Die Anfrage an die ZfA wegen Berechnung bei förderschädlicher Verwendung etc. gebe ich prophