GKV-Status - Krankenkassenbeiträge auf private Lebens- und Rentenversicherung

  • Da wäre ich mir bei steigenden Beiträgen über die 10 Jahre nicht sicher.

    Der monatliche Betrag wird auf 120Monate festgesetzt, der Krankenkassenbeitrag selbst wird natürlich an die jeweils aktuelle Beitragshöhe angepasst. Daher ist auch eine Einmalzahlung des gesamten Krankenkassenbeitrags nicht möglich.^^

  • Der monatliche Betrag wird auf 120Monate festgesetzt, der Krankenkassenbeitrag selbst wird natürlich an die jeweils aktuelle Beitragshöhe angepasst. Daher ist auch eine Einmalzahlung des gesamten Krankenkassenbeitrags nicht möglich.^^

    Auch deswegen schon nicht, weil man dann eventuell über der BBG liegen würde, und die KV weniger bekäme als mit den 120 Monatsraten.

  • Solange die freiwillige Versicherung aufgrund des Erreichens der Beitragsbemessungsgrenze besteht, fällt kein zusätzlicher Beitrag an. Wenn die freiwillige Versicherung endet und wieder "Luft" zur Beitragsbemessungsgrenze ist, dann befürchtest Du, dass Du als pflichtversicherter Rentner noch z. B. sechs Jahre lang Beiträge für Deine private Rente zahlen musst?

    Ist das Deine Frage?

    genau. Der Status "freiwillig gesetzlich versichert" besteht im aktiven Berufsleben wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze/Jahresarbeitsentgeldgrenze (2026: 77.400€). Während der Berufstätigkeit werden als "freiwillig gesetzlich Versicherter" nur KV/PV-Beiträge bis zur Einkommenshöhe der Beitragsbemessungsgrenze (2026: 69.750€ p.a./5.812€/mtl) fällig. Diese Grenze gilt dann auch für Rentner. Mit der gesetzlichen Rente allein kommt man nicht über diese Beitragsbemessungsgrenze. Aber es werden bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze ja alle Einkünfte herangezogen, auch z.B. private Lebensversicherungen.

  • Der Status "freiwillig gesetzlich versichert" besteht im aktiven Berufsleben wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze/Jahresarbeitsentgeldgrenze (2026: 77.400€). Während der Berufstätigkeit werden als "freiwillig gesetzlich Versicherter" nur KV/PV-Beiträge bis zur Einkommenshöhe der Beitragsbemessungsgrenze (2026: 69.750€ p.a./5.812€/mtl) fällig. Diese Grenze gilt dann auch für Rentner. Mit der gesetzlichen Rente allein kommt man nicht über diese Beitragsbemessungsgrenze. Aber es werden bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze ja alle Einkünfte herangezogen, auch z.B. private Lebensversicherungen.

    Pass mal auf: ich frage dich jetzt mal etwas und du erklärst mir den Fall, so wie du ihn siehst und so wie du ihn verstehst.

    Aber wirklich mal gut aufpassen:

    Max Musterhans hat mit 18 Jahren die Schule abgeschlossen und dann drei Jahre eine betriebliche Ausbildung gemacht.

    Er war dann 30 Jahre lang in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert.

    Mit 48 stieg sein Gehalt auf 80.000 Euro im Jahr. Er blieb als freiwilliges Mitglied in der GKV.

    Mit 67 geht er in Rente.

    Er bekommt jährlich brutto 35.000 Euro von der GKV und 20.000 Euro aus einer betrieblichen Altersversorgung.
    Er hat jährliche Mieteinnahmen von 30.000 Euro und bekommt Dividenden in Höhe von 15.000 Euro Brutto.

    Und jetzt an dich die Frage: was muss er jeden Monat für einen Beitrag an die GKV zahlen?

    Ich hoffe, dass dir danach etwas klar wird.

  • Hallo,

    es ist davon auszugehen, dass die als Arbeitnehmer aktuell freiwillige gesetzliche versichert bist; also mit einem Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (und auch oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze). Abk: BBG (JAE-G)

    Im Rahmen einer freiwilligen Versicherung sind von Grundsatz her alle Einnahmen beitragspflichtig.

    Also auch eine private Lebens-und Rentenversicherung. Es kommt soooo lange, die Beschäftigung mit einem Gehalt oberhalb der BBG/JAE-G liegt und eine freiwillige Versicherung als Arbeitnehmer besteht, aber GAR NICHT zur Beitragsberechnung der von dir genannten privaten Versicherungsleistungen.


