Drittstaat in die EU fliegen.

    4.
    Im Eingangssachverhalt wurde ausgesagt, daß es sich um eine 5-köpüfige Familie gehandelt habe - also vermutlich ein Elternpaar und drei Kinder oder ein Elternpaar, ein Großelternpaar und ein Kind. Die Wahrscheinlichkeit, daß zumindest ein Kind dabei war, ist recht hoch. Daher möchte ich noch auf folgendes eingehen:
    'Bisher wurde in der Instanzrechtsprechung vertreten, dass auch Babys und Kleinkinder unter 2 Jahren, die keinen Sitzplatzanspruch haben, einen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben (vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2011, Az.: 40 C 1745/11). Nunmehr hat der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. März 2015 (Az.: X ZR 35/14) klargestellt, dass kostenlos reisende Fluggäste bei Flugverspätungen keinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004/EG haben. Die Richter sind der Ansicht, dass Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Fluggastrechteverordnung sämtliche Fluggäste, die kostenlos reisen, vom Anwendungsbereich der Fluggastverordnung ausnimmt.' Quelle: Dr. blum & Hanke, RAe, Berlin auf: http://www.rechtsanwalt-blum.de/aktuelles_fluggastrechte_baby.html - Dazu ist anzumerken: Alle Kinder, für die extra bezahlt wurde, sind als Fluggäste anzusehen, denn sie gehören nicht zum fliegenden Personal. Somit steht auch diesen Kindern der volle Ausgleichsanspruch gem. der 'Europ. Fluggastrechteverordnung', der VO (EG) 261/2004 zu.