Hallo totalverwirrt,
1) die Auszahlung während des Berufslebens (also während einer Zeit der freiwilligen Versicherung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) und oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgfrenze) GRUNDSÄTZLICH beitragspflichtig ist. Jedoch wegen Überschreitens der BBG es dann doch nicht zur Beitragsberechnung der eigentlich beitragspflichtigen privaten Rente kommt.
Ich glaube nicht, dass es grundsätzlich frei ist, sondern nur für die Zeit, in der man über BBG verdient. Die GKV rechnet aber mit 120 Monaten nach Auszahlung. Sollte man dann in diesen 120 Monaten (10 Jahre) unter BBG verdienen/Rente beziehen, werden Beiträge bis zur Vollendung der 120 Monate zur GKV fällig.