GASPREISBREMSE

  • Hallo,

    ich war 16 Jahre bei einem Gasversorger Kunde. Aus Altersgründen habe ich mein bewohntes Haus zum 28.2.2023 aufgegeben und daher meinen Gasvertrag zum 28.2.2023 gekündigt. In meiner Neuen Wohnung (Mehrfamilienhaus) brauche ich nun keinen eigenen Gasversorger.

    Ich bekam am 23.3.2023 von meinem Gasversorger die Schlussabrechnung zum 28.2.2023 mit einem Gasgrundpreis von 20,74 ct.

    Dagegen habe ich Einspruch erhoben und gebeten entweder eine Gutschrift, oder berichtigte Rechnung mit 12 ct pro kw Stunde.

    Ich bekam keinerlei Antwort auf meinen Einspruch. Darauf hin habe ich vorsorglich den Abbuchungsbetrag zurückgeholt ud den Gasversorger darüber auch informiert. Keinerlei Reaktion. Am 24.4.2023 bekam ich eine Mahnung, die ich auch sofort mit Widerspruch zurückwies.

    Letztendlich bekam ich nun am 30.5.2023 von meinem Gasversorger die Information, dass ab 1.3.2023 der neue Gasversorger die Gaspreisbremse abrechnen muss. Ich habe aber keinen Neuen.

    Jetzt bekam ich von Creditreform eine Nachricht, sofort zu bezahlen, dazu noch ca. 160,--€ Gebühren.

    Ich habe der Creditreform meinen gesamten Mailverkehr zukommen lassen und Einspruch eingelegt.


    Für mich heißt das; Der bezahlte Abschlag an meinen Gasversorger für die Monate Januar und Februar

    ( Gesamtbetrag = 1.980,--€9) bei einem Gaspreis von 20,70 ct. wird nicht mit 12 ct berechnet.


    Das heißt: ich bleibe auf dem hohen Betrag sitzen, weil mir von meinem bisherigen Gasversorger die beiden Monate nicht mit 12 ct berechnet werden.


    Was kann ich tun?


    Danke für s Lesen und Vorschlägen


    Enzp

  • Aus Altersgründen habe ich mein bewohntes Haus zum 28.2.2023 aufgegeben und daher meinen Gasvertrag zum 28.2.2023 gekündigt.

    Das könnte ein fataler Fehler gewesen sein.

    In meiner neuen Wohnung (Mehrfamilienhaus) brauche ich nun keinen eigenen Gasversorger.

    Ich bekam am 23.3.2023 von meinem Gasversorger die Schlussabrechnung zum 28.2.2023 mit einem Gasgrundpreis von 20,74 ct.

    Dagegen habe ich Einspruch erhoben und gebeten, entweder eine Gutschrift, oder berichtigte Rechnung mit 12 ct pro kWh.

    Das Gaspreisbremsengesetz ist handwerklich schlecht gemacht. Zuständig für die Erstattung der Gaspreisbremse für Januar und Februar 2023 ist der Versorger, der Dich am 01.03.2023 versorgt :(

    Ich bekam keinerlei Antwort auf meinen Einspruch. Darauf hin habe ich vorsorglich den Abbuchungsbetrag zurückgeholt ud den Gasversorger darüber auch informiert. Keinerlei Reaktion. Am 24.4.2023 bekam ich eine Mahnung, die ich auch sofort mit Widerspruch zurückwies.


    Letztendlich bekam ich nun am 30.5.2023 von meinem Gasversorger die Information, dass ab 1.3.2023 der neue Gasversorger die Gaspreisbremse abrechnen muss. Ich habe aber keinen neuen.

    Das ist aber die Rechtslage.

    Jetzt bekam ich von Creditreform eine Nachricht, sofort zu bezahlen, dazu noch ca. 160,--€ Gebühren. Ich habe der Creditreform meinen gesamten Mailverkehr zukommen lassen und Einspruch eingelegt.

    Das hättest Du Dir schenken können. Das interessiert die Creditreform nicht.

    Im Grunde hast Du das Kind bereits in den Brunnen fallen lassen.

