Vorauszahlung Einkommensteuer

  • Guten Tag.

    Folgenden Fall angenommen: das Finanzamt hat im ESt-Bescheid für 2020 Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt, die auch entrichtet sind. Mittlerweile ist ein neuer Bescheid erlassen, der keine Vorauszahlungen mehr vorsieht. Unter Erläuterungen lautet der erste Satz: "Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom ...".

    Daraufhin wird die nächste Vorauszahlung nicht mehr geleistet. Trotzdem mahnt die Finanzkasse die Nichtzahlung an und fordert zudem Säumniszuschlag.

    Ist das korrekt, und was kann man dagegen tun? Eine Mahnung ist ja wohl kein Verwaltungsakt und enthält auch keine Rechtsmittelbelehrung.

    Schönen Gruß

  • Ist nur ein neuer Einkommensteuerbescheid erlassen worden oder auch ein Vorauszahlungsbescheid? Ein Vorauszahlungsbescheid gilt so lange bis ein neuer erlassen wird. Wenn "nur" ein neuer Einkommensteuerbescheid erlassen wurde, gilt trotzdem der alte Vorauszahlungsbescheid.

  • Da würde ich kurzfristig das Gespräch mit dem FA suchen und dann weiterschauen. Die werden ihre Sichtweise wohl erklären können.

    Das Finanzamt habe ich vor fast drei Jahren schriftlich um ein Gespräch in anderer Sache gebeten. Bis heute kam keine Reaktion, telefonisch ist niemand zu erreichen. In dieser Angelegenheit habe ich inzwischen Untätigkeitsklage angedroht.

  • Ist nur ein neuer Einkommensteuerbescheid erlassen worden oder auch ein Vorauszahlungsbescheid? Ein Vorauszahlungsbescheid gilt so lange bis ein neuer erlassen wird. Wenn "nur" ein neuer Einkommensteuerbescheid erlassen wurde, gilt trotzdem der alte Vorauszahlungsbescheid.

    Die Vorauszahlungen waren nicht in einem selbständigen Bescheid festgesetzt worden, sondern

    im EStBescheid, siehe oben. Eine Formulierung, der Bescheid sei nur teilweise geändert, ist nicht vorhanden.

  • Das Finanzamt habe ich vor fast drei Jahren schriftlich um ein Gespräch in anderer Sache gebeten. Bis heute kam keine Reaktion, telefonisch ist niemand zu erreichen. In dieser Angelegenheit habe ich inzwischen Untätigkeitsklage angedroht.

    Das war dann am Anfang der Pandemie. Das würde ich jetzt nicht als repräsentatives Ereignis werten.

  • Das die Vorauszahlungen im Einkommensteuerbescheid festgesetzt wurden habe ich noch nie gesehen. Aber das soll ja nichts heißen. Nach meinem Verständnis müsste es sich dann aber trotzdem um zwei Bescheide auf einem Papier handeln. Damit müsste grundsätzlich das oben genannte gelten.

  • Das war dann am Anfang der Pandemie. Das würde ich jetzt nicht als repräsentatives Ereignis werten.

    Nach fast drei Jahren noch nicht einmal ein Zwischenbescheid, das lässt sich auch durch die Pandemie nicht erklären. Ein anderes Finanzamt, mit dem ich zu tun habe, funktioniert einigermaßen normal, wie auch andere Behörden.

  • Nach fast drei Jahren noch nicht einmal ein Zwischenbescheid, das lässt sich auch durch die Pandemie nicht erklären. Ein anderes Finanzamt, mit dem ich zu tun habe, funktioniert einigermaßen normal, wie auch andere Behörden.

    Es ist ganz eindeutig ein einheitlicher Bescheid, und der wurde gemäß Formulierung geändert, nicht teilweise geändert. Also stellt sich mir weiterhin die Frage,was ich dagegen tun kann.

  • Wenn es um eine Entscheidung geht, die mit Bescheid festzustellen ist, dann wäre das allerdings fragwürdig. Wenn es tatsächlich nur um einen Gesprächswunsch geht, dann wäre das etwas anderes. (Ich kenne den Sachverhalt ja nicht. Daher kann ich nur mutmaßen.)

  • Wenn es um eine Entscheidung geht, die mit Bescheid festzustellen ist, dann wäre das allerdings fragwürdig. Wenn es tatsächlich nur um einen Gesprächswunsch geht, dann wäre das etwas anderes. (Ich kenne den Sachverhalt ja nicht. Daher kann ich nur mutmaßen.)

  • Es geht um einen Gesprächswunsch im Hinblick auf Einsprüche, die seit Jahren nicht bearbeitet werden. Und hier ganz konkret um den Hintergrund, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Betrag um die 10.000 € an mich zu erstatten ist. Daher auch meine Androhung der Untätigkeitsklage.

  • Welchen Effekt soll die Androhung einer Untätigkeitsklage haben? (Verglichen mit dem tatsächlichen Einreichen der Klage.)

    Ich zitiere:

    Die Untätigkeitsklage – § 46 FGO. Nach § 46 Abs. 1 FGO ist eine Klage – abweichend von § 44 FGO – ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig, wenn über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden worden ist.

  • Ich zitiere:

    Die Untätigkeitsklage – § 46 FGO. Nach § 46 Abs. 1 FGO ist eine Klage – abweichend von § 44 FGO – ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig, wenn über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden worden ist.

    Ja, und warum wurde die Rechtsgrundlage dann nicht genutzt?


    Wenn es doch um eine nicht unerhebliche Summe geht, warum dann eine leere Drohung?


    Da steht doch:

    Erinnern (und dokumentieren), warten und wenn nix (keine Entscheidung über den Einspruch) kommt, dann klagen.

  • Da das mit meiner ursprünglichen Frage nichts zu tun hat, also nicht zielführend ist, gehe ich nicht mehr weiter darauf ein.

  • Bei Androhung von Untätigkeitsklage wird die Akte schneller bearbeitet.


    Gibt es Gründe, warum Vorauszahlungen nicht mehr zu leisten sind?

    Vermutlich hat ein Sachbearbeiter nicht richtig geklickt.

    Das habe ich nicht ganz verstanden. Laut Mahnung meint das Finanzamt ja, dass sie zu leisten sind.