Beiträge von Schlesinger

    • Die Airlines haben Rahmen-Verträge mit Anwaltskanzleien, die gegen einen festen Betrag X alle solche Streitigkeiten für sie durchfechten.


    1. Arilines versuchen Ansprüche 'abzubügeln'
    Das stimmt so nicht! Die Airlines haben spezielle Mitarbeiter/-innen, die beauftragt sind, die berechtigten angemeldeten Forderungen mit den fadenscheinigsten Gründen -oft in der Form von Serienbriefen oder Standardschreiben- 'abzubügeln'. Erst wenn der Passagier vor Gericht zieht, beauftragen viele Airlines einen Rechtsanwalt; doch meiste erfolglos für die Airlines.

    2. Erfolgsaussichten der Passagiere
    Ich betreibe selbst einen Blog über Fluggastrechte, welchen ihr hier allerdings im Thread nicht verlinke.
    Daraus:
    'Geschätzt 40.000 Urteile werden in Deutschland jährlich zum Thema Flugverspätung gesprochen. Da die Rechtslage klar ist, gewinnen fast immer die Passagiere!' Quelle: daserste. 'Beim Amtsgericht Rüsselsheim liegen allein gegen Condor 2400 Klagen vor. Richter sind genervt ob der Klagen-Plage, die die systematischen Flugverspätungen des Ferienfliegers nach sich ziehen. „Im Normalfall verlieren wir solche Verfahren nicht“, so Rechtsanwalt Hopperdietzel.' Quelle: Wirtschaftswoche'

    3. zu den Statistiken kann ich folgendes beitragen:
    Aus einem anderen Forum, wo eine ähnliche Diskussion geführt wurde, zitiere ich mal meinen Beitrag: 'Allein deutschen Passagieren stehen gemäß Fluggastrechte-Verordnung der EU pro Jahr knapp 760 Millionen Euro an Entschädigungszahlungen für Flugverspätungen und Flugausfälle zu. Doch weniger als 40 Millionen Euro werden an betroffene Fluggäste ausgezahlt. Die übrigen 720 Millionen Euro behalten die Fluglinien unrechtmäßig ein. Zu diesem Ergebnis kommt eine Auswertung des Verbraucherschutzportals FairPlane.

    Der Hauptgrund für diese verbraucherfeindliche Situation sieht das Portal in der Unwissenheit der Passagiere. "Keine Airline zahlt freiwillig und von sich aus eine Entschädigung. Wir haben festgestellt, dass neun von zehn Passagieren ihre Rechte gar nicht kennen. Und wer sie nicht kennt, kann sie auch nicht einfordern", sagt FairPlane-Geschäftsführer Andreas Sernetz. "Es verwundert nicht, dass die Airlines kaum danach streben, an dieser Situation etwas zu ändern."

    Von den zehn Prozent der geschädigten Passagiere, die Ausgleichszahlungen von den Airlines einfordern, erhält wiederum nur die Hälfte die Entschädigung von bis zu 600 Euro pro Passagier, rechnet das Portal vor. Häufig ignorieren Fluglinien Forderungen der Passagiere oder lehnen diese mit oft unrechtmäßigen Begründungen ab. Mit juristischem Beistand steige die Erfolgsquote auf bis zu 95 Prozent.' Quelle: Die Welt v. 18.05.2015 auf http://www.welt.de/reise/article1…-wegfallen.html ' Quelle: http://www.vielfliegerforum.de/reiserecht-71/…e-runde-397033/


    Ich habe nur dargestellt,welche Argumente die Fluggesellschaft "South African Airlines" anführen wird,um die Ansprüche des TE "auszuhebeln" und die der TE(!!)einschließlich aller Kosten(die er vorstrecken muß!!)entkräften muß.

    Was dann als(nicht) "haltbar" übrig bleibt,kann uns der TE ja ggfs.dann schildern.

    Ohne die Lieferung aller (genauer) Fakten seitens des TE sind weitere Äußerungen meinerseits nichts weiter als Spekulation.

    Dass das die Argumentation von SAA sein sollte, war nicht für alle von dir angegebenen Fakten deutlich. Dem Threadeinsteller rate ich auch an, hier mal nachzuberechnen.


