Beiträge von Schlesinger

    Ganz ehrlich, ist mir das glaub .......egal

    Wenn du hier gutgemeinte Ratschläge nicht befolgst, ist dies deine Sache.
    Nur, wenn du Ausgleichszahlung und Gutschein behälst, könnte dies eine ungerechtfertigte Bereicherung darstellen.

    Die Rechtsfolge:
    § 812 BGB - Herausgabeanspruch
    (1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
    (2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

    Allerdings könnte man auch 'Glück' haben, frei nach dem Motto: 'wo kein Kläger, da kein Richter'.

    'Flüge.de', so säuselt und Herr Calmund vor, findet ja bekanntlich den günstigsten Preis...
    Die Geschäftspraktiken von 'Flüge.de' haben wir hier ja schon besprochen: Wo Beschweren über Flüge.de - Reise & Urlaub - Finanztip Community...
    Wenn man trotzdem auf 'Flüge.de' zum günstigsten Preis buchen möchte, dann beherzige man folgendes:

    Für Flugbuchungen bei 'Fluege.de' muss man je nach Buchungsweg unterschiedliche Preise bezahlen.

    Beispiel: Bucht man Flüge mit TAP Portugal am 2. November von Frankfurt über Lissabon nach Miami und am 21. November zurück direkt auf der Website von Fluege.de, dann kosten sie
    -bei Bezahlung mit einer MasterCard Gold von Fluege.de 483,29 Euro (Endpreis)
    -bei Bezahlung per Lastschrift zuzüglich eines Serviceentgelts von 49,98 Euro (Endpreis 533,27 Euro),
    -bei Bezahlung mit einer Kreditkarte von American Express zuzüglich eines Serviceentgelts von 49,98 Euro und einer Zahlungspauschale von 18 Euro (Endpreis 551,27 Euro),
    -bei Bezahlung mit einer Kreditkarte von Visa zuzüglich eines Serviceentgelts von 49,98 Euro und einer Zahlungspausche von 18 Euro (Endpreis 551,27 Euro) und
    -bei Bezahlung mit einer anderen Kreditkarte von MasterCard als der MasterCard Gold von Fluege.de ebenfalls zuzüglich eines Serviceentgelts von 49,98 Euro und einer Zahlungspauschale von 18 Euro (Endpreis 551,27 Euro).

    Fragt man die gleichen Flüge bei 'Kayak.de' (=veranstalterübergreifende Suchmaschine) ab und lässt man sich dann zur Website von 'Fluege.de' weiterleiten, werden
    -bei Bezahlung mit einer MasterCard Gold von Fluege.de 458,99 Euro (Endpreis),
    -bei Bezahlung per Lastschrift zusätzlich ein Serviceentgelt von 29,99 Euro (Endpreis 488,98 Euro),
    -bei Bezahlung mit einer Kreditkarte von American Express zusätzlich ein Serviceentgelt von 29,99 Euro und eine Zahlungspauschale von 18 Euro (Endpreis 506,98 Euro),
    -bei Bezahlung mit einer Kreditkarte von Visa zusätzlich ein Serviceentgelt von 7,99 Euro (Endpreis 466,98 Euro) und
    -bei Bezahlung mit einer anderen Kreditkarte von MasterCard als der MasterCard Gold von Fluege.de ebenfalls zusätzlich ein Serviceentgelt von 29,99 Euro und eine Zahlungspauschale von 18 Euro (Endpreis 506,98 Euro) berechnet.

    Fazit: Wenn man schon Flüge bei 'Fluege.de' buchen will, dann niemals direkt auf der Website dieses Anbieters, sondern immer über die veranstalterübergreifende Suchmaschine 'Kayak.de' gehen und sich weiterleiten lassen.

    Kaum zu glauben aber wahr, letzte Woche habe ich " schon " den geforderten Betrag auf mein Konto erhalten. Zudem habe ich noch ein Reisegutschein, auf jeden Fall haben sie mir ne Nummer geschickt, mal schauen ob die auch funktioniert:

    Gutschein und Auslgeichszahlung einbehalten; davon rate ich ab!
    Schicke den Gutschein zurück oder nutze ihn nicht! Ansonsten stellt dies eine ungerechtfertigte Bereicherung dar!

    Eine Fluggesellschaft muss ihren Gästen genau mitteilen, warum es zu einer erheblichen Flugverspätung kommt. Das hat jetzt zumindest ein deutsches Gericht entschieden. :!:

    Beruft sich eine Airline bei Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand, muss sie über den genauen Grund für die Verzögerung aufklären. Nur so können Passagiere abwägen, ob die Forderung nach einer Ausgleichszahlung aussichtsreich ist. Denn nur wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, ist eine Airline von der Entschädigung befreit. Über das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim (Aktenzeichen 3 C 3644/14 (31)) berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „Reiserecht aktuell“.

    In dem verhandelten Fall hatte sich ein Flug von Düsseldorf nach Gran Canaria verspätet. Die Kläger forderten von der Fluggesellschaft eine Entschädigung nach EU-Recht. Die Airline behauptete jedoch, die Verspätung sei auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen gewesen – den konkreten Grund wollte sie aber nicht nennen.

    Das geht nicht, entschied das Gericht. Die Kläger müssten wissen, um welchen Umstand es sich genau handelt. Nur so könnten sie abschätzen, ob es sich lohne, die Zahlung der Entschädigung vor Gericht zu erstreiten. Sollte die Airline den behaupteten außergewöhnlichen Umstand erst während des Prozesses zum ersten Mal vortragen, könnten die Kläger auf den Kosten des Rechtsstreits sitzenbleiben. Dieses Risiko lässt sich aber leicht vermeiden: Den Grund zu benennen, sei der Airline schließlich ohne jeden Aufwand möglich, argumentierte das Gericht. Außerdem bestehe für die Kläger keine Möglichkeit, den angeblichen außergewöhnlichen Umstand anderswo in Erfahrung zu bringen. (dpa)

    Der Verursacher entscheidet was sein Versicherer gegenüber
    dem Geschädigten tun soll.

    Richtig!

    'Kinder unter 7 Jahren sind deliktunfähig, was so
    viel wie nicht schuldfähig bedeutet. Das heißt, sie sind nicht selbst
    für ihr Handeln verantwortlich. Bei der Haftung von Kindern im Straßenverkehr ist die Altersgrenze sogar noch höher: Hier gilt die Deliktunfähigkeit bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres.

    Oft sieht man den vermeintlichen Rechtssatz „Eltern haften für ihre Kinder“ auf Schildern stehen. Doch ist dieser Satz nicht zu verallgemeinern. Denn Eltern haften nicht immer für das Handeln ihrer Kinder. Dies ist nur der Fall, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Erst dann werden die Eltern für den Schaden, den ihre Kinder verursacht haben, zur Verantwortung gezogen. Ob und inwiefern eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt, muss jedoch im Einzelfall
    entschieden werden. Schließlich müssen Eltern ihre Kinder – je nach Alter – nicht rund um die Uhr beaufsichtigen.

    Wurden die Eltern jedoch vom Gericht von jeder Verantwortung freigesprochen, so müssen sie den Schaden, den ihre Kinder verursacht haben, nicht bezahlen. Der Geschädigte würde also auf dem entstandenen Schaden sitzen
    bleiben. Oft fühlen sich Eltern jedoch trotzdem dazu verpflichtet, den Schaden ihrer Kinder wiedergutzumachen. Besonders, wenn der Schaden im engeren Umfeld entstand. Schließlich möchte es sich deswegen niemand mit Freunden oder der eigenen Familie verderben. In diesem Sinne würden die meisten Eltern wohl auch die zerbrochene Porzellanpuppe der Freundin ersetzen. Und das, obwohl sie von Rechtswegen her nicht dazu verpflichtet sind. Wurde jedoch eine zusätzliche Absicherung für deliktunfähige Kinder in die Haftpflichtversicherung aufgenommen, übernimmt die Haftpflicht in der Regel den Puppen-Schaden, auch wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben.' Quelle: http://www.tarif-testsieger.de/haftpflichtver…atgeber/kinder/

    Ähnlich verhält es sich mit dem 'freiwilligen Umzugshelfer', welcher im Normalfall -außer bei Vorsaz oder grober Fahrlässigkeit- nicht haften muß. Schließt er eine entsprechende Versicherung ab, müßte diese hier auch leisten.

    Es sei natürlich, wie 'trumpet' ganz richtig sagt, der Versicherungsnehmer meldet diesen Schaden seiner Vesicherung erst gar nicht oder beauftragt das Versicheerungsunernehmen nur, die unberechtigten Ansprüche abzuwehren.

    Wenn das Schreiben auch keine Widerspruchsbelehrung enthielt fehlt ja ehrlich gesagt so ziemlich alles was das Schreiben zu beinhalten hat.

    Zum Teilthema 'fehlende Widerspruchsbelehrung in der Eigenbedarfskündigung': Anders als in anderen Rechtsgebieten (z. B. Verwaltungsrecht) macht eine fehlende Widerspruchsbelehrung eine ansonsten korrekte Eigenbedarfskündigung nicht rechtswidrig.
    Mit korrekter Widerspruchsbelehrung müßte der Mieter seinen Widerspruch bis zwei Moante vor dem Küdigungsdatum beim Vermieter einlegen.
    Ohne korrekte Widerspruchsbelehrung kann der Mieter seinen Widerspruch bis zum mündlichen Gerichtstermin in einer Räumungsklage geltend machen.

    Bei korrekter Widerspruchsbelehrung erfährt der Vermieter also schon vor Ablauf der Kündiungsfrist, wie fundiert der Mieter seinen Widerspruch begründet und könnte dann seine Chancen für eine gerichtliche Räumungsklage ausrechnen.
    Bei fehlender Widerspruchsbelehrung würde sich der Vermieter nur 'ins eigene Knie schiessen', denn er weiß nicht ob und wie fundiert der Mieter gegen die von ihm verfaßte Eigenbearfskündigung vorgeht oder vorgehen könnte.

    @RaphaelP
    Sehr guter Einwand und sehr gute Ergänzung zu meinem Beittag!!!
    Insgesamt erscheint das ganze Schreiben z. Z. weiterhin rechtswidrig zu sein. Wenn die Tochter der Lebensgefährting wirklich im gleichen Haushalt wie der Vermieter wohnt und der Vermieter ein erneutes Eigenbedarfskündigungsschreiben abfaßt, wäre ich auch erstmal vorsichtig!


    ich habe mitte März eine mündliche Kündigung wegen Eigenbedarf bekommen. Ein schriftlicher Brief mit Frist 30.06.2015 wurde mir erst im Mai in den Briefkasten geworfen. Auf dem Brief steht jedoch weder ein Datum noch ist ein Poststempel vorhanden. Auch fehlt eine genaue Angabe zum Eigenbedarf.
    ...
    Hinzu kommt das der Eigenbedarf anscheinend für die Tochter der Lebensgefährtin benötigt wird. Zählt das bereits als direkte Angehörige?.



    1. Hier liegt offenabr kein Eigenbearf vor

    Auch wenn das Thema 'Eigenbedarfskündiung' sehr schwierig ist, so scheint der Vermieter hier eine nicht erfolgversprechende Position zu haben.

    'Nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses dann vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige (sogen. 'Bedarfsperfsonen') seines Haushalts benötigt.' Quelle: http://www.mietrecht.org/eigenbedarf/ei…ndlagen-im-bgb/

    Genau dies scheint hier nicht der Fall zu sein. 'Nicht wegen Eigenbedarfs gekündigt werden darf für entferntere Angehörige wie Kinder des Lebensgefährten'. Quelle: https://www.finanztip.de/kuendigung-wegen-eigenbedarf/

    Ferner: § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB -Ordentliche Kündigung des Vermieters-
    Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben.
    Auch dies ist offenbar im Sachverhalt nicht geschehen, denn es wurden weder nachvollziehbare Gründe angegeben noch wurde die Schriftform eingehalten.

    Zu dem verspätet beim Mieter eingegangenen Schreiben siehe: § 573c Abs. 1 BGB -Fristen der ordentlichen Kündigung-
    Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

    2. Möglichkeiten des Mieters zu reagieren:
    Da die zunächst mündliche und dann schriftliche Kündiung des Vermieters hier nicht den gesetzlichen Erefordernissen entspricht, ist sie rechtswidrig und braucht daher vom Mieter nicht beachtet werden.
    a) Nichtreaktion und abwarten, bis eine fristgerechte oder formell richtige Eigenbearfskündigung 'ins Haus flattert' (wenn überhaupt) oder
    b) Dem Vermieter signalisieren, daß man durchaus bereit ist auszuziehen, jedoch der Vermieter bitteschön gleichwertigen Wohnraum zu vergleichabren Mietbedingungen verschafft und auch die Kosten für den Umzug übernehmen möge.
    Beachte:
    Wenn man sich allerdings mit dem Vermieter einigt und einen Mietaufhebungsvertrag (evtl. mit Abstandszahlung vom Vermieter) aufsetzt, hat man hinterher keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Eigenbedarfskündiung oder vorgetäuschtem Eigenbedarf, denn dann wurde das Mietverhältnis nicht wegen des Eigenbedarfs aufgelöst sondern wegen des einvernehmichen MIetaufhebungsvertrages!
    Vorteil des einvernehmlichen Mietaufhebungsvertrages ist, daß kein angespanntes oder gar vergiftetes Verhältnis zum Vermieter ein weiteres Mietverhältnis belastet.


    Und Jericho, es gibt keine Rechtsgrundlage, dass Sie Ihrem "Freund" die Differenz bezahlen müssen. Falls er Sie verklagen würde, würde die Versicherung für Sie diesen unberechtigten Anspruch abwehren.

    1. Sonderversicherungsrisiken
    Normalerweise brauchen der Verursacher eines Gefälligketsschadendens (Stichwort: 'frewilliger Umzugshelfer' / es sei denn, er hat grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt) oder Kinder unter sieben Jahren nicht für von ihnen verursachte Schäden aufzukommen. (Im letzteren Fall könnten höchstens die Eltern haftbar gemacht werden, wenn man ihnen denn eine Aufsichtspüflcihtverletzung nachweisen könnte, was sehr schwierig ist).

    Nun gibt es aber Haftpflichtversicherungen, die genau diese Risiken mitversichern. Und wenn die Haftpflichtversicherungsunternehmen diesen (Sonder-)Versicherungsschutz anbieten -und dafür zusätzliche bzw. höhere Prämien- verlangen, dann können sie sich hinterher nicht damit herausreden, daß zivilrechtlich gar nicht gehaftet werden muß.

    2. Zur Zeitwertberechnung eines Fernsehers
    Gerade bei hochwertigen technischen Geräten (z. B. Computer, Fernseher) liegt der Wertverlust in den ersten drei Jahren bei über 50 % (Quelle: http://www.gevestor.de/details/zeitwe…ick-661300.html) .

    Gehen wir nun von einer 'Lebenserwartung' des Fernsehers von zehn Jahren aus und rechnen in den ersten drei Jahren 60 % ab, müssen wir für die Folgejahre linear 5,7 % pro Jahr abrechnen, also nach zehn Jahren ist der Fernseher nichts mehr wert.

    Bsp. Ein Fernseher wurde für EUR 1.000,- gekauft (Neuanschaffungspreis). Nach den ersten drei Jahren (minus 60 %) hat er noch einen Zeitwert von EUR 400,-. Für jedes weitere Jahr müssen wir 5,7 % (=EUR 57) linear abrechnen. Das heißt, der Fernsehr hat nach vier Jahren nur noch einen Zeitwert von EUR 343,-, nach fünf Jahren von EUR 286,- nach sechs Jahren nur noch EUR 229, nach sieben Jahren von EUR 172, nach acht Jahren von EUR 115,- nach neun Jahren von EUR 58,- und nach zehn Jahren kann man ihn bei ebay zum Starpreis von einem EUR versteigern...

    Bei Möbeln sähe die Rechnung anders aus. Dort unterstellt man eine Lebensdauer von 20 Jahren. Sie verlieren im ersten Jahr 24 % an Wert und in den Vorlgejahren jeweils 4 % (Quelle: http://www.gevestor.de/details/zeitwe…net-661425.html).

    Und bei Autos oder Kleidung sähe die Rechnung wieder anders aus. Allen Zeitwertberechnungen ist jedoch gmeinsam, daß in der Anfangsphase sehr viel vom Neuanschaffungspreise abgezogen wird und in den restlichen Jahren der durchschnittlichen Lebensdauer linear ein Prozentsatz, daß man letztendlich auf 100 % kommt.

    3. Hausratversicherung?
    Ich hatte mir überlegt, ob im vorliegenden Eingangssachverhalt nicht der Geschädigte den Schaden über seine Hausratversicherung geltend machen könnte, denn diese ist eine 'Wiederbeschaffungswertversicherung'. Allerdings: Wenn die Hauratvesicherung schon eine Klausel zum Umzugsschaden beinhaltet, dann müßte man selbst das Gerät getragen haben oder ein professionelles Umzugsunternhemen beauftragt haben. Der Schaden von 'freiwilligen Umzugshelfern' wird auch durch die Hausratversicherung nicht übernommen.

    4. Fazit
    Im vorliegenden Sachverhalt würde ich die leistende Haftpflichtversicherung auf eine falsche Zeitwertberechnung aufmerksam machen und entsprechend eine höhee Entschädigung nachfordern.

    'Der ADAC hat einen Appell an die Bundesregierung gerichtet, sich auf europäischer Ebene für die Beibehaltung des bestehenden Verbraucherschutzniveaus im Bereich der Fluggastrechte einzusetzen. So ist es bereits im Koalitionsvertrag der Bundesregierung formuliert. Es muss gewährleistetet sein, dass dem Verbraucher weiterhin finanzielle Entschädigungen ab einer Verspätung von drei Stunden zustehen und er im Verspätungsfall ausreichend informiert wird.

    Der Hintergrund des Appells ist, dass viele Zahlungen, die Flugreisenden heute bei Verspätungen oder Annullierungen zustehen, bald der Vergangenheit angehören könnten. Am 10. Juni 2015 stehen im EU-Verkehrsministerrat die Fluggastrechte auf der Tagesordnung. Wenn die geplante Neuregelung verabschiedet wird, verlieren Verbraucher einen Großteil der heute bestehenden Ansprüche. Deutschlands Stimme im Ministerrat kann helfen, dies zu verhindern. Bisher müssen Airlines ab einer dreistündigen Verspätung Ausgleichszahlungen leisten. Die Neuregelung sieht vor, dass erst ab fünf, neun oder zwölf Stunden gezahlt werden muss - je nach Länge der Flugstrecke.
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    Bei "unerwarteten Flugsicherheitsmängeln" können sich die Fluggesellschaften sogar komplett von ihrer Zahlungspflicht befreien, vor allem bei vielen technischen Defekten. Diese gelten derzeit für die Airlines nicht als Entlastungsgrund. Beim Treffen am 10. Juni entscheidet der Rat, wie er sich im entscheidenden Trilog im Herbst positionieren wird - und hier zählt die Stimme Deutschlands.' Quelle: ADAC

    Wir haben zum einen das legitime Recht des Wohnungseigentümers, Eigenbedarf für sich oder eine ihm nahestehende 'Bedarsperson' geltend zu machen. - Zum anderen haben wir das Recht des Mieters, seine Wohnung zu besitzen, solange er keine Vertragsverletzungen begeht.

    Welches Recht als das höherwertige einzustufen ist, darüber kann letztendlich nur das Gericht entscheiden. Gerade zum Thema Eigenbedarfskündigung gibt es sehr sehr viele Urteile mit zahlreichen 'Weichmachern' sowohl in den Gesetzestexten als auch in den Urteilstexten. .

    Selbst hohes Alter, soziale Verwurzelung in der Umgebung, Gebrechlichkeit, Krankheit, Ausbildungsphase, Kleinkinder, keinen Wohnraum finden usw. zählt meistens nicht, wenn nur ein Grund vom MIeter benannt wird. Oft müssen schon mehrere Gründe zueinanderkommen, um erfolgreich gegen eine Eigenbedarfskündigung vorzugehen.

    Der Mieter muß auch akzeptieren, wenn Eigenbedarf durch das Gericht bejaht wird, in eine notfalls kleinere Wohnung umzuziehen oder in eine teurere, selbst wenn er Wohngeld beantragen muß. All dies wäre zumutbar.

    Andererseits kennen wir hier nicht das Alter der Bedarfsperson, nämlich der Stieftochter des Vermieters. Benötigt diese wirklich für sich alleine ein Dreizimmerwohnung? - Hat der Vermieter auch andere vermietete Wohnungen in seinem Bestand, bei denen auf Seiten der Mieter keine oder geringere Gründe vorhanden sind, gegen eine Eigenbedarfskündiung erfolgreich vorzugehen? All diese Umstände wären zu berücksichtigen.

    Gerade aufgrund der undurchsichtigen Rechtslage (mit den vielen 'Weichmachern') rate ich an, nicht hier in diesem Forum irgendwelche Ratschläge zu befolgen sondern einen rechtsanwaltlichen Rat einzuholen! - Eine Erstberatung bei einem Rechtsanwalt kostet round-about EUR 230,-. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, bei der Mietrechtsschutz beinhaltet ist, ist das schomal fein raus. Ansonsten könnte man noch in einen Mieterverein eintreten, wenn dieser bei Eintritt zusichert, rechtsanwaltliche Hilfe auch für die in der Vergangenheit erteilte Eigenbedarfskündiung zu gewähren. Diese rechtswnaltliche Hilfe ist dann mit den Mitgliedsbeiträgen zum MIeterverein abgedeckt und liegt dann in einer Erstberatung und dem vorgerichtlichen Schriftverkehr mit der Vermieterseite. Für zwei Jahre kostet z. B. ein Mitgleidschaft im Mieterverein Braunschweig incl. Eintrittsgebühr EUR 130,-, also wenigeer als eine Erstberatung bei einem niedergelassenen Rechtsanwalt.

    Der Rechtsanwalt kann dann prüfen, ob die Eigenbedarfskündgiung richtig zugestellt wurde, ob sie Formfehler enthält und natürlich auch inhaltlich ausreichend begründet ist.

    Bis dahin läuft Ihr Mietvertrag unverändert weiter!!!
    Und wenn der Richter tatsächlich die geltend gemachten Eigenbedarfsgründe des Vermieters als schwerwiegender betrachtet, als Ihr Problem mit dem KiGa-Platz, wird er in seinem Urteil eine angemessene Frist bestimmen, bis wann Sie die Wohnung zu räumen haben. Das wird sicherlich nicht kürzer als die gesetzliche Kündigungsfrist sein.



    Was hier leider von 'muc' vergessen wurde, zu erwähnen, ist das hohe Klagerisiko:

    '§ 91 Abs.1 ZPO bestimmt, dass diejenige Partei die Kosten des Rechtstreits (Gerichts- und ggf. Anwaltskosten) zu tragen hat, die im Prozess unterliegt. Aus diesem Grundsatz- von dem es allerdings Ausnahmen gibt (vgl. § 93b
    ZPO) – folgt, dass der Vermieter im Ergebnis nicht mit den Kosten des Räumungsprozesses belastet wird, wenn der Mieter zur Räumung verurteilt wird. Umgekehrt hat der Vermieter nicht nur die Gerichts- und eigenen Anwaltskosten, sondern auch die Kosten des Mieteranwalts zu tragen, wenn seine Klage abgewiesen wird.
    Die Höhe der Kosten, die ein Räumungsrechtsstreit verursacht, ist von Fall zu Fall verschieden. Sie hängt sowohl vom Streitwert, der gem. § 41 Abs. 2 S. 1 GKG eine Jahresnettokaltmiete beträgt, als auch davon ab, ob sich die Parteien anwaltlich vertreten lassen.
    Unter Zugrundelegung einer fiktiven monatlichen Nettokaltmiete von EUR 600,00 und einer sich daraus ergebenden Jahresnettokaltmiete von EUR 7.200,00 betragen
    -die Gerichtskosten EUR 609,00 und
    -im Falle anwaltlicher Vertretung- die Rechtsanwaltskosten für jede Partei EUR 1.380,40.
    Insgesamt entstehen in diesem Fall bei beiderseitiger anwaltlicher Vertretung Prozesskosten in Höhe von EUR 3.369,80.' Quelle: http://www.mietrecht.org/eigenbedarf/ei…skuendigung/#33

    Ich kann hier nur anraten, intensiv sich nach eine neuen Wohnung umzuschauen und dies auch entsprechend zu dokumentieren! Wenn der MIeter u. a. als einen vorn mehreren Gründen den angespannten Wohnungsmarkt angibt, dann muß er dies ggf. vor Gericht auch beweisen, daß er keinen zumutbaren (nicht gleichwertigen!) Wohnraum gefunden hat.

    Das Mietverhältnis mit dem bisherigen Vermieter wird für die Zukunft zumindest 'angespannt', wenn nicht sogar 'vergiftet' sein. Daher sollte man sich auch überlegen, mit dem Vermieter einen einvernehmlichen Mietaufhebungsvertrag zu erzielen, bei welchem man sich seine Umzugsbereitschaft auch noch bezahlen läßt. Auch der Vermieter wird wissen, daß auch für ihn das Klagerisiko sehr hoch ist. Weiß er diese nicht, sollte man ihn auf diesen Umstand hinweisen, um ihn zahlungs- und einigungswillig zu machen.

    @ Joachim Karl-Heinz
    Schönen Dank für die Rückmeldung! - Auch ich freue mich mit dir und gratuliere dir!

    Insgesamt haben wir aus der Geschichte folgende drei wichtigen Dinge gelernt:
    1.
    In der finanztip-community gibt es tatsächlich kostenlos geldwerte Tipps.
    2.
    'Als Schlichter arbeiten in der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr Volljuristen.' Quelle: https://soep-online.de/das-team.html . 'Dem Beirat der Schlichtungsstelle gehören 20 Vertreter von Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbänden, Verbraucherverbänden/-vereinen, der Bundesregierung, des Bundestages, der Länder sowie der Wissenschaft an.' Quelle: https://soep-online.de/der-beirat.html . Erst seit Nov. 2013 bearbeitet die Schlichtungsstelle auch Beschwerden von Fluggästen begzüglich der Fluggesellschaften. Es arbeiten auch Vertreter der Airlines in der Schlichtungsstelle mit. Dies führte bei mir zu Annhame, daß dort 'faule Kompromisse' ausgehandelt werden könnten. - Offenbar ist dies nicht der Fall.
    3.
    'Die Airlines legen für Passagiere die langen Bearbeitungszeiten und bürokratischen Hürden oft so hoch, dass nur wenige ihre berechtigten Forderungen durchsetzen. "Die Fluggesellschaften setzen darauf, dass den Passagieren die Puste ausgeht und die Mehrheit einfach nicht klagt", sagt Sabine Fischer-Volk, Reisrechtsexpertin der Verbraucherzentrale Brandenburg.' Quelle: Die Welt. Zudem versuchen sich die Airlines aus ihrer Verantwortung zu stehlen, indem sie die den Passagieren ablehnende Briefe schreiben, die vor Allgemeinfloskeln nur so triefen oder versuchen, die vermeintliche Schuld Dritten in die Schuhe zu schieben.
    Hier zeigt sich: Hartnäckig bleiben führt zum Erfolg!

    Ich möchte meine Antwort zu diesem Thema nur nochmal mit Gerichtsentscheidungen untermauern:

    Die VO (EG) Nr. 261/2004 sieht in ihrem Gesetzestext keine Ausgleichsleistungen vor, wenn es sich 'lediglich' um eine 'große' Verspätung handelt. Nach dem reinen Gesetzestext gäbe es Ausgleichsleistungen nur im Falle von Annullierungen oder Nichtbeförderungen.

    Aber: Gemäß höchstrichterlichen Urteilen des EuGH, Az.: 402/07 und 432/07, bestätigt durch EuGH, Az.: C-581/10 und C-629/10, steht Fluggästen eine Ausgleichsleistung im Falle einer 'großen' Verspätung von über drei Stunden zu, denn sie befinden sich in einer ähnlich prekären Situation und dürfen daher nicht schlechter behandelt werden als Fluggäste, deren Flüge ganz gestrichen oder annulliert wurden. - Als höchstrichterliche Urteile haben diese EuGH-Entscheidungen Gesetzescharakter, d. h., sie sind gleichwertig wie ein Gesetz, aus welchem man einen Rechtsanspruch ableiten kann.

    Bei der 'großen Verspätung' von über drei Stunden kommt es gem. EuGH immer auf die Ankunftsverspätung am Endziel an!

    Der EuGH kam in der Rechtssache C‑452/13 am 4. September 2014 zu dem Schluss, dass die Ankunft jener Zeitpunkt ist, zu dem mindestens eine Flugzeugtür geöffnet wird und die Passagiere die Möglichkeit haben, daß Flugzeug zu verlassen.

    Gem. der 'Europ. Fluggastrechteverordnung', der VO (EG) 261/2004, steht dem Passagier hier keine Ausgleichzahlung zu, denn es hat weder eine Annullierung stattgefunden noch eine Nichtbeförderung. Ebenso kam es zu keiner 'großen Verspätung', denn diese ist durch den EuGH mit 'drei Stunden am Endziel' definiert.

    Die Wartezeit auf die Koffer spielt keine Rolle. Es zählt das Öffnen der Flugzeugtüren am Airport, so ein Gerichtsurteil.


    Öffentlich ist der Mietspiegel nicht einsehbar, ich müsste ihn bei der Stadt bestellen.


    Oft ist es so, daß ein Mietspiegel auch im Internet veröffentlicht ist. So z. B. für die Stadt Braunschweig:
    https://www.braunschweig.de/politik_verwal…chweig_2014.pdf


    Allerdings ist es nun so, dass in dem Haus seit Jahren nichts gemacht wurde. ...


    Der Mieter ist nicht berechtigt, Mängel mit der Mieterhöhung, sei sie noch rechtmäßig oder rechtswidrig, zu verrechnen. Bei Mängeln an der Wohnung oder in/an den Nebenräumen kann der Mieter ggf. die M;iete mindern. Entsprechende
    Mietminderungstabellen gibt es zuhauf im Internet.

    Desweiteren habe ich gelesen, dass eine Mieterhöhung, sollte sie in
    entsprechender Form vorgelegt werden, angekündigt werden muss und zwar 3 Monate im Voraus. Wie verhält es sich jetzt?

    Richtig! Die Mieterhöhung muß drei Monate im voraus angekündigt werden. Ansonsten ist sie rechtswidrig.

    Wichtig wäre auch noch: Die Miete darf nicht mehr als zwanzig Prozent in den letzten drei Jahren steigen. Ist sie, wie im Sachverhalt, in den Jahren davor auch nicht erhöht worden, spielt dies keine Rolle. Die maximale Mieterhöhung (immer bezogen auf die reine Kaltmiete) darf maximal zwanzig Prozent in drei Jahren ausmachen.


    Also wenn es bei einem Hundesalon, der ja auch viel Wasser verbraucht, nicht angerechnet wird, glaube ich fast, der der Blumenladen bei uns auch nicht angerechnet wird.


    Wenn der Wasserzähler des Blumenladens defekt ist, könnte man dessen gemessenen Verbrauch der Vorjahre zu
    Grunde legen, hier den Durchschnittswert nehmen und diesen vom Meßergebnis der Hauswasseruhr abziehen. Der Rest wäre dann auf die Mieter zu verteilen.

    Hat man solch einen gemessenen Durchschnittsverbrauch der Vorjahre für den Blumenladen nicht, sondern nur das Ergebnis der Hauptwasseruhr für das ganze Haus, so müßte gerecht nach billigem Ermessen aufgeteilt werden.

    Hier könnte man mal bei etwa gleich großen Blumengeschäften nachfragen,wieviel Wasser die verbrauchen.
    (Evtl. wurde ja auch -zumindest teilweise- mit gesammeltem Regenwasser gegossen?)

    Der mittlere Wasserverbrauch eines Einpersonenhaushalts liegt bei etwas 100 l Wasser pro Tag, der eine
    Zweipersonenhaushalts bei etwa 200 l Wasser, eines Dreipersonenhaushalts bei etwas 300 l und eines Vierpersonenhaushalts bei etwas 400 l täglich. (vgl.: http://www.energiesparen-im-haushalt.de/energie/tipps-…enhaushalt.html)

    Anhand dieser Wert, wenn keine Wasserzähler vorhanden, könnte man ein Ergebnis errechnen, welches zwar nicht 100-%-ig gerecht ist, jedoch der Realität oder der Gerechtigkeit möglichst nahe kommt.


    Unter dieser Quelle wurde folgendes zietiert: "Das Wirtschaftlichkeitsgebot geht nicht so weit, dass der Vermieter
    bereits bei der Grundentscheidung, ob er die Wärmeversorgung mittels Gas oder Ölheizung, mittels von ihm selbst betriebener zentraler Heizungsanlage oder mittels Nah- oder Fernwärme sicherstellt, die Kosten berücksichtigen und eine Art Kostenanalyse anstellen muss, welche Art der Versorgung (für den Mieter) am sparsamsten
    ist." (LG Berlin, Urt. v. 11.07.2008, AZ: 65 S 261/07)" Wenn ich das so lese, heißt das für mich, dass ich als Mieter nicht
    die Kosten des Ladens mittragen muss.


    'Befinden sich Gewerberäume und Mietwohnungen in einem Haus, muss die Betriebskostenabrechnung
    grundsätzlich nach Wohnungen und Gewerbe getrennt werden. Zumindest muss der Verteilerschlüssel dies entsprechend berücksichtigen. Das geschieht zumeist durch die Angabe der Fläche, die der Gewerbeanteil
    am Gebäude einnimmt.' Quelle: http://www.bmgev.de/mieterecho/313…abrechnung.html

    Zu berücksichtigen ist beim Posten 'Müll' in der Nebenkostenabrechnung auch, daß kommunale Satzungen häufig vorschreiben, wie groß die Mülltonnen mindestens pro Kopf bzw. pro Haushalt sein müssen.Über solche Vorschriften kann sich auch der Vermieter nicht hinwegsetzen.

    Abschließend möchte ich auch noch darauf hinweisen, daß der Mieter berechtigt ist, die Abrechnungsunterlagen beim Vermieter einzusehen.

    Gibt es denn keinen support an welchen man sich wenden kann ? oder man macht es direkt am flughafen

    Die Firma 'fluege.de' hat Ihren Sitz im romantisch klingenden 'Barfußgäßchen' Nr. 12, in 04109 Leipzig. Die haben keinen Support an Flughäfen. Die Firma ist lt. Impressum unter Tel.-Nr.: 0341 35575 85560 oder der EMail-Adresse 'service@fluege.de' erreichbar.

    Ich habe gehört dass die Kosten erstattet werden. jedoch ist es sicherlich von gesellschaft zu gesellschaft anders

    Ein Streik, auch in der eigenen Flotte, zählt als 'außergewöhnlicher Umstand (im Volksmund: 'höhere Gewalt') im Sinne der 'Europäischen Fluggastrechteverordnung, der VO (EG) 261/2004. Daraus lassen sich zwei Sachen ableiten:
    1. Die Airline muß keine entfernungsabhängige Ausgleichsleistung an den Passagier zahlen, wenn es zu einer entsprechenden großen Verspätung von über drei Stunden, einer Annullierung oder einer Nichtbeforderung kommt.
    2. Auch in Fällen 'außergewöhnlicher Umstände' sind alle Airlines gem. der vorgenannten Rechtsovrschrift verpflichtet, den Passagieren Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zu gewähren, wozu u. a. auch Hotelübernachtungen gehören.
    Und dieses Recht ist nicht von Gesellschaft zu Gesellschaft anders.