Beiträge von Ltotheeon
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Ich kenne nur ganz wenige Konstellationen, wo Beihilfe und PKV nicht da bessere Paket sind. Und ich bekomme keine Provision dafür, was ja Dr. Schlemann immer direkt vorgeworfen wird, wenn er solche Aussagen trifft.
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Tatsächlich ist es so, dass fast alle BU-Anbieter ungefähr das Nettoeinkommen absichern, was ja auch sehr sinnvoll und meistens notwendig ist. Der Rechenweg zum Netto führt häufig über 60% vom Bruttoeinkommen. Daher rühren vielleicht die irrigen Vorstellungen, dass man nicht das volle Einkommen absichern kann. Es gibt übrigens völlig legale Wege, wie man unter besonderen Umständen sogar mehr als das Nettoeinkommen gegen Berufsunfähigkeit absichern kann.
Vielleicht ist auch wie von Rai angemerkt das gesetzliche Krankengeld an dieser Fehlvorstellung "schuld", denn dort werden nur 70% vom Brutto, max. 90% vom Netto und in 2023 höchstens 116,38 EUR gezahlt.
Bei mir war es keine Fehlvorstellung aufgrund Krankengeld sonder die Annahmegrundsätze einiger BU Versicherer, die ich kenne. Daher wollte ich einmal nachfragen
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Ist hier ja mittlerweile Standard. Ich denke die erhoffen sich hier immer die einfache kostengünstige Lösung. Und wenn es diese nicht gibt, dann kommt keine Reaktion mehr.
Zu den 100 Prozent Netto. Ist es nicht so, dass die meisten BU nur 90 Prozent vom Netto oder so absichern. Bei Selbständigen 60 oder 70 Prozent vom Gewinn?
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Hier muss ich seit 2023 eine Lanze für die Debeka brechen: Auf wundersame Weise werden meine eingereichten Rechnungen per App nun innherlab von 1-2 Tagen erstattet! (so wie das vor dem Software-Problem war) Hintergrund der schleppenden Erstattung (in 2022 teils bis zu 6 Wochen gedauert) war wohl eben die Umstellung auf eine neue Software. Glücklich war das zugegebenermaßen nicht.
Ob das aber schon abgeschlossen ist, darüber habe ich zumindest (noch) keine Info von der Debeka erhalten.
Machst du das über eine neue App?
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Kann ich leider nicht mehr korrigieren
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Dass Sie notorisch beleidigen und diffamieren und aggressiv ins Lächerliche ziehen, sobald jemand - ich wie hier - bspw. Ihre Drücker-Methoden kritisiert? Möglicherweise: ja, pathologisch. Ich hätte es einfach eine skrupellose und manipulative Marketing-Strategie genannt.
Sie dürfen mich jetzt hier nochmal beschimpfen und sich lustig machen, und dann weiter werben … ich werde heute Abend hier mit Ihnen keine weitere Zeit verschwenden.
Es würden alle in diesem Forum davon profitieren, wenn sie dies für längere Zeit täten. Im Bereich PKV kommt von Ihnen fachlich nichts sinnvolles. Das Sie ein Problem mit Versicherungsmaklern haben und in jedem den Teufel sehen, haben wir mittlerweile verstanden.
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Hier die Regelung für NRW, wenn das Kind in der GKV ist
Beihilfefähige Aufwendungen
Erhält ein Beihilfeberechtigter oder eine berücksichtigungsfähige Person Sach- oder Dienstleistungen, werden keine Beihilfen gezahlt.
Diese Regelung gilt für freiwillig- und pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Die gesetzlichen Krankenversicherungen gewähren als Sachleistungen beispielsweise ärztliche und zahnärztliche Behandlungen, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- oder Hilfsmitteln, Krankenhausbe-
Merkblatt Beihilfe -01/2020- Seite 16 von 18
handlungen, medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, Fahrkosten und Pflegeleistungen, wobei der Versi- cherte entweder nicht mit Aufwendungen oder allenfalls mit einer geringen Kostenbeteiligung belastet ist. Eine Dienstleistung liegt insbesondere dann vor, wenn die Versicherungsträger unmittelbar Leistungen selbst erbringen (z.B. Aufklärungsmaßnahmen zur Verhütung von Krankheiten, Durchführung von Pflege- kursen).
Als Sach- oder Dienstleistung gelten auch Geldleistungen bei
künstlicher Befruchtung (§ 27 a SGB V),
kieferorthopädischer Behandlung (§ 29 SGB V),
Arznei und Verbandmitteln (§ 31 Absatz 1 u. 2 SGB V),
Heilmitteln (§ 32 SGB V),
häuslicher Krankenpflege (§ 37 Absatz 4 SGB V),
Haushaltshilfe (§ 38 Absatz 4 SGB V) sowie
Hilfsmitteln (§ 33 SGB V und § 40 Absatz 2 SGB XI).