    Dazu kommt: SAA wird sagen,daß wegen starken Anflugverkehrs die Maschine vom Tower in die Warteschleife geschickt wurde und (auch) deshalb die zu kompensierenden Ansprüche wegen "höherer Gewalt"(durch die nicht zu beeinflussenden Entscheidungen der Fluglotsen)nichtig seien.


    Mit 'außergewöhnlichen Umständen' ist im Volksmund 'höhere Gewalt' gemeint, also eine Sachlage, die von dritter Seite bzw. von außen einwirkt und auf die die Vertragsparteien, nämlich das Luftfahrunternehmen und der Fluggast, keinen Einfluß haben und diese bei Vertragsabschluß auch nicht hätten voraussehen können.
    Der normale Anflugverkehr mit dem dazugehörigen evtl. Warteschleifenfliegen gehört zum normalen Betrieb einer Airline.
    Also kann sich die Ariline hier nicht mit dem Vorliegen von 'außergewöhnlichen Umständen' herausreden.


    Wenn Du keine von SAA ausgestellte Bestätigung hast,kannst Du irgendwelche Ansprüche vergessen.


    Deer Beweis kann vom Fluggast auch andeers geführt werden. Er benötigt keine Bestätigung von der Airline.

    Die Ausführungen von IanAnderson2 sind offenkundig rechtsirrig und so nicht haltbar.

    Die richtigen Fakten sind:
    1.
    Gemäß höchstrichterlichen Urteilen des EuGH, Az.: 402/07 und 432/07, bestätigt durch EuGH, Az.: C-581/10 und C-629/10, steht Fluggästen eine Ausgleichsleistung im Falle einer 'großen' Verspätung von über drei Stunden zu, denn sie befinden sich in einer ähnlich prekären Situation und dürfen daher nicht schlechter behandelt werden als Fluggäste, deren Flüge ganz gestrichen oder annulliert wurden. - Als höchstrichterliche Urteile haben diese EuGH-Entscheidungen Gesetzescharakter, d. h., sie sind gleichwertig wie ein Gesetz, aus welchem man einen Rechtsanspruch ableiten kann.
    Bei der 'großen Verspätung' von über drei Stunden kommt es immer auf die Ankunftsverspätung am Endziel an!

    Doch was ist nun die Ankunftsverspätung?
    'Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in einem weiteren Fall einer Flugverspätung die Gelegenheit genutzt, um die Begrifflichkeiten aus der Fluggastrechteverordnung (EG) 261/2004 zu präzisieren.
    Hintergrund war ein Flug der Gesellschaft Germanwings von Salzburg nach Köln-Bonn. Während die Abflugverspätung noch 3 Stunden 10 Minuten betrug, bestand bezüglich der Verspätung bei Ankunft Streit zwischen dem betroffenen Passagier und der Fluggesellschaft. Die Fluggesellschaft berief sich auf den Zeitpunkt der Landung, welcher mit Aufsetzen auf der Landebahn mit 2 Stunden und 58 Minuten Verspätung nach der eigentlichen Ankunftszeit angegeben wurde. Der klagende Passagier bezog sich auf die Zeit der Öffnung der Flugzeugtüren, welche ca. 3 Stunden und 4 Minuten nach der geplanten Ankunft erfolgte.
    ...
    In seiner insgesamt recht übersichtlich gehaltenen Entscheidung kommt der EuGH letztlich zu dem Schluss, dass hier auf den Zeitpunkt der Öffnung der Flugzeugtüren abzustellen ist. ... vgl. EuGH, Urt. v. 04.09.14 – Az. C-452/13' Quelle: http://www.dasd-aktuell.de/fluggastrechte…oeffnen-tueren/

    2.
    Zu den technischen Defekten:

    Immer wieder berufen sich Airlines auf 'technische Defekte' um so gegenüber dem Passagier einen vermeintlichen
    'außergewöhnlichen Umstand' zu begründen. - 'Technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, begründen für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das
    Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung befreien können, die nach Art. 7 der Verordnung vorgesehene Ausgleichszahlung zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder
    sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat. Als außergewöhnlicher Umstand kann ein technisches Problem nach der Rechtsprechung des Europäischens Gerichtshofs (Rs. C 549/07 – Wallentin-Hermann gegen Alitalia, RRa 2009, 35) nur dann angesehen
    werden, wenn es seine Ursache in einem der in Erwägungsgrund 14 der Verordnung genannten Umstände hat, beispielsweise auf versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen beruht' (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10).

