GKV-Status - Krankenkassenbeiträge auf private Lebens- und Rentenversicherung

  • ok. Dann bleibt nur, sich selbst bei der Krankenkasse zu informieren. Dachte, hier gäbe es Kompetenz dazu. Und nur noch so viel: Eine Kollegin (freiwillig gesetzlich krankenversichert) war gerade bei ihrer (gesetzlichen) Krankenkasse: Auf die Einnahmen aus ihrer privaten Lebensversicherung muss sie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen. Über zehn Jahre monatlich einen dreistelligen Betrag. Das schmälert den Ertrag aus der LV erheblich. Hätte sie den Status „pflichtversichert“, würden die zusätzlichen Einnahmen nicht berücksichtigt. Das schreibt auch die Verbraucherzentrale: Bei freiwillig Versicherten hingegen zählt alles zum beitragspflichtigen Einkommen, was zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann. Dazu gehören zum Beispiel auch Leistungen aus privaten Kapitallebensversicherungen – auch wenn dafür dann zweimal Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. https://www.vzhh.de/themen/gesundh…ntner-zur-kasse

  • Ist die Kollegin denn schon in Rente?

    Wenn sie noch nicht in Rente ist und freiwillig versichert, dann zahlt sie sowieso den Höchstsatz, mehr geht dann eh nicht mehr, dann können die die LV verbeitragen wie sie wollen, das bleibt konstant auf maximalem Niveau.

    Ist sie in Rente und freiwillig versichert? Dann kann das anders sein, aber diesen Status bekommt man nur unter ungünstigen Bedingungen.

    Denn selbst wenn sie als Arbeitnehmerin freiwillig versichert ist, ändert sich das mit Renteneintritt in den allermeisten Fällen in die KVdR.

  • Ist die Kollegin denn schon in Rente?

    Wenn sie noch nicht in Rente ist und freiwillig versichert, dann zahlt sie sowieso den Höchstsatz, mehr geht dann eh nicht mehr, dann können die die LV verbeitragen wie sie wollen, das bleibt konstant auf maximalem Niveau.

    Ist sie in Rente und freiwillig versichert? Dann kann das anders sein, aber diesen Status bekommt man nur unter ungünstigen Bedingungen.

    Denn selbst wenn sie als Arbeitnehmerin freiwillig versichert ist, ändert sich das mit Renteneintritt in den allermeisten Fällen in die KVdR.

    Jetzt verstehe ich: so lange man im Berufsleben freiwillig krankenversichert ist zahlt man nur für Einnahmen (Arbeitslohn oder eben private LV, die dann auf 120 Monate aufgeteilt werden) bis zur Beitrags-Bemessungsgrenze von derzeit ca 5800€/Monat. D.h., die Auszahlung einer Lebensversicherung sollte dann noch während des aktiven Berufslebens erfolgen, weil man dann eh schon den Höchsatz zahlt. Als gesetzlich krankenversicherter Rentner wird man in der Regel mit gesetzlicher Rente (und ggf Betriebsrente oä) nicht auf 5800€/monatlich kommen und müsste dann auf zusätzliche Einnahmen während dieser Zeit bis zur Obergrenze Kranken/Pflegeversicherungsbeiträge bezahlen. So korrekt?

  • Solange die freiwillige Versicherung aufgrund des Erreichens der Beitragsbemessungsgrenze besteht, fällt kein zusätzlicher Beitrag an. Wenn die freiwillige Versicherung endet und wieder "Luft" zur Beitragsbemessungsgrenze ist, dann befürchtest Du, dass Du als pflichtversicherter Rentner noch z. B. sechs Jahre lang Beiträge für Deine private Rente zahlen musst?

    Ist das Deine Frage?

  • Jetzt verstehe ich: so lange man im Berufsleben freiwillig krankenversichert ist zahlt man nur für Einnahmen (Arbeitslohn oder eben private LV, die dann auf 120 Monate aufgeteilt werden) bis zur Beitrags-Bemessungsgrenze von derzeit ca 5800€/Monat. D.h., die Auszahlung einer Lebensversicherung sollte dann noch während des aktiven Berufslebens erfolgen, weil man dann eh schon den Höchsatz zahlt. Als gesetzlich krankenversicherter Rentner wird man in der Regel mit gesetzlicher Rente (und ggf Betriebsrente oä) nicht auf 5800€/monatlich kommen und müsste dann auf zusätzliche Einnahmen während dieser Zeit bis zur Obergrenze Kranken/Pflegeversicherungsbeiträge bezahlen. So korrekt?

    Nein, du hast es immer noch nicht kapiert, oder zumindest nur die Hälfte:

    1) Wenn die Auszahlung während deines Berufslebens erfolgt, ist die private LV zwar grundsätzlich beitragspflichtig. Weil du aber vermutlich mit deinem Einkommen eh schon die Beitragsbemessungsgrenze erreicht hast, wirkt sich das nicht aus. Diesen Teil hast du also erfreulicherweise jetzt kapiert.
    2) Wenn du die Leistungen als Rentner erhältst, bist du als offenbar „immer GKV-Versicherter“ in der KVdR, dort werden (nach aktueller Gesetzeslage) NUR GRV und BetrAHV verbeitragt, auch wenn du damit die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreichst.
    Fazit: Wo liegt dein Problem?

  • Hallo totalverwirrt,


    du scheinst eventuell bei einer KK zu arbeiten oder gearbeitet zu haben.