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass Pflichtversicherte an Stelle von Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung nach § 13 Absatz 2 SGB V wählen oder nach § 13 Absatz 4 SGB V erhalten, sowie Aufwendungen, bei denen die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe des Fest- betrags nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch übernimmt.
Praxisgebühren und Zuzahlungen beispielsweise zu Arznei- und Verbandmitteln, Beförderungskosten, Heilmitteln (z.B. Massagen, Krankengymnastik und medizinischen Bädern), bei vollstationärer Kranken- hausbehandlung, sowie bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen sind ebenfalls nicht beihilfefähig.
Dies bedeutet, dass für freiwillig und pflichtversicherte Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfä- hige Personen in der Regel dann noch Beihilfen gezahlt werden können, wenn die Leistung der gesetzli- chen Krankenversicherung sich nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches als Zuschuss darstellt, oder Aufwendungen für eine Behandlung entstanden sind, für die die gesetzliche Krankenversicherung keine Leistung erbringt. Damit entstehen beihilfefähige Aufwendungen für diesen Personenkreis in der Regel noch bei stationärer Krankenhausbehandlung, wenn Wahlleistungen in Anspruch genommen wur- den, bei Zahnersatz- oder Heilpraktikerkosten, bei dauernder Pflege oder wenn Sie sich in privatärztliche ambulante Behandlung begeben.
Aufwendungen, die gesetzlich versicherten Personen bei Inanspruchnahme von freiwilligen Leistungen ihrer Krankenkasse außerhalb des Leistungskatalogs des Fünften Buches Sozialge- setzbuch im Rahmen der jeweiligen Satzung,
eines Bonusprogramms oder
eines Gesundheitskontos
entstehen, sind nicht beihilfefähig.
Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von individuellen Gesundheitsleis- tungen (IGeL) entstehen, sind bei pflichtversicherten Personen nicht und bei freiwillig versicherten Personen nur insoweit beihilfefähig, als sie den Aufwendungen nach § 3 Absatz 1 und § 4 BVO NRW ent- sprechen.
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Ja, ich meine der reine Grundschutz sieht das vor, müsste ich aber selber noch mal nachschauen
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Das klingt in dem Artikel auch immer so schön. Aber mal paar Beispiele. Die gelobten Skandinavier schreiben dir quasi vor - Unterschiedlich je nach Land- zu welchem Arzt du gehen darfst. In Finnland zahlen Frauen ihre Frauenarztvorsorge selbst, außer sie haben einen guten Arbeitgeber, der eine gute BKV anbietet.
Die Niederlage wird immer als Vorbild genannt, weil sie ja quasi das System Bürgerversicherung umgesetzt haben, welches sich hier auch viele Wünschen. Aber wenn genau hingeschaut wird, ist für alle nur ein Grundschutz gleich, der unter dem der GKV liegt und der Rest wird über Zusatzversicherungen geregelt, wo die Schere dann viel mehr auseinandergeht als bei unserem System. Für den Grundschutz zahlen dort alle den gleichen Beitrag. Also der Millionär genausoviel wie der Geringverdiener. Unvorstellbar in unserem Land. Gut möglich, dass die Bevölkerung mit ihrem System zufrieden sind. Aber wenn das hier umgesetzt wird, würde das Ergebnis ganz anders ausfallen.
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Ich verstehe nicht ganz, worum es geht. Ein bloßer Tarifwechsel geht doch nach meinem Kenntnisstand ohne neue Gesundheitsprüfung oder sehe ich das falsch?
Und wenn der neue Tarif so schlecht und teuer ist, warum bleibst du nicht im alten Tarif, sondern willst unbedingt dort hin wechseln?
Ich lasse mir nach jeder Beitragserhöhung alle Tarife mit kompletter Auflistung aller Leistungen und der zu zahlenden Beiträge nennen, die als Alternative in Betracht kommen, alleine schon als Repressalie für die Beitragserhöhung. Da kommt dann immer ein beeindruckendes Paket an, aber es war noch nie etwas dabei, was den Wechsel gelohnt hätte. Entweder waren sie nur etwas preisgünstiger bei schlechteren Leistungen oder sie boten bessere Leistungen, waren dafür aber unverhältnismäßig teurer. Und ein Tarifwechsel wegen einer Beitragserhöhung ist ohnehin nur eine sehr kurzfristig wichtige Entlastung. Im Jahr darauf wird das dann mit der nächsten Erhöhung kompensiert.