    Für mich heißt das; Der bezahlte Abschlag an meinen Gasversorger für die Monate Januar und Februar (Gesamtbetrag = 1.980,--€) bei einem Gaspreis von 20,70 ct. wird nicht mit 12 ct berechnet.

    Das heißt: ich bleibe auf dem hohen Betrag sitzen, weil mir von meinem bisherigen Gasversorger die beiden Monate nicht mit 12 ct berechnet werden.

    Ein schlauer Verbraucher hätte den Vertrag nicht zum 28.02. gekündigt. Wenige Tage länger, und Du wärst aus dem Schneider gewesen.


    Soweit ich weiß, rettet Dich nichts. Ja, das ist ungerecht. Das zugehörige Gesetz ist einfach handwerklich schlecht gemacht. Und wohlgemerkt: Ich bin für diese schlechte Gestaltung nicht verantwortlich, ich nenne sie hier nur.

  • Hallo enzo,


    leider ist es so, wie von Achim Weiss beschrieben. Sie sind ganz heftig in eine Gesetzeslücke gefallen. Ob die Lücke fahrlässig oder vorsätzlich in das Gesetz hineingeschrieben wurde, möchte ich einmal offen lassen.


    Ihnen bleibt nur, die ausstehenden Beträge unverzüglich zu begleichen, damit nicht noch Gerichtskosten u.ä. dazu kommen. Ihren Ärger könnten Sie bei „Ihrem“ Bundestagsabgeordneten ablassen und sollten sich mindestens bis zur nächsten Wahl daran erinnern.


    Gruß Pumphut

  • Wenn der Forderung bereits vor dem ersten Creditreform-Schreiben widersprochen worden war, dürfen Inkassokosten nicht berechnet werden. Das ist doch immerhin schon mal was. Also am besten dem Versorger (nicht Creditreform) mitteilen, dass die Gasrechnung bezahlt wird, Inkassokosten aber abgelehnt werden, und das dann auch tatsächlich machen. Anschließend sind noch gute Nerven und Standhaftigkeit erforderlich, so schnell geben die Inkassogeier nicht auf.


    Zu dem Ärgernis, dass in diesem Fall das Gaspreisbremsengesetz nicht greift, wurde schon alles gesagt. Für die nächsten Wahlentscheidungen im Hinterkopf behalten, mehr lässt sich da nach aktuellem Stand leider nicht tun.

  • Dankeschön!

    jetzt habe ich festgestellt, daß durch meine Kündigung zum 28.2.2023, ich automatisch meinem Grundversorger zugeteilt wurde. Der hat mir auch einen Vertrag geschickt, zum 1.3.2023. Den habe ich aber gekündigt, da ich keinen brauchte. Jetzt hat der Grundversorger geschrieben dass dieser Vertrag vom 1.3.2023 zum 1.3.2023 von mir gekündigt wurde. Habe auch eine Abrechnung über 0,7 ct erhalten. Meine Frage : Hatte ich dadurch einen Vertrag zum 1.3. mit dem ich meine Gaspreisbremse von Januar und Februar abrechnen könnte?

  • Dankeschön!

    jetzt habe ich festgestellt, daß durch meine Kündigung zum 28.2.2023, ich automatisch meinem Grundversorger zugeteilt wurde. Der hat mir auch einen Vertrag geschickt, zum 1.3.2023. Den habe ich aber gekündigt, da ich keinen brauchte. Jetzt hat der Grundversorger geschrieben dass dieser Vertrag vom 1.3.2023 zum 1.3.2023 von mir gekündigt wurde. Habe auch eine Abrechnung über 0,7 ct erhalten. Meine Frage : Hatte ich dadurch einen Vertrag zum 1.3. mit dem ich meine Gaspreisbremse von Januar und Februar abrechnen könnte?

    ^^ Das wäre ja toll, wenn das ginge: Unbedingt probieren! Wie oben schon geschrieben, das Gesetz ist einfach schlecht, dabei sind solche Fälle leicht voherzusehen. Wäre schön, wenn der 1-Tages-Vertag hier die Lösung wäre. Viel Glück!

  • Es ist immer schön und ordentlich, wenn man sagt, man kündigt zum Ende eines Monats, oder Jahres oder wie hier der Versorger zum 01.03.2023 mit der Bedeutung, dass die Belieferung am 01.03.23 um 24:00 Uhr endete.

