Verbindliche Auskunft Verbindliche Auskunft vom Finanzamt

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Steuerpflichtige haben einen gesetzlichen Anspruch auf verbindliche Auskünfte vom Fiskus über die Beurteilung von genau bestimmten Sachverhalten. Besteht im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse seitens des Steuerbürgers, so kann er einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft stellen (§ 89 Abs. 2 AO).

Finanzämter können für verbindliche Auskünfte an Steuerpflichtige Gebühren verlangen. Die Auskunftsgebühr ist vom Antragsteller vorab zu zahlen und richtet sich nach dem Gegenstandswert, den der Steuerpflichtige selbst zu ermitteln hat. Kann der Gegenstandswert nicht bestimmt werden, so wird eine Zeitgebühr von 50 Euro je angefangene halbe Stunde, mindestens aber 100 Euro in Rechnung gestellt. Diese Gebühren entfallen, wenn sie unterhalb der Bagatellgrenze liegen.

Bagatellgrenze bei verbindlicher Auskunft

Nach dem Gesetz zur Steuervereinfachung 2011 gilt im Paragraf 89 AO eine Bagatellgrenze von 10.000 Euro (Gegenstandswert) und 200 Euro (zwei Stunden Zeitgebühr) bei der Gebührenpflicht für die verbindliche Auskunft. Das bedeutet: Bis zu einem Gegenstandswert bis zu 10.000 Euro entfällt die Gegenstandsgebühr und die Zeitgebühr wird bei einer Bearbeitungszeit von bis zu zwei Stunden nicht mehr erhoben.

Wird für einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vom Finanzamt eine Zeitgebühr erhoben, ist der zeitliche Aufwand für die Bearbeitung des Antrags auf verbindliche Auskunft zu dokumentieren. Zur Bearbeitungszeit rechnen nur die Zeiten, in denen der vorgetragene Sachverhalt ermittelt und dessen rechtliche Würdigung geprüft wurde. Waren auch vorgesetzte Finanzbehörden wegen der besonderen Bedeutung des Einzelfalls damit befasst, ist deren Bearbeitungszeit ebenfalls zu berücksichtigen, soweit sie dem konkreten Auskunftsantrag individuell zuzuordnen ist.

Die Gebühr soll vermeiden, dass im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts die Finanzämter mit Anfragen „zugeschüttet“ werden. Unverbindliche Auskünfte vom Finanzamt, bei denen der Steuerpflichtige keinen Rechtsanspruch auf Richtigkeit hat, bleiben weiterhin gebührenfrei.

Zuständig für das Auskunftsersuchen ist das Wohnsitz- oder Betriebsstättenfinanzamt. Antragsteller (zum Beispiel ausländische Investoren) ohne zuständiges Finanzamt können sich an das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn wenden. Deren Auskunft ist dann für das später zuständige Finanzamt verbindlich.

Vorteil: Bei wichtigen Geschäftsentscheidungen oder privaten Lebensumständen kann der Steuerbürger eine verlässliche Auskunft über die steuerlichen Auswirkungen seiner Maßnahme beantragen. An den Inhalt der verbindlichen Auskunft ist das Finanzamt später bei der steuerlichen Beurteilung des Sachverhaltes gebunden. Während früher eine derartige Auskunft nur selten und dann auch eher allgemein gegeben wurde, besteht jetzt ein Rechtsanspruch.

Ermittlung der Gebühr für eine verbindliche Auskunft

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Wert, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat. Der Antragsteller hat den sogenannten Gegenstandswert sowie die Grundlagen für die Ermittlung dieses Wertes im Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu beschreiben. Wenn der Steuerpflichtige keinen Hinweis zum Gegenstandswert macht, ist er durch die Finanzbehörde zu schätzen. Sofern der Wert durch eine Schätzung nicht bestimmbar ist, richtet sich die Gebühr nach dem Zeitwert. Bei einer Bearbeitungszeit von bis zu zwei Stunden wird keine Zeitgebühr erhoben.