Wenn der Tarifwechsel Mehrleistungen beinhaltet, ist er natürlich nicht ohne Gesundheitsprüfung möglich.
Solange wir nicht die genaueren Details mitgeteilt werden, kann hier keine Hilfeleistung gestellt werden
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Es ist bemerkenswert, dass Sie immer gleich irgendwas zwischen aktiv-aggressiv und passiv-aggressiv werden und das Gegenüber lächerlich zu machen, wenn jemand Ihren werbenden Beiträgen den Disclaimer „Werbung“ verpasst. Dabei ist es ja bspw. bei Print-Produkte aus gutem Grund so, dass Werbung als Werbung gekennzeichnet sein muss.
Wäre Altruismus tatsächlich die Triebfeder Ihres Tuns, könnten Sie Ihre Kompetenzergüsse auch ohne werbende persönliche Verknüpfung niederschreiben.
Es gibt halt auch Personen wie Dr. Schlemann die durch ihr Fachwissen hier viel Hilfestellung geben und durch Ihre Kenntnis weiterhelfen. Seine Tätigkeit als Makler wird ihm dann oft negativ ausgelegt. Ich glaube damit kann er gut leben. Aber langsam geht es echt an Vorwürfen zu weit. Spätestens, wenn haltlose Behauptungen in den Raum geworfen werden wie von Thomaner. Hier sollten die FT Mod unbedingt Stellung zu nehmen.
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was soll man aus so einem Artikel für sich persönlich herausnehmen? "Die Beitragsentlastungstarife der privaten Krankenversicherer lohnen sich meistens nicht. Ein Tarifwechsel spart am Ende oft mehr Geld." Und wenn man bei einem Versicherer ist, der gar keine beitragssparende Alternative mit gleichen Leistungen hat? Was ist meistens? Bei diesen Artikeln der Verbraucherzentrale merke ich immer vor allem eins direkt. Das sie einfach für nichts haften, was sie empfehlen. Und wenn sie dann was empfehlen, ist es auch noch schwammig
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was zahlen denn deine Eltern in der PKV? Was würden Sie in der GKV zahlen und wie sieht der Leistungsunterschied aus?
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Private Krankenkassen, wer kennt sie nicht
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@R.F. , man kann sicher über die Objektivität von Interessensverbänden diskutieren.
Eingangs war jedoch genau die Interpretation des PKV Verbands als Grundlage dafür genommen worden, dass Analogabrechnungen generell zu erstatten seien. Das muss man dann finde ich schon zu Ende denken und prüfen, wie genau dieser Verband diese Frage in seinen Unterlagen bewertet.
Wo wurde behauptet, das Analogabrechnungen generell zu erstatten seien?
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das ist aber noch alles offen. Es steht auch zur Debatte, dass die Vorauszahlungen auf die vorgesehenen Monate gelegt wird. Das hätte auch wieder steuerliche Auswirkungen
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Hallo Atohm , ich dachte Sie kennen unsere Website schon etwas?
Googeln Sie mal nach "Steuertipp – Vorauszahlung Beitrag Krankenversicherung" (ich darf die Seite hier nicht verlinken, Sie schon
). Dort finden Sie zu Ihrer Fragestellung zwei wichtige Informationen:
- "Achtung: Wenn Sie mit Online-Rechnern Ihr Nettoeinkommen in GKV und PKV vergleichen, wird die nachträgliche Steuererstattung für die PKV nicht ausgewiesen. Daher sieht es dort so aus, als würde die PKV dauerhaft zu deutlich weniger Nettoeinkommen führen!"
- "In der GKV haben Sie nicht den Vorteil der Möglichkeit zur steuersparenden Vorauszahlung von Beiträgen. Diese Gestaltungsmöglichkeit in der PKV (höherer Sonderausgabenabzug + Rabatt) gleicht den Nachteil der nur etwas geringeren steuerlichen Absetzbarkeit i.d.R. mehr als aus."
Diese Fragen lassen sich am einfachsten in einem Beratungsgespräch genauer klären.
Dieser Steuertipp könnte bald der Vergangenheit angehören, insofern sich das BMF auf den Standpunkt verfestigt, dass für einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss die Beiträge auch entsprechend zu diesem Zeitpunkt gezahlt werden mussten. Hintergrund ist die Digitalisierung der Arbeitgeberbescheinigung zum Ende diesen Jahres. Sollten es dazu kommen, gibt es nicht nur die Soll-Beiträge sonder später auch noch ein Ist-Beitragsabgleich. Wurden keine Beiträge in diesem Zeitraum gezahlt, wird der Arbeitgeberzuschuss steuerpflichtig.