Beiträge von miguelito-hh

    ich habe das telefonisch bei der Techniker Krankenkasse erfragt. Die entsprechende Durchführungsverordnung hat der GKV-Spitzenverband am 29.06.2022 in einem Rundschreiben zusammengefasst, dort ab S. 34/A.1.1.9.3 Kapitalleistungen. Dort heißt es zum Thema Direktversicherung/Kapitalversicherung u.a. "Bei Direktversicherungen kann es vorkommen, dass wegen der im Versicherungsvertrag genannten Altersgrenze die Kapitalleistung bereits fließt, der Versicherte aber noch weiterhin beschäftigt ist. Auch in diesen Fällen beginnt der Zehn-Jahres-Zeitraum mit dem Ersten des auf die Auszahlung des Kapitalbetrages folgenden Kalendermonats. Soweit in dieser Zeit ein Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird, in dem das Arbeitsentgelt des Versicherten über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, fallen aus der Kapitalleistung zunächst keine Beiträge an; der Zehn-Jahres-Zeitraum wird dadurch nicht verändert."

    : https://www.informationsportal.de/wp-content/upl…RS-2022-452.pdf

    Ich kann nur die Auskunft meiner gesetzlichen Krankenkasse wiederholen: Wenn während des aktiven Berufslebens als freiwillig gesetzlich Versicherter eine private Lebensversicherung zur Auszahlung kommt, rechnet die GKV die Auszahlung fiktiv auf 10 Jahre (120 Monate) ab Beginn der Auszahlung als Einkommen. Wer als Berufstätiger über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, wird zunächst auf die Auszahlung der Lebensversicherung keine Beiträge zahlen. Als Rentner jedoch werden (in der KVdR) alle Einkünfte herangezogen, auch die Lebensversicherung. So dass als Rentner auch Kranken- und Pflegekassenbeiträge auf diese Einkunft fällig werden, jedenfalls anteilig bis zur jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze.

    Solange die freiwillige Versicherung aufgrund des Erreichens der Beitragsbemessungsgrenze besteht, fällt kein zusätzlicher Beitrag an. Wenn die freiwillige Versicherung endet und wieder "Luft" zur Beitragsbemessungsgrenze ist, dann befürchtest Du, dass Du als pflichtversicherter Rentner noch z. B. sechs Jahre lang Beiträge für Deine private Rente zahlen musst?

    Ist das Deine Frage?

    genau. Der Status "freiwillig gesetzlich versichert" besteht im aktiven Berufsleben wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze/Jahresarbeitsentgeldgrenze (2026: 77.400€). Während der Berufstätigkeit werden als "freiwillig gesetzlich Versicherter" nur KV/PV-Beiträge bis zur Einkommenshöhe der Beitragsbemessungsgrenze (2026: 69.750€ p.a./5.812€/mtl) fällig. Diese Grenze gilt dann auch für Rentner. Mit der gesetzlichen Rente allein kommt man nicht über diese Beitragsbemessungsgrenze. Aber es werden bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze ja alle Einkünfte herangezogen, auch z.B. private Lebensversicherungen.

    Ok. Habe mal direkt bei der Techniker Krankenkasse recherchiert. Erstmal Schade, dass in diesem Forum ein doch sehr abwertender Unterton herrscht, wenn etwas nicht sofort klar ist. Und die von mir gestellte Fragethematik ist nunmal komplex: Lt. TK verhält es sich bei fiktivem Fall so: Person X, freiwillig gesetzlich krankenversichert bekommt, zahlt bis zur Beitragsbemessungsgrenze Krankenkassen- u Pflegeversicherungsbeiträge. Private Lebensversicherung kommt zur Auszahlung. So lange der Verdienst aus Tätigkeit über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, werden keine Beiträge auf Lebensversicherung fällig. Die GKV teilt die Versicherungssumme jedoch auf 10 Jahre (120 Monate) auf und addiert sie für diese Zeit zum Einkommen. Geht Person X zB fünf Jahre nach Auszahlung der LV in Rente und rutscht (weil Rente niedriger als Gehalt) unter die Beitragsbemessungsgrenze, müssten dann für die noch verbleibenden fünf Jahre KV/PV-Beiträge auf die Einkünfte (damit auch die Lebensversicherung) his zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt werden. Daraus ergeben sich mE schon eine Reihe weiterer komplexer Fragen, wenn man konkret wissen möchte, was das individuell bedeutet. Beispielsweise könnte ja eine vorgezogene Auszahlung rechnerisch günstiger sein, etc. Alle Details laut TK hier: https://www.vdek.com/vertragspartne…_29.06.2022.pdf

    Ist die Kollegin denn schon in Rente?

    Wenn sie noch nicht in Rente ist und freiwillig versichert, dann zahlt sie sowieso den Höchstsatz, mehr geht dann eh nicht mehr, dann können die die LV verbeitragen wie sie wollen, das bleibt konstant auf maximalem Niveau.

    Ist sie in Rente und freiwillig versichert? Dann kann das anders sein, aber diesen Status bekommt man nur unter ungünstigen Bedingungen.

    Denn selbst wenn sie als Arbeitnehmerin freiwillig versichert ist, ändert sich das mit Renteneintritt in den allermeisten Fällen in die KVdR.

    Jetzt verstehe ich: so lange man im Berufsleben freiwillig krankenversichert ist zahlt man nur für Einnahmen (Arbeitslohn oder eben private LV, die dann auf 120 Monate aufgeteilt werden) bis zur Beitrags-Bemessungsgrenze von derzeit ca 5800€/Monat. D.h., die Auszahlung einer Lebensversicherung sollte dann noch während des aktiven Berufslebens erfolgen, weil man dann eh schon den Höchsatz zahlt. Als gesetzlich krankenversicherter Rentner wird man in der Regel mit gesetzlicher Rente (und ggf Betriebsrente oä) nicht auf 5800€/monatlich kommen und müsste dann auf zusätzliche Einnahmen während dieser Zeit bis zur Obergrenze Kranken/Pflegeversicherungsbeiträge bezahlen. So korrekt?

    ok. Dann bleibt nur, sich selbst bei der Krankenkasse zu informieren. Dachte, hier gäbe es Kompetenz dazu. Und nur noch so viel: Eine Kollegin (freiwillig gesetzlich krankenversichert) war gerade bei ihrer (gesetzlichen) Krankenkasse: Auf die Einnahmen aus ihrer privaten Lebensversicherung muss sie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen. Über zehn Jahre monatlich einen dreistelligen Betrag. Das schmälert den Ertrag aus der LV erheblich. Hätte sie den Status „pflichtversichert“, würden die zusätzlichen Einnahmen nicht berücksichtigt. Das schreibt auch die Verbraucherzentrale: Bei freiwillig Versicherten hingegen zählt alles zum beitragspflichtigen Einkommen, was zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann. Dazu gehören zum Beispiel auch Leistungen aus privaten Kapitallebensversicherungen – auch wenn dafür dann zweimal Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. https://www.vzhh.de/themen/gesundh…ntner-zur-kasse

    Ächz, wenn du 9/10 der sog. Rahmenfrist in einer gesetzlichen KV warst (egal ob freiwillig oder pflicht), dann kommst du automatisch in die KVdR, das ist der Normalfall und völlig unkritisch, denn dann ist nur die gesetzlich Rente beitragsrelevant.

    Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, aus welchem Grund auch immer, wird es doof, aber das scheint hier nicht der Fall zu sein.

    Leider nein: https://covago.de/krankenkassenb…nsversicherung/

    Könntest du das hier bitte lassen, völlig falsche Sachen zu behaupten?

    Wer zwar wegen hohen Einkommens freiwillig in der GKV ist, aber sein ganzes Leben gesetzlich versichert war, wird im Rentenalter pflichtversichert in der KVdR. Dafür zählt die 9/10-Regel und freiwillige GKV-Zeiten zählen mit.

    Das hat Bert Esser nicht nur einmal, sondern mehrfach hier erläutert.

    Wir widersprechen uns nicht: wer sein Berufsleben lang (bzw die gesetzliche Mindestzeit) gesetzlich krankenversichert war, ist natürlich auch als Rentner gesetzlich krankenversichert. Die Differenzierung ist lediglich: ist man freiwillig in der Krankenversicherung d Rentner versichert, oder ist man dort pflichtversichertes Mitglied. Und aus diesem Unterschied (hängt mit der Höhe der monatlichen Einnahmen zusammen), ergeben sich auch unterschiedliche Grundlagen für die Beitragszahlungspflicht auf Einnahmen zB einer privaten Lebensversicherung.

    https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/I…er-rentner.html

    Danke! Meines Wissens wird der Status „pflicht od freiwillig versichert“ jährlich festgestellt. Wenn ich Dich richtig verstehe, müsste man man als freiwillig Versicherter vier Monate vor Auszahlung einer privaten LV „nur“ (zb durch Arbeitszeit/Gehaltsreduzierung) sein monatliches Einkommen unter die JAE-Grenze „drücken“, um den Status „pflichtversichert“ zu erhalten - und schwupps wären weitere Einkünfte (zb aus der Lebensversicherung) beitragsfrei. Und danach passt man seine Arbeitszeit wieder an und wird wieder „freiwillig“ versichert, hat aber ggf. Tausende Euro an Beiträgen gespart? Kann mir kaum vorstellen, dass der Gesetzgeber einen so banalen Taschenspielertrick durchgehen lässt. Oder gibt es hier Erfahrungsberichte dazu?

    Noch mal zur Dimension: in Deutschland sind ca 6,3 Mio Menschen freiwillig gesetzlich krankenversichert. Wer im Berufsleben freiwillig gesetzlich versichert ist, erhält auch als Rentner diesen Status, dann in der Institution der KdR. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der gesamten „wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“. Für die Auszahlung einer Lebensversicherung - egal ob noch im Berufsleben oder nach Renteneintritt - gilt bei freiwillig gesetzlich Versicherten idR der volle Beitragssatz und eine Verteilung der Beitragslast auf 120 Monate. Wer also zB 60.000€ aus einer privaten LV erhält, muss auf eine fiktive Einnahme von 60.000 .\. 120 Monate = 500€ zusätzliche Einnahme - auf diesen Betrag 10 Jahre Kranken/Pflegeversicherungsbeiträge (derzeit ca 107€ monatlich * 10 Jahre = ca 10.000€ Beiträge) an. Meine Frage: wie und ob sich durch vorausschauendes Planen derart hohe Ausgaben vermeiden lassen, ob also zB durch Gehaltsreduzierung ein Wechsel in die Pflichtversicherung möglich ist (bei gesetzlich pflichtversicherten wird die Auszahlung privater LV/RV nicht „verbeitragt“). Gibt es dazu Infoseiten? Beispielrechner? Wer berät? Danke!

    Frage war ja: kann man (bewusst) sein Einkommen senken, um aus der freiwilligen- wieder in die gesetzliche Pflichtversicherung zu fallen? Oder zählt ein Stichtag (zb Auszahlung der LV), an dem sich entscheidet, ob man pflicht- oder freiwillig versichert ist und dementsprechend die Frage, ob man auf die Versicherungssumme noch Krankenkassenbeiträge zahlen muss - oder eben nicht? Dies könnte sich ja ggf lohnen, je nach Höhe der auszuzahlenden Versicherungsleistung.

    Szenario: über Jahre freiwillig gesetzlich versichert. Deshalb wären laut Gesetzgebung Krankenkassenbeiträge auf die Lebensversicherung fällig (Abschluss vor 2005, deshalb immerhin steuerfrei). Wenn nun das Einkommen unter die Beitagsbemessungsgrenze sinkt, wäre man wieder pflichtversichert. Pflichtversicherte zahlen keine zusätzlichen Krankenkassenbeiträge auf die Einkünfte aus privaten Lebensversicherungen.

    Freiwillig gesetzlich Krankenversicherte müssen auf Einnahmen aus privaten Lebens- und/oder Rentenversicherungen Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen - pflichtversichert gesetzlich Krankenversicherte hingegen i.d.R. nicht. Ist es zulässig und möglich, vor anstehender Auszahlung privater Versicherungen sein Gehalt soweit zu reduzieren (sofern möglich), dass man wieder in die gesetzliche Pflichtversicherung rutscht und damit keine zusätzlichen Beiträge auf die privaten Versicherungen zahlen muss? Gibt es Fristen? Mindest-Versicherungsjahre? Etc.? Danke!