    Wenn du nun wegen der Senkung des Gehaltes pflichtversichert würdest, dann ist das Ergebnis im Endeffekt GLEICH. Hier kommt es noch nicht mal grundsätzlich zu Beitragspflicht, weil private Versicherungsleistungen bei einer Pflichtversicherung NICHT einmal im Grundsatz beitragspflichtig sind,


    Wenn du nun aktuell freiwillig versichert bist (als Arbeitnehmer mit Gehalt oberhalb BBG/JAE-G), dann gehe ich mal davon aus , dass du immer gesetzlich (und nie privat) krankenversicherung warst. Immer heißt 100 %.

    Um in die Pflichtversicherung als Rentner (Krankenversicherungspflicht der Rentner = KVdR) musst du 90 % oder 9/10 in der 2. Hälfte deines Erwerbsleben gesetzlich (auch freiwillig gesetzlich) versichert gewesen sein. Wie das hier genau berechnet wird, lass ich mal weg, da ich bei dir nicht nur 90 % schätze, sondern 100 %.


    Also wirst du beim Bezug der Rente wohl in die KVdR kommen.

    Wie gesagt. Die KVdR ist eine Pflichtversicherung.

    Wie auch gesagt: während einer Pflichtversicherung sind von den von dir genannten privaten Versicherungsleistungen nach aktuellen Recht KEINE Beiträge zu berechnen.


    Grüße

    Bert

  • Da habe ich Zweifel. Die 120 Monate Beitragspflicht entstehen am Auszahlungstag der LV und verfallen nicht durch den späteren Übergang (Verbleib in der GKV) in die KVdR.

  • Da habe ich Zweifel. Die 120 Monate Beitragspflicht entstehen am Auszahlungstag der LV und verfallen nicht durch den späteren Übergang (Verbleib in der GKV) in die KVdR.

    Im gesamten SGB V (Sozialgesetzbuch , Fünftes Buch) gibt es keine Vorschrift, die deine Auffassung bestätigt. Es mag zwar Zahlungen geben, die vom Grundsatz her 120 Monate angesetzt würden. Das ist zum Beispiel eine eine bAV (betriebliche Altersvorsge, also zB. eine Direktversicherung), für die auch bei einer Pflichtversicherung (z. B. KVdR) zur tatsächlichen Beitragspflicht führt.


    Jedoch ist eine private Lebensversicherung oder Rentenversicherung NICHT beitragspflichtig, während einer Pflichtmitglieschaft.

  • Im gesamten SGB V (Sozialgesetzbuch , Fünftes Buch) gibt es keine Vorschrift, die deine Auffassung bestätigt. Es mag zwar Zahlungen geben, die vom Grundsatz her 120 Monate angesetzt würden. Das ist zum Beispiel eine eine bAV (betriebliche Altersvorsge, also zB. eine Direktversicherung), für die auch bei einer Pflichtversicherung (z. B. KVdR) zur tatsächlichen Beitragspflicht führt.


    Jedoch ist eine private Lebensversicherung oder Rentenversicherung NICHT beitragspflichtig, während einer Pflichtmitglieschaft.

    Ja, ich nahm an, dass es um eine bAV ging.

  • Bert Esser

    alles richtig und zu 100% wasserdicht, was Du oben auf Tomarcys Fragen an den TE miguelito-hhgeantwortet hast. Passt soweit alles, aber führt leider wohl dazu, dass der mit

    Pass mal auf: ich frage dich jetzt mal etwas und du erklärst mir den Fall, so wie du ihn siehst und so wie du ihn verstehst.

    und

    Und jetzt an dich die Frage: was muss er jeden Monat für einen Beitrag an die GKV zahlen?

    direkt Angefragte, der sich durch den ganzen Thread mit seinem konsequenten (um das Wörtchen 'erklärungsresistenten' zu umschiffen) Beharrungsvermögen bis jetzt einigermaßen erfolgreich herumgedrückt hat, bei dieser Taktik bleiben dürfte.

    Aber vielleicht kommt er jetzt endlich hinter seinem Ofen hevor, indem er sich doch mal hinter die Fragen nach Tomarcys konkretem Zahlenbeispiel dahinterklemmt und endlich abliefert.

    Nach den bisherigen Erfahrungen wird das aber noch dauern ... 8)

    Auch das kleinere von zwei Übeln kann ein größeres sein.

  • Ich kann nur die Auskunft meiner gesetzlichen Krankenkasse wiederholen: Wenn während des aktiven Berufslebens als freiwillig gesetzlich Versicherter eine private Lebensversicherung zur Auszahlung kommt, rechnet die GKV die Auszahlung fiktiv auf 10 Jahre (120 Monate) ab Beginn der Auszahlung als Einkommen. Wer als Berufstätiger über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, wird zunächst auf die Auszahlung der Lebensversicherung keine Beiträge zahlen. Als Rentner jedoch werden (in der KVdR) alle Einkünfte herangezogen, auch die Lebensversicherung. So dass als Rentner auch Kranken- und Pflegekassenbeiträge auf diese Einkunft fällig werden, jedenfalls anteilig bis zur jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze.

