Im gesamten SGB V (Sozialgesetzbuch , Fünftes Buch) gibt es keine Vorschrift, die deine Auffassung bestätigt. Es mag zwar Zahlungen geben, die vom Grundsatz her 120 Monate angesetzt würden. Das ist zum Beispiel eine eine bAV (betriebliche Altersvorsge, also zB. eine Direktversicherung), für die auch bei einer Pflichtversicherung (z. B. KVdR) zur tatsächlichen Beitragspflicht führt.
Jedoch ist eine private Lebensversicherung oder Rentenversicherung NICHT beitragspflichtig, während einer Pflichtmitglieschaft.
Ja, ich nahm an, dass es um eine bAV ging.