Beiträge von Bertmann
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Hallo,
wir haben gestern den Zuwendungsbescheid für die Förderung einer Wärmepumpe vom BMWK erhalten. Da wir den Antrag im Oktober 22 gestellt haben, beträgt die Förderhöhe 25%.
2023 würden wir mit der selben Planung 35% (ggf. sogar 40%) Förderung erhalten.
Da wir noch mit keiner Baumaßnahme bekommen haben stellt sich mir die Frage, ob man den Zuwendung ablehnen kann und eine neue Förderung beantragen kann.Vielen Dank für eure Hilfe!
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Danke für die diese erste vorsichtige Klarstellung. Passt inhaltlich ja gut zu meinem Thread : Schlussrechnung Gasanbieter zum 28.02.23 berücksichtigt nicht die Gaspreisbremse
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Möchte noch kurz meine Erfahrung mit der Hotline des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz berichten.
Die Hotline wurde extra für Fragen bzgl. der Energiepreisbremse eingerichtet und ist hier zu finden: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/A…eis-bremse.html
Um es kurz zu machen: die Dame hatte keine Ahnung und gab auch zu, hier nur zu sitzen und Standardantworten zu geben. Sie wusste nichts von einer Rückwirkung für Januar und Februar. Die Preisbremsen greifen nur ab März. Rückwirkend nicht.....Fun fact: zwei Abschnitte unter der Angabe der Hotline auf der Seite des BMWK steht ausdrücklich der Passus: "Die Preisbremse für Erdgas und Wärme gilt vom 1. März 2023 bis 30. April 2024. Im März werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet."
Aber das wissen wir hier ja schon.....
Ich werde jetzt von Mitarbeitern der Hotline zurückgerufen, die Ahnung haben würden.....ich bleibe gespannt.....erster Eindruck jedoch: peinlich.
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Danke für eure hilfreichen Kommentare und Anmerkungen.
Mit Montana habe ich noch gar nicht gesprochen, da ich zunächst davon ausgegangen bin, dass es die Aufgabe des Versorgers von Januar und Februar wäre.
Sollte ich noch einmal direkt bei Montana nachfragen und auf die genannten Paragraphen verweisen? -
Habe gerade bei Montana (meinem neuen Anbieter für Gas) folgendes im Kleingedruckten gefunden:
Sonderfälle bei der Gas- und Strompreisbremse
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Mein Arbeitspreis wurde zum 1. März 2023 gesenkt und liegt jetzt unterhalb des Preisdeckels. Erhalte ich eine Entlastung?
Da laut Gesetz der zum 1. März 2023 geltende Arbeitspreis ausschlaggebend ist, haben Sie keinen Anspruch auf die Preisbremse und somit auch nicht auf die rückwirkende Entlastung für Januar und Februar. Sie profitieren von einem Tarif, der vergleichsweise günstig ist.
Was passiert bei einem Wechsel?
Bei einem Versorgerwechsel ist ausschlaggebend, von wem und zu welchem Tarif Sie am Stichtag 1. März 2023 versorgt werden. Wenn Ihr Tarif am 1. März 2023 über dem Preisdeckel liegt, teilt Ihnen der zu diesem Termin zuständige Versorger mit, wie hoch Ihr Entlastungsbetrag und Ihr Entlastungskontingent sind und wie er die rückwirkende Entlastung für Januar und Februar verrechnet – in der Regel wird im März der dreifache Entlastungsbetrag gutgeschrieben
Quelle: https://www.montana-energie.de/privatkunden/erdgas/preisbremse/
Jetzt ärgere ich mich. Hätte ich also zum 01.04. gewechselt hätte ich etwas bekommen. Jetzt zahle ich voll…. Hätte man ja irgendwie offener kommunizieren können.
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Mein Arbeitspreis wurde zum 1. März 2023 gesenkt und liegt jetzt unterhalb des Preisdeckels. Erhalte ich eine Entlastung?
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Hallo,
ich habe zum 28.02.23 meinen Gasvertrag bei der Suewag gekündigt und meine Schlussrechnung erhalten. In dieser Rechnung wird ein Gaspreis von 0,166 Euro/kWh brutto zugrunde gelegt und abgerechnet. Das Wort "Gaspreisbremse" taucht in der gesamten Rechnung nicht auf.
Da die Gaspreisbremse erst ab März in Kraft tritt, aber rückwirkend ab Januar gilt, weiß ich jetzt nicht, wie sich diese auf mich auswirkt. Ich war der Annahme, dass natürlich auch bei Versorgerwechsel die Deckelung auf 12 Cent für 80% erfolgt.
Ich habe bereits bei Suewag angefragt, weiß aber aus Erfahrung, dass Antworten mehrere Wochen dauern können.Habt ihr eine Info zu meinem Problem und könnt mir die Info geben, ob ich tätig werden muss?
Vielen Dank!
Bertmann