Beiträge von DocM

    Den Kaufvertrag solltest Du nach den Stichworten „Verrechnungstag ist der ***“ oder „Besitz, Nutzen und Lasten gehen mit dem *** (Verrechnungstag) auf den Käufer über“ oder ähnlichen Formulierungen durchsehen. Wenn es eine solche Formulierung gibt, kann Deine Freundin die Nachzahlung für die Zeit vor diesem Tag von dem Verkäufer verlangen, der allerdings z.B. mit der Grundsteuer, die ihm noch für den Rest des Jahres in Rechnung gestellt wird, verrechnen kann.

    Das Hausgeld wird übrigens nicht von der Hausverwaltung festgelegt, sondern von der Eigentümergemeinschaft (allerdings auf Vorschlag der Verwaltung) beschlossen. An solche Beschlüsse sind dann alle Wohnungseigentümer gebunden, auch wenn sie selbst dagegen gestimmt haben.

    Wenn die drei Geschwister Ihre Miteigentumsanteile an das Geschwisterteil zum Marktwert verkauft, ist das schenkungssteuerfrei. Anders sieht es aus, wenn die Übertragung nicht zum Marktwert erfolgt; dann fällt auf den Schenkungsteil auf den den Freibetrag (Euro 20.000 pro Geschwisterteil) überstehenden Betrag Schenkungssteuer an.

    Ungünstig könnte die Sache im Hinblick auf die Grunderwerbsteuer aussehen. Hier ist eine Übertragung nur in gerader Linie steuerfrei, also nicht zwischen Geschwistern. Auch die Steuerfreiheit im Rahmen einer Erbauseinandersetzung greift hier vermutlich nicht, weil Ihr die Immobilie nicht geerbt, sondern unter Lebenden übertragen bekommen habt. Ob es noch eine (Grenz)Gestaltung gibt, um die Grunderwerbsteuer zu umgehen, müsstet Ihr mit einem Steuerberater besprechen. Das dürfte aber schwierig sein.

    Die Aufwendungen für eine Haartransplantation sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

    Niedersächsisches FG, Urteil vom 2. 2. 2000 - 12 K 161–98 (rkr.)

    Du findest die Entscheidung, wenn Du das Aktenzeichen googelst. Demnach soll ohne (amts-)ärztliche Bestätigung über die medizinische Notwendigkeit, die wohl vor der Behandlung ausgestellt wurde, eine steuerliche Anerkennung nicht möglich sein. Der Kläger in dem Fall hatte sogar zwei Suizidversuche auf den Haarausfall zurückgeführt.

    Wer erbt, ergibt sich aus dem Testament Deiner Mutter (ohne Testament richtet sich das nach der gesetzlichen Erbfolge) und nicht danach, wohin das Geld tatsächlich fließt. Wenn Dein Mann also in einem etwaigen Testament der Mutter keine Erwähnung gefunden hat, erbt er auch nichts. Geld auf dem Gemeinschaftskonto gehört nur „im Zweifel“ den Kontoinhabern zu gleichen Teilen. Ihr könnt also tatsächlich in einem Dokument klarstellen, dass das Geld aus der Erbschaft nur Dir zusteht. Es könnte sich aber anbieten, bei der Gelegenheit, ein eigenes Konto zu eröffnen und das Geld aus dem Erbe darauf zu transferieren, damit es die Vermischung nicht dauerhaft gibt.

    Da ich ohne Wertsteigerung rechne würden demnach auch in der Auszahlungsphase keine Steuern anfallen. Richtig?

    Das ist leider nicht richtig. Bei Riester wird nachgelagert versteuert, das heißt, dass Du den vollen Auszahlungsbetrag (nicht nur die Wertsteigerung) mit Deinem persönlichen Steuersatz versteuern musst.

    Vielleicht mal der Versuch einer sachlichen Antwort: was der TE vorhat, wäre für einen Notar bei der Überlassung von Immobilien Tagesgeschäft - Hintergrund für ein solches Anliegen ist in der Regel die Ersparnis von Erbschaftssteuer. Bei Immobilien kann sich der Überlassende Rückforderungsrechte für bestimmte Fälle einräumen lassen und diese durch eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch auch dinglich sichern lassen - auch das ist (neben einem Nießbrauchsrecht) ganz übliche Praxis. Ich würde mir nicht anmaßen, darüber ein moralisches Unwert-Urteil auszudrücken.

    Eine solche dingliche Sicherung geht bei einem ETF natürlich nicht so leicht. Eine Bank oder ein anderer Depotanbieter wird sich auf eine solche vertragliche Abrede kaum einlassen. Ich hätte auch Zweifel, ob sich andere Treuhänder für eine solche Konstruktion finden lassen.

