Beiträge von gcmv

    Ich schichte jeden Monat 10% meines Brutto in Mitarbeiteraktien und bekomme Aktien für 40 % dieses Wertes + 20 Euro vom ArbG obendrauf. Ist für mich ein no-brainer; allerdings habe ich auch den Vorteil, dass ich die Aktien bei Bedarf einen Tag später verkaufen könnte ...

    Ja, Achim - das ist wohl tatsächlich nicht so einfach; vielen Dank für deine Denkanstöße. :thumbup:

    Wie du richtig vermutest, werden wir gemeinsam veranlagt - die 30 % sollten überschläglich passen.

    Ich gehe auch davon aus, dass sie die geminderte Rente jetzt "besser" einsetzen kann, als in 15 Jahren - kann natürlich auch ein Trugschluss sein und du sagst es ja richtig: Was man hat, das hat man ... ;)

    Liebe Community,

    die BAV der Göttergattin hat geschrieben und erklärt, dass ein vorgezogener Rentenbeginn möglich wäre.

    In unserem Fall würde meine Frau ab Vollendung des 65. Lebensjahres eine monatliche Betriebsrente von 319,20 Euro erhalten.

    Alternativ würde es die Möglichkeit geben, bereits seit Vollendung des 60. Lebensjahres (was wir versäumt haben) die Rentenauszahlung vorzuziehen.

    Nun habe ich mich ans Rechnen gemacht und versucht das Ganze auf einen realistischen, nächstmöglichen Termin mit Alter 62 abzubilden.

    Mein Ansatz:

    Monatliche Rente ab Vollendung 62 (Abschlag 16,31%) = 267,14 Euro (ist so im Vertrag fest geregelt), was einer Differenz von 52,06 Euro pro Monat entspricht.

    Für das 62., 63. Und 64. Lebensjahr würde sie also 3 x 12 x 267,14 Euro = 9617,04 Euro bekommen.

    Setze ich dies nun ins Verhältnis so ergibt sich:

    9617,04 : 52,06 = 184,72 Monate, was beutet, dass der Break-Even-Punkt in knapp 15,5 Jahren erreicht ist.

    Wenn ich so die Zahlen sehe, tendiere ich eigentlich zur vorzeitigen Inanspruchnahme ab 62.

    Und nun meine Frage:

    Habe ich irgendetwas in meiner Rechnung vergessen oder falsch gemacht?

    Gerne höre ich eure Meinungen, Anregungen und Tipps zu unserem Fall.

    Im Voraus schonmal vielen Dank!

    Moin zusammen,

    laut HUK-Coburg ist mein Riestervertrag an den Beginn der gesetzlichen Rente gekoppelt, also würde die Auszahlung erst mit Renteneintritt starten. Im Web habe ich jedoch gelesen, dass man die Riester-Rente eventuell schon ab 63 Jahren beziehen kann.

    Entscheidend ist, was in deinem Vertrag steht!

    Meine Göttergattin bekommt ihre Riester-Rente z. B. schon seit sie 60,5 Jahre alt ist, bekommt aber erst mit 63 ihre gesetzliche Rente.

    Noch eine weitere persönliche Erfahrung von meiner Seite (hierbei handelte es sich um die Auszahlung einer Direktversicherung):

    Falls du im Vertrag dazu nichts zum Thema Kopplung findest und die Versicherung Zicken macht, einfach schriftlich nachfragen, wo der Passus mit der gesetzlichen Rente in deinem Vertrag zu finden ist - falls es tatsächlich keinen Passus gibt, werden sie zahlen.

    Achim Weiss + Referat Janders :

    Vielen Dank für eure schnellen und (wie immer) fachlich fundierten Antworten. :thumbup:

    Ja, es ist tatsächlich jetzt noch eine Option mehr, die es zu betrachten gilt und die dann monetär und aufwandsmäßig für mich zu bewerten ist.

    Wenn ich mich entschieden habe, werde ich hier gerne wieder mit meiner Begründung Rückmeldung geben.

    Hoffentlich dauert es nicht so lange, sonst bekomme ich wieder eine "böse" Bemerkung von Achim Weiss ... ;)

    Ich möchte ich das Thema nochmal aufnehmen und einen neuen Aspekt einwerfen:

    Da ich (wie oben beschrieben) bei meinem Vorruhestandsvertrag NICHT vertraglich verpflichtet bin, direkt NACH Beendigung/Ausscheiden die Rente zu beantragen (zum Thema "Rente" ist in dem Vertrag überhaupt nichts geregelt), kam mir noch folgende Idee:

    Ich feiere im Februar 2027 meinen 63. Geburtstag und könnte ab diesem Zeitpunkt mit den entsprechenden Abschlägen vorzeitig gesetzliche Rente beziehen.

