Verbindliche Auskunft Verbindliche Auskunft vom Finanzamt

Finanztip-Experte für Steuern
Steuerpflichtige haben einen gesetzlichen Anspruch auf verbindliche Auskünfte vom Fiskus über die Beurteilung von genau bestimmten Sachverhalten. Besteht im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse seitens des Steuerbürgers, so kann er einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft stellen (§ 89 Abs. 2 AO).
Finanzämter können für verbindliche Auskünfte an Steuerpflichtige Gebühren verlangen. Die Auskunftsgebühr ist vom Antragsteller vorab zu zahlen und richtet sich nach dem Gegenstandswert, den der Steuerpflichtige selbst zu ermitteln hat. Kann der Gegenstandswert nicht bestimmt werden, so wird eine Zeitgebühr von 50 Euro je angefangene halbe Stunde, mindestens aber 100 Euro in Rechnung gestellt. Diese Gebühren entfallen, wenn sie unterhalb der Bagatellgrenze liegen.
Nach dem Gesetz zur Steuervereinfachung 2011 gilt im Paragraf 89 AO eine Bagatellgrenze von 10.000 Euro (Gegenstandswert) und 200 Euro (zwei Stunden Zeitgebühr) bei der Gebührenpflicht für die verbindliche Auskunft. Das bedeutet: Bis zu einem Gegenstandswert bis zu 10.000 Euro entfällt die Gegenstandsgebühr und die Zeitgebühr wird bei einer Bearbeitungszeit von bis zu zwei Stunden nicht mehr erhoben.
Wird für einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vom Finanzamt eine Zeitgebühr erhoben, ist der zeitliche Aufwand für die Bearbeitung des Antrags auf verbindliche Auskunft zu dokumentieren. Zur Bearbeitungszeit rechnen nur die Zeiten, in denen der vorgetragene Sachverhalt ermittelt und dessen rechtliche Würdigung geprüft wurde. Waren auch vorgesetzte Finanzbehörden wegen der besonderen Bedeutung des Einzelfalls damit befasst, ist deren Bearbeitungszeit ebenfalls zu berücksichtigen, soweit sie dem konkreten Auskunftsantrag individuell zuzuordnen ist.
Die Gebühr soll vermeiden, dass im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts die Finanzämter mit Anfragen „zugeschüttet“ werden. Unverbindliche Auskünfte vom Finanzamt, bei denen der Steuerpflichtige keinen Rechtsanspruch auf Richtigkeit hat, bleiben weiterhin gebührenfrei.
Zuständig für das Auskunftsersuchen ist das Wohnsitz- oder Betriebsstättenfinanzamt. Antragsteller (zum Beispiel ausländische Investoren) ohne zuständiges Finanzamt können sich an das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn wenden. Deren Auskunft ist dann für das später zuständige Finanzamt verbindlich.
Vorteil: Bei wichtigen Geschäftsentscheidungen oder privaten Lebensumständen kann der Steuerbürger eine verlässliche Auskunft über die steuerlichen Auswirkungen seiner Maßnahme beantragen. An den Inhalt der verbindlichen Auskunft ist das Finanzamt später bei der steuerlichen Beurteilung des Sachverhaltes gebunden. Während früher eine derartige Auskunft nur selten und dann auch eher allgemein gegeben wurde, besteht jetzt ein Rechtsanspruch.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Wert, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat. Der Antragsteller hat den sogenannten Gegenstandswert sowie die Grundlagen für die Ermittlung dieses Wertes im Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu beschreiben. Wenn der Steuerpflichtige keinen Hinweis zum Gegenstandswert macht, ist er durch die Finanzbehörde zu schätzen. Sofern der Wert durch eine Schätzung nicht bestimmbar ist, richtet sich die Gebühr nach dem Zeitwert. Bei einer Bearbeitungszeit von bis zu zwei Stunden wird keine Zeitgebühr erhoben.
Das Finanzamt ist nach Treu und Glauben an die erteilte Auskunft gebunden, auch wenn die Auskunft gegen steuerliche Vorschriften verstoßen sollte. Der in der Antragstellung geschilderte Sachverhalt ist tatsächlich so umzusetzen, wie er im Antrag beschrieben wurde. Ist dieser Sachverhalt noch nicht umgesetzt worden, kann das Finanzamt die erteilte Auskunft widerrufen beziehungsweise die eigene Rechtsauffassung ändern.
Eine negative Auskunft vom Finanzamt ist nicht bindend, wenn die Auskunft falsch ist. Es gilt die zutreffende und richtige Auslegung von Steuergesetzen. Die Auskunft vom Finanamt muss von einem Beamten unterschrieben sein, der zur Vertretung des Finanzamtes und zur Zeichnung berechtigt ist. In der Regel handelt es sich hierbei um den zuständigen Sachgebietsleiter oder manchmal auch den Amtsvorsteher.
Nach dem BFH-Urteil vom 29. Februar 2012 (Az. IX R 11/11) hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt einer verbindlichen Auskunft durch das Finanzamt.
Die verbindliche Auskunft ist eine Leistung für den Steuerpflichtigen, um ihn bei der Planung zukünftiger Gestaltungen zu unterstützen. Sie bezweckt insbesondere, ihm eine Risikoabschätzung im Vorfeld eines etwaigen Besteuerungsverfahrens zu erleichtern. Als solche hat sie lediglich den Anforderungen eines fairen rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens zu genügen. Das bedeutet, dass die Auskunft dem entsprechen muss, was das Finanzamt für richtig hält. Ein Ermessen steht dem Finanzamt nicht zu. Die inhaltliche Richtigkeit der Auskunft kann insbesondere gerichtlich nicht umfassend überprüft werden. Das ist auch nicht erforderlich, denn eine verbindliche Auskunft entfaltet keine Bindungswirkung für die Steuerfestsetzung, wenn sie zu Ungunsten des Steuerpflichtigen rechtswidrig ist. Die rechtliche Einordnung des zu beurteilenden Sachverhalts muss aber in sich schlüssig und darf nicht evident rechtsfehlerhaft sein.
Fazit: Der Abzug der Steuerberatungskosten als Sonderausgaben für die privaten Teile in der Steuererklärung ist abgeschafft worden. Jetzt bietet das Finanzamt eine verbindliche Auskunft gegen Entgelt an. Ein Schelm, wer da denkt, dass es hier um die Erzielung von Einahmen geht. Wegen der Kompliziertheit des Steuerrechts ist mit einer hohen Zahl von Anträgen zur Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu rechnen. Als Folge werden die Finanzbeamten gut zu tun haben.
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