    Außerdem soll das Guthaben im Falle einer Scheidung an mich zurück gehen und somit nicht in den Zugewinn fallen.

    Kurz dazu: die ETFs mit dem Wert zum Übertragungszeitpunkt werden beim Zugewinnsausgleich nicht berücksichtigt - § 1374 Abs. 2 BGB. Die von Dir angesprochene Problematik beschränkt sich daher auf den Vermögenszuwachs danach - das kann aber trotzdem natürlich erheblich sein; gerade wenn die Ehe erst 29 Jahre nach der Übertragung geschieden wird.

    Ist so etwas machbar? Wie? Wer kann mich hier beraten? Fachanwalt oder Notar?

    Wenn eine dingliche Absicherung und eine Treuhandlösung praktisch nicht funktioniert, bleibt aus meiner Sicht nur ein Vertrag mit den Kindern. Da so etwas nicht beurkundet werden muss, ist das bei Notaren sicher kein Tagesgeschäft. Ein Notar könnte ggf. sein Muster für die Immobilien-Überlassung auf diese Konstellation anpassen - deine Rückforderungsrechte wären dann nur schuldrechtlich und nicht dinglich gesichert. Alternativ könntest du dich mit dem gleiche. Ziel nach einem Anwalt umsehen, der sich auf die Gestaltung von Vermögensnachfolgen spezialisiert hat. Solltest du in einem Bundesland mit Anwaltsnotaren leben, kann es sicher nicht schaden, wenn dieser Anwalt auch noch Notar ist.

    Was steht denn im Grundbuch in Abteilung II zum Recht der Gemeinde? Ist da tatsächlich (nur) ein Vorkaufsrecht eingetragen? Oder vielleicht (ggf. zusätzlich) eine Rückauflassungsvormerkung für die Gemeinde? Wenn das der Fall ist, müsstest Du den Ankaufsvertrag auch noch mal dahingehend durchsehen, wann die Gemeinde das Rückforderungsrecht geltend machen kann. Ohne Einvernehmen mit der Gemeinde wirst du dann jedenfalls nicht Eigentümer werden.

    Was war denn die Sicherheit, die für den Käufer eingetragen wurde (eine Auflassungsvormerkung für den Käufer (wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen)) oder tatsächlich eine Grundschuld für den Käufer (wäre in Abteilung II einzutragen und unüblich)?

    Die finanzierende Bank des Verkäufers kann sowohl aus der 1. Kaufpreisrate als auch aus der 2. Kaufpreisrate abgelöst werden. Wird sie aus der 2. Rate abgelöst, muss Fälligkeitsvoraussetzung schon für die 1. Rate sein, dass die finanzierende Bank des Verkäufers bestätigt, dass die 2. Rate ausreicht, um die Restschuld des Verkäufers zu tilgen. Aus welcher Rate die Ablösung erfolgen soll müsste aber eigentlich aus dem Notarvertrag hervorgehen. Das denkt sich üblicherweise der Notar nicht hinterher selbst aus.

    Notare dürfen übrigens nicht zum Steuerrecht beraten.

    Das stimmt so nicht ganz. Notare sind zur steuerlichen Beratung nicht verpflichtet- und machen das aus Haftungsgründen in der Regel auch nicht - im Rahmen der Beurkundung aber durchaus berechtigt (vgl. § 4 Nr. 1 StBerG.

    Wie läuft das denn in einem solchen Fall ab, also bei notariellem Testament ohne zusätzlichen Erbschein. Wie weist man denn dann den Anspruch nach?

    Der BGH hat schon 2013 entschieden, dass die Bank nicht auf einen Erbschein bestehen kann ( XI ZR 401/12). Die müssen also auch den Nachweis durch das notarielle Testament akzeptieren. Rein praktisch würde ich das aber - wenn irgend möglich - über Vollmachten lösen. Der potentielle Erblasser sollte möglichst eine Vollmacht auf mindestens einen der Erben ausstellen - idealerweise auf den Formularen seiner Bank(en). Dann braucht man sich mit der Bank nicht „abzusabbeln“ und hat sofort Zugriff auf das Konto. Auch die Verteilung des Vermögens funktioniert damit.

    Notar ist ja aber doch nicht Pflicht? Ein Testament kann auch vom Fachanwalt im Testamentsregister hinterlegt werden.

    Die Alternative zum notariellen Testament ist das privatschriftliche Testament, das man zwingend vollständig handschriftlich abfassen muss. Man kann es selbst beim Nachlassgericht (Teil des Amtsgerichts) hinterlegen (Gebühr EUR 75). Es wird dann im zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert (Gebühr EUR 18), damit es nach dem Tod sicher aufgefunden wird.

