Wie lässt sich der "Gesamtbetrag der Einkünfte" (GdE) reduzieren?

  • Der monatliche Versicherungsbeitrag im Standardtarif liegt bei aktuell ca. 500 €. Ich hätte jetzt gedacht, dass man bei Beihilfefähigkeit nun im Standardtarif statt 100 % Krankheitskosten nur noch 30 % Krankheitskosten (also ca. 150 €/Monat) versichern muss, weil im Krankheitsfall die Beihilfe dann 70 % übernehmen würde. Ist das zutreffend?

    Das haut so weit hin. Sobald die Beihilfefähigkeit via passenden GdE geklärt ist, kann die betreffende Person aus dem Standardtarif STN in den Tarif STB 30 wechseln, mit der Konsequenz des auf ca. 150 € gesenkten Beitrages und nur noch 30% statt bisher 100% tariflicher Erstattung.

    In "Pflege" läufts entsprechend vom PTN in den PTB.

    Und zum GdE: Verstehe ich dich richtig, dass die Höhe der Aufwendungen für die PKV die GdE überhaupt nicht tangiert?

    Schau mal in deinen (eigenen) letzten Einkommensteuerbescheid. Dann erkennst du es. :S

    "Unhappy Wife - Unhappy Life!" Roger Murgatroyd, 1977

  • Das haut so weit hin. Sobald die Beihilfefähigkeit via passenden GdE geklärt ist, kann die betreffende Person aus dem Standardtarif STN in den Tarif STB 30 wechseln, mit der Konsequenz des auf ca. 150 € gesenkten Beitrages und nur noch 30% statt bisher 100% tariflicher Erstattung.

    In "Pflege" läufts entsprechend vom PTN in den PTB.

    Schau mal in deinen (eigenen) letzten Einkommensteuerbescheid. Dann erkennst du es. :S

    Vielen herzlichen Dank dir für Deine Antworten!

    • Hat der Wechsel in STN (STB?) 30 irgendwelche Nachteile? Meine Ideen dazu: Ich stelle es mir so vor, dass die Person dann bei jedem Arztbesuch statt "Ich bin 100 % im STN versichert." sagen muss "Ich bin zu 30 % im STN versichert und zu 70 % über die Beihilfe.". Das an sich wäre ja erstmal nicht so kompliziert, aber auch kein Drama. Die Frage ist aber, ob sich dann über die Beihilfe teils höhere Sätze abrechnen ließen als über die PKV im STN 30? Das stelle ich mir kompliziert vor, weil die Ärzte vielleicht hören und denken "Super, Beihilfe ist besser als STN."; dann wird zwar der Beihilfeanteil von 70 % vielleicht mit einem höheren Abrechnungssatz abgerechnet, aber der STN-Anteil ist ja per Definition nicht mit diesem höheren Abrechnungssatz abrechenbar. Ist das so? Ist jetzt nur eine Vermutung von mir. Ggf. braucht die Person dann nun im höheren Alter einen zusätzlichen Beihilfeergänzungstarif (sofern der dann überhaupt noch zu bekommen wäre).
    • Weitere Nachteile könnten sein: Wenn die Person je mal wieder nicht beihilfefähig wäre, dann ist die Frage, ob sie sich zur Rückkehr in den STN 100 einer erneuten Gesundheitsprüfung unterziehen müsste oder Altersrückstellungen verlieren würde. Meine Idee: Vermutlich ist beides nicht der Fall. Nach meinem Verständnis geht es da einfach um eine prozentuale Aufstockung. Der PKV müsste es ja eigentlich lieber sein, wenn die Person im STN 100 wäre, weil die Person dann wieder monatlich mehr Beitrag bezahlt.

    Grüße

    • Hat der Wechsel in STN (STB?) 30 irgendwelche Nachteile? Meine Ideen dazu: Ich stelle es mir so vor, dass die Person dann bei jedem Arztbesuch statt "Ich bin 100 % im STN versichert." sagen muss "Ich bin zu 30 % im STN versichert und zu 70 % über die Beihilfe.". Das an sich wäre ja erstmal nicht so kompliziert, aber auch kein Drama.

    In der Arztpraxis interessiert die Aufteilung 100/0 oder 30/70 niemanden, also weder kompliziert noch ein Drama.

