• Wie läuft das denn in einem solchen Fall ab, also bei notariellem Testament ohne zusätzlichen Erbschein. Wie weist man denn dann den Anspruch nach?

    Der BGH hat schon 2013 entschieden, dass die Bank nicht auf einen Erbschein bestehen kann ( XI ZR 401/12). Die müssen also auch den Nachweis durch das notarielle Testament akzeptieren. Rein praktisch würde ich das aber - wenn irgend möglich - über Vollmachten lösen. Der potentielle Erblasser sollte möglichst eine Vollmacht auf mindestens einen der Erben ausstellen - idealerweise auf den Formularen seiner Bank(en). Dann braucht man sich mit der Bank nicht „abzusabbeln“ und hat sofort Zugriff auf das Konto. Auch die Verteilung des Vermögens funktioniert damit.

  • Hallo Goenjamin,

    ich möchte zu Ihrer Ausgangsfrage kommen. Egal, wer Sie berät, wer was erben soll, müssen Sie sich selbst überlegen.

    Wenn Sie z.B. der Meinung sind, Ihre Eltern sollen alles erben, brauchen Sie, solange die Eltern leben, gar kein Testament. Die gesetzliche Erbfolge regelt das schon von sich aus.

    Wollen Sie mehrere entfernte Verwandte und/oder Organisationen bedenken, ist der Gang zum Anwalt, der sich neben dem Erbrecht auch noch im Steuerrecht auskennt, sicherlich sehr hilfreich. Es soll Erben geben, die angesichts der Erbschaftssteuer nicht mehr so glücklich über das Erbe sind. Diese Frage sollte man als Erblasser mitdenken. (Notare dürfen übrigens nicht zum Steuerrecht beraten.) Alternativ können Sie sich natürlich auch in die Thematik einarbeiten. Aber die entscheidenden Fragen, wer und was, müssen Sie selbst beantworten.

    Gruß Pumphut

  • Wahrscheinlich wollte die finanzierende Bank, dass der TE eine Risikolebensversicherung abschließt.

    Aber wichtig zu wissen: die Lebensversicherung und die Risikolebensversicherung haben nichts mit dem Testament zu tun. Wer das Geld daraus erhält richtet sich allein nach der Vereinbarung mit der Versicherung.

    Allerdings spielt es wegen der Erbschaftssteuer durchaus eine Rolle, da er Vertragsnehmer und Versicherter ist, müssen die Erbe darauf Erbschaftsteuer zahlen (sofern die maßgeblcihen Freibeträge überschritten werden)

    Der TE hat keinerlei weitere Angaben zur LV und RLV gemacht. Daher kann diese Aussage richtig sein, muss aber nicht. Vielleicht hat der TE ja die RLV kreuzweise mit den Eltern abgeschlossen, wodurch die Auszahlung eben nicht in die Erbmasse fließt.

    Zum eigentlichen Thema. Wenn ich mit im klaren bin, wer Erben soll, würde ich entweder zum Notar (wenn überschaubar, aber entgegen der gesetzlichen Erbfolge) oder zum spezialisierten Rechtsanwalt (bei komplizierten Konstruktionen) gehen. Bei gesetzlicher Erbfolge reichen auch ein DIN-A4 Blatt und Kugelschreiber aus (wenn man es überhaupt auf Papier bringen will).