Ich habe die Frage eine meine (Jura)KI weitergegeben ... daher keine Gewähr auf Richtigkeit, klingt aber für mich Plausibel wenn ich § 47 SGB V Abs. 2 so überfliege..
Die Berechnung des Krankengeldes richtet sich nach § 47 SGB V, wonach das Regelentgelt maßgeblich ist, das im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum erzielt wurde. Eine während der sechswöchigen Entgeltfortzahlung eintretende tarifliche Lohnerhöhung wird für die Krankengeldberechnung grundsätzlich nicht berücksichtigt, sofern sie erst nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit wirksam wird; maßgeblich ist das tatsächlich vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete und ausgezahlte Gehalt.
Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur betont, dass spätere Lohnänderungen – auch rückwirkende Tariflohnerhöhungen – grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, da das Krankengeld eine kurzfristige Entgeltersatzleistung ist und aus Gründen der Verwaltungsökonomie und Schematisierung nur das bis zum Eintritt des Versicherungsfalls verdiente Gehalt herangezogen wird. Das Bundesarbeitsgericht hat für tarifliche Krankengeldzuschüsse ebenfalls entschieden, dass die tatsächlich abgerechnete monatliche Vergütung maßgeblich ist und nicht ein fiktiv ermittelter Betrag.
Einmalzahlungen (wie Weihnachtsgeld, 13. Gehalt) werden nach § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V anteilig auf das Regelentgelt angerechnet, indem der dreihundertsechzigste Teil des im letzten Jahr gezahlten Einmalentgelts hinzugerechnet wird.
Zusammengefasst: Für die Berechnung des Krankengeldes nach Ablauf der Entgeltfortzahlung ist das vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Gehalt maßgeblich; eine während der Entgeltfortzahlung wirksam werdende Lohnerhöhung wird für das Krankengeld nicht berücksichtigt, es sei denn, sie beeinflusst rückwirkend den letzten abgerechneten Entgeltzeitraum vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Die Berechnung erfolgt grundsätzlich auf Basis des Vormonatsgehalts (bei Monatsabrechnung), zuzüglich anteiliger Einmalzahlungen.