    Die Frage ist aber, ob sich dann über die Beihilfe teils höhere Sätze abrechnen ließen als über die PKV im STN 30? Das stelle ich mir kompliziert vor, weil die Ärzte vielleicht hören und denken "Super, Beihilfe ist besser als STN."; dann wird zwar der Beihilfeanteil von 70 % vielleicht mit einem höheren Abrechnungssatz abgerechnet, aber der STN-Anteil ist ja per Definition nicht mit diesem höheren Abrechnungssatz abrechenbar.

    Die Person kann unter diesen beiden Todesarten wählen:
    1)
    Sie zückt den Joker "Standardtarif" und erhält dann eine Arztrechnung auf dieser Basis, also GOÄ-1,8fach bei persönliche Leistungen. Dann erstattet die PKV standardtarif-konform quasi die vollen 30 % und die Beihilfe die restlichen 70 % (zeitlich vllt. in umgekehrter Reihenfolge). Die Beihilfe freut sich nebenbei, dass sie nur 70% vom Standartarif-Level zahlen muss, behält das aber für sich.

    2)

    Sie sagt einfach nur "Privat" oder "Selbstzahler" und lässt die STB-Karte stecken. Dann erhält sie eine Arztrechnung mit den üblichen Faktoren, also etwa GOÄ-2,3fach statt 1,8-fach.

    Die PKV erstattet 30 % auf Basis 1,8, die Beihlfe 70 % auf Basis 2,3. Es entsteht eine Deckungslücke.

    Beispiel dazu: Arztrechnung 1.000 € auf Basis 2,3fach

    Die Beihilfe übernimmt 70%, also 700 €

    Die PKV übernimmt 30 % von (1,8 / 2,3 x 1.000), also 30 % von 782,61 €, macht 234,78 €

    Ungedeckt sind 65,22 €.

    Die analoge Arztechnung auf Basis 1,8 lautete dann auf (1.000 x 1,8 / 2,3), also 782,61 €.

    Davon übernimmt die PKV 30 %, also wieder 234,78 €,
    die Beihilfe den Rest, also 547,83 €, und freut sich über gesparte 152,17 €. .

    Ggf. braucht die Person dann nun im höheren Alter einen zusätzlichen Beihilfeergänzungstarif (sofern der dann überhaupt noch zu bekommen wäre).

    So ein Tarif wäre, falls es ihn gäbe, vermutlich der Renner. Ich wüsste auch, wie hoch der Beitrag wäre: Mindestens die Differenz zwischen dem Standard- und dem Normaltarif.

    Weitere Nachteile könnten sein: Wenn die Person je mal wieder nicht beihilfefähig wäre, dann ist die Frage, ob sie sich zur Rückkehr in den STN 100 einer erneuten Gesundheitsprüfung unterziehen müsste oder Altersrückstellungen verlieren würde. Meine Idee: Vermutlich ist beides nicht der Fall. Nach meinem Verständnis geht es da einfach um eine prozentuale Aufstockung.

    Keine Sorge: keine erneute Gesundheitsprüfung.

    Aber Achtung: Voraussetzung ist, die Höherstufung von 30% auf 100% innerhalb von 6 Monaten nach Wegfall der Beihilfefähigkeit zu beantragen!

    6 Monate können in diesem Fall verdammt kurz sein, je nach dem, wann einem der Wegfall der Beihilfefähigkeit bewusst wird.

    Der PKV müsste es ja eigentlich lieber sein, wenn die Person im STN 100 wäre, weil die Person dann wieder monatlich mehr Beitrag bezahlt.

    Böse Zungen behaupten, die PKV* erhält lieber 150 € und bezahlt 300 €, als dass sie 500 € erhält und 1.000 € bezahlen muss.

    * Ersetze P durch G, dann passt es auch. Sollte es jedenfalls, im Interesse der Beitragszahler 8)  

    "Unhappy Wife - Unhappy Life!" Roger Murgatroyd, 1977

  • Vielen Dank für Deine herrvorragende und ausführliche Antwort! :thumbup: :thumbup: :thumbup:

    Ich fasse das mal kurz zusammen:

    Am sichersten fährt man als Patient mit der Variante 1, oder? Variante 2 ist komplizierter und kann je nach Höhe der entstandenen Gesundheitskosten zu hohen Deckungslücken führen, die dann vom Patienten aus eigener Tasche zu bezahlen sind. Deshalb erscheint es mir aus Patientensicht ratsamer, den (zweifelhaften) Joker "Standardtarif" zu nutzen und noch vor jeder Behandlung transparent zu machen, dass man nicht im Premium-Segment der PKV versichert ist. Vielleicht ist es an der Stelle empfehlenswert (wie eigentlich alle Versicherten es tun sollten), sich vor allem vor teureren Behandlungen einen Kostenvoranschlag geben zu lassen und dann zu schauen, welche der beiden von dir umrissenen Varianten für den Patienten die klügere (nicht unbedingt die "billigste") ist.

    Kurz gesagt zahlt die Beihilfe oft höhere Sätze als die PKV im Standardtarif und ist eher dankbar, wenn sie nur den 1,8fachen Satz des STN bezahlen muss.

    Zum Beihilfeergänzungstarif: Den gibt es ja tatsächlich, wenn ich es richtig weiß. Die sind sogar in den meisten PKV-Beihilfetarifen sehr kostengünstig zu haben.

    Zur Höherstufung: Das ist aus meiner Sicht der wichtigste Punkt. Wie wird einem denn u. U. der Wegfall der Beihilfefähigkeit bewusst? Eigentlich muss man ja immer im laufenden Kalenderjahr bzw. spätestens zu dessen Ende hin schauen, wie hoch der GdE für das laufende Jahr exakt (und nicht nur ungefähr!) werden wird, um dann die zuständige Beihilfestelle noch im laufenden Kalenderjahr zu informieren, ob zum 01.01. des nachfolgenden Kalenderjahres eine Beihilfefähigkeit vorliegt oder nicht. Diese Information sollte dann ja auch im aktuellen Kalenderjahr noch zur PKV gelangen, damit diese den Standardtarif ebenfalls zum 01.01. des nachfolgenden Kalenderjahres hoch- oder runterstufen kann. Kann man die Beihilfefähigkeit ganz treffsicher als Laie überhaupt bestimmen - oder braucht man dafür einen Steuerberater?

    Vielen Dank für deine Hilfe an der Stelle. Darf ich fragen, warum du dich da so gut auskennst? :)

  • Wie lässt sich der steuerliche "Gesamtbetrag der Einkünfte" (GdE) reduzieren?

    Mittlerweile ist klar, worum es Dir geht, schlückchenweise hast Du weitere Information bereitgestellt.

    Du selbst bist Beamter oder Pensionär und also solcher privatversichert in einem Beihilfetarif. Um Dich selbst geht es aber nicht, sondern um Deine Ehefrau, die mit ihren 70 Jahren Rente bezieht und seit Jahrzehnten PKV-versichert ist. Mit Eintritt in den Ruhestand ist ihr offensichtlich die PKV-Prämie zu hoch geworden, sie ist daher in den Standardtarif gewechselt. So richtig billig ist ihr Standardtarif aber auch nicht (das ist beim Standardtarif öfter mal so), sie möchte daher ihren Beitrag weiter reduzieren.

    Ihre Rente beträgt um die 21.000 €; die Grenze, ab der Ehepartner beihilfeberechtigt werden, liegt im betreffenden Bundesland wohl bei 20.000 €.

    Aber Vorsicht! Es gibt 17 verschiedene Beihilfevorschriften (Dem Föderalismus sei Dank!), man muß daher ganz genau hinschauen, wenn man hier etwas gestalten möchte. Im Netz steht geschrieben, daß in einem bestimmten Bundesland eben nicht der Gesamtbetrag der Einkünfte zählt, sondern noch ein anderer Wert. Dort wird nämlich der individuelle Rentenfreibetrag, der an sich in den Gesamtbetrag der Einkünfte eingeht, nicht mit einbezogen, sondern der Bruttobetrag der Rente. Da mußt Du (der Du ja Dein relevantes Bundesland kennt) also nochmal ganz genau nachschauen.

    Wie sich der Gesamtbetrag der Einkünfte ansonsten errechnet (daß etwa die Sonderausgaben dabei keine Rolle spielen), wurde schon behandelt.

    Weiter behandelt wurde, daß das Einkommen des vorvergangenen Jahres zählt. Möchtest Du also etwas ändern, könntest Du es im Jahr 2024 anschieben, woraufhin (wenn alles klappt) Deine Ehefrau ab 2026 beihilfeberechtigt würde. Sie könnte dann ihren Standardtarif (aktuell 450 €/m) auf einen Beihilfestandardtarif herunterschrauben (aktuell etwa 150 €/m, also 300 €/m günstiger).

    Eine Möglichkeit, die Einkünfte zu reduzieren, wäre, auf einen Teil der Rente zu verzichten. Die Deutsche Rentenversicherung freut sich sicher, wenn ein Rentner auf einen Teil der Rente verzichtet. Aktuell bekommt Deine Ehefrau etwa 100 €/m "zuviel" Rente, ab dem kommenden Juli sind es dann vermutlich 150 €/m "zuviel". Um die Voraussetzung für die Beihilfeberechtigung zu schaffen, muß sie also im Jahr 2024 auf 1500 €/a Rente verzichten, im Jahr 2025 sind es dann vermutlich schon 1800 €/a (und in den Folgejahren dann mindestens das).

    Damit im Jahr 2026 das große Sparen angehen kann, müssen also erstmal 3300 €/a investiert werden. Ab 2026 kostet die PKV dann vielleicht nur noch 150 € statt 450 € (also 300 € weniger). Das wird erkauft durch eine monatlich mindestens um 150 € niedrigere Rente. Es werden also nicht 300 €/m gespart, sondern nur 150 €/m.

    Ich könnte mir vorstellen, daß die Anpassung der Einkommensgrenze noch etliche Jahre auf sich warten lassen wird, die Rente aber bei relativ hoher Inflation und relativ hohen Lohnsteigerungen in den nächsten Jahren ganz ordentlich steigen wird. Deine Ehefrau müßte aber darauf stets dankend verzichten, weil sie unter der Gehaltsgrenze bleiben will. Die Beamtenehefrauen in NRW haben es allerdings gut, dort steigt die Gehaltsgrenze mit der Rente.

    Die Beihilfe fragt nicht nach Standardtarif, sondern nach Krankheitskosten. Insoweit wirkte der Behilfestandardtarif nur noch auf 30% der Krankenkosten, was eine eventuelle Aufzahlung auf normale PKV-Konditionen leichter machte. Das wurde auch schon erwähnt. Ein Vorteil des Privatpatienten ist die freie Arztwahl und der freie Zugang zu Fachärzten. Kein Arzt aber ist verpflichtet, einen Patienten zu den Bedingungen eines Standardtarifs zu behandeln. Also hat der im Standardtarif Versicherte die Option der freien Arztwahl nicht.

    Es gilt also bei der Optimierung etliches zu beachten.

    Ich schreibe ja immer, daß jeder mit seinem Geld selber umgehen muß und darf. Das ist auch hier so. Mir wäre das zu viel Wenn und Aber. Mir wäre eine eventuelle Erwirtschaftung einer Beihilfeberechtigung im vorliegenden Fall zu teuer und zu unsicher.

    Wohl dem, der in seiner aktiven Zeit den Differenzbetrag zwischen dem hohen GKV-Betrag eines Besserverdienenden und dem deutlich niedrigeren PKV-Beitrag gespart hat (wie es Dr. Schlemann immer rät), der kann im Ruhestand den dann meist teureren PKV-Beitrag aus diesem Ersparten heruntersubventionieren.

  • Zum Beihilfeergänzungstarif: Den gibt es ja tatsächlich, wenn ich es richtig weiß. Die sind sogar in den meisten PKV-Beihilfetarifen sehr kostengünstig zu haben.

    Du verwechselst da etwas, Pekoms : Einen Beihilfeergänzungstarif in dem Sinne, den Standardtarif wieder auf die Normaltarife mit oder ohne Beihilfeergänzungstarif zu trimmen, gibt es nicht und wird es auch kaum geben. Warum auch?

    "Unhappy Wife - Unhappy Life!" Roger Murgatroyd, 1977

  • Achim Weiss und Alexis , Hut ab vor eurer mit viel Hilfsbereitschaft gepaarten Kompetenz. Ich hoffe Pekoms weiß das auch zu schätzen und schickt einen dicken Blumenstrauß oder Ähnliches. :)

    Dr. Schlemann unabhängige Finanzberatung GmbH & Co. KG
    Von Finanztip empfohlene Spezialisten für Berufsunfähigkeit und private Krankenversicherung | Angaben gem. § 11 VersVermV, § 12 FinVermV: https://schlemann.com/erstinformationen | Beiträge in der Finanztip Community erstelle ich mit größtmöglicher Sorgfalt, jedoch ohne Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Deren Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

  • Achim Weiss und Alexis , Hut ab vor eurer mit viel Hilfsbereitschaft gepaarten Kompetenz. Ich hoffe Pekoms weiß das auch zu schätzen und schickt einen dicken Blumenstrauß oder Ähnliches. :)

    2 Tüten Stixi wären schon mal ein Anfang :)

    Inzwischen dürfte Pekoms präpariert sein, mit den Fragen, deren Antwort er jetzt kennt, im Stile eines Staatsanwalts oder eines Strafverteidigers auch seine eigene PKV, respektive die PKV seiner Holden, zu beglücken.

    Sollte dann noch was offen sein - eine Antwort, drei neue Fragen, wie schon bisher - gibts ja weiterhin das Forum.

    Grüße

    Alexis

    "Unhappy Wife - Unhappy Life!" Roger Murgatroyd, 1977

  • Achim Weiss und Alexis : Haben Sie vielen Dank für Ihre SEHR hilfreichen Antworten!

    Die Person, um die es geht, ist bereits seit 2012 in Rente und zwar in Baden-Württemberg.

    Kann man denn für Dezember 2023 noch eine Teilrente vom aktuellen Rentenbetrag minus ca. 1500 € beantragen? Meines Wissens ist nicht das letzte Jahr maßgeblich, sondern für 2024 die GdE von 2022 und 2023: "Aufwendungen von Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, welche ab 1. Januar 2021 entstanden sind, sind grundsätzlich beihilfefähig, wenn deren beihilferechtlich relevante Einkünfte (Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 EStG zuzüglich der Einkünfte aus Kapitalvermögen und ausländischer Einkünfte, s.u.) in mindestens einem der beiden Kalenderjahre vor Stellung des Beihilfeantrags 20.000 Euro nicht übersteigen." [Hervorhebungen durch mich eingefügt]

    Für mich ist tatsächlich immer noch nicht klar, wie ich als Laie diesen Rentenbetrag unterjährig exakt berechnen kann. Häufig gibt es ja auch Rentenerhöhungen, sodass es schwierig ist, unterjährig abzuschätzen, ob man unter 20.000 € sein wird oder nicht.

    Die Frage mit den Beiträgen ist jetzt vielleicht noch nicht besonders akut. Im Moment sind es nur die gesparten monatlichen Beiträge: 12 x 300 € = 3600 €/Jahr für die PKV minus 1500 € weniger in der Rente. Bringt im Ergebnis jährlich ca. 2100 € mehr Geld - Tendenz sinkend (s. Ausführungen von Achim Weiss). Aber im Falle zukünftiger höherer Gesundheits- und ggf. Pflegekosten, wäre die Beihilfe aber wohl doch sehr hilfreich, weil ihr Nutzen bei steigenden Gesundheitskosten die "nur" ca. 2000 € jährliche Ersparnis übersteigen dürfte.

    Zur Teilrente frage ich mich: Könnte ich als Rentner/in z. B. für den Dezember 2023 sagen, dass ich nur 50 % von der Rente haben möchte und dann im Januar 100 %, 85 % oder 40 %? Anders gefragt: Ist das wirklich so flexibel und nach Belieben änderbar?

    Bei Kapitalerträgen und Erträgen aus Vermietung/Verpachtung dürfte es als Ehepaar möglich sein, dass diese Erträge nur einer Person von beiden zufließen.

    Ja, es ist, wie Achim Weiss schrieb: "Etliches zu beachten".

    Grüße

  • Kann man denn für Dezember 2023 noch eine Teilrente vom aktuellen Rentenbetrag minus ca. 1500 € beantragen?

    Sachlich geht Rentenreduktion nur für die Zukunft.

    [Zitat] Frühestens ab dem Folgemonat eines entsprechenden Antrags. [/Zitat]

    Die Frage, ob Du den Antrag noch am letzten Arbeitstag des Jahres einreichen kannst, darf somit unbeantwortet bleiben. Für dieses Jahr schaffst Du die Rentenreduktion nicht mehr, im nächsten Jahr hast Du aber Zeit genug.

    Meines Wissens ist nicht das letzte Jahr maßgeblich, sondern für 2024 die GdE von 2022 und 2023: "Aufwendungen von Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, welche ab 1. Januar 2021 entstanden sind, sind grundsätzlich beihilfefähig, wenn deren beihilferechtlich relevante Einkünfte (Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 EStG zuzüglich der Einkünfte aus Kapitalvermögen und ausländischer Einkünfte, s.u.) in mindestens einem der beiden Kalenderjahre vor Stellung des Beihilfeantrags 20.000 Euro nicht übersteigen." [Hervorhebungen durch mich eingefügt]

    So schreibt es das Landesamt für Besoldung auf

    Ehegattin/Ehegatte/eingetragene Lebenspartnerin/eingetragener Lebenspartner - LBV Internet

    In Deinem Bundesland Baden-Württemberg reicht also ein Jahr mit Bezügen unterhalb von 20 T€, was meine obige Kalkulation verschiebt. Aber für 2023 dürftest Du das nicht mehr hinbekommen. Also: Eine hinreichend große Rentenreduktion 2024 schafft die Voraussetzungen für eine Beihilfe im Jahr 2025. Und weil Du vermutlich auch in den Folgejahren eine Beihilfe für Deine Frau haben willst, mußt Du von jetzt an darauf achten, daß ihre Einkünfte unter der Grenze bleiben.

    Für mich ist tatsächlich immer noch nicht klar, wie ich als Laie diesen Rentenbetrag unterjährig exakt berechnen kann. Häufig gibt es ja auch Rentenerhöhungen, sodass es schwierig ist, unterjährig abzuschätzen, ob man unter 20.000 € sein wird oder nicht.

    Das ist kein Zauber. Der Rentenbescheid liegt vor, die einlaufenden Zahlungen sind bekannt. Die Rentenhöhe ändert sich regelmäßig im Juli, und bereits wochenlang vorher erfährt man den Prozentsatz der Steigerung aus den Medien. Ende Juli (für Renten ab 2024) sieht man die neue Rentenhöhe auf dem eigenen Konto. Bis zum jeweiligen Jahresende sollte dann genügend Zeit zur Gestaltung bleiben.

    Die Frage mit den Beiträgen ist jetzt vielleicht noch nicht besonders akut. Im Moment sind es nur die gesparten monatlichen Beiträge: 12 x 300 € = 3600 €/Jahr für die PKV minus 1500 € weniger in der Rente. Bringt im Ergebnis jährlich ca. 2100 € mehr Geld - Tendenz sinkend. Aber im Falle zukünftiger höherer Gesundheits- und ggf. Pflegekosten, wäre die Beihilfe aber wohl doch sehr hilfreich, weil ihr Nutzen bei steigenden Gesundheitskosten die "nur" ca. 2000 € jährliche Ersparnis übersteigen dürfte.

    Bei Kapitalerträgen und Erträgen aus Vermietung/Verpachtung dürfte es als Ehepaar möglich sein, dass diese Erträge nur einer Person von beiden zufließen.

    Die ganze Chose ist Dein Projekt. Dieses ist ein Forum von Laien, keiner hier bescheidet Deinen Antrag. Wie viele Anfrager zeigst Du Dich sehr zögerlich mit Angaben. Es kann schon sein, daß wir hier eine Kleinigkeit vergessen haben, die Dir vielleicht zum Stolperstein wird, weil Du damit dummerweise um 3 Euro eine harte Grenze reißt. Ich würde mir an Deiner Stelle die einschlägigen Vorschriften besorgen und mit dem Landesamt für Besoldung Kontakt aufnehmen. Dessen Auskunft hat einen anderen Stellenwert als unsere Auskünfte hier.