    Ebenso schön und ordentlich ist es dann, wenn ein neuer Vertrag am z.B. 01.03. beginnt und ab 01.03. geliefert wird, also ab 0:00 Uhr.

    Das ordentlich auszudrücken kann auch nicht jeder Versorger.

    So steht bei mir beim Strom von Fuxx unter Vertragsdaten (richtig): Lieferbeginn 25.05.23
    In dem Anschreiben aber: "Damit steht Ihr Lieferbeginn durch uns zum 25.05.2023 definitiv fest."

    Da wird mir ganz schwindelig, zumal ich ja nicht selbst geliefert werde und hoffe, bei Fuxx auch nicht geliefert zu sein.

    Da neige ich schon mal zu Verbesserungsvorschlägen. Ob`s hilft?

    Das nur nebenbei.

    Nun zu dem Fall:


    Ich bin ziemlich sicher, dass der Versorger, der am 01.03.23 geliefert hat, die Gaspreisentlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 und taggenau für den 01.03.2023 bezahlen muss, kostet ihn ja außer Arbeit nichts, kriegt er vom Staat wieder!

    Die Berechnung aber geht so:

    Man braucht die Jahresprognose, mit der vor dem September 2022 der Verbrauch im September prognostiziert wurde. Die wurde in etwa im Januar 2023 mitgeteilt und dabei gleichzeitig die Abschläge reduziert. Ev. wurde damit auch (schon) die Dezemberhilfe berechnet.

    (Dass E.ON für die Gaspreisentlastung eine andere Prognose, "Bemessungsgrundlage" genannt, anwendet, halte ich für ungesetzlich.)

    1/12 von 80 % dieser Jahresprognose wird mit der Differenz (20,7 -12,00) = 8,7 Ct multipliziert.

    Das Ergbnis ist der monatlich Entlastungsbetrag für Januar und Februar 2023.
    Für den 1. März gibt es dann noch 1/31 des Betrages.

    Die gezahlten Abschläge spielen dabei wie immer keine Rolle. Sie müssen nur richtig verrechnet werden.

    Aus den Zahlen in #1 errechne ich grob einen Jahresverbrauch von 48.000 kWh.

    Wenn das die Sept22Prognose wäre, wären 80 % davon 38.400 kWh. 1/12 = 3.200 kWh

    3.200 kWh x 8,7 Ct/kWh = 278,40 € = monatlicher Entlastungsbetrag

    278,40 + 278,40 + 8,98 = 565,78 € = Nachforderung.

    berghaus 11.06.23


  • Was hast Du?

    Es ist problemlos denkbar, daß Dein Gasliefervertrag zum 25.05.2023 begonnen hat, auch wenn Dir das nicht "schön und ordentlich" vorkommt.

    Ich bin ziemlich sicher, dass der Versorger, der am 01.03.23 geliefert hat, die Gaspreisentlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 und taggenau für den 01.03.2023 bezahlen muss, kostet ihn ja außer Arbeit nichts, kriegt er vom Staat wieder!

    Der springende Punkt ist halt, ob am 01.03.2023 ein Gasliefervertrag bestanden hat oder nicht, und das einzuschätzen, traue ich mir aus der Distanz nicht zu.

  • Aus Altersgründen habe ich mein bewohntes Haus zum 28.2.2023 aufgegeben und daher meinen Gasvertrag zum 28.2.2023 gekündigt.

    Ja, da stellen sich noch ein paar Fragen:

    Wie gibt man sein Haus auf?

    Gibt es ab 01.03.23 einen neuen Eigentümer?

    Was ist mit dem Gasanschluss?

    Wer hat ab 01.03.2023 Gas entnommen?

    Wenn man in die GV 'fällt', hat man auch einen Vertrag - eben durch die Entnahme.

    Normal hat man dann eine Kündigungsfrist von 14 Tagen.

    Wieso ging das hier schneller (1 Tag)?

