Ich plädiere dagegen und zwar deswegen, weil es ihn von seinem primären Ziel, nämlich die Einreichung der Steuererklärung zum fast letztmöglichen Termin abhält. Mit Deinem Hinweis regst Du ihn nur dazu an, die Sache weiter zu prokrastinieren. Das ist aber keine Idee, wenn ein naher Termin droht. Er sollte jetzt die Steuererklärung 2020 einreichen. Ich würde Mantelbogen und Anlage N einreichen. Ob er es per Elster machen kann, ist unklar, weil er dafür ja den Zugang braucht. Wenn er den jetzt noch nicht hat, bekommt er ihn vor Jahresende nicht mehr.
Damit sich Werbungskosten auswirkten, brauchte er 2020 1000 €, die bekommt er mit dem Rechner allein nicht voll, und Belege dürfte er nicht gesammelt haben. Nach 4 Jahren Ausgaben zusammenzustellen, ist aber eine Sysiphos-Arbeit. Interessant wäre diese Arbeit dann, wenn er seine gesamten Einkünfte wegbeamen könnte, so daß er letztlich einen Verlustvortrag hätte. Das dürfte er aber vermutlich nicht schaffen.
Davon abgesehen: Wenn er jetzt seine Steuererklärung 2020 einreicht (und sei es fragmentarisch), hat er den Termin eingehalten. Die großen Abschreibungen kann er dann in aller Ruhe nachreichen. Er hat Zeit dazu, bis der Steuerbescheid rechtskräftig wird, und das dauert vermutlich noch ein Vierteljahr.
Ich würde mich vermutlich auf die Steuererklärungen der Folgejahre konzentrieren, das bringt wohl mehr.
Den ELSTER-Zugang habe ich bereits, und wie oben geschrieben auch schon die mindestens erforderlichen Daten eingegeben und das Ganze als Entwurf gespeichert. Ich muss also nur noch auf "Versenden" klicken.
Belege habe ich gesammelt, da ich ja durchaus vorhatte, irgendwann die Steuererklärung zu machen. Da ich 2020 nur drei Monate gearbeitet hatte, komme ich allerdings selbst unter Einbeziehung von Entfernungspauschale etc. nicht über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro. Ich werde also wie von Hornie vorgeschlagen die eh schon vorausgefüllte Anlage Vorsorgeaufwand drin lassen und den Laptop noch anteilig mit rein nehmen.
Allerdings noch eine grundsätzliche Verständnisfrage: Habe ich es richtig verstanden, dass ich als dualer Student (bzw. in meinem Fall genauer: Beamtenanwärter im Vorbereitungsdienst / Beamter auf Widerruf) meine Ausbildungskosten grundsätzlich als Werbungskosten geltend machen kann, da ein sogenanntes Ausbildungsdienstverhältnis vorliegt, obwohl die Kosten für eine Erstausbildung ja eigentlich als Sonderausgaben geltend zu machen sind?
Und wo Du es ansprichst, noch eine Frage zum Verlustvortrag: Wenn die (Werbungs-)Kosten die Einkünfte übersteigen, also ein Verlust vorliegt, hat man ja im Rahmen eines Verlustvortrags die Möglichkeit, die Werbungskosten ins nächste Jahr zu "übertragen" und sie auf die dann für dieses nächste Jahr anfallende Einkommensteuer anzurechnen.
Gibt es eine ähnliche Möglichkeit für den Fall, dass zwar kein Verlust vorliegt, man aber wie in meinem Fall die entstandenen Werbungskosten aufgrund der Unterschreitung des Grundfreibetrags nicht geltend machen kann (bzw. die Geltendmachung nichts bringt)?
Konkret: Dass ich meine Werbungskosten aus 2020 analog einem Verlustvortrag ins Jahr 2021 "vortragen" kann, da sie sonst "verpuffen" würden?
Ich kann mir die Antwort zwar schon denken, aber fragen kostet ja nichts.