  • wertabhängige Auskunftsgebühr: Die Gebührentabelle basiert auf Paragraf 34 GKG. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10.000 Euro, wird keine Gebühr erhoben.
  • Zeitgebühr: Wenn der Gegenstandswert auch durch eine Schätzung nicht festgelegt werden kann, so wird eine Zeitgebühr von 50 Euro je angefangene halbe Stunde erhoben. Beträgt die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben.
  • Die steuerliche Auskunftsgebühr ist vom Antragsteller vorab zu zahlen. Die Zahlung hat innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Finanzamt zu erfolgen.
  • Zieht der Antragsteller seinen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Erteilung dieser Auskunft zurück, kann die Gebühr ermäßigt werden. Dies liegt im Ermessen der erteilenden Stelle. Gesetzestext: „Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Gebühr kann insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen wird.“

Checkliste für das Auskunftsersuchen

  • Sachverhalt mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen: Eine verbindliche Auskunft kann beantragt werden, wenn eine bedeutende wirtschaftliche Entscheidung ansteht, die mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen verbunden ist. Beispiel: Abschluss eines Arbeits­vertrages mit dem Ehegatten.
  • Steuersparmodell: Das Finanzamt wird vermutlich keine Auskunft erteilen, wenn nicht der wirtschaftliche Aspekt der Entscheidung, sondern die Vermeidung von Steuerzahlungen im Vordergrund steht. Die Beurteilung von Steuersparmodellen wird daher nicht möglich sein.
  • formelle Anforderungen: Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu erklären, dass zu diesem Sachverhalt noch bei keiner anderen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt wurde und dass alle für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Angaben der Wahrheit entsprechen.
  • inhaltliche Anforderungen: Im Antrag ist umfassend der geplante Sachverhalt und das besondere steuerliche Interesse darzulegen. Die ungeklärte steuerliche Frage ist zu bezeichnen und die eigene Rechtsansicht ist dazu darzulegen. Darauf aufbauend ist die steuerliche Frage konkret zu formulieren. Es hilft die Antragstellung so abzufassen, dass die Finanzbehörde das Auskunftsersuchen quasi mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten kann.
  • Regelung im Detail: Die Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Anträge auf verbindliche Auskunft enthält Paragraf 1 Abs. 1 Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV).

Bindung der vom Finanzamt erteilten Auskunft

Das Finanzamt ist nach Treu und Glauben an die erteilte Auskunft gebunden, auch wenn die Auskunft gegen steuerliche Vorschriften verstoßen sollte. Der in der Antragstellung geschilderte Sachverhalt ist tatsächlich so umzusetzen, wie er im Antrag beschrieben wurde. Ist dieser Sachverhalt noch nicht umgesetzt worden, kann das Finanzamt die erteilte Auskunft widerrufen beziehungsweise die eigene Rechtsauffassung ändern.

Eine negative Auskunft vom Finanzamt ist nicht bindend, wenn die Auskunft falsch ist. Es gilt die zutreffende und richtige Auslegung von Steuergesetzen. Die Auskunft vom Finanamt muss von einem Beamten unterschrieben sein, der zur Vertretung des Finanzamtes und zur Zeichnung berechtigt ist. In der Regel handelt es sich hierbei um den zuständigen Sachgebietsleiter oder manchmal auch den Amtsvorsteher.

Kein Anspruch auf Inhalt einer verbindlichen Auskunft

Nach dem BFH-Urteil vom 29. Februar 2012 (Az. IX R 11/11) hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt einer verbindlichen Auskunft durch das Finanzamt.

Die verbindliche Auskunft ist eine Leistung für den Steuerpflichtigen, um ihn bei der Planung zukünftiger Gestaltungen zu unterstützen. Sie bezweckt insbesondere, ihm eine Risikoabschätzung im Vorfeld eines etwaigen Besteuerungsverfahrens zu erleichtern. Als solche hat sie lediglich den Anforderungen eines fairen rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens zu genügen. Das bedeutet, dass die Auskunft dem entsprechen muss, was das Finanzamt für richtig hält. Ein Ermessen steht dem Finanzamt nicht zu. Die inhaltliche Richtigkeit der Auskunft kann insbesondere gerichtlich nicht umfassend überprüft werden. Das ist auch nicht erforderlich, denn eine verbindliche Auskunft entfaltet keine Bindungswirkung für die Steuerfestsetzung, wenn sie zu Ungunsten des Steuerpflichtigen rechtswidrig ist. Die rechtliche Einordnung des zu beurteilenden Sachverhalts muss aber in sich schlüssig und darf nicht evident rechtsfehlerhaft sein.

Fazit: Der Abzug der Steuerberatungskosten als Sonderausgaben für die privaten Teile in der Steu­er­er­klä­rung ist abgeschafft worden. Jetzt bietet das Finanzamt eine verbindliche Auskunft gegen Entgelt an. Ein Schelm, wer da denkt, dass es hier um die Erzielung von Einahmen geht. Wegen der Kompliziertheit des Steuerrechts ist mit einer hohen Zahl von Anträgen zur Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu rechnen. Als Folge werden die Finanzbeamten gut zu tun haben.

Autor
Udo Reuß

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