    Du schreibst (völlig korrekt), dass

    1) die Auszahlung während des Berufslebens (also während einer Zeit der freiwilligen Versicherung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) und oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgfrenze) GRUNDSÄTZLICH beitragspflichtig ist. Jedoch wegen Überschreitens der BBG es dann doch nicht zur Beitragsberechnung der eigentlich beitragspflichtigen privaten Rente kommt.

    Kompliment:

    Ich wollte das mit dem GRUNDSÄTZLICH aber hier nicht so schreiben, weil ich Angst hatte, dass der Fragesteller das mit dem GRUNDSÄTZLICH nicht so ganz versteht. Vielen verstehen ja auch nicht was grundsätzlich und generell ist.

    Dann dachte der Fragesteller: "dass es hier Kompetenz dazu gibt". WOW

    Dann kommt Fragesteller noch mit einem Fall um die Ecke, der sehr wahrscheinlich gaaaanz anders liegt.

    Wenn ich nicht so hart im Nehmen wäre, wäre ich jetzt ganz schön beleidigt.


    Totalverwirrt: Du hast das schön erklärt: Hoffentlich ist Fragesteller aber nicht jetzt "vewirrt", weil hier ja kaum Kompetenzen vorliegen

  • Hallo totalverwirrt,

    1) die Auszahlung während des Berufslebens (also während einer Zeit der freiwilligen Versicherung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) und oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgfrenze) GRUNDSÄTZLICH beitragspflichtig ist. Jedoch wegen Überschreitens der BBG es dann doch nicht zur Beitragsberechnung der eigentlich beitragspflichtigen privaten Rente kommt.

    Ich glaube nicht, dass es grundsätzlich frei ist, sondern nur für die Zeit, in der man über BBG verdient. Die GKV rechnet aber mit 120 Monaten nach Auszahlung. Sollte man dann in diesen 120 Monaten (10 Jahre) unter BBG verdienen/Rente beziehen, werden Beiträge bis zur Vollendung der 120 Monate zur GKV fällig.

  • Ich glaube nicht, dass es grundsätzlich frei ist, sondern nur für die Zeit, in der man über BBG verdient. Die GKV rechnet aber mit 120 Monaten nach Auszahlung. Sollte man dann in diesen 120 Monaten (10 Jahre) unter BBG verdienen/Rente beziehen, werden Beiträge bis zur Vollendung der 120 Monate zur GKV fällig.

    Nein, denn wenn du unter die BBG fällst, bist du nicht mehr freiwillig, sondern gesetzlich versichert und dann wird nur dein Einkommen verbreitragt und nicht die LV.

  • Zielführend ist nur, exakt zu formulieren.

    Allein die Abkürzung freiwillig krankenversichert geht gar nicht.

    In D herrscht Krankenversicherungspflicht. Niemand ist in D freiwillig krankenversichert. Man ist hier entweder privat krankenversichert oder gesetzlich krankenversichert. Wenn man gesetzlich krankenversichert ist, ist man dies entweder freiwillig oder verpflichtet.

    Das mal grundsätzlich.

  • Dann ist meine GKV schlecht informiert und das glaube ich nicht. Auszug aus Schreiben der GKV

    Diese Einnahme ist grundsätzlich beitragspflichtig. solange Ihr Arbeitsentgelt die jeweilige BBG übersteigt, zahlen Sie aus dieser Kapitalleistung keine zusätzlichen Beiträge.

    Bitte informieren Sie uns, wenn sich die Höhe Ihrer Einkünfte ändert oder Ihre Beschäftigung endet.

  • Zielführend ist nur, exakt zu formulieren.

    Allein die Abkürzung freiwillig krankenversichert geht gar nicht.

    In D herrscht Krankenversicherungspflicht. Niemand ist in D freiwillig krankenversichert. Man ist hier entweder privat krankenversichert oder gesetzlich krankenversichert. Wenn man gesetzlich krankenversichert ist, ist man dies entweder freiwillig oder verpflichtet.

    Das mal grundsätzlich.

    Steht hier etwas anders:

    https://www.finanztip.de/gkv/freiwillig-versichert/

  • Ok. Habe mal direkt bei der Techniker Krankenkasse recherchiert. Erstmal Schade, dass in diesem Forum ein doch sehr abwertender Unterton herrscht, wenn etwas nicht sofort klar ist. Und die von mir gestellte Fragethematik ist nunmal komplex: Lt. TK verhält es sich bei fiktivem Fall so: Person X, freiwillig gesetzlich krankenversichert bekommt, zahlt bis zur Beitragsbemessungsgrenze Krankenkassen- u Pflegeversicherungsbeiträge. Private Lebensversicherung kommt zur Auszahlung. So lange der Verdienst aus Tätigkeit über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, werden keine Beiträge auf Lebensversicherung fällig. Die GKV teilt die Versicherungssumme jedoch auf 10 Jahre (120 Monate) auf und addiert sie für diese Zeit zum Einkommen. Geht Person X zB fünf Jahre nach Auszahlung der LV in Rente und rutscht (weil Rente niedriger als Gehalt) unter die Beitragsbemessungsgrenze, müssten dann für die noch verbleibenden fünf Jahre KV/PV-Beiträge auf die Einkünfte (damit auch die Lebensversicherung) his zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt werden. Daraus ergeben sich mE schon eine Reihe weiterer komplexer Fragen, wenn man konkret wissen möchte, was das individuell bedeutet. Beispielsweise könnte ja eine vorgezogene Auszahlung rechnerisch günstiger sein, etc. Alle Details laut TK hier: https://www.vdek.com/vertragspartne…_29.06.2022.pdf

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