    Ganz gleich ob geplatzte Reifen (AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 31.05.2011, Az.: 20 C 84/11) oder eine defekte Benzinpumpe (AG Frankfurt/M. Urt. v. 27.6.2013, Az. 30 C 1055/13 – 25) - es gibt heute kaum mehr ein
    Flugzeugteil über welches nicht schon vor Gericht gestritten wurde und stets wurde zu Gunsten der Fluggäste entschieden.

    3.
    Auch der Satz 'SAA unterliegt nicht der EU-Rechtsprechung,denn da die Ankunftszeit in Südafrika relevant ist,unterliegt diese Sache dem Recht des Heimatstaates der Fluglinie.' von IanAnderson2 ist völlig daneben!
    Richtig hierzu ist:
    Der Anwendungsbereich ergibt sich aus Artikel 3 der VO (EG) Nr. 261/2004: Für Nicht-EU-Airlines findet die Verordnung immer dann Anwendung, wenn diese in der EU starten, jedoch nicht, wenn sie aus einem Drittstaat in die EU fliegen.

    4.
    Im Eingangssachverhalt wurde ausgesagt, daß es sich um eine 5-köpüfige Familie gehandelt habe - also vermutlich ein Elternpaar und drei Kinder oder ein Elternpaar, ein Großelternpaar und ein Kind. Die Wahrscheinlichkeit, daß zumindest ein Kind dabei war, ist recht hoch. Daher möchte ich noch auf folgendes eingehen:
    'Bisher wurde in der Instanzrechtsprechung vertreten, dass auch Babys und Kleinkinder unter 2 Jahren, die keinen Sitzplatzanspruch haben, einen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben (vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2011, Az.: 40 C 1745/11). Nunmehr hat der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. März 2015 (Az.: X ZR 35/14) klargestellt, dass kostenlos reisende Fluggäste bei Flugverspätungen keinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004/EG haben. Die Richter sind der Ansicht, dass Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Fluggastrechteverordnung sämtliche Fluggäste, die kostenlos reisen, vom Anwendungsbereich der Fluggastverordnung ausnimmt.' Quelle: Dr. blum & Hanke, RAe, Berlin auf: http://www.rechtsanwalt-blum.de/aktuelles_fluggastrechte_baby.html - Dazu ist anzumerken: Alle Kinder, für die extra bezahlt wurde, sind als Fluggäste anzusehen, denn sie gehören nicht zum fliegenden Personal. Somit steht auch diesen Kindern der volle Ausgleichsanspruch gem. der 'Europ. Fluggastrechteverordnung', der VO (EG) 261/2004 zu.


    -Wie viel Entschädigung steht mir zu? 300 Euro pder 600 Euro?


    Es handelt sich um eine sogen. 'groß Verspätung' von über drei Stunden. Die Entfernung London - New York beträgt über 3.500 km. Somit steht dem Passagier eine Ausgleichsleistung über EUR 600,- zu.


    -An welche Airline muss ich mich wenden: BA oder US Airways?


    Man muß sich immer an das 'ausführende Luftfahrtunternehmen' wenden.
    Dies ist die Fluggesellschaft, die einen Flug auch tatsächlich durchführt. War von Anfang an vereinbart, daß die Teilstrecke London - New York von British Ariways geflogen werden sollte (sh. Flugticket: 'operated by' / 'wir durchgeführt von'), dann ist British Airways das 'ausführende Luftfahrtunternehmen'
    'Ausführendes Luftfahrtunternehmen' ist aber auch die Fluggesellschaft, die beabsichtigt, einen Flug durchzuführen. War im Flugticket 'US Airways' für die streitgegenständliche Teilstrecke aufgeführt und hat diese ohne Zustimmung des Passagiers die Durchführung des Fluges an 'British Airways' übertragen, dann wäre 'US Airways' das 'ausführende Luftfahrtunternehmen.


