Hallo DomHow,
danke für deinen Vertragstext. Ich habe meinen auch sowohl zum Amtsgericht, als auch zum Finanzamt und zum Steuerberater geschickt.
Tatsächlich hat das Amtsgericht sehr gut verstanden, was hier eigentlich bezweckt werden soll. Deren Aufgabe ist aber, für alle erdenklichen Fälle sicherzustellen, dass aus dem Darlehen kein Nachteil für die Kinder entsteht. Ein Beispiel welches durch meinen Entwurf noch nicht abgedeckt war ist z.B. folgendes: Die Kinder sind irgendwann beschränkt geschäftsfähig und haften - sind aber noch nicht volljährig. Dann verursachen sie einen großen Schaden der von keiner Versicherung gedeckt ist. Der Geschädigte wird das Geld aus dem Darlehen pfänden. Nun haben die Kinder die Rückzahlung an ihre Eltern am Hals - was sie nicht hätten, wenn sie kein eigenes Geld aus so einem Darlehen hätten und die Eltern z.B. für den Schaden aufkommen müssten.
Ein anderer Punkt war, dass ich auch ein paar Klauseln bzgl. vorzeitiger Rückzahlung drin habe. Da meinten sie, dass dadurch, dass ich die Rückzahlung (und damit z.B. die Terminierung von Aktienverkäufen) bestimmen würde den Kindern ein Schaden entstehen könnte. Den Punkt konnte ich allerdings nicht nachvollziehen, denn das würde ja lediglich den Darlehensnutzen verringern - aber andere Klauseln wiederum deckelten den zurückzuzahlenden Betrag auf den Gesamtwert der Geldanlage.
Die Diskussion brachte uns aber auf den Punkt Ergänzungspfleger: Das Amtsgericht braucht definitiv jemanden Unparteiischen, der genau diese Punkte der „absoluten Unschädlichkeit des Darlehens für das Kind“ fundiert erklären kann. Es kann auch ein Steuerberater sein oder, wenn man jemanden kennt der eine entsprechende Ausbildung/Kenntnisse hat, auch jemand aus dem privaten Umfeld. Die Dame vom Amtsgericht sprach, wenn sie einen Juristen für die Aufgabe stellt, von 2.500 EUR Kosten brutto (Abrechnung nach RVG mit Faktor 1,3 bei 100 TEUR Gegenstandswert).
Die zweite Hürde ist das Finanzamt. Über eine “sonstige Nachricht ans Finanzamt“ wollten sie sich nicht im Detail mit dem Vertrag befassen. Sie meinten aber es bestünden Bedenken bzgl. der „Fremdenüblichkeit aufgrund der fehlenden Verzinsung sowie Minderjährigkeit der Kinder“ und empfahlen mir einen Steuerberater.
Der Steuerberater hatte auch direkt verstanden worum es ging, wird aber auch erst mit einem offiziellen Mandat wirklich aktiv. Das Gespräch war erst letzte Woche (habe die Sache jetzt nicht mit sooo viel Nachdruck verfolgt).
Die Verzinsung zwecks Fremdenüblichkeit beißt sich leider mit der absoluten Unschädlichkeit. Andererseits frage ich mich, warum das Finanzamt erfordern darf, dass der Darlehensvertrag fremdenüblich ist. Es gilt das freie Vertragsrecht, die Einkünfte bleiben absolut hundertprozentig im Eigentum der Kinder und sind somit (solange Gesamteinkünfte < 10 TEUR/Jahr bleiben) steuerfrei zu stellen und eine missbräuchliche Steuergestaltung kann ich hier nicht erkennen. Ich hole mir die Erträge ja nicht hintenrum wieder zurück, sondern die Erträge sind tatsächlich futsch für mich (bzw. uns als Eltern).
Schließlich muss man auch noch die Fälle bedenken, in denen Eltern und Kinder sich zerstreiten. Auch hier muss ja die Rückzahlung sauber geregelt sein.
Achso, hier dann nochmal mein Vertragstext. §5.6 ist erstmal noch ein Merker für mich nach dem Amtsgerichts-Telefonat. Da muss ich noch überlegen wie / ob ich das einbaue.
Privater Darlehensvertrag
zwischen
– nachfolgend „ Darlehensgeber“ genannt –
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und
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– nachfolgend „ Darlehensnehmer“ genannt –
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§ 1 Darlehensgewährung
- Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen in Höhe von 100.000,- EUR. Es soll dem Darlehensnehmer die Möglichkeit geben, z.B. über Kapitalanlagen eigenes Vermögen aufzubauen und vom aufgebauten Vermögen wesentliche Teile seiner Ausbildung und größere Ausgaben der Lebensführung zu bestreiten.
- Die Entscheidung, welche Ausgaben vom somit aufgebauten Vermögen bestritten werden, obliegt während der Laufzeit den Eltern des Darlehensnehmers. Währenddessen darf das Vermögen nur für Ausgaben der Darlehensnehmer eingesetzt werden. Nach Ende der Laufzeit verfügt der Darlehensnehmer frei über das aufgebaute Vermögen.
- Das Darlehen hat eine Laufzeit bis zum Ende der Berufsausbildung des Darlehensnehmers, spätestens bis zur Vollendung seines 25. Lebensjahres.
§ 2 Verzinsung
- Das Darlehen ist zinslos.
§ 3 Tilgung
- Jährlich zu Jahresbeginn, spätestens zum 31.1., wird über Tilgung die Summe aus Restschuld und aufgebautem Vermögen (inkl. Buchgewinne) auf den ursprünglichen Darlehensbetrag gedeckelt.
- Der Darlehensnehmer ist berechtigt, jederzeit weitere Tilgungszahlungen zu leisten.
- Die Restschuld ist, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens zum Laufzeitende zurückzuzahlen.
§ 4 Zahlungsverzug
- Kommt der Darlehensnehmer mit Zahlungen aus diesem Vertrag in Verzug, so hat er dem Darlehensgeber den geschuldeten Betrag mit 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen, von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger veröffentlichten Basiszinssatz p. a. zu verzinsen
- Dem Darlehensnehmer bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Darlehensgeber kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
- Das Recht des Darlehensgebers, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen, wird hierdurch nicht berührt.
§ 5 Sicherheiten
- Das Darlehen inkl. des damit aufgebauten Vermögens (in Summe „die Vermögensanlage“) wird gesondert vom restlichen Vermögen des Darlehensnehmers verwaltet. Der Darlehensnehmer überträgt sicherungshalber die Vermögensanlage an den Darlehensgeber. Der Darlehensgeber räumt dem Darlehensnehmer das Recht ein, die Vermögensanlage für den gewöhnlichen Gebrauch (Vermögensmehrung des Darlehensnehmers) zu nutzen.
- Sobald die Darlehensforderung durch den Darlehensnehmer vollständig getilgt ist, fällt das Eigentum an der Vermögensanlage an den Darlehensnehmer zurück, ohne dass es eines besonderen Übertragungsaktes bedarf.
- Kommt der Darlehensnehmer mit der Tilgung mehr als 2 Monate in Verzug, ist der Darlehensgeber berechtigt, das Nutzungsrecht zu widerrufen, den Sicherungsgegenstand in Besitz zu nehmen, ihn freihändig nach Schätzung zu veräußern und seine Forderung aus dem Erlös zu befriedigen.
- Jedwede Forderung der Darlehensgeber ist auf die Vermögensanlage begrenzt.
- Pfändungsschutz, Nießbrauchsrecht, Verbot von „in-sich-Geschäften“ bzw. positiv formuliert „Anlage in Wertpapieren“ … zumindest bis zum 18. Lebensjahr
§ 6 Kündigung
- Der Darlehensgeber kann den Darlehensvertrag aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen und in voller Höhe mit sofortiger Wirkung zur Rückzahlung fällig stellen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
- wenn die Rückzahlung des Darlehens gefährdet wird z.B. bei Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit,
- bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensgebers
- oder wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nach Einschätzung mind. einer der Parteien nicht mehr gegeben ist.
§ 7 Schlussbestimmungen
- Dieser Vertrag gibt die vollständige Vereinbarung der Vertragsparteien wieder. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abweichen vom Schriftformerfordernis.
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Regelung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt.
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(Datum, Ort) (Darlehensgeber)
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(Datum, Ort) (Darlehensnehmer)
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