Solche "Bruchstücke" sind aber keine "echten" Anteile an der Aktie, sondern nur Forderungen gegen den Händler, also etwas fundamental anderes. Wenn du eine "halbe Aktie" erwirbst, gehört Dir nicht eine halbe Aktie, Clearstream und andere Lagerstellen verwahren auch keine halben Aktien, sondern Du hast eine Forderung gegen Deinen Broker oder Deine Depotbank in Höhe des jeweiligen Wertes der halben Aktie. Geht die Depotstelle in die Insolvenz, ist Deine "halbe Aktie" Teil der Insolvenzmasse, die bei Clearstream verwahrten "ganzen Aktien" gehören aber Dir. Entsprechend stehst Du auch bei Namensaktien mit den Bruchteilen nicht im Aktionärsverzeichnis, es gibt keine anteilige Dividende und kein Stimmrecht bei der Hauptversammlung. Rechtlich und auch tatsächlich bist Du mit der halben Aktie nicht Aktionär der Gesellschaft.
Ja. Das ist soweit richtig.
So gesehen kann man die Aktie selbst nicht mit allen damit verbunden Rechten direkt kaufen, wenn einem das Geld für einen vollen Anteil fehlt. Zugegeben.
Die Dividende erhält man aber trotzdem. Zumindest bei TR. Zum Punkt Insolvenz:
„Der Kunde erhält über Aktienbruchstücke immer echtes Miteigentum an den Stücken im Sammelbestand“, versichert Trade Republic. So zählen die Bruchstücke – genau wie ganze Aktien – zum Sondervermögen, werden also getrennt vom Kapital des Brokers verwahrt und sind damit vor dem Zugriff eines Insolvenzverwalters geschützt. „Es ergeben sich insoweit also keine Unterschiede zu der Verwahrung von ganzen Aktien, die allein einem Kunden zustehen.“
Oder ist hier die Insolvenz des Brokers noch mal von der Insolvenz der Depotstelle zu unterscheiden?