Siehe oben
Im Internet fragen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man gern lesen möchte.
Merkwürdige Reaktion
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Im Internet fragen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man gern lesen möchte.
Merkwürdige Reaktion
Im Internet fragen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man gern lesen möchte.
Du hast ein Problem mit Deinem Finanzamt, das ich (und andere hier) erstmal telefonisch zu lösen versuchen würden. Du willst diesen Weg nicht gehen, weil Du das für aussichtslos hältst. Ok, ist Deine Sache, aber sicherlich kein Grund, weswegen hier einer mit Dir streiten wollte.
Erst mal richtig lesen. Hier ging es nicht um eine Antwort auf mein ursprüngliches Anliegen, sondern um Fragen zu einer davon unabhängigen Angelegenheit, auf die ich lediglich beispielhaft hingewiesen hatte ("Ja, und warum wurde die Rechtsgrundlage dann nicht genutzt?
Wenn es doch um eine nicht unerhebliche Summe geht, warum dann eine leere Drohung?").
Und dass ich beim Finanzamt telefonisch nicht durchkomme, hatte ich bereits geschrieben.
Sofern im zweiten Bescheid die Vorauszahlungen nicht ausdrücklich auf 0 herabgesetzt wurden, hat die Festsetzung aus Bescheid 1 natürlich weiterhin Bestand.
Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage?
Im Zweifel einfach mal den ursprünglichen Bescheid anonymisiert hochladen. Vermutlich kommt dabei raus, dass es doch ein eigenständiger Vorauszahlungsbescheid ist, der nicht geändert wurde.
Was heißt anonymisiert?
Bei Androhung von Untätigkeitsklage wird die Akte schneller bearbeitet.
Gibt es Gründe, warum Vorauszahlungen nicht mehr zu leisten sind?
Vermutlich hat ein Sachbearbeiter nicht richtig geklickt.
Das habe ich nicht ganz verstanden. Laut Mahnung meint das Finanzamt ja, dass sie zu leisten sind.
Ja, und warum wurde die Rechtsgrundlage dann nicht genutzt?
Wenn es doch um eine nicht unerhebliche Summe geht, warum dann eine leere Drohung?
Da steht doch:
Erinnern (und dokumentieren), warten und wenn nix (keine Entscheidung über den Einspruch) kommt, dann klagen.
Da das mit meiner ursprünglichen Frage nichts zu tun hat, also nicht zielführend ist, gehe ich nicht mehr weiter darauf ein.
Welchen Effekt soll die Androhung einer Untätigkeitsklage haben? (Verglichen mit dem tatsächlichen Einreichen der Klage.)
Ich zitiere:
Die Untätigkeitsklage – § 46 FGO. Nach § 46 Abs. 1 FGO ist eine Klage – abweichend von § 44 FGO – ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig, wenn über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden worden ist.
Es geht um einen Gesprächswunsch im Hinblick auf Einsprüche, die seit Jahren nicht bearbeitet werden. Und hier ganz konkret um den Hintergrund, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Betrag um die 10.000 € an mich zu erstatten ist. Daher auch meine Androhung der Untätigkeitsklage.
Wenn es um eine Entscheidung geht, die mit Bescheid festzustellen ist, dann wäre das allerdings fragwürdig. Wenn es tatsächlich nur um einen Gesprächswunsch geht, dann wäre das etwas anderes. (Ich kenne den Sachverhalt ja nicht. Daher kann ich nur mutmaßen.)
Nach fast drei Jahren noch nicht einmal ein Zwischenbescheid, das lässt sich auch durch die Pandemie nicht erklären. Ein anderes Finanzamt, mit dem ich zu tun habe, funktioniert einigermaßen normal, wie auch andere Behörden.
Es ist ganz eindeutig ein einheitlicher Bescheid, und der wurde gemäß Formulierung geändert, nicht teilweise geändert. Also stellt sich mir weiterhin die Frage,was ich dagegen tun kann.
Das war dann am Anfang der Pandemie. Das würde ich jetzt nicht als repräsentatives Ereignis werten.
Nach fast drei Jahren noch nicht einmal ein Zwischenbescheid, das lässt sich auch durch die Pandemie nicht erklären. Ein anderes Finanzamt, mit dem ich zu tun habe, funktioniert einigermaßen normal, wie auch andere Behörden.
Ist nur ein neuer Einkommensteuerbescheid erlassen worden oder auch ein Vorauszahlungsbescheid? Ein Vorauszahlungsbescheid gilt so lange bis ein neuer erlassen wird. Wenn "nur" ein neuer Einkommensteuerbescheid erlassen wurde, gilt trotzdem der alte Vorauszahlungsbescheid.
Die Vorauszahlungen waren nicht in einem selbständigen Bescheid festgesetzt worden, sondern
im EStBescheid, siehe oben. Eine Formulierung, der Bescheid sei nur teilweise geändert, ist nicht vorhanden.
Da würde ich kurzfristig das Gespräch mit dem FA suchen und dann weiterschauen. Die werden ihre Sichtweise wohl erklären können.
Das Finanzamt habe ich vor fast drei Jahren schriftlich um ein Gespräch in anderer Sache gebeten. Bis heute kam keine Reaktion, telefonisch ist niemand zu erreichen. In dieser Angelegenheit habe ich inzwischen Untätigkeitsklage angedroht.
Guten Tag.
Folgenden Fall angenommen: das Finanzamt hat im ESt-Bescheid für 2020 Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt, die auch entrichtet sind. Mittlerweile ist ein neuer Bescheid erlassen, der keine Vorauszahlungen mehr vorsieht. Unter Erläuterungen lautet der erste Satz: "Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom ...".
Daraufhin wird die nächste Vorauszahlung nicht mehr geleistet. Trotzdem mahnt die Finanzkasse die Nichtzahlung an und fordert zudem Säumniszuschlag.
Ist das korrekt, und was kann man dagegen tun? Eine Mahnung ist ja wohl kein Verwaltungsakt und enthält auch keine Rechtsmittelbelehrung.
Schönen Gruß
Guten Tag.
Mal Folgendes angenommen: neben Einkünften aus Altersrente und Berufstätigkeit (Ehefrau) besteht ein Gewerbebetrieb
in einem anderen Finanzamtsbezirk. Wegen eines Verlustes hieraus läuft beim Stammfinanzamt ein Einspruch aus einem früheren Jahr, über den noch nicht entschieden ist und der möglicherweise zu einer Rückerstattung führt.
Nun kommt für ein späteres Jahr ein Bescheid, der eine Nachzahlung anfordert. Ist es rechtmäßig, dass diese Nachzahlung festgesetzt wird, obwohl sogar eine Differenz zu Gunsten der Steuerpflichtigen verbliebe, falls dem Einspruch stattgegeben würde?
Schöne Restostern
Guten Tag. Ich habe mich mit der Sache nochmals befasst und habe da etwas nicht verstanden:
"Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden"
Was bedeutet denn die Formulierung "...bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden." Ich habe da wohl einen Knoten in meinem Denksystem.
Schönen Feiertag
Die Sache hat sich erledigt, Denkfehler von mir.
Nochmals danke!
Ja, es ist nachvollziehbar, vielen Dank.
Wenn die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen wäre, ließe sich dann noch etwas beeinflussen?
Den Rücktrag in der Höhe begrenzen, wie geht denn das, und was heißt es, den Grundfreibetrag einzuplanen? Ein Beispiel wäre gut.