Beiträge von Koolmeise

    Moin! Im besten Fall gibt es keine Sperrfrist und im ungünstigsten Fall, eine Sperrfrist von 12 Wochen. Im Auflösungsvertrag kann mit aufgenommen, werden, dass der Auflösungsvertrag zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung geschlossen wird. Das könnte die Chancen erhöhen, keine Sperrfrist zu erhalten. Die Meldung der Arbeitslosigkeit sollte im Übrigen möglichst frühzeitig erfolgen.

    Auswirkungen auf die Höhe des ALG sollte es nicht geben.

    P.S.: Alle Angaben ohne Gewähr. Für verbindliche Auskünfte bitte bei der zuständigen Arbeitsagentur und/oder einem Anwalt erkundigen.

    Guten Morgen,

    zunächst einmal herzlichen Glückwunsch! Ich kann leider nicht alles beantworten, aber hier mal ein paar Anmerkungen zu den Punkten, die ich einigermaßen einschätzen kann. Ich bitte die Punkte aber ggfs. nochmal selbst zu recherchierten, da ich auf dem Gebiet über kein Expertenwissen verfüge.

    Zu 3.: Der AG erhält die Erstattung von der letzten gesetzlichen/freiwilligen Krankenversicherung. Auch für Versicherte in der PKV wird die Umlage an die Einzugsstelle abgeführt. Einmalig gezahltes Entgelt wie beispielsweise ein Weihnachtsgeld und Beiträge zur BAV werden nicht erstattet. Wenn alle Voraussetzungen für ein ärztliches oder betriebliches Beschäftigungsverbot vorliegen, bekommt der Arbeitgeber das reguläre Entgelt in voller Höhe erstattet.

    Zu 4.: Mir fällt spontan kein Grund ein, warum es zu Problemen kommen sollte.

    Zu 5.: Während des Beschäftigungsverbots zahlt der AG weiter den AG-Anteil zur KV. Im Mutterschutz zahlt der AG nur den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und dürfe zur PKV keinen Beitrag beisteuern.

    Im Übrigen muss man allerdings auch in der freiwilligen GKV den Beitrag während des Mutterschutzes und der Elternzeit selber zahlen. Wie hoch dieser wäre, entzieht sich meiner Kenntnis.

    Relevant könnte bei der Überlegung auch noch sein, dass Kinder in der PKV separat versichert werden müssen und die Beitragsbelastung daher steigt. Bei einem Kind mag das noch nicht wahnsinnig ausschlaggebend sein (schätzungsweise 100 € - 150 € pro Monat), wenn es allerdings mehrere Kinder werden sollten, bietet die GKV den Vorteil, dass der Beitrag immer auf die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt und Kinder ohne zusätzliche Kosten in die Familienversicherung aufgenommen werden.

    Viele Grüße!

    Koolmeise

    Moin, ja, die genannten Zeitzuschläge sollten grundsätzlich steuerfrei sein. Wenn du das Steuerbrutto und das Gesamtbrutto auf der Abrechnung vergleichst, sollte dort eine entsprechende Differenz in Höhe der Zeitzuschläge vorhanden sein, vorausgesetzt, das Brutto weicht nicht noch wegen anderer Sachverhalte ab (z. B. Entgeltumwandlung oder andere BAV-Modelle).

    Die Arbeitsleistung erbringst du offenbar im Bereitschaftsdienst, ansonsten wäre die Stundenanzahl nicht zulässig. Hier könnten Besonderheiten bei der Entstehung der Zuschläge im Tarifvertrag geregelt werden.

    Wenn du sagt, dass die Zuschläge "pauschal" abgegolten werden, könnte ich mir vorstellen, dass diese als Entgelt und nicht als Zeitzuschlag gewertet werden.

    Ich würde der Einfachheit halber in der Personalabrechnung nachfragen.

    Der Urlaubsverfall ist recht komplex, weil es neben dem Bundesurlaubsgesetz noch weitere Spezialnormen gibt, die eine abweichende Übertragung des Urlaubs regeln (Mutterschutzgesetz, Elternzeitgesetzt) und außerdem Urteile des EuGH und BAG den Urlaubsverfall weiter einschränken. Während es vor dem Urteil des EuGH, welches in dem Haufe-Artikel behandelt wird, noch so war, dass Urlaub zum 31.03. ohne weiteres zutun des Arbeitgebers verfiel, solange kein Übertragungsgrund (persönliche oder betriebliche Gründe) vorlag, dürfte es nun eher darauf hinauslaufen, dass der Arbeitgeber auf den Urlaubsverfall hinweisen muss, um diesen wirksam zu regeln; tut er das nicht, verfällt der Urlaub nicht. In der Praxis könnte der Arbeitgeber aus Nachweisgründen ein Anschreiben erstellen, in dem er auf den Urlaubsverfall zum Jahresende hinweist.

    Der Urlaubsverfall ist kein Automatismus mehr. Im Zweifel wäre ein solcher Fall aber vor Gericht zu klären.

    Im Übrigen können tarifliche/arbeitsvertragliche Mehrurlaubsansprüche auch abweichenden Verfallsfristen unterliegen, wenn dies so vereinbart ist. Hier muss dann eine genaue Unterscheidung zwischen dem tariflichen/arbeitsvertagelichen und gesetzlichen Urlaub vorgenommen sein.

    Für genaue Auskünfte bitte einen Fachanwalt für Arbeitsrecht fragen.

    Hallo Augusta,

    1. die Märzklausel ist nur relevant für die Sozialversicherung und nicht für die Steuer.

    2. Die Steuer ist nach dem Zuflussprinzip in dem Monat zu entrichten, in dem der Bonus gezahlt wird. Dabei kommt es aber nicht auf den Geldeinang auf dem eigenen Konto an sondern, ob die Abrechchnung für den Monat März oder April erfolgt. Da es sich bei dem Bonus um einen sonstigen Bezug handeln dürfte, müsste dieser über die Jahreslohnsteuertabelle für 2024 versteuert werden. Die Auszahlung im März oder April hat daher keinen Einfluss auf die Steuer.

    Ich bin zwar kein Experte oder gar Jurist, aber ich würde mich sehr wundern, wenn die Bank im beschriebenen Fall nicht für den Schaden aufkommen müsste. Der Mitarbeiter handelt schließlich im Auftrag der Bank und diese hat sicherzustellen, dass dies auch ordnungsgemäß geschieht.

    Ob das AnlEntG in einem solchen Fall überhaupt zu Anwendung käme, wage ich zu bezweifeln. Hierzu der Wortlaut des Paragraph 1 Abs. 4 AnlEntG:

    "Ein Entschädigungsfall im Sinne dieses Gesetzes tritt ein, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) feststellt, dass ein Institut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen und keine Aussicht auf eine spätere Erfüllung besteht."

    Demnach liegt ein solcher Entschädigungsfall nur vor, wenn die BaFin feststellt, dass ein Institut auf finanziellen Gründen nicht zahlen kann. Das ganze sollte somit nicht für einen einzelnen Betrugsfall bei einem Privantanleger zur Anwendung kommen.

    Da käme vermutlich eher der Schadenersatz nach dem BGB in Frage. Letztlich kommt es dort aber auch auf das Verschulden an. Wenn man seinen Teil dazu beigetragen hat, dass der Betrug ermöglicht wurde (z.B. in die Phishing-Falle getappt) und dieser nicht in der Sphäre der Bank liegt, dürfte es mit einem Schadenersatz schwieriger werden.

    Wie gesagt, ich bin kein Experte und empfehle daher den Gang zu einem Juristen, wenn der Fall Bauchschmerzen bereitet.

    Im Kindergeldbereich kenne ich mich leider nicht gut aus. Der Wegfall des KG scheint sehr wahrscheinlich, wenn es als reguläres Arbeitsverhältnis und nicht als kurzfristige Beschäftigung abgerechnet wird, aber das konkrete Procedere kenne ich nicht.

    Während der Zeiträume der 520 € Tätigkeit wird die Tätigkeit als geringfügig Beschäftigung abgerechnet. Während der Ferien muss logischerweise anders abgerechnet werden. Entweder als reguläre Beschäftigte mit der Konsequenz, dass Sozialversicherungsbeiträge anfallen, die Krankenversicherung in der Familienversicherung und ggfs. auch der Kindergeldanspruch erlischt oder es wird als kurzfristige Beschäftigung abgerechnet (typischerweise bei Ferienjob oder Erntehelfern). Bei der kurzfristigen Beschäftigung fallen keine SV-Beiträge an, die Familienversicherung bleibt bestehen und der Kindergeldanspruch sollte ebenfalls fortbestehen.

    Ich glaube, dass sich die Sozialversicherungsmeldungen eventuell korrigieren ließen, wenn der Arbeitgeber sich dahinter klemmt (und den Kontakt zu Krankenkasse/Minjobzentrale sucht).

    Verlässliche Infos können hier aber für das KG nur die Kindergeldstelle und für die SV-Meldungen die Minijobzentrale oder Krankenkasse erteilen.

    Viele Grüße

    Der grundsätzliche Denkfehler liegt darin, dass die Erben den Vertrag nicht vorzeitig auflösen können. Der Vertrag geht bei Eintritt des Erbfalls mit allen beiderseitigen Rechten und Pflichten, insbesondere mit Laufzeit und Verzinsung, automatisch auf die Erben über. Jedenfalls gilt das, wenn der Fall nach deutschem Recht zu beurteilen ist.

    Vielen Dank! Das ist sehr aufschlussreich.


    Den Schilderungen entnehme ich, dass das Geld eher aufbewahrt als verlebt werden soll?

    Zinsen würde ich als nachrangig gegenüber Sicherheit und Verfügbarkeit ansehen, daher kann ich die Idee mit dem Tagesgeld sehr gut nachvollziehen.

    Ja, die Aufbewahrung steht definitv im Mittelpunkt. Aber es würde sich auch niemand ärgern, wenn zumindest ein geringfüger Ertrag dabei rum kommt.

    Sicher? Dann muss sich das seit meiner schon etwas länger zurück liegenden Zeit aber grundlegend zu Gunsten der Beschäftigten geändert haben und bei den VBL-Regeln hat sich eigentlich in den letzten Jahrzehnten immer nur etwas zu Lasten der Arbeitnehmer geändert. Als es mich damals betroffen hat, war es genau umgekehrt. Es bestand Beitragspflicht ohne Befreiungsmöglichkeit, aber anschließend ist ohne eine Folgebeschäftigung im öffentlichen Dienst die Anwartschaft verfallen, weil durch die Höchstbefristungsdauer von 48 Monaten nach HRG die für einen Rentenanspruch erforderlichen 60 Beitragsmonate nicht zusammen kommen konnten und eine freiwillige Weiterversicherung nach Ende der Beschäftigung nicht möglich war. Aber das war noch zu der Zeit, als die Bundesregierung ihren Sitz in Bonn hatte und in der DDR Honecker regiert hat.

    Ja, kann ich ebenfalls bestätigen. Wissenschaftler haben die Wahl. Die eingezahlten Arbeitnehmeranteile wurden bei Ihnen damals hoffentlich abgefunden oder werden es zumindest bei Renteneintritt. Ggfs. würde ich auch hier empfehlen, bei der VBL anzufragen. Mit dem alten Recht kenne ich mich leider noch weniger gut aus als mit dem aktuellen. Aber ich glaube, dass man seine eingezahlten Eigenanteile mittlerweile spätestens zum Renteneintritt zurückbekommen kann (vermutlich unverzinst).

    Hallo liebes Forum,

    was passiert mit der Verzinsung eines Festgeldkontos, wenn der Sterbefall während der Laufzeit eintritt und die Erben den Vertrag auflösen?

    Gibt es sonst sonst überhaupt sinnvolle Anlagemöglichkeiten für über 90-jährige? Vor einigen Jahren wurden ein paar unterirdische Fonds aufgequatsch (überwiegend Renten und Immobilien), die wahnsinnig schlecht performen, hohe Ausgabeaufschläge, laufende Kosten und Rücknahmegebühren haben, aus denen ich meinem Opa gerne zum Ausstieg raten würde. Aber mir fehlt neben der Idee, das Geld in Festgeldkonten aufzuteilen, ein Plan, was man stattdessen machen kann.

    Vielen Dank und viele Grüße!

    Und ergänzend: Die VBL Klassik halte ich für empfehlenswert, weil es einen hohen Arbeitgeberanteil gibt. Das dahinter stehende Punktesystem führt dazu, dass man in jungen Jahren mehr Punkte sammeln kann (wobei man ebenfalls im Alter durch ein vermutlich höheres Gehalt Punkte sammelt). Die VBLextra bringt hingegen den Vorteil der sofortigen Unverfallbarkeit, aber bei dem derzeitigen Rechnungszins, ist die Leistung nicht so profitabel.