    Ist das normal, was hier passiert ist oder hat ein mitleidiger Mitarbeiter dem Kunden (seit 16 Jahren) ein Törchen geöffnet, um ihm aus der Gesetzeslücke herauszuhelfen. :)

    berghaus 12.06.23




  • @Herr Berghaus

    Ich war 17 Jahre Mieter eines Hauses mit ca. 250 qm. Aus Altersgründen. Wir hatten schon längere Zeit nach einer altersgerechten Wohnung gesucht und diese auch im Oktober 2022 gefunden.

    Wir kündigten unseren Mietvertrag und auch unseren Gasversorger zum 28.2.2023, unsere neue Wohnung bezogen wir am 1.3.2023.

    In unserer neuen Wohnung brauchte ich keinen eigenen Gasversorger und daher auch keinen Vertrag.

    Durch die Kündigung meines Gasversorgers, bekam ich aber automatisch einen Grundversorger vertrag auf meine bisherige Adresse,

    Ich teilte dem Grundversorger mit, dass ich umgezogen bin und hatte dadurch auch hier ein außerordentliches Kündigungsrecht, das iauch akzeptiert wurde.


    Ich bekam also eine schriftiche Kündigung meines Grundversorgervertrages der einen Tag Gültigkeit hatte, aber keine Abnahme zu Stande kam.


    Und nun meine Frage. Ist dieser Vertrag ein gültiger Vertrag (ich denke , ja) auch wenn keine Abnahme erfolgte. Könnte ich über diesen Grundversorgervertrag meine Ansprüche aus der Gespreisbremse geltend machen. Dazu müsste ich die Schlussrechnung von meinem Vorversorger an meinen Grundversorger einreichen. Ist dies möglich?

  • Den Hinweis, daß Du so argumentieren könntest, hast Du hier bekommen.


    Alle Diskussion in einem Forum bestätigt diese Rechtsauffassung aber nicht.

    Wenn Du in einem Forum eine Diskussion "gewinnst", hast Du nichts gewonnen.


    Du wirst das vor Ort klären müssen.

  • enzo

    Wir machen hier ja keine Rechtsberatung, sondern sagen nur unsere Meinung mit mehr oder weniger Erfahrung, auch dazu, wie wir uns verhalten würden.

    Dazu fehlen aber noch ein paar Daten, auch um auszurechnen, welche Forderung bezüglich der "Entlastung Gaspreisbremse" an den Grundversorger zu stellen wäre.


    Wie der "Jahresverbrauch, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September prognostiziert hat" (§ 10 EWPBG), zu ermitteln ist, ist noch nicht geklärt.


    Die vorliegenden Prognosen der Lieferanten und die Erklärungen dazu sind zumindest bei E.ON geradezu abenteuerlich.


    Das Gesetz wurde am 20.12.2022 verabschiedet. Ab Januar 2023 mussten sich die Lieferanten Gedanken darüber machen, welche Jahres(!)prognose sie irgendwann vor dem September 2022 für die Lieferstelle erstellt hatten, um daraus zunächst die wegen der Entlastungsbeträge zu ermäßigenden Abschläge für die Zeit ab Januar 2023 zu ermitteln und das Ergebnis dem Kunden zeitnah mitzuteilen.


    Zahlreiche Erläuterungen dazu von Versorgern und auch von renommierten Stellen im Internet gehen (m.E. falsch) davon aus, dass es um eine Prognose geht, die der Lieferant im September 2022 erstellt hat.


    Enzo war bis Ende Februar 2023 seit 16 Jahren bei einem Versorger, so dass dieser nicht auf Angaben des Netzbetreibers zurückgreifen musste oder sogar durfte.


    Fragen an enzo:


    (1) Wann gab es vor Ende September 2022 die letzte Rechnung, in der auch der Abschlag für September 2022 errechnet wurde?


    (2) Wie hoch war der Abschlag und welche Preise galten zu der Zeit (AP und GP)? - Daraus kann man eine, aber nicht unbedingt die Jahresprognose (kWh) errechnen.


    (3) Wie hoch war der Verbrauch im Jahr 2021?


    (4) Wie hoch war die Dezemberhilfe (EWSG vom 15.11.22) und der Grund- und Arbeitspreis am 01.12.22?

    Auch daraus kann man die Prognose errechnen, wenn sie nicht angegeben ist.