    Meine "ruhende" Anstellung (Gehaltsbezug) in meiner Firma endet im August 2027.

    Besteht denn auch die Möglichkeit, die gesetzliche Rente bereits schon VORHER direkt im Februar 2027 zu beziehen und praktisch "parallel" dazu mein Vorruhestandsgehalt zu erhalten?

    Das wäre doch eigentlich das Modell "Rente + parallel weiterabeiten" (mit dem einzigen Unterschied, dass ich ja aktiv nicht mehr arbeite, sondern nur angestellt bin mit entsprechendem Gehaltsbezug).

    Ginge so etwas, oder bin ich da auf dem Holzweg mit meiner Denkweise?

    Seit Jahren gibt es das Instrument der sog. "Altersteilzeit". Man kann sie als Teilzeit gestalten, aber praktisch niemand tut das. Praktisch alle nutzen das "Blockmodell", die der Sache in meinen Augen den Reiz des gleitenden Übergangs in den Ruhestand nimmt.

    Mein befreundeter Kollege wollte die ATZ mit 4 statt 5 Tagen pro Woche machen - das hat er genau 3 Monate durchgehalten.

    Es hat nämlich keinen interessiert, dass er freitags "frei" hatte. Alleine die Mailflut am Montag abzuarbeiten (die freitags aufgelaufen war) kostete ihn Stunden!

    Nach den 3 Monaten hat er sich mit seinem Chef zusammengesetzt und ausgemacht, dass er jetzt doch wieder 5 Tage/Woche arbeitet und die "Überstunden" ganz zum Schluss als Block abfeiert und früher aufhört aktiv zu arbeiten ...

    Wenn mit einem Arbeitsplatz ein bestimmtes individuelles Pensum verbunden ist, mag eine Teilzeit zum Problem werden. Mancher Arbeitgeber meint, der Angestellte müßte in 4 Tagen Arbeit (und 4 Tagen Lohn) so viel schaffen, wie er vorher in 5 Tagen Arbeit für 5 Tage Lohn geschafft hat. Ob das bei eigenen Arbeitsplatz ein Problem werden könnte, muß jeder individuell erkennen.

    Leider ist das nach meiner Erfahrung und dem was ich im Freundeskreis so mitbekomme größtenteils die Realität. Sollten die Aufgaben gleich bleiben, lass die Finger davon - der Gewinner ist dein Arbeitgeber (20 % weniger Gehalt für 100 % Arbeit).

    Bekommst du allerdings neue/andere/weniger Aufgaben (Jobwechsel) wäre es sicherlich eine Überlegung wert ...

    Der eine sieht den ETF Sparplan als Begleiter bis zum Tod. In dem er ihn x Jahre lang in kleinen Stücken entleert.

    Während der andere den ETF Sparplan als eine Art selbstorganisierte bAV oder Lebensversicherung sieht, der beim Eintritt in den Rentnerurlaub aufgelöst wird (guter Kurs vorrausgesetzt, muss ja nicht direkt am letzten Arbeitstag passieren) um sich mit dem Erlös die Grundlage für ein schönes Renterurlaubsleben zu legen.

    Das trifft es wohl am besten - je nach Typ und Gusto ... :thumbup:

    In einem Punkt ist das Posting aber einfach falsch. Wenn die Nebenkosten Handwerkerkosten sind, dann sind die auch als Handwerkerkosten in der Steuererklärung anzugeben. Ein Handwerker ist keine haushaltsnahe Dienstleistung. Daher muss man die Nebenkostenabrechnung nach bestem Wissen aufteilen.

    Vielleicht habe ich mich nicht klar genug ausgedrückt ...

    Bei meiner zuständigen Hausverwaltung heißt das Teil "Bescheinigung Haushaltsnahe Dienstleistungen (§35a EStG)" und darin ist unter anderem in einem Abschnitt der 20%ige Lohnanteil für Handwerkerleistungen aufgeführt.

    Ein anderer Abschnitt führt z. B. "Lohnkosten für Dienstleister + Minijobs" auf ...

    Eine Hausverwaltung gibt in der Regel keine Einzelrechnungen an die Eigentümer weiter, sondern zeigt die einzelnen Beträge im Rahmen der NK-Abrechnung dezidiert auf.

    Falls dort Handwerkerleistungen angefallen sind werden diese entsprechend in der Anlage "Haushaltsnahe Dienstleistungen" ausgewiesen.

    Diese NK-Abrechnung sollte als Grundlage für das Finanzamt eigentlich ausreichen.