    Gerade bei etwas höherem Vermögens ist ein Rechtsanwalt der bspw. nach Stunden abrechnet auch deutlich günstiger als ein Notar

    Richtig ist, dass die Beurkundungsgebühren des Notar abhängig sind vom Vermögen des Testierenden zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung und bei Einzeltestamenten zwischen EUR 60 (bei Vermögen unter EUR 7.000) und EUR 26.585 (bei Vermögen über EUR 60.000.000) - jeweils netto - liegen. Die genaue Gebühr kann man mit dem folgenden Rechner ermitteln: https://www.notar.de/themen/notarkosten/gebuehrenrechner (Gebührensatz bei Einzeltestamenten 1,0).

    Weniger bekannt ist, dass ein notarielles Testament häufig dann im Saldo günstiger ist als ein privatschriftliches Testament (selbst wenn man dafür keinen Berater konsultiert hat), wenn mindestens eine Immobilie zum Vermögen gehört. Dann sparen sich die Erben in der Regel den Erbschein, der fast doppelt so teuer ist wie das notarielle (Einzel-)Testament (bei gleichem Wert). Bei gemeinschaftlichen Testamenten wird die Rechnung etwas komplizierter.

    Da fragt man sich für was die Risikolebensversicherung ist….

    Wahrscheinlich wollte die finanzierende Bank, dass der TE eine Risikolebensversicherung abschließt.

    Aber wichtig zu wissen: die Lebensversicherung und die Risikolebensversicherung haben nichts mit dem Testament zu tun. Wer das Geld daraus erhält richtet sich allein nach der Vereinbarung mit der Versicherung.

    Und ich würde davon ausgehen, dass das der durchschnittliche Notar besser hinbekommt als der durchschnittliche Rechtsanwalt. Es hängt natürlich immer an der konkreten Auswahl des Beraters. Aber gerade für die meisten Nur-Notare (in Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland (nicht Westfalen), Rheinland-Pfalz, Saarland, Hamburg, Gebiet

    der ehemaligen DDR (ohne Berlin)) gehört die Testamentsberatung zum ganz regelmäßigen Geschäft, so dass ich mich da wohler fühlen würde als bei den meisten Rechtsanwälten.

    Das Anliegen des Thread-Erstellers klingt zumindest nach den bisherigen Infos rechtlich nicht so kompliziert. Wer in dieser Konstellation, in der es keinen ganz naheliegenden Erben gibt, erben soll, muss er unabhängig vom Berater selbst entscheiden.

    Das kannst du so machen, wie von Achim vorgeschlagen; das ist aber die teuerste Lösung. Du bezahlst dann sowohl den Anwalt als auch den Notar. Beim Notar wird es keinen Cent billiger, wenn nicht der Notar, sondern der Rechtsanwalt den Entwurf erstellt. Beim Notar ist in der Beurkungsgebühr die Beratung und der Entwurf des Testaments inklusive. Gerade wenn Du in einem Bundesland lebst, in dem es keine Anwaltsnotare gibt, müsste (fast) jeder Notar ausreichend Erfahrung haben, um dich sachgerecht beraten zu können.

    Soweit ich informiert bin, steht das Guthaben auf Gemeinschaftskonten nur dann den Kontoinhabern je zur Hälfte zu, wenn es im Innenverhältnis keine abweichende Regelung gibt. Eine solche gab/gibt es hier ja vermutlich. Das Geld sollte nur Deiner Frau zugewendet werden. Das würde ich - vielleicht mit drei Unterschriften ((Schwieger-)Vater, Ehefrau und du) - kurz dokumentieren; also ganz ähnlich wie von Jemand123 vorgeschlagen.

    Für die Nachfrage von TR müsst Ihr Euch noch etwas ergänzendes ausdenken: vermutlich ist es keine gute Idee, TR zu schreiben, dass Du das Geld treuhänderisch für Deine Frau hälst.

    Das Wohnrecht hindert rechtlich den Verkauf nicht. Wenn der Berechtigte nicht zur Löschung bereit ist, dürfte das natürlich nicht gerade den möglichen Kaufpreis erhöhen…

    Leider nein. Einschlägig ist hier KV 21302 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG: Danach beträgt der Gebührensatz bei einer vorzeitigen Beendigung des Verfahrens 0,5 bis 2,0. Nach § 92 Abs. 2 GNotKG ist bei einem vollständigen Entwurf zwingend die Höchstgebühr zu erheben - hier also (einen vollständigen Entwurf unterstellt) also eine 2,0 Gebühr.