    Der Wortlaut der beiden Gesetze zur Bestimmung der Sept22Prognose ist fast gleich.


    (5) Wie hoch war der Arbeitspreis des Grundversorgers am 01.03.2023?

    In meiner Beispielsrechnung in #8 bin ich unbedacht (und keiner hat’s gemerkt) von den Preisen des Versorgers bis 28.02.23 ausgegangen (20,7 – 12).


    Mit einer plausiblen Prognose und dem richtigen AP würde ich die Monatsbeträge für Januar und Februar und den 1. März errechnen und den Grundversorger, mit dem es ja noch keinen (Inkasso)streit gab, mit Hinweis auf die Gesetzespassage freundlich bitten, die Entlastungsbeträge noch zu überweisen.


    Antwortet er nicht oder gefällt die Antwort nicht, kann man sich nach einer gewissen Zeit und ev. weiteren Diskussionen an die Schlichtungsstelle wenden.


    Ich würde gerne noch den Namen des Versorgers und des Grundversorgers erfahren.

    Ich wüsste nicht, was dagegen spricht, diese hier zu nennen?


    berghaus 15.06.23

  • ...
    Ich bekam also eine schriftiche Kündigung meines Grundversorgervertrages der einen Tag Gültigkeit hatte, aber keine Abnahme zu Stande kam.


    Und nun meine Frage. Ist dieser Vertrag ein gültiger Vertrag (ich denke , ja) auch wenn keine Abnahme erfolgte. ...

    Wahrscheinlich eher nicht. Anschlussinhaber und damit Grundversorgungskunde war ab 01.03.2023 der Hauseigentümer.

  • Auf jeden Fall würde ich den Antrag auf Berücksichtigung der Gaspreisbremse-Entlastungsbeträge in der Schlussrechnung stellen.

    Immerhin wurde die Kündigung des Vertrages durch enzo von dem Versorger bestätigt, (so verstehe ich den Satz: "Ich bekam also eine schriftliche Kündigung meines Grundversorgervertrages, der einen Tag Gültigkeit hatte......")

    Die Kernfrage ist im Moment: Wie hoch war der AP des Grundversorgers am 01.03.2023
    und natürlich auch die Prognose und ob sich der Aufwand lohnt, wenn bei der Rechnung nicht viel herauskommt!?

    Andererseits fände ich es äußerst schade, wenn diese schöne Sache mit den rechtlichen Fragen einfach im Sande verlaufen würde.


    berghaus 15.06.23



  • zu den letzten Fragen:


    1. Mein Gasversorger bis 28.2.2023 war ca. 16 Jahre die Montana Energie in München

    Der AP (Arbeitspreis) in meiner Schlussrechnung vom 17.12.2022- 28.2.2023 war 20,74 ct-

    Der AP zum 1.3. wäre auch 20,74 ct gewesen, da mein Vertrag noch weitergelaufen wäre.

    Mein Abschlag ab Januar bei Montana wäre 1600€ gewesen, den ich aber auf 660,--€ geändert habe. Meine Verbräuche der letzten Jahre waren im Schnitt bei 43000 kw/h gelegen.

    2. Mein Grundversorger ab 1.3.2023 war (wäre) die Erdgas Südwest.

    Der Vertrag zum 1.3.2023 wurde von mir zum 1.3.2023 gekündigt, und lief somit auf die Hausbesitzer. Ich bekam auch eine Schlussrechnung auf der stand , dass der Vertrag zum 1.3.2023 von mir gekündigt wurde und daher zum 1.3.2023 o:oo Uhr endet. Der Arbeitspreis zum 1.3.2023 wäre 17,23 ct gewesen.



    Gruß Enzo

  • enzo

    Zitat von enzo: "...und daher zum 1.3.2023 o:oo Uhr endet."

    Steht da wirklich zum oder am?

    Der Vertrag bei Montana endete nach Ihrer Kündigung zum 28.02.2023 am 28.02.2023 um 24:00.

    Dann sind Sie ab 01.03.2023 ab 0:00 Uhr in die Grundversorgung bei Erdgas Südwest 'gefallen'.

    Maßgebend für die Berechnung der Gaspreisbremse auch für den Januar und Februar 2023 ist der Preis am 01.03.2023 (17,23 Ct/kWh).