    -Kann ich das mit dem hier im Forum schon genannten deutschsprachigem Antragsformular machen oder benötige ich dafür eines in englischer Sprache?


    Wenn der Vertragsabschluß auf Deutsch (auch bei Online-Buchung), dann ist Vertragssprache Deutsch. Dann kann man seine Ansprüche infolge von Flugunregelmäßigkeiten auch auf Deutsch geltend machen


    -Sollte ich mich besser an ein Fluggastportal wenden und es von denen auch wegen der Sprache erledigen lassen?


    Allein aufgrund der nichtvorhandenen englischen Sprachkenntnissse des Passagiers (siehe oben) braucht man sich mit seinem ersten Anspruchsschreiben nicht an ein kostenpflichtiges Fluggastrechteportal zu wenden.
    Es empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
    1. Anspruchsschreiben an 'ausführendes Luftfahrtunternehmen' mit angemessener Fristsetzung (ca. drei Wochen).
    2. Seit 01. November 2013 ist die 'Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.' auch für Leistungsstörungen im Flugverkehr zuständig.
    Wenn die betreffende Fluggesellschaft nicht Mitglied im Trägerverein der 'Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V.' (siehe oben) ist -und nur dann (!)-, kann man sich ersatzweise an die 'Schlichtungsstelle Luftverkehr' beim Bundesamt für Justiz wenden (nicht verwechseln mit dem Luftfahrtbundesamt in Braunschweig!)
    Da weder 'US Airways' noch 'British Airways' Mitglieder des Trägervereins sind kann man sich als zweiten Schritt an die 'Schlichtungsstelle Luftverkehr' beim Bundesamt für Justiz wenden: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buer…telle_node.html

    Hallo,

    Folgender Fall: Wir haben mit British Airways einen Flug von Buenos Aires nach München gebucht. Dieser führte über den Zwischenstopp London. Der erste Teil von Buenos Aires nach London war pünktlich, aber der Anschlussflug von London nach München wurde storniert und auf einen späteren Flug umgebucht. Das führte zu einer Verspätung von mehr als 4 Stunden am Ankunftsort in München. Nun die Frage: Habe ich Anspruch auf 600 € oder nur 250 € Entschädigung, d.h. zählt in diesem Fall die Gesamtdistanz meiner Reise (mehr als 3500 km) oder nur die kurze Distanz zw. London und München?
    Dank schon mal für euren Rat.

    Siehe da: Flugverspätung Anschlussflug - Reise & Urlaub - Finanztip Community

    Nun die Frage: Habe ich Anspruch auf 600 € oder nur 250 € Entschädigung, d.h. zählt in diesem Fall die Gesamtdistanz meiner Reise (mehr als 3500 km) oder nur die kurze Distanz zw. London und München?

    Die flugverbindung wurde bei Britih Airways gebucht.

    Die Gretchenfrage ist: Führte British Airways auch beide Flüge durch oder wurde der erste Teilflug von Buenos Aires von einer anderen Fluggesellschaft ausgeführt.
    Generell gilt:
    Im ersten Fall besteht Anspruch auf eine Ausgleichszahung über EUR 600,-, im zweiten Fall nur über EUR 250,-, es sei denn es liegen 'außergewöhnliche Umstände' (='höhere Gewalt').

    Wichtig wäre auch noch, falls der erste Teilflug von einer anderen Airline durchgeführt wurde: Wurde dies von Anfang an so gebucht?


    ich habe um guten Rat und Erfahrungsaustausch und nicht um Kritik gebeten, also halten Sie sich da bitte raus.

    Aus rechtlichet und wirtschaftlicher Sicht habe ich den Sachverhalt analysiert. Ich hoffe, Sie bekommen noch zahlreiche Erfahrungsmitteilungen von anderen Forenteilnehmern aus dem praktischen Leben. Daher melde ich mich jetzt aus diesem Funkkreis ab.