    Hallo,

    ich kann mich Pumphut anschließen. Die Frage ist eher, ob die Pflichtzeiten für einen Anspruch aus der VBL Klassik voll werden. Ich würde mich aber diesbezüglich noch bei der VBL erkundigen, nach welchen Beitragszeiten ein Anspruch besteht, weil es eine Änderung im BetrAVG gegeben hat, nach der eine Anwartschaft bei einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis nach drei Jahren unverfallbar wird. An der Stelle läuft der Tarifvertrag, der von einer fünfjährigen Wartezeit ausgeht (, die von der Unverfallbarkeit zu unterscheiden ist,) mit der gesetzlichen Regelung auseinander.

    Man kann die Wartezeit in mehren Arbeitsverhältnissen voll bekommen, wenn man beispielsweise zwei Arbeitsverhältnisse hat, die 1x zwei Jahre und 1× drei Jahre dauern. In dem Fall ist die Wartezeit erfüllt, aber die Unverfallbarkeit nur für das zweite Arbeitsverhältnis (ununterbrochen für drei Jahre). Wenn dein Arbeitsverhältnis für drei Jahre ununterbrochen besteht, könnte wegen der geänderten Unverfallbarkeitsfrist aber auch ein Anwartschaft trotz nicht erfüllter Wartezeit entstehen. Ich weiß leider nicht, wie es die VBL geregelt hat, die Tarifverträge sind dahingehend jedenfalls noch nicht angepasst worden. Im BetrAVG finden sich aber auch Sonderregelung zur VBL und ich bin auf dem Gebiet definitiv kein Experte, deswegen empfehle ich den Sachverhalt im Vorfeld mit der Personalabteilung oder besser direkt mit der VBL zu klären.

    Ich kann mir ehrlich gesagt gar nicht vorstellen, dass ein Rechtsanwalt nicht zumindest die Anforderungen des Nachweisgesetzes erfüllt. Was das Weihnachtsgeld angeht, kann er das schon im Arbeitsvertrag außen vor lassen und jedes Jahr als freiwillige Zahlung gewähren. Da müsste man sich dir Schreiben genau ansehen, ob dadurch nicht trotzdem ein Anspruch aus betrieblicher Übung entstanden sein könnte. Im Endeffekt gibt es mehrere Bruttos auf der Abrechnung (Gesamtbrutto, Steuerbrutto, Sozialversicherungsbrutto), die gerade durch eine bav, Entgeltumwandlung, Mehrfachbeschäftigung oder das Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenzen voneinander abweichen können. Die Höhe der Sonderzahlung könnte daher sehr unterschiedlich ausfallen, je nachdem welches dieser Bruttos als Berechnungsgrundlage herangezogen wird. Es ist aber definitiv ein Streitfall, der sich im Zweifel nur vor Gericht klären ließe, was m. E. wegen potenzieller Auswirkungen auf das zwischenmenschliche Verhältnis und damit auch Arbeitsverhältnis nicht in jedem Fall zu empfehlen ist

    Eine verbindliche Aussage kann ich leider nicht treffen und keine Rechtsberatung vornehmen, aber hier zumindest ein paar Ideen:

    Ich nehme an, dass es sich um eine sogenannte kurzfristige Beschäftigung handeln sollte, die in der Sozialversicherung ähnlichen Beitragsabzügen wie eine geringfügige Beschäftigung unterliegt. Dafür gibt es tatsächlich bestimmte Meldefristen, die eingehalten werden müssen, ansonsten ist die Verbeitragung wie eine reguläre Beschäftigung vorzunehmen. Das bringt leider auch die beschriebenen Konsequenzen in Bezug auf das Kindergeld mit sich. Eventuell könnte die reguläre Beschäftigung aber noch für die Restzeit abgemeldet und als kurzfriste Beschäftigung angemeldet werden (d.h. wenn Beschäftigungsbeginn der 01.06. war, erfolgt die Korrektur z.b. zum 19.06.). Im Zweifelsfall würde ich aber doch bei der Minijobzentrale oder Krankenkasse und wegen des Kindergeldes bei Familienkasse nachfragen, dort sollte es eine verbindliche Auskunft geben.

    Viele Grüße nach BaWü