    Nach wie vor kennen wir die "Sept22Prognose" nicht.
    Welcher Verbrauch wurde für die "Dezemberhilfe" bei Montana angesetzt?

    Mit einer Jahresprognose von 43.000 kWh ergibt sich 80% =34.400 kWh ./. 12 = 2.867 kWh x (17,23 -12 =) 5,23 Ct/kWh ein monatlicher Entlastungsbetrag von 149,93 €.

    Ich sehe die Erfolgsaussichten, von Erdgas Südwest (letztendlich vom Staat), die beiden Entlastungsbeträge zu bekommen, inzwischen auch nicht mehr so rosig an.

    Man müsste auch noch die genauen Formulierungen in der Schlussrechnung kennen.
    Zum und am!

    Immerhin wurde auch durch die Schlussrechnung bestätigt, dass am 01.03.2023 ein Vertrag bestanden hat, der gekündigt werden konnte.
    Dieser hat möglicherweise nur eine "juristische Sekunde" gedauert!

    Ich würde deshalb ganz normal erstmal an Erdgas Südwest die Forderung richten, die Entlastungsbeträge für Januar und Februar, sowie (taggenau) für den 1. März 2023 zu gewähren, da ja am ersten März ein Vertrag bestanden hat.

    Für die Prognose würde ich mindestens den Durchschnittsverbrauch von 43.000 kWh/Jahr oder, wenn höher, den Verbrauch, mit der die Dezemberhilfe berechnet wurde, ansetzen.

    berghaus 20.06.23

  • meine Nachricht von Erdgas Südwest:


    vielen Dank für Ihre Anfrage.




    Tatsächlich ist Erdgas Südwest als der Energielieferant, der Sie zum Stichtag 01.03.2023 beliefert hat, für die Beantragung und Auszahlung Ihrer Gaspreisbremse für den Zeitraum Januar und Februar, sowie für den 01.03.2023 zuständig.




    Da Sie am 01.03.2023 gemäß Ihrem Zählerstand keinen Verbrauch hatten setzt sich der Rechnungsbetrag lediglich aus dem Grundpreis für diesen einen Tag zusammen. Dieser ist nicht durch die Gaspreisbremse entlastungsfähig.




    Für den Januar und Februar hätten Ihnen eigentlich jeweils ein Entlastungsbetrag von 76,10 € zugestanden. Da Ihr Rechnungsbetrag aus dem Verbrauchspreis allerdings 0 € beträgt und die Ihnen zustehenden Entlastungsbeträge über die Rechnungshöhe nicht ausgezahlt werden dürfen (§3 (4) Gesetz


    zur Einführung von Preisbremsen für


    leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften (Bundesgesetzblatt BGBl. Online-Archiv 1949 - 2022 | Bundesanzeiger Verlag)), haben wir leider die unglückliche Konstellation, dass Sie nicht von der Gaspreisbremse bei Erdgas Südwest profitieren.




    Bei Ihrem neuen Anbieter können Sie aber ab dem 02.03.2023 entlastet werden.




    Wir bedauern es sehr, dass wir keine positiveren Nachrichten für Sie haben.



    Ich blicke da leider nicht mehr durch. Habe nach dem 1.3.2023 keinen Energieversorger mehr. Hab dies auch nochmal geschrieben.

    Habe im September auch keine Schätzung von Montana erhalten.

  • Da Sie am 01.03.2023 gemäß Ihrem Zählerstand keinen Verbrauch hatten setzt sich der Rechnungsbetrag lediglich aus dem Grundpreis für diesen einen Tag zusammen. Dieser ist nicht durch die Gaspreisbremse entlastungsfähig.



    Bei so einer schwachen Argumentation käme bei mir richtig Freude auf.


    Es wird schon mal nicht behauptet, dass kein Vertrag bestanden hat.

    Da der Grundpreis berechnet wurde, gab es also einen Vertrag.

    Zu diesem (Grundversorgungs)-Vertrag gibt es einen Grundpreis und einen Arbeitspreis (17,23 Ct/kWh).

    Für die Berechnung des monatlichen Entlastungsbetrages benötigt man nur den Arbeitspreis und das monatliche Kontingent.