    Es geht auch nicht um Erstattung eines Teils des Reisepreises sondern um einfache Kulanz des Reiseveranstalters,
    vieleicht würde eine Umbuchung das Problem lösen, oder eine kleine Gutschrift.
    Ich bin nämlich der Kunde der sich nächstes mal hundert mal überlegt wo er bucht.



    Aus diesem Gedankengang ergibt sich folgende Konsequenz:
    Wenn ich morgens zu einem hohen Benzinpreis tanke und der Benzinpreis nachmittags fällt, müßte ich zum Tankstellenpächter gehen und um Zahlung eines Kulanzbetrages bitten. Das nächste mal müßte man sich dann hundert mal überlegen, wo man tankt.

    Zumindest rechtlich hat der Reisebuchende keinen Anspruch auf Erstattung eines Teil des Reisepreises.

    Es ist halt so, daß im Pauschalreisegeschäft sich die Preise tagesaktuell ändern können. Gültig ist der Preis an dem Tag, an dem die Reise gebucht wird.

    Ist das Buchungsaufkommen für diese Pauschalreise gering, sinkt der Preis. Im umgekehrten Fall, wenn das Buchungsaufkommen hoch ist, steigt der Preis.

    @Threadeinsteller:
    Hand auf's Herz: Hätten Sie aus Kulanz dem Reiseveranstalter noch etwas draufgezahlt, wenn der Preis der Reise nachträglich gestiegen wäre?


    Wir wohnen in einem Haus zur Miete, dass nun verkauft werden soll. Die Käufer möchten das Haus dann selber nutzen. Deshalb wollen die Käufer nun vom Verkäufer einen schriftlichen Aufhebungsvertrag unseres Mietverhältnisses, der besagen soll, dass wir bis spätestens Juni 2016 hier raus sein sollen.

    Ein Mietaufhebeungsvertrag besteht wie jeder andere Vertrag aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen. Wenn der Mieter hier nicht bereit ist, einen solchen zu unterschreiben, dann gibt es halt keine Einigung über die Auflösung des MIetverhältnisses. Dann läuft dieses weiter.

    Der alte Vermieter könnte allerdings eine Eigenbedarfskündigung schicken, wenn er selbst die Immobilie für sich oder eine ihm nahestehende Bedarfsperson nutzen will. - Der geplante Verkauf der Immobilie zählt jedoch nicht zu den anderkannten Gründen für Eigendedarf.

    Der neue Käufer der Immobilie kann erst Eigenbedarf geltend machen, wenn er die Immobilie erworben hat und somit auch gleichzeitig neuer Vermieter wird.

    Hier scheinen einige Leute (alter und potentieller neuer Vermieter) Interesse an der Auflösung des MIetverhältnisses zu haben. Man sollte sich überlegen, ob man seine Zustimmung zum Mietaufhebungsvertrag möglichst hoch verkauft.
    Wenn berechtigter Eigenbedarf geltend gemacht wird, hat man keine Ansprüche auf Kosten für Wohnungssuche, keine Ansprüche auf Kosten für den Umzug usw. - Hierüber sollte sich der Mieter Gedanken machen.
    Wie aber geschildert, besteht z. Z. kein Grund zur Panik!


    Daher wollte ich fragen, ob dies eine nicht legale Täuschung ist oder ob ich noch Möglichkeiten habe, den Ticketpreis wiederzubekommen.


    'Das Stattfinden von Konzerten ist die Vertragspflicht des Veranstalters und nicht des Wiederverkäufers (=Vermittlers = 'eventim') der Tickets. Fällt das Konzert aus, so kann der Kunde nicht vom Verkäufer sondern allein vom Veranstalter Schadensersatz verlangen. Der Ticketverkäufer kann seinen durch den Ticketweiterverkauf gemachten Mehrgewinn hingegen behalten, da er seiner Leistungspflicht durch das Verschaffen der Eintrittskarte nachgekommen ist.' Quelle: Leitsatz aus Urteil des Oberlandesgericht Hamm, Az.: 4 U 69/09 v. 30.07.2009 Und hier das Urteil im Volltext: http://www.kanzlei.biz/30-07-2009-olg-hamm-4-u-69-09/

    Der Konzertbesucher hat hier also nur die Möglichkeit, sein Geld für das ausgefallen Konzert vom Veranstalter (und nicht vom Vermittler) 'wieder zu holen'. Im Falle dessen Insolvenz muß der Konzertbesucher seinen Anspruch in einem Insolvenzverfahren anmelden.

