Ich habe seinerzeit über meinen damaligen Arbeitgeber eine VBLU Direktversicherung (Rentenversicherung) bei einer Versicherung abgeschlossen, die ich nach einem Jobwechsel dann selber als Direktversicherung weitergeführt habe. In einer Mitteilung informierte mich die Versicherung nun über die Möglichkeit einer einmaligen Kapitalzahlung statt monatlicher Rente.
Es gibt nach der Renteninformation ein bisher erreichtes garantiertes Kapital von ca. 20.000 € und ein einmaliges Garantiekapital, das etwas niedriger ca. 19.000 € ist und ein Kapital aus einer bisher erreichten Überschussbeteiligung iHv c. 1000 €.
Was wird dann bei der Einmalzahlung ausbezahlt, das bisher erreichte garantierte Kapital oder das einmalige Garantiekapital?
Viel interessanter für mich aber: Die Versicherung hat in der Rentenmitteilung nun erstmals folgenden Text zur einmaligen Kapitalauszahlung ergänzt: “ Bei der Ermittlung der Kapitalzahlung sind wir davon ausgegangen, dass Sie zum Rentenbeginn verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Trifft dies nicht zu, fällt die Kapitalzahlung geringer aus, da dann das Kapital nicht ausbezahlt wird, was für den Anspruch auf Witwen-/Witwerrente zur Verfügung steht“. Davor hatte ich nur eine unverbindliche Mitteilung bekommen, in der zur Reduktíon bei Ledigen nichts stand.
Nun bin ich unverheiratet und finde die Reduktion auf den ersten Blick weder logisch noch fair. Wenn ich ledig bin, und mein Kapitalwahlrecht ausübe bei Renteneintritt, entfällt der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente doch sowieso, dann muss die Versicherung doch keinen Betrag X weiter vorhalten.
Meine erste unüberprüfte KI-Recherche ergab nun, dass der Versicherer das garantierte Kapital nicht allein aufgrund des Status "Ledig" reduzieren darf, weil das diskriminierend sei, es sei denn, der Hinterbleibenenschutz wäre ein Zusatzbaustein, den man bei Abschluss der Versicherung hätte abwählen können. In der (ursprünglichen) VBLU steht aber nicht, dass der Hinterbliebenenschutz abwählbar ist. Wenn diese KI-Antwort richtig wäre, wäre das Verhalten der Versicherung für mich rechtswidrig. Oder gibt es noch weitere Punkte zu beachten, die ich nicht bedacht habe?
Und wenn das Verhalten rechtswidrig wäre, muss man das sofort nach so einer Renteninformation beanstanden? Oder reicht es noch bei Rentenauszahlung?
Falls die Reduktion doch rechtmässig wäre, wieviel geringer wird dann die Auszahlung?
Vielleicht kennen sich ja einige hier damit aus![]()