Beiträge von Pekoms

    Achim Weiss und Alexis : Haben Sie vielen Dank für Ihre SEHR hilfreichen Antworten!

    Die Person, um die es geht, ist bereits seit 2012 in Rente und zwar in Baden-Württemberg.

    Kann man denn für Dezember 2023 noch eine Teilrente vom aktuellen Rentenbetrag minus ca. 1500 € beantragen? Meines Wissens ist nicht das letzte Jahr maßgeblich, sondern für 2024 die GdE von 2022 und 2023: "Aufwendungen von Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, welche ab 1. Januar 2021 entstanden sind, sind grundsätzlich beihilfefähig, wenn deren beihilferechtlich relevante Einkünfte (Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 EStG zuzüglich der Einkünfte aus Kapitalvermögen und ausländischer Einkünfte, s.u.) in mindestens einem der beiden Kalenderjahre vor Stellung des Beihilfeantrags 20.000 Euro nicht übersteigen." [Hervorhebungen durch mich eingefügt]

    Für mich ist tatsächlich immer noch nicht klar, wie ich als Laie diesen Rentenbetrag unterjährig exakt berechnen kann. Häufig gibt es ja auch Rentenerhöhungen, sodass es schwierig ist, unterjährig abzuschätzen, ob man unter 20.000 € sein wird oder nicht.

    Die Frage mit den Beiträgen ist jetzt vielleicht noch nicht besonders akut. Im Moment sind es nur die gesparten monatlichen Beiträge: 12 x 300 € = 3600 €/Jahr für die PKV minus 1500 € weniger in der Rente. Bringt im Ergebnis jährlich ca. 2100 € mehr Geld - Tendenz sinkend (s. Ausführungen von Achim Weiss). Aber im Falle zukünftiger höherer Gesundheits- und ggf. Pflegekosten, wäre die Beihilfe aber wohl doch sehr hilfreich, weil ihr Nutzen bei steigenden Gesundheitskosten die "nur" ca. 2000 € jährliche Ersparnis übersteigen dürfte.

    Zur Teilrente frage ich mich: Könnte ich als Rentner/in z. B. für den Dezember 2023 sagen, dass ich nur 50 % von der Rente haben möchte und dann im Januar 100 %, 85 % oder 40 %? Anders gefragt: Ist das wirklich so flexibel und nach Belieben änderbar?

    Bei Kapitalerträgen und Erträgen aus Vermietung/Verpachtung dürfte es als Ehepaar möglich sein, dass diese Erträge nur einer Person von beiden zufließen.

    Ja, es ist, wie Achim Weiss schrieb: "Etliches zu beachten".

    Grüße

    Vielen Dank für Deine herrvorragende und ausführliche Antwort! :thumbup: :thumbup: :thumbup:

    Ich fasse das mal kurz zusammen:

    Am sichersten fährt man als Patient mit der Variante 1, oder? Variante 2 ist komplizierter und kann je nach Höhe der entstandenen Gesundheitskosten zu hohen Deckungslücken führen, die dann vom Patienten aus eigener Tasche zu bezahlen sind. Deshalb erscheint es mir aus Patientensicht ratsamer, den (zweifelhaften) Joker "Standardtarif" zu nutzen und noch vor jeder Behandlung transparent zu machen, dass man nicht im Premium-Segment der PKV versichert ist. Vielleicht ist es an der Stelle empfehlenswert (wie eigentlich alle Versicherten es tun sollten), sich vor allem vor teureren Behandlungen einen Kostenvoranschlag geben zu lassen und dann zu schauen, welche der beiden von dir umrissenen Varianten für den Patienten die klügere (nicht unbedingt die "billigste") ist.

    Kurz gesagt zahlt die Beihilfe oft höhere Sätze als die PKV im Standardtarif und ist eher dankbar, wenn sie nur den 1,8fachen Satz des STN bezahlen muss.

    Zum Beihilfeergänzungstarif: Den gibt es ja tatsächlich, wenn ich es richtig weiß. Die sind sogar in den meisten PKV-Beihilfetarifen sehr kostengünstig zu haben.

    Zur Höherstufung: Das ist aus meiner Sicht der wichtigste Punkt. Wie wird einem denn u. U. der Wegfall der Beihilfefähigkeit bewusst? Eigentlich muss man ja immer im laufenden Kalenderjahr bzw. spätestens zu dessen Ende hin schauen, wie hoch der GdE für das laufende Jahr exakt (und nicht nur ungefähr!) werden wird, um dann die zuständige Beihilfestelle noch im laufenden Kalenderjahr zu informieren, ob zum 01.01. des nachfolgenden Kalenderjahres eine Beihilfefähigkeit vorliegt oder nicht. Diese Information sollte dann ja auch im aktuellen Kalenderjahr noch zur PKV gelangen, damit diese den Standardtarif ebenfalls zum 01.01. des nachfolgenden Kalenderjahres hoch- oder runterstufen kann. Kann man die Beihilfefähigkeit ganz treffsicher als Laie überhaupt bestimmen - oder braucht man dafür einen Steuerberater?

    Vielen Dank für deine Hilfe an der Stelle. Darf ich fragen, warum du dich da so gut auskennst? :)

    Das haut so weit hin. Sobald die Beihilfefähigkeit via passenden GdE geklärt ist, kann die betreffende Person aus dem Standardtarif STN in den Tarif STB 30 wechseln, mit der Konsequenz des auf ca. 150 € gesenkten Beitrages und nur noch 30% statt bisher 100% tariflicher Erstattung.

    In "Pflege" läufts entsprechend vom PTN in den PTB.

    Schau mal in deinen (eigenen) letzten Einkommensteuerbescheid. Dann erkennst du es. :S

    Vielen herzlichen Dank dir für Deine Antworten!

    • Hat der Wechsel in STN (STB?) 30 irgendwelche Nachteile? Meine Ideen dazu: Ich stelle es mir so vor, dass die Person dann bei jedem Arztbesuch statt "Ich bin 100 % im STN versichert." sagen muss "Ich bin zu 30 % im STN versichert und zu 70 % über die Beihilfe.". Das an sich wäre ja erstmal nicht so kompliziert, aber auch kein Drama. Die Frage ist aber, ob sich dann über die Beihilfe teils höhere Sätze abrechnen ließen als über die PKV im STN 30? Das stelle ich mir kompliziert vor, weil die Ärzte vielleicht hören und denken "Super, Beihilfe ist besser als STN."; dann wird zwar der Beihilfeanteil von 70 % vielleicht mit einem höheren Abrechnungssatz abgerechnet, aber der STN-Anteil ist ja per Definition nicht mit diesem höheren Abrechnungssatz abrechenbar. Ist das so? Ist jetzt nur eine Vermutung von mir. Ggf. braucht die Person dann nun im höheren Alter einen zusätzlichen Beihilfeergänzungstarif (sofern der dann überhaupt noch zu bekommen wäre).
    • Weitere Nachteile könnten sein: Wenn die Person je mal wieder nicht beihilfefähig wäre, dann ist die Frage, ob sie sich zur Rückkehr in den STN 100 einer erneuten Gesundheitsprüfung unterziehen müsste oder Altersrückstellungen verlieren würde. Meine Idee: Vermutlich ist beides nicht der Fall. Nach meinem Verständnis geht es da einfach um eine prozentuale Aufstockung. Der PKV müsste es ja eigentlich lieber sein, wenn die Person im STN 100 wäre, weil die Person dann wieder monatlich mehr Beitrag bezahlt.

    Grüße

    Ob es exakt 30,0 % des bisherigen Beitrags im STN 100 sind? Möglicherweise, aber es könnten auch einige Promille weniger als 30 % sein, und zwar vorwiegend dann, wenn der Beitrag des STN unterhalb des jeweiligen Höchgstbeitrages (2023: 14,6% von 4987,50 € =728 € mtl.) lag.

    Da es hier steuerlich wird, vorab die Klarstellung: Keine steuerliche Beratung, sondern nur private Laienmeinung.

    Dieses Schaukelspielchen brauchst du nicht zu befürchten. Der GdE wird festgestellt, bevor die abzugsfähigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge "an der Reihe" sind. Wie hoch die sind, spielt damit für die Höhe des GdE keine Rolle.

    Vielen Dank dir für deine Antwort - und klar, die ersetzt natürlich keinen Steuerberater, das ist mir bewusst.

    Der monatliche Versicherungsbeitrag im Standardtarif liegt bei aktuell ca. 500 €. Ich hätte jetzt gedacht, dass man bei Beihilfefähigkeit nun im Standardtarif statt 100 % Krankheitskosten nur noch 30 % Krankheitskosten (also ca. 150 €/Monat) versichern muss, weil im Krankheitsfall die Beihilfe dann 70 % übernehmen würde. Ist das zutreffend?

    Und zum GdE: Verstehe ich dich richtig, dass die Höhe der Aufwendungen für die PKV die GdE überhaupt nicht tangiert?

    Grüße

    Das war deshalb so relevant, weil sich nur so eine gewisse Sinnhaftigkeit deiner Eingangsfrage zur GdE erklärt.

    Du hättest durchaus schon an den Anfang stellen können, dass es um die Beihilfefähigkeit von Ehegatteneinkünften (= erklärt den Grund der Fragestellung) geht und dass bereits ein PKV-Schutz besteht (= belegt die Sinnhaftigkeit der Fragestellung).

    Ob es der Standardtarif ist oder ein Normaltarif, darauf wäre es nicht angekommen bzw. kommt es auch jetzt noch nicht an. Auch den Standardtarif gibt es ja als 30%er.

    Aber Schwamm drüber: Du bist ja noch neu im Forum. ;)

    Frohe Restweihnachten ujnd einen guten Start ins neue Jahr wünscht
    Alexis

    Danke für deine Antwort und die Klarstellung. Ich wusste tatsächlich einfach nicht, auf welche Eckdaten es ankommt.

    Verstehe ich es richtig, dass die beihilfefähige Ehegattin dann z. B. für kommende Kalenderjahr nur noch 30 % des Standardtarifs in der PKV bezahlen müsste (ohne dass sich am Tarif selbst etwas verändern würde)? Würden sich dann die privaten Vorsorgeaufwendungen (= PKV) in der Steuer reduzieren (was ja gut wäre) und das wiederum der GdE erhöhen, weil man dann weniger für Versicherungen ausgeben würde (was wiederum ungünstig wäre für die eingangs genannte GdE-Grenze von 20.000 €)?

    Grüße und schöne Restweihnachten ebenfalls

    Hat diese Person bereits eine private Vollversicherung, die im Fall des Falles nur von 100 auf 30 runterzufahren wäre?

    Wenn die Antwort "nein" ist: Vergiss es. Eine entsprechende neu abzuschließende 30%-Versicherung, die dann in Frage käme, wird zu vertretbaren Konditionen nicht zu haben sein. Mit 70 ist der Lack einfach ab.

    Gruß

    Alexis

    Die Person ist seit Jahrzehnten in der PKV und seit der Rente im Standardtarif versichert.

    Maßgebend für die Einkommensgrenze bei der Beihilfefähigkeit von Ehegattten ist das vorvorletzte Kalenderjahr, also 2020 für 2023 und 2021 für 2024. Und für 2024 steigt die Einkommensgrenze auf 20.878 € Einkommen (aus dem Jahr 2021).

    Grundsätzlich: Da Rente nur auf Antrag gezahlt wird, kann auch darauf verzichtet werden. Der Verzicht muss schriftlich gegenüber dem Leistungsträger erklärt werden und kann für die Zukunft jederzeit widerrufen werden.

    Und noch grundsätzlicher: Die Person hat ja sicherlich eine Krankenversicherung und ob es sinnvoll ist, da mit 70 nochmal etwas grundsätzlich ändern zu wollen, sollte überlegt werden. Für die Lücke zwischen Beihilfe und tatsächlichen Kosten wird sich in dem Alter kaum eine Versicherung zu erträglichen Konditionen finden lassen, und unabhängig vom Alter dürften ja auch gesundheitliche Belastungen mit entsprechenden Kosten bereits vorhanden sein, sonst käme die Person wohl gar nicht auf solche Gedanken.

    Das mit den ca. 20.900 € gilt leider nur für den Bund. Für unser Bundesland sind es 20.000 €.

    Zum Verzicht: Du meinst dann die Teilrente, die Referat Janders erwähnt hatte.

    Zur Versicherung: Die Person ist bereits seit Jahrzehnten in der PKV, seit der Rente im Standardtarif. Die Person hat glücklicherweise nur geringfügige gesundheitliche Belastungen bislang.

    Teilrente beantragen? 10% ist das Minimum.

    Danke für Deine Antwort. Ist das so einfach möglich? Habe noch nie von der Option gehört.

    Gibt es andere Möglichkeiten? Freiwillige Gewerkschaftsbeiträge leisten?

    Es geht grundsätzlich darum, den GdE um > 1000 € auf < 20.000 € zu reduzieren, um als Ehegattin eines Beamten unter die GdE-Grenze für Beihilfefähigkeit (in dem Fall eben 20.000 €) zu kommen.