    Daher wollte ich fragen, ob dies eine nicht legale Täuschung ist oder ob ich noch Möglichkeiten habe, den Ticketpreis wiederzubekommen. Hier geht es auch nicht mehr nur um den Ticketpreis sondern ehr ums Prinzip.

    Nein, dies ist keine Täuschung, denn, wie aus der Diskussion hervorgeht, ist 'eventim' nur Vermittler der Konzertveranstaltungsverträge zwischen den Konzert-Besuchern und dem eigentlichen Konzertveranstalter. Nach der reinen Vermittlung bestehen direkte Vertragsbeziehungen zwischen den Besuchern und dem Konzertveranstalter.

    Mehrere Flugvermittler bzw. Online-Reisebüros mit Sitz in Griechenland bieten Online-Flugbuchungen auf ihrer jeweiligen Website mit der Endung .de an, darunter bspw.: 'Tripair.de' und 'Tripsta.de' (möglicherweise noch weitere oder welche mit neutralen Domainendungen (info., com, net und so weiter). Dabei muss der Flugpreis zunächst beim jeweiligen Flugvermittler bezahlt werden (Zahlung also per Lastschrift, Sofortüberweisung, Kreditkarte usw. nach Griechenland), da dieser häufig für die Ariline inkassoberechtigt ist.

    Dieser Flugvermittler hat danach innerhalb bestimmter Fristen entweder mit der Fluggesellschaft direkt oder über eine Clearingstelle bei der IATA abzurechnen. Das kann zu Schwierigkeiten führen, weil Zahlungen aus Griechenland in das Ausland derzeit Kontrollen unterliegen und nur mit einer besonderen Genehmigung zulässig sind. Sollte es dadurch zur einer Fristversäumnis bei der Abrechnung des Flugvermittlers mit der Fluggesellschaft oder der Clearingstelle kommen, kann es passieren (muss es aber nicht passieren), dass die Fluggesellschaft betroffene Flugbuchungen storniert. Deshalb rate ich allen Usern vor einer Onlinebuchung von Flügen sorgfältig zu prüfen, wo der Vermittler seinen Firmensitz hat und wenn der in Griechenland ist, sich des Risikos bewusst zu sein, dass die Flugbuchung platzt und man sein Geld nicht zurückerhält.

    Die Überprüfung kann so aussehen, daß man eine denic-Abfrage auf denic.de macht, in das jeweilige Impressum oder in die jeweiligen AGB schaut, wo der Flugvermittler oder das Online-Reisebüro seinen Sitz hat.


    Sie haben unmittelbar nach Ihrer Buchung eine E-Mail an die von Ihnen angegebene E-Mailadresse mailto: XXX mit den Versicherungsunterlagen erhalten.

    Da wir keinen negativen E-Mailrückläufer erhalten haben, müssen wir von einer ordnungsgemäßen Zustellung ausgehen.

    Die Versicherung kann/muß zwar davon 'ausgehen' bzw. kann intern annehmen, daß die EMail mit der Versicherungsbestätigung, den Versicherungsbedingungen und den Belehrungen über das Widerrufsrecht nach dem Fernabgabegesetz den Antragsteller/Kunden auch ertreichte. - Nur: Der 'Haken' für die Versicherung ist nur, daß sie ihre Annahme der erfolgreichen Zustellung kaum wird beweisen können:

    Die Versicherungsbestätigung wird dem Kunden durch eine EMail vom Versicherungsunternehmen
    übersandt. Im vorliegenden Sachverhalt könnte es durchaus fraglich sein, ob der Kunde diese überhaupt bekommen hat...