    Die Höhe des Verbrauchs an dem Tag spielt m.E. keine Rolle. Man kann den Vertrags-Arbeitspreis von 17,23 Ct/kWh nicht auf Null runterrechnen, bloß, weil kein Verbrauch angefallen ist.


    Zitat

    Für den Januar und Februar hätten Ihnen eigentlich jeweils ein Entlastungsbetrag von 76,10 € zugestanden. Da Ihr Rechnungsbetrag aus dem Verbrauchspreis allerdings 0 € beträgt und die Ihnen zustehenden Entlastungsbeträge über die Rechnungshöhe nicht ausgezahlt werden dürfen. (§3(4) Gesetz…)

    […..und die Ihnen zustehenden Entlastungsbeträge über die Rechnungshöhe nicht ausgezahlt werden dürfen….

    unsauber formuliert, soll wohl heißen:

    ….die Ihnen zustehenden Entlastungsbeträge, soweit sie über der Rechnungshöhe liegen, nicht ausgezahlt werden dürfen..]



    §3(4) Gesetz:


    Ist die Differenz gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1

    Nummer 5 positiv, hat der Letztverbraucher einen

    Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Lieferanten

    in Höhe des Betrags der Differenz.
    Dieser Rückerstat
    tungsanspruch ist in der Höhe maximal auf die Summe

    der geleisteten Zahlungen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1

    Nummer 3 begrenzt.


    Ich verstehe den §3(4) in Verbindung mit § 20 so, dass vom Versorger nicht Zahlungen geleistet werden dürfen, die die monatlichen Entlastungsbeträge übersteigen.

    [Der § 20 ist fast nicht zu verstehen und wäre ein extra Thema für interessierte Forumsteilnehmer, mal mit Beispielen.]


    M.E. muss hier jeder Monat von Januar bis März getrennt betrachtet werden.

    Selbst wenn die Null-Aussage des Versorgers für den März zuträfe, würden sich m.E. für den Januar und Februar die richtigen Entlastungsbeträge ergeben, die auszuzahlen sind.


    An diesem Beispiel wird noch mal deutlich, dass es wohl auch für die Versorger-Fachleute schwer ist, zu verstehen, dass der Entlastungsbetrag auch dann Monat für Monat des Jahres 2023 festliegt und der tatsächliche Verbrauch keine Rolle spielt, auch wenn er (mal) Null ist und sich nur ändert, wenn ab April sich am ersten eines Monats der Arbeitspreis (AP) ändert.


    Maßgebend ist der AP bzw. (AP -12) x 1/12 von 80% der irgendwann vor Ende September 2022 ermittelten Jahresprognose!


    Diese macht mir im vorliegenden Fall (wie in anderen Fällen auch) jedoch Sorge, weil sich aus 76,10 € ./. 5,23 ct/kWh ein monatliches Entlastungskontingent von nur 1.455 kWh und ein Jahresverbrauch von nur 21.826 kWh errechnen lassen.


    Das würde ich bei einem Durchschnittsverbrauch von 43.000 kWh auf jeden Fall auch bemängeln und schon mal höflich die Schlichtungsstelle erwähnen.


    Noch mal die Frage: Was steht in der Rechnung von Montana über die „Dezemberhilfe“?


    Und wie hoch war der tatsächliche Verbrauch vom 01.03.2022 bis 28.02.2023?

    berghaus 22.06.23

  • Leider hat sich das Ganze für mich erledigt und ich gehe leer aus.

    Habe heute nochmals Post von Südwestgas bekommen.

    Demnach kann nur der Energielieferant, den ich ab 1.3.2023 habe (hatte), die Entlastung der Monate Januar und Februar von meinem Vorlieferanten mit "seiner" Rechnung ab 1.3.2023 verrechnen. Nachdem ich aber keinen Verbrauch und dadurch keine Rechnung ab 1.3.2023 habe, kann auch nicht verrechnet werden. Eine Auszahlung ohne Verrechnung sieht das Gesetz nicht vor.

    Meine Erstattung wäre 76,90 € pro Monat gewesen.


    Danke für Euere Beteiligung und Beiträge.