  • Ich kann nur die Auskunft meiner gesetzlichen Krankenkasse wiederholen:

    Das ist zu wenig. Sowas will man sehen…..

    Also: wie lautete deine konkrete schriftliche Anfrage an die Fachabteilung deiner Krankenkasse?

    Wie? Lautete die konkrete schriftliche Antwort deiner Krankenkasse.

    Du darfst das hier gern anonymisiert, hochladen.

    Ich denke allerdings, dass da von dir nichts kommen wird.

    Wenn du selbst persönlich betroffen bist, schreibst du deine Krankenkasse konkret mit deinem Einzelfall an und bekommst von der Fachabteilung eine für dich richtige Antwort.

    Ich wünsche dir viel Spaß dabei und lade bitte das Zeug hier hoch.

    Ich bin sehr gespannt und ich denke, viele interessiert das auch, in welches Gedankenkarussell du gekommen bist.

  • ich habe das telefonisch bei der Techniker Krankenkasse erfragt. Die entsprechende Durchführungsverordnung hat der GKV-Spitzenverband am 29.06.2022 in einem Rundschreiben zusammengefasst, dort ab S. 34/A.1.1.9.3 Kapitalleistungen. Dort heißt es zum Thema Direktversicherung/Kapitalversicherung u.a. "Bei Direktversicherungen kann es vorkommen, dass wegen der im Versicherungsvertrag genannten Altersgrenze die Kapitalleistung bereits fließt, der Versicherte aber noch weiterhin beschäftigt ist. Auch in diesen Fällen beginnt der Zehn-Jahres-Zeitraum mit dem Ersten des auf die Auszahlung des Kapitalbetrages folgenden Kalendermonats. Soweit in dieser Zeit ein Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird, in dem das Arbeitsentgelt des Versicherten über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, fallen aus der Kapitalleistung zunächst keine Beiträge an; der Zehn-Jahres-Zeitraum wird dadurch nicht verändert."

    : https://www.informationsportal.de/wp-content/upl…RS-2022-452.pdf

  • Hallo MI,

    du hast eine Antwort zu einer betrieblichen Altersvorsorge (z.B einer Direktversicherung) erhalten.


    Du hattest eingang aber von einer P R I V A T E N Lebens- oder Rentenversicherung gesprochen.


    Daher: hast du die Frage bei der TK falsch gestellt, oder, falls du sie richtig gestellt hast, hat die TK dir FALSCH geantwortet.


    Damit das jetzt klar wird (weil uns glaubst du ja nicht so richtig).

    Frage nochmals wie folgt:

    Ist die Auszahlung einer PRIVATE Lebens-oder Rentenversicherung

    beitragspflichtig, wenn eine Pflichtversicherung besteht.


    Ich habe die Frage jetzt bewusst sehr einfach gehalten, damit es nicht zu Kommunikationsverlusten bei deiner KK führt.


    Falls man dir dennoch , was falsch wäre, sagt, dass auch für die Auszahlung einer PRIVATEN Lebens-oder Rentenversicherung bei einer Pflichtversicherung eine Beitragspflicht bestehen sollte----- BITTE BITTE lass dir dann die rechtliche Vorschrift nennen (Es gibt nämlich keine).


    PS: bei dem Link , den du eingestellt hast, handelt es sich um Versorgungsbezüge.

    Versorgungsbezüge sind sozialversicherungsrechtlich Bezüge aus einer BETRIEBLICHEN Altsersvorge; NICHT jedoch aus PRIVATEN Lebens-und Rentenversicherungen. Daher hat dieser Link mit deiner Ursprungsfrage NICHTS aber auch GAR NICHTS zu tun.

  • Andrej....hat sich überschnitten.

    Jetzt müssen wir die Sache nicht nur MI erklären, sondern MI muss es auch seiner KK erklären.

    Aber wir haben ihn (bzw. seiner KK) ja bald auf den richtigen Weg gebracht.


    UND: Mi wird dann wirklich (das meine ich ernsthaft) froh sein, wenn er endlich von seiner KK auch die richtige Antwort bekommt.

  • UND: Mi wird dann wirklich (das meine ich ernsthaft) froh sein, wenn er endlich von seiner KK auch die richtige Antwort bekommt.

    Ich hoffe es, habe mich ja auch bemüht.

    vor allem bitte nicht telefonisch mit irgendwelchen „First/Level unterirdischen Telefon Leuten“ telefonieren.

Passende Ratgeber für Dich

Von Finanztip-Experten fundiert recherchiert

Was Finanztip ausmacht
Finanztip Bewertungen