    'Die Beweislast kommt dann ... demjenigen zu, der sich auf den Zugang beruft (also hier: dem Versicherungsunternehmen). ... Für E-Mails gilt damit nichts anderes als für die Zustellung von schriftlichen Briefen auf dem Postwege. Auch hier reicht nicht der Nachweis des Absendens aus, sondern für den Zugang muss nachgewiesen werden, dass der Brief in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und er die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte. Dies ist der Briefkasten im Haus oder virtuell eben der Briefkasten der Mailbox. Ganz sicher geht man deshalb nur, wenn man den Empfänger bittet, den Eingang zu bestätigen. Denkbar ist im Übrigen auch der gleichzeitige Versand einer Kontroll-E-Mail unter „cc“. Zweifelsfälle gehen aber immer zu Lasten desjenigen, der den Zugang nachweisen muss.' Quelle: http://www.meyer-koering.de/de/meldungen/z…4-09-2013.1905/

    'Für den Beweis des Zugangs genügt es nicht, dass der Versand der E-Mail belegt werden kann (z.B. durch deren Ausdruck).' Quelle: http://www.rechtstipps.de/alltag/themen/…il-nachgewiesen

    Und wenn die Versicherung nicht nachweisen kann, daß sie den Kunden überhaupt über sein 14tägiges Widerrufsrecht nach dem Fernabgaberecht aus dem BGB belehrt hat, dann beginnt dieses erst zu laufen, wenn der Kunde ordnungsgemäß belehrt ist.

    Die Antwort hast du dir schon selbst gegeben:

    Was meint ihr dazu? Mir ist klar, dass niemand vorhersagen kann, wie sich der Kurs entwickeln wird, ...

    Und selbst die Akteure in der aktuellen Griechenlandkrise, Herr Tsipras, Herr Varoufakis, Herr Juncker, Herr Dijsselblum, Herr Hollande, Frau Merkel oder Frau Lagardère werden auf diese Frage eine Antwort wissen.

    Will man eine nachträgliche Preisminderung aufgrund eines (Reise-)Mangels beim Reiseveranstalter geltend machen, so gilt grundsätzlich:
    Es muß von Seiten des Reisenden eine Mängelrüge an den Reiseveranstalter gerichtet werden (vgl. § 651d Abs. 2 BGB):
    § 651d BGB - Minderung
    (1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
    (2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

    Haben die Reisenden 'Pech gehabt', die diese sogen. 'Mängelrüge' nicht dem Reiseveranstalter oder seinem Beauftragten (Reiseleitung vor Ort) angzeigt haben? Grundsätzlich: ja.

    Aber:
    Wenn der Reisende allerdings nachweisen kann, daß der Mangel dem Reiseveranstalter bereits bekannt war, könnte dies wiederum zu einem Anspruch auf eine nachträgliche Reisepreisminderung führen.
    Eine Mängelanzeige nach § 651 d II BGB ist entbehrlich, wenn der Mangel dem Reiseveranstalter bereits bekannt ist (OLG Düsseldorf RRa 2004, 65, 66 und OLG Frankfurt/M RRa 1998, 67, Nachweise bei Führich; Reiserecht, Rn. 296). Anders jedoch: LG Duisburg, 23.6.2005, 12 S 9/05, Fundstelle: RRa 2006, 22 (vgl.
    http://www.reiserecht-fuehrich.de/Reiserechts-News/Aktuelle Urteile ab 2004.htm Urteile ab 2004.htm).

    Hier reicht allerdings nicht der Nachweis aus, daß sich einige Leute (gar noch unter Pseudonym oder sogar anonym) im Internet entsprechend negativ (über das Hotel, die Airline, den Reiseveranstalter) geäußert haben. Der Reisende müßte ggf. vor Gericht konkret nachweisen, daß bereits jemand vor ihm den Mangel direkt beim Reiseveranstalter oder seinem Beauftragten (nicht dem Erfüllungsgehilfen wie z. B. dem Hotelier oder gegenüber der Airline) angezeigt hatte. (Tip für die Praxis: Im Internet eine konkrete real existierende Person als Zeugen suchen/ermitteln/namhaft machen, die den Mangel bereits an den Reiseveranstalter gemeldet hatte.)