Hallo Lythie, hallo DomHaw,
seid ihr bei dem Thema weitergekommen? Würde mich stark interessieren, da ich nach vielen Überlegungen auch immer wieder auf den Punkt mit Vergabe eines Darlehens gekommen bin...
Hi,
ja, sind wir. Im Vertrag haben wir die Unschädlichkeit geregelt, s.u. Mein Bruder wurde Ergänzungspfleger und damit war das kein Problem für das Amts-/Familiengericht. Er soll einen Blick auf die Anlage haben und dem Familiengericht jährlich darüber Auskunft geben. Die Version habe ich auch mit dem Finanzamt durchgesprochen - auch von dort kein Problem (habe ich schriftlich festgehalten). Gekostet hat das Ganze (bis auf die Gebühr für den vergeblichen Versuch der „verbindlichen Auskunft“ beim Finanzamt) nichts, nur etwas Zeit für Recherche und Abstimmungen.
§ 1 Ziel des Vertrags
Durch das Darlehen beabsichtigt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer zu helfen, eigenes Vermögen aufzubauen und Erfahrungen in Finanzfragen zu sammeln. Die unverzichtbare Grundlage des Vertrages ist somit das gute und intakte Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Gleichzeitig soll der Darlehensnehmer dahingehend geschützt werden, dass finanzielle Nachteile aus diesem Vertrag ausgeschlossen sind.
§2 Darlehenssumme und Zinsen
- Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer ein zinsloses Darlehen in Höhe von ___________ EUR (Darlehenssumme), in Worten „____________________________ Euro“.
§3 Verwendungszweck und Anlageentscheidungen
Das Darlehen soll zur Vermögensmehrung des Darlehensnehmers angelegt werden.
Das Anlagevermögen bestehend aus den Barmitteln aus dem Darlehen (abzgl. Tilgungen und Entnahmen nach Absatz 6) sowie aus den mit dem Darlehen getätigten Kapitalanlagen (inkl. sämtlicher damit entstandener Erträge, Verluste und Kosten) soll separat vom restlichen Vermögen und Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers gehalten werden. Darüber hinaus soll es keine finanziellen Verflechtungen zwischen diesem Vertrag und anderweitigen finanziellen Angelegenheiten des Darlehensnehmers geben. Dies soll der Transparenz dienen und die Einhaltung der Bestimmungen in diesem Vertrag sicherstellen.
Alle Entscheidungen zur Auswahl, Umschichtung und Verwaltung der Kapitalanlagen trifft allein der Darlehensgeber. Die Festlegung von Tilgungen ist Teil der Anlageentscheidung und obliegt dem Darlehensgeber. Der Darlehensnehmer überträgt dem Darlehensgeber zur Ausübung der Entscheidungen eine Vollmacht für das Anlagevermögen bis zur vollständigen Rückzahlung.
Der Darlehensnehmer wird bei allen wesentlichen Entscheidungen konsultiert, was seinem Wissen zu Finanzfragen zugutekommen soll.
Das Anlagevermögen darf ausschließlich zur Anlage in Anlageinstrumente ohne Nachschusspflichten angelegt werden, um die finanziellen Risiken zu begrenzen.
Darlehensnehmer und Darlehensgeber können während der Laufzeit des Vertrages jederzeit schriftlich vereinbaren, Teile des Anlagevermögens von den Bestimmungen dieses Vertrages zu entnehmen und dem Darlehensnehmer zur freien Verfügung zu stellen (z.B. zur Finanzierung von Ausbildungskosten).
§3 Sicherheiten
Das Anlagevermögen dient als vorrangige Sicherheit für dieses Darlehen. D.h. der Darlehensnehmer stimmt zu, dass das Anlagevermögen zur Rückzahlung des Darlehens vorrangig vor allen anderen Gläubigern erfolgt. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, den Darlehensgeber frühzeitig über etwaige finanzielle Probleme zu informieren.
Das Anlagevermögen dient als ausschließliche Sicherheit für dieses Darlehen. D.h. der Darlehensnehmer haftet nicht für Folgen aus Entscheidungen des Darlehensgebers wie z.B. einen etwaigen Verlust des eingesetzten Kapitals, der durch marktbedingte Wertverluste entsteht. Die Sicherheit für das Darlehen ist auf das Anlagevermögen beschränkt.
§4 Laufzeit und Kündigung
Die Laufzeit des Darlehens beträgt 1 Jahr ab Vertragsdatum.
Der Vertrag verlängert sich stillschweigend um jeweils 1 Jahr, sofern nicht gekündigt wird.
Eine Kündigung durch jede der Parteien ist mit einer Frist von einem Monat möglich.
§5 Rückzahlung
Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt im Monat nach Beendigung des Vertrags, sofern dieser nicht stillschweigend verlängert wird.
Tilgungen sind jederzeit möglich.
Die Tilgungen während der Laufzeit und die Rückzahlung bei Vertragsende speisen sich ausschließlich aus dem Anlagevermögen.
Auch wenn das Anlagevermögen geringer ist als die Restschuld (bestehend aus Darlehenssumme abzgl. bereits geleisteter Tilgungen) kann der Darlehensnehmer bei Kündigung oder Fälligkeit das Darlehen komplett zurückzahlen, indem er das ggf. um vorherige Tilgungen verringerte Anlagevermögen an den Kreditgeber überträgt. Damit soll sichergestellt werden, dass dem Kreditnehmer auch bei nachteiligen Anlageentscheidungen kein finanzieller Nachteil aus diesem Vertrag entsteht.
§6 Sonstige Vereinbarungen
Dieser Vertrag gibt die vollständige Vereinbarung der Vertragsparteien wieder. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommt.