Wir haben zum einen das legitime Recht des Wohnungseigentümers, Eigenbedarf für sich oder eine ihm nahestehende 'Bedarsperson' geltend zu machen. - Zum anderen haben wir das Recht des Mieters, seine Wohnung zu besitzen, solange er keine Vertragsverletzungen begeht.
Welches Recht als das höherwertige einzustufen ist, darüber kann letztendlich nur das Gericht entscheiden. Gerade zum Thema Eigenbedarfskündigung gibt es sehr sehr viele Urteile mit zahlreichen 'Weichmachern' sowohl in den Gesetzestexten als auch in den Urteilstexten. .
Selbst hohes Alter, soziale Verwurzelung in der Umgebung, Gebrechlichkeit, Krankheit, Ausbildungsphase, Kleinkinder, keinen Wohnraum finden usw. zählt meistens nicht, wenn nur ein Grund vom MIeter benannt wird. Oft müssen schon mehrere Gründe zueinanderkommen, um erfolgreich gegen eine Eigenbedarfskündigung vorzugehen.
Der Mieter muß auch akzeptieren, wenn Eigenbedarf durch das Gericht bejaht wird, in eine notfalls kleinere Wohnung umzuziehen oder in eine teurere, selbst wenn er Wohngeld beantragen muß. All dies wäre zumutbar.
Andererseits kennen wir hier nicht das Alter der Bedarfsperson, nämlich der Stieftochter des Vermieters. Benötigt diese wirklich für sich alleine ein Dreizimmerwohnung? - Hat der Vermieter auch andere vermietete Wohnungen in seinem Bestand, bei denen auf Seiten der Mieter keine oder geringere Gründe vorhanden sind, gegen eine Eigenbedarfskündiung erfolgreich vorzugehen? All diese Umstände wären zu berücksichtigen.
Gerade aufgrund der undurchsichtigen Rechtslage (mit den vielen 'Weichmachern') rate ich an, nicht hier in diesem Forum irgendwelche Ratschläge zu befolgen sondern einen rechtsanwaltlichen Rat einzuholen! - Eine Erstberatung bei einem Rechtsanwalt kostet round-about EUR 230,-. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, bei der Mietrechtsschutz beinhaltet ist, ist das schomal fein raus. Ansonsten könnte man noch in einen Mieterverein eintreten, wenn dieser bei Eintritt zusichert, rechtsanwaltliche Hilfe auch für die in der Vergangenheit erteilte Eigenbedarfskündiung zu gewähren. Diese rechtswnaltliche Hilfe ist dann mit den Mitgliedsbeiträgen zum MIeterverein abgedeckt und liegt dann in einer Erstberatung und dem vorgerichtlichen Schriftverkehr mit der Vermieterseite. Für zwei Jahre kostet z. B. ein Mitgleidschaft im Mieterverein Braunschweig incl. Eintrittsgebühr EUR 130,-, also wenigeer als eine Erstberatung bei einem niedergelassenen Rechtsanwalt.
Der Rechtsanwalt kann dann prüfen, ob die Eigenbedarfskündgiung richtig zugestellt wurde, ob sie Formfehler enthält und natürlich auch inhaltlich ausreichend begründet ist.
Bis dahin läuft Ihr Mietvertrag unverändert weiter!!!
Und wenn der Richter tatsächlich die geltend gemachten Eigenbedarfsgründe des Vermieters als schwerwiegender betrachtet, als Ihr Problem mit dem KiGa-Platz, wird er in seinem Urteil eine angemessene Frist bestimmen, bis wann Sie die Wohnung zu räumen haben. Das wird sicherlich nicht kürzer als die gesetzliche Kündigungsfrist sein.
Was hier leider von 'muc' vergessen wurde, zu erwähnen, ist das hohe Klagerisiko:
'§ 91 Abs.1 ZPO bestimmt, dass diejenige Partei die Kosten des Rechtstreits (Gerichts- und ggf. Anwaltskosten) zu tragen hat, die im Prozess unterliegt. Aus diesem Grundsatz- von dem es allerdings Ausnahmen gibt (vgl. § 93b
ZPO) – folgt, dass der Vermieter im Ergebnis nicht mit den Kosten des Räumungsprozesses belastet wird, wenn der Mieter zur Räumung verurteilt wird. Umgekehrt hat der Vermieter nicht nur die Gerichts- und eigenen Anwaltskosten, sondern auch die Kosten des Mieteranwalts zu tragen, wenn seine Klage abgewiesen wird.
Die Höhe der Kosten, die ein Räumungsrechtsstreit verursacht, ist von Fall zu Fall verschieden. Sie hängt sowohl vom Streitwert, der gem. § 41 Abs. 2 S. 1 GKG eine Jahresnettokaltmiete beträgt, als auch davon ab, ob sich die Parteien anwaltlich vertreten lassen.
Unter Zugrundelegung einer fiktiven monatlichen Nettokaltmiete von EUR 600,00 und einer sich daraus ergebenden Jahresnettokaltmiete von EUR 7.200,00 betragen
-die Gerichtskosten EUR 609,00 und
-im Falle anwaltlicher Vertretung- die Rechtsanwaltskosten für jede Partei EUR 1.380,40.
Insgesamt entstehen in diesem Fall bei beiderseitiger anwaltlicher Vertretung Prozesskosten in Höhe von EUR 3.369,80.' Quelle: http://www.mietrecht.org/eigenbedarf/ei…skuendigung/#33
Ich kann hier nur anraten, intensiv sich nach eine neuen Wohnung umzuschauen und dies auch entsprechend zu dokumentieren! Wenn der MIeter u. a. als einen vorn mehreren Gründen den angespannten Wohnungsmarkt angibt, dann muß er dies ggf. vor Gericht auch beweisen, daß er keinen zumutbaren (nicht gleichwertigen!) Wohnraum gefunden hat.
Das Mietverhältnis mit dem bisherigen Vermieter wird für die Zukunft zumindest 'angespannt', wenn nicht sogar 'vergiftet' sein. Daher sollte man sich auch überlegen, mit dem Vermieter einen einvernehmlichen Mietaufhebungsvertrag zu erzielen, bei welchem man sich seine Umzugsbereitschaft auch noch bezahlen läßt. Auch der Vermieter wird wissen, daß auch für ihn das Klagerisiko sehr hoch ist. Weiß er diese nicht, sollte man ihn auf diesen Umstand hinweisen, um ihn zahlungs- und einigungswillig zu machen.