Verbindliche Auskunft Frag das Finanzamt - Du hast ein Recht darauf

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Steuerpflichtige haben einen gesetzlichen Anspruch auf verbindliche Auskünfte vom Finanzamt über die Beurteilung von genau bestimmten Sachverhalten.
  • Die Finanzbehörden können diese verbindliche Auskunft erteilen, wenn wegen erheblicher steuerlicher Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. 
  • Für eine solche verbindliche Auskunft wird in der Regel eine Gebühr fällig. Kleinere Probleme lassen sich auch telefonisch klären. Kostenlos, aber eben auch unverbindlich. 

So gehst Du vor

  • Wenn Du eine größeres steuerliches Problem auf Dich zukommen siehst, stelle einen Antrag auf verbindliche Auskunft bei Deinem zuständigen Finanzamt.
  • Das muss schriftlich erfolgen, achte besonders auf eine ausführliche Schilderung des Sachverhalts und konkrete Fragen. Ziehe im Zweifel einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin zu Rate.
  • Bedenke, dass dabei Kosten entstehen können. Es sollte sich deshalb um wirkliche wichtige Probleme handeln.

Zwar dürfte eine verbindliche Auskunft größtenteils Unternehmen betreffen, aber auch Privatpersonen können Projekte mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen haben. Genannt sei als Beispiel, wenn eine Frau einen Arbeitstvertrag mit ihrem Ehemann abschließen will. Der Vorteil der verbindlichen Auskunft: An ihren Inhalt ist das Finanzamt später bei der steuerlichen Beurteilung des Sachverhaltes gebunden. Während früher eine derartige Auskunft nur selten und dann auch eher allgemein gegeben wurde, besteht mittlerweile ein Rechtsanspruch. Geregelt ist die verbindliche Auskunft in Paragraf 89 Abgabenordnung (AO).

Wie viel kostet eine verbindliche Auskunft?

Bevor Du drüber nachdenkst, einen Antrag auf verbindliche Auskunft zu stellen, solltest Du wissen, welche Kosten auf Dich zukommen. 

Prinizpiell gilt: Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Wert, den die verbindliche Auskunft für Dich hat. Deshalb solltest Du diesen sogenannten Gegenstandswert sowie die Grundlagen für die Ermittlung dieses Wertes im Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft beschreiben. Wenn Du keinen Hinweis zum Gegenstandswert machst, ist er durch die Finanzbehörde zu schätzen. Sofern der Wert durch eine Schätzung nicht bestimmbar ist, richtet sich die Gebühr nach dem Zeitwert.

Wie hoch sind die Kosten konkret?

Hier ist zu unterscheiden, ob es einen Gegenstandswert gibt oder sich dieser schätzen lässt - oder eben nicht.

  • wertabhängige Auskunftsgebühr: Die Gebührentabelle basiert auf Paragraf 34 Gerichtskostengesetz (GKG). Ist der Gegenstandswert zum Beispiel 10.000 Euro, beträgt die Gebühr 266 Euro, bei 25.000 Euro dann schon 411 Euro. Die gute Nachricht ist, dass es eine Bagatellgrenze gibt. Liegt der Gegenstandswert unter 10.000 Euro, wird keine Gebühr fällig. Das regelt das Gesetz zur Steuervereinfachung 2011 im Paragraf 89 Abs. 5 Abgabenordnung (AO).
  • Zeitgebühr: Wenn der Gegenstandswert auch durch eine Schätzung nicht festgelegt werden kann, so wird eine Zeitgebühr von 50 Euro je angefangene halbe Stunde erhoben (§ 89 Abs. 6 AO). Auch in diesem Fall ist eine Bagatellgrenze vorgesehen: Beträgt die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben. 

Die Gebühr soll vermeiden, dass im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts die Finanzämter mit Anfragen „zugeschüttet“ werden. Unverbindliche Auskünfte vom Finanzamt, bei denen der Steuerpflichtige keinen Rechtsanspruch auf Richtigkeit hat, bleiben weiterhin gebührenfrei.

Wann musst Du zahlen?

Die steuerliche Auskunftsgebühr musst Du vorab zahlen, innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Finanzamt.

Achtung: Ziehst Du Deinen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Erteilung dieser Auskunft zurück, musst Du trotzdem zahlen. Allerdings kann die Gebühr ermäßigt werden, was im Ermessen des Finanzamts liegt. Im Gesetz heißt es dazu: „Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Gebühr kann insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen wird.“ (§ 89 Abs. 7 AO)

     

Was gehört in den Antrag?

Wir zeigen Dir jetzt die fünf wichtigsten Punkte für den Antrag auf verbindliche Auskunft. Bedenke aber vorab, dass das Erstellen des Antrags in der Regel steuerliche Kenntnisse voraussetzt. Wende Dich im Zweifel also an einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin - wofür allerdings auch eine Gebühr fällig wird.  

  • Sachverhalt mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen: Eine verbindliche Auskunft kann beantragt werden, wenn eine bedeutende wirtschaftliche Entscheidung ansteht, die mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen verbunden ist, etwa den bereits oben erwähnten Abschluss eines Arbeits­vertrages mit dem Ehegatten. Hingegen dürfte zum Beispiel die Frage nach Anwendung der Ent­fer­nungs­pau­scha­le in der Steu­er­er­klä­rung keine erheblichen Auswirkungen haben.  
  • Kein Steuersparmodell: Das Finanzamt wird vermutlich keine Auskunft erteilen, wenn nicht der wirtschaftliche Aspekt der Entscheidung, sondern die Vermeidung von Steuerzahlungen im Vordergrund steht. Die Beurteilung von Steuersparmodellen wird daher nicht möglich sein.
  • formelle Anforderungen: Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu erklären, dass zu diesem Sachverhalt noch bei keiner anderen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt wurde und dass alle für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Angaben der Wahrheit entsprechen.
  • inhaltliche Anforderungen: Im Antrag ist umfassend der geplante Sachverhalt und das besondere steuerliche Interesse darzulegen. Die ungeklärte steuerliche Frage ist zu bezeichnen und die eigene Rechtsansicht ist dazu darzulegen. Darauf aufbauend ist die steuerliche Frage konkret zu formulieren. Es hilft die Antragstellung so abzufassen, dass die Finanzbehörde das Auskunftsersuchen quasi mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten kann.
  • Regelung im Detail: Die Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Anträge auf verbindliche Auskunft enthält Paragraf 1 Abs. 1 Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV).

Zuständig für das Auskunftsersuchen ist das Wohnsitz- oder Betriebsstättenfinanzamt. Antragsteller ohne zuständiges Finanzamt, zum Beispiel ausländische Investoren, können sich an das Bundeszentralamt für Steuern wenden. Deren Auskunft ist dann für das später zuständige Finanzamt verbindlich. 

Im nächsten und abschließenden Kapitel erfährst Du noch etwas über die rechtlichen Hintergründe.

Rechtliche Hintergründe

Das Finanzamt ist nach Treu und Glauben an die erteilte Auskunft gebunden, auch wenn die Auskunft gegen steuerliche Vorschriften verstoßen sollte. Der in der Antragstellung geschilderte Sachverhalt ist tatsächlich so umzusetzen, wie er im Antrag beschrieben wurde. Ist dieser Sachverhalt noch nicht umgesetzt worden, kann das Finanzamt die erteilte Auskunft widerrufen beziehungsweise die eigene Rechtsauffassung ändern.

Eine negative Auskunft vom Finanzamt ist nicht bindend, wenn die Auskunft falsch ist. Es gilt die zutreffende und richtige Auslegung von Steuergesetzen. Die Auskunft vom Finanzamt muss von einem Beamten unterschrieben sein, der zur Vertretung des Finanzamtes und zur Zeichnung berechtigt ist. In der Regel handelt es sich hierbei um die zuständige Sachgebietsleiterin oder manchmal auch den Amtsvorsteher.

Kein Anspruch auf Inhalt einer verbindlichen Auskunft

Nach dem BFH-Urteil vom 29. Februar 2012 (Az. IX R 11/11) hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt einer verbindlichen Auskunft durch das Finanzamt.

Die verbindliche Auskunft ist eine Leistung für den Steuerpflichtigen, um ihn bei der Planung zukünftiger Gestaltungen zu unterstützen. Sie bezweckt insbesondere, ihm eine Risikoabschätzung im Vorfeld eines etwaigen Besteuerungsverfahrens zu erleichtern. Als solche hat sie lediglich den Anforderungen eines fairen rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens zu genügen. Das bedeutet, dass die Auskunft dem entsprechen muss, was das Finanzamt für richtig hält. Ein Ermessen steht dem Finanzamt nicht zu.

Die inhaltliche Richtigkeit der Auskunft kann insbesondere gerichtlich nicht umfassend überprüft werden. Das ist auch nicht erforderlich, denn eine verbindliche Auskunft entfaltet keine Bindungswirkung für die Steuerfestsetzung, wenn sie zu Ungunsten des Steuerpflichtigen rechtswidrig ist. Die rechtliche Einordnung des zu beurteilenden Sachverhalts muss aber in sich schlüssig und darf nicht evident rechtsfehlerhaft sein.

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