Beiträge von Insomnia

    Zur Ergänzung / Erklärung: Da ich mit den Abläufen und dem Service von bn-t unzufrieden bin, würde ich die Chance nutzen, wenn ich aus dem Vertrag könnte.

    Nach dem ich die Eingangsbestätigung erhalten habe, fanden die ziemlich chaotischen Bauarbeiten irgendwann an. Laut VZ NRW hätte ich nur, während der ganzen Wartezeit, eine Frist zur Fertigstellung setzen können. Das habe ich nicht getan. Hier wird es komisch: Die Widerrufsbelehrung auf der Eingangsbestätigung reicht laut VZ NRW aus. Eine erneute, mit der Auftragsbestätigung, sei nicht erforderlich.


    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 8. Januar 2026 (Az. III ZR 8/25) entschieden, dass die zweijährige Mindestvertragslaufzeit für einen Glasfaseranschluss mit dem Vertragsschluss (in der Regel dem Zugang der Auftragsbestätigung) und nicht erst mit der technischen Freischaltung des Anschlusses beginnt. Beim mir war es so, dass ich direkt nach Auftragserteilung eine "Eingangsbestätigung" erhalten habe. Nachdem der Anschluss erfolgt ist, erhielt ich nunmehr nach über zwei Jahren am 3.5.26 eine "Auftragsbestätigung". Nach Meinung der VZ NRW hat der Anbieter bn-t Recht, wenn er nun behauptet, dass der Vertrag erst am 3.5.26 begonnen hat. Wie sehr ihr das? Meiner Ansicht nach, widerspricht das dem Tenor des BGH Urteils. :/