Herr Bergmann, habe Ihr Fragen beantwortet.
Beiträge von enzo
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Wenn wir uns noch mal der Frage des Entlastungskontingents widmen wollen, hier noch mal § 10 des EWPB-Gesetzes v. 20.12.22
Entlastungskontingent
(1) Der Entlastungsbetrag wird gewährt für ein Entlastungskontingent in Kilowattstunden pro Kalenderjahr. Dieses Entlastungskontingent beträgt für Entnahmestellen von Letztverbrauchern 80 Prozent des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat.
Ich bin der festen Meinung, dass hier der Verbrauch der Entnahmestelle gemeint ist, errechnet aus einem vor Ende September 2022 ermittelten Jahresverbrauch geteilt durch zwölf und nicht, dass der Lieferant die Prognose im September erstellt haben muss.Weiterhin bin ich der Meinung, dass dieser Wert in kWh für die Berechnung aller monatlichen Entlastungsbeträge im Jahr 2023 fest liegt und (anders als beim Strom) nicht durch eine andere aktualisierte Prognose abgelöst werden darf.
Um uns diesem Wert zu nähern, müssten Sie erst mal noch meine Fragen (1) – (4) in #16 beantworten:
(1) Wann gab es vor Ende September 2022 die letzte Rechnung, in der auch der Abschlag für September 2022 errechnet wurde?
Meine letzte Rechnung bei Montana war: 20.12.2021
(2) Wie hoch war der Abschlag und welche Preise galten zu der Zeit (AP und GP)? - Daraus kann man eine, aber nicht unbedingt die Jahresprognose (kWh) errechnen.
lt. Schreiben vom 18.8.2022 erhöhte sich zum 1.10.2022 ,mein Gaspreis (AP) von 15,17ct auf 27,56 ct.
der neue Abschlag zum 1.10.2022 erhöhte sich von 450,-- auf 819.--€
(3) Wie hoch war der Verbrauch im Jahr 2021?
43000 kw
(4) Wie hoch war die Dezemberhilfe (EWSG vom 15.11.22) und der Grund- und Arbeitspreis am 01.12.22?
849,--€ Gaspreis (AP ) 27,56 ct
Auch daraus kann man die Prognose errechnen, wenn sie nicht angegeben ist.
Der Wortlaut der beiden Gesetze zur Bestimmung der Sept22Prognose ist fast gleich.
berghaus 23.06.23
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ich verstehe die berechneten Beträge von ca. 76 € je Monat nicht.
Wenn ich folgende Rechnung grob aufmache.
Vorjahresverbrauch (2022) 31.000 kw
davon 80 % = 24.000 kw
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@Herr Berghaus
mein Verbrauch von 2022 war, durch mein resolutes Sparen, ca 31000KW
nachstehendes Schreiben von gestern von Ergas Südwest
...
Ich verstehe Ihre Situation.
Leider ist es dennoch so, dass wir als der zuständige Energielieferant zum 01.03.2023 Ihnen nur auf den von uns ausgestellten Rechnungsbetrag aus Ihrem Verbrauchspreis (Grundpreis ist ausgenommen) den Boni verrechnen können.
Das bedeutet leider, dass Sie auch für Januar und Februar nicht profitieren, denn das Gesetz sieht keine Auszahlung der Entlastung vor. Lediglich eine Verrechnung mit Kosten aus der Rechnungsstellung. Die Rechnung von Montana kann hier leider nicht berücksichtigt werden.
Freundliche Grüße
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Leider hat sich das Ganze für mich erledigt und ich gehe leer aus.
Habe heute nochmals Post von Südwestgas bekommen.
Demnach kann nur der Energielieferant, den ich ab 1.3.2023 habe (hatte), die Entlastung der Monate Januar und Februar von meinem Vorlieferanten mit "seiner" Rechnung ab 1.3.2023 verrechnen. Nachdem ich aber keinen Verbrauch und dadurch keine Rechnung ab 1.3.2023 habe, kann auch nicht verrechnet werden. Eine Auszahlung ohne Verrechnung sieht das Gesetz nicht vor.
Meine Erstattung wäre 76,90 € pro Monat gewesen.
Danke für Euere Beteiligung und Beiträge.
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meine Nachricht von Erdgas Südwest:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Tatsächlich ist Erdgas Südwest als der Energielieferant, der Sie zum Stichtag 01.03.2023 beliefert hat, für die Beantragung und Auszahlung Ihrer Gaspreisbremse für den Zeitraum Januar und Februar, sowie für den 01.03.2023 zuständig.
Da Sie am 01.03.2023 gemäß Ihrem Zählerstand keinen Verbrauch hatten setzt sich der Rechnungsbetrag lediglich aus dem Grundpreis für diesen einen Tag zusammen. Dieser ist nicht durch die Gaspreisbremse entlastungsfähig.
Für den Januar und Februar hätten Ihnen eigentlich jeweils ein Entlastungsbetrag von 76,10 € zugestanden. Da Ihr Rechnungsbetrag aus dem Verbrauchspreis allerdings 0 € beträgt und die Ihnen zustehenden Entlastungsbeträge über die Rechnungshöhe nicht ausgezahlt werden dürfen (§3 (4) Gesetz
zur Einführung von Preisbremsen für
leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften (Bundesgesetzblatt BGBl. Online-Archiv 1949 - 2022 | Bundesanzeiger Verlag)), haben wir leider die unglückliche Konstellation, dass Sie nicht von der Gaspreisbremse bei Erdgas Südwest profitieren.
Bei Ihrem neuen Anbieter können Sie aber ab dem 02.03.2023 entlastet werden.
Wir bedauern es sehr, dass wir keine positiveren Nachrichten für Sie haben.
Ich blicke da leider nicht mehr durch. Habe nach dem 1.3.2023 keinen Energieversorger mehr. Hab dies auch nochmal geschrieben.
Habe im September auch keine Schätzung von Montana erhalten.
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zu den letzten Fragen:
1. Mein Gasversorger bis 28.2.2023 war ca. 16 Jahre die Montana Energie in München
Der AP (Arbeitspreis) in meiner Schlussrechnung vom 17.12.2022- 28.2.2023 war 20,74 ct-
Der AP zum 1.3. wäre auch 20,74 ct gewesen, da mein Vertrag noch weitergelaufen wäre.
Mein Abschlag ab Januar bei Montana wäre 1600€ gewesen, den ich aber auf 660,--€ geändert habe. Meine Verbräuche der letzten Jahre waren im Schnitt bei 43000 kw/h gelegen.
2. Mein Grundversorger ab 1.3.2023 war (wäre) die Erdgas Südwest.
Der Vertrag zum 1.3.2023 wurde von mir zum 1.3.2023 gekündigt, und lief somit auf die Hausbesitzer. Ich bekam auch eine Schlussrechnung auf der stand , dass der Vertrag zum 1.3.2023 von mir gekündigt wurde und daher zum 1.3.2023 o:oo Uhr endet. Der Arbeitspreis zum 1.3.2023 wäre 17,23 ct gewesen.
Gruß Enzo
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@Herr Berghaus
Ich war 17 Jahre Mieter eines Hauses mit ca. 250 qm. Aus Altersgründen. Wir hatten schon längere Zeit nach einer altersgerechten Wohnung gesucht und diese auch im Oktober 2022 gefunden.
Wir kündigten unseren Mietvertrag und auch unseren Gasversorger zum 28.2.2023, unsere neue Wohnung bezogen wir am 1.3.2023.
In unserer neuen Wohnung brauchte ich keinen eigenen Gasversorger und daher auch keinen Vertrag.
Durch die Kündigung meines Gasversorgers, bekam ich aber automatisch einen Grundversorger vertrag auf meine bisherige Adresse,
Ich teilte dem Grundversorger mit, dass ich umgezogen bin und hatte dadurch auch hier ein außerordentliches Kündigungsrecht, das iauch akzeptiert wurde.
Ich bekam also eine schriftiche Kündigung meines Grundversorgervertrages der einen Tag Gültigkeit hatte, aber keine Abnahme zu Stande kam.
Und nun meine Frage. Ist dieser Vertrag ein gültiger Vertrag (ich denke , ja) auch wenn keine Abnahme erfolgte. Könnte ich über diesen Grundversorgervertrag meine Ansprüche aus der Gespreisbremse geltend machen. Dazu müsste ich die Schlussrechnung von meinem Vorversorger an meinen Grundversorger einreichen. Ist dies möglich?
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Dankeschön!
jetzt habe ich festgestellt, daß durch meine Kündigung zum 28.2.2023, ich automatisch meinem Grundversorger zugeteilt wurde. Der hat mir auch einen Vertrag geschickt, zum 1.3.2023. Den habe ich aber gekündigt, da ich keinen brauchte. Jetzt hat der Grundversorger geschrieben dass dieser Vertrag vom 1.3.2023 zum 1.3.2023 von mir gekündigt wurde. Habe auch eine Abrechnung über 0,7 ct erhalten. Meine Frage : Hatte ich dadurch einen Vertrag zum 1.3. mit dem ich meine Gaspreisbremse von Januar und Februar abrechnen könnte?
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Herzlichen Dank für Euere Antworten
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Hallo,
ich war 16 Jahre bei einem Gasversorger Kunde. Aus Altersgründen habe ich mein bewohntes Haus zum 28.2.2023 aufgegeben und daher meinen Gasvertrag zum 28.2.2023 gekündigt. In meiner Neuen Wohnung (Mehrfamilienhaus) brauche ich nun keinen eigenen Gasversorger.
Ich bekam am 23.3.2023 von meinem Gasversorger die Schlussabrechnung zum 28.2.2023 mit einem Gasgrundpreis von 20,74 ct.
Dagegen habe ich Einspruch erhoben und gebeten entweder eine Gutschrift, oder berichtigte Rechnung mit 12 ct pro kw Stunde.
Ich bekam keinerlei Antwort auf meinen Einspruch. Darauf hin habe ich vorsorglich den Abbuchungsbetrag zurückgeholt ud den Gasversorger darüber auch informiert. Keinerlei Reaktion. Am 24.4.2023 bekam ich eine Mahnung, die ich auch sofort mit Widerspruch zurückwies.
Letztendlich bekam ich nun am 30.5.2023 von meinem Gasversorger die Information, dass ab 1.3.2023 der neue Gasversorger die Gaspreisbremse abrechnen muss. Ich habe aber keinen Neuen.
Jetzt bekam ich von Creditreform eine Nachricht, sofort zu bezahlen, dazu noch ca. 160,--€ Gebühren.
Ich habe der Creditreform meinen gesamten Mailverkehr zukommen lassen und Einspruch eingelegt.
Für mich heißt das; Der bezahlte Abschlag an meinen Gasversorger für die Monate Januar und Februar
( Gesamtbetrag = 1.980,--€9) bei einem Gaspreis von 20,70 ct. wird nicht mit 12 ct berechnet.
Das heißt: ich bleibe auf dem hohen Betrag sitzen, weil mir von meinem bisherigen Gasversorger die beiden Monate nicht mit 12 ct berechnet werden.
Was kann ich tun?
Danke für s Lesen und Vorschlägen
Enzp