Wohnungsbauprämie Hausbau: 140 Euro im Jahr vom Staat geschenkt
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Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Den Traum vom eigenen Haus haben viele Bundesbürger. Wer dafür einen Bausparvertrag abschließt, hat in vielen Fällen ein Recht auf die Wohnungsbauprämie. Was sich hinter diesen Begriffen verbirgt, und wie Du an dieses geschenkte Geld kommst, zeigen wir Dir in diesem Ratgeber.
Mit der Wohnungsprämie fördert der Staat seit 1952 Wohnungsbauer und solche, die es werden wollen. Da die Förderung vor allem für Bausparverträge gezahlt wird, wird sie häufig auch Bausparprämie genannt.
Konkret ist die Wohnungsbauprämie ein prozentualer Aufschlag von 10 Prozent, den Dir der Staat als Zuschuss auf die Bausparbeträge zahlt, die Du in einem Jahr geleistet hast. Mehr als 70 Euro für Singles und 140 Euro für Ehepaare gibt es aber nicht.
Stellst Du den Antrag und erfüllst die Voraussetzungen in dem entsprechenden Jahr, so wird die Prämie auf dem jährlichen Kontoauszug vermerkt. Das Geld erhältst Du aber erst, wenn Du zeigst, dass Du den Bausparvertrag und die enthaltene Prämie „wohnwirtschaftlich verwendest“, also etwa zum Kauf, Bau oder für die energetische Sanierung Deines Eigenheims einsetzt.
Um die Bausparprämie zu bekommen, musst Du einige Voraussetzungen einhalten. Sie sind im Wohnungsbau-Prämiengesetz festgelegt:
Da die drei letzten Voraussetzungen etwas umfangreicher sind, erklären wir sie Dir in einem eigenen Abschnitt.
Das zu versteuernde Einkommen eines Singles darf im Jahr nicht höher sein als 35.000 Euro. Bei Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnerschaften liegt die Einkommensgrenze bei 70.000 Euro. Liegt Dein zu versteuerndes Einkommen also darüber, etwa weil Dein Bruttoverdienst gestiegen ist, hast Du keinen Anspruch auf die Förderung, kannst Dir also den Antrag auf Wohnungsbauprämie gleich sparen.
Ledige | Verheiratete | |
---|---|---|
maximal zu versteuerndes Einkommen | 35.000 € | 70.000 € |
jährlich max. geförderte Sparleistung | 700 € | 1.400 € |
Höhe der Prämie | 10 % | 10 % |
maximale Prämie | 70 € | 140 € |
Quelle: Wohnungsbau-Prämiengesetz (Stand: 2024).
Das zu versteuernde Einkommen ist etwas anderes als Dein Bruttoeinkommen: Vereinfacht spricht man vom zu versteuernden Einkommen, wenn von Deinen Einnahmen bei der Steuerberechnung noch allerhand Kosten und Freibeträge abgezogen werden. Konkret sind das: Werbungskosten, Betriebs- und Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, Kinder- sowie sonstige Freibeträge. Eine wichtige Rolle spielt auch, ob Du als Arbeiter oder Angestellter in die Rentenversicherung einzahlst oder, zum Beispiel als Beamter, später eine Pension erhältst.
Das bedeutet: Du kannst die Prämie auch bekommen, wenn Dein Bruttoeinkommen deutlich über der Einkommensgrenze von 35.000 Euro für Singles und 70.000 Euro für Verheiratete oder verpartnerte Paare liegt. Dies ist etwa der Fall, wenn Du keine anderen Einkünfte hast, aber zum Beispiel mehrere Kinder.
Nach unseren Berechnungen bleibst Du mit einem Bruttojahreseinkommen von 43.000 Euro in der Steuerklasse 1 etwas unter der Einkommensgrenze. Bist Du alleinerziehend mit einem Kind, dürfen es sogar 55.000 Euro sein. Diese Zahlen sind jedoch sehr individuell, sie hängen von Deiner Steuerklasse, dem Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung und weiteren steuerlichen Gegebenheiten ab. Deshalb solltest Du den Weg über Deinen Steuerbescheid gehen. Er ist nachfolgend beschrieben.
Da sich meist das Einkommen und die Sozialbeiträge von Jahr zu Jahr etwas verändern, gibt es nur einen Weg, um sicher festzustellen, wie hoch Dein zu versteuerndes Einkommen in einem bestimmten Jahr war, und ob Du prämienberechtigt bist: Schau in Deinen Steuerbescheid für das Antragsjahr. Wenn Du Deinen Bescheid im Frühjahr noch nicht erhalten hast und sich Dein Einkommen und sonstige Kosten und Freibeträge nicht verändert haben, kannst Du auch den Bescheid des Vorjahres nehmen. Haben sich Dein Einkommen und die steuerlichen Gegebenheiten nicht groß verändert, bietet der Wert für das Vorjahr auch einen guten Anhaltspunkt.
Auf Seite 2 des Bescheids über Einkommensteuer findest Du die „Berechnung des zu versteuernden Einkommens“, und am Ende der Berechnung dann die Angabe „zu versteuerndes Einkommen“. Die Zahl, die dort steht, vergleichst Du mit der für Dich geltenden Einkommensgrenze.
Bausparkassen schicken den Antrag zur Wohnungsbauprämie in der Regel zu Beginn des Jahres zusammen mit dem Jahreskontoauszug an ihre Kunden. Inzwischen kannst Du die Wohnungsbauprämie bei vielen Bausparkassen auch online beantragen. Dazu hast Du insgesamt zwei Jahre Zeit: Die Prämie für die Beiträge des Jahres 2024 kannst Du also etwa noch bis 31. Dezember 2026 beantragen.
Für den Antrag benötigst Du:
Den Antrag musst Du entweder handschriftlich oder digital unterzeichnen. Anschließend schickst Du den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag an Deine Bausparkasse zurück.
Im folgenden Jahr kannst Du dann auf Deinem Kontoauszug überprüfen, ob die Wohnungsbauprämie für das Antragsjahr vorgemerkt ist. Hat das nicht geklappt, solltest Du das Thema im Gespräch mit Deiner Bausparkasse klären.
Unser Tipp: Bist Du Dir nicht sicher, ob Du mit Deinem Bruttoeinkommen die Prämie noch erhältst, solltest Du den Antrag sicherheitshalber stellen. Liegst Du über der Einkommensgrenze, merkt die Bausparkasse die Wohnungsbauprämie einfach nicht vor.
Die Wohnungsbauprämie wird nicht direkt ausgezahlt. Vielmehr ermittelt die Bausparkasse anhand Deines Antrags, ob Du Anspruch auf die Prämie hast. Spätestens auf dem folgenden Kontoauszug informiert Dich die Bausparkasse dann darüber, ob die Prämie für das beantragte Jahr vorgemerkt wurde. Ausgezahlt werden alle vorgemerkten Prämien erst, wenn Du den Bausparvertrag „wohnwirtschaftlich“ verwendest. Die Bausparkasse verlangt dafür von Dir geeignete Nachweise wie etwa Rechnungen oder einen Kaufvertrag.
Der Staat verlangt, dass Du mit der Wohnungsbauprämie geförderte Sparverträge wohnwirtschaftlich nutzt. Anerkannt sind eine Reihe von Vorhaben:
Die wohnwirtschaftliche Verwendung belegst Du mit geeigneten Unterlagen – wie etwa Rechnungen.
Jugendliche und junge Erwachsene, die bei Vertragsschluss jünger als 25 Jahre sind, sind nicht an die engen Vorgaben bei der Verwendung gebunden: Nach sieben Jahren können sie frei über das Guthaben und die Wohnungsbauprämie verfügen. Auch der Kauf von Möbeln oder ein neues Auto sind dann drin, ohne dass die Bausparkasse die Wohnungsbauprämie streicht. Allerdings gilt diese Ausnahme nur für einen Vertrag; für einen zweiten Bausparvertrag müssen auch junge Bausparer wieder auf eine wohnwirtschaftliche Verwendung achten.
Aufgrund dieser Sonderregel ist ein Bausparvertrag für Jugendliche durchaus empfehlenswert.
Bei Altverträgen aus der Zeit vor 2009 kannst Du ebenfalls frei über das Geld verfügen und musst es nicht für Deine Wohnung oder Dein Haus verwenden.
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Die Bausparkassen sprechen in der Regel begeistert von der Wohnungsbauprämie. Allerdings hat die Wohnungsbauprämie auch einen großen Nachteil: Wer erst einmal einen Bausparvertrag abgeschlossen hat, um die Wohnungsbauprämie zu beantragen, geht häufig als Erstes zu seiner Bausparkasse, wenn es Jahre später um die Baufinanzierung geht. Und das kann unter Umständen teuer werden, denn die Angebote der Bausparkassen sind nicht unbedingt immer die günstigsten.
Im schlechtesten Fall hast Du einige Jahre lang 70 Euro oder 140 Euro als Prämie kassiert und zahlst dann bei der Finanzierung Hunderte oder Tausende Euro zu viel, weil Du beim Baukredit nur an die Bausparkasse denkst. Sprich bei größeren Finanzierungen grundsätzlich nicht nur mit einer Bausparkasse, sondern auch mit einer Bank oder einem Kreditvermittler. Finanztip empfiehlt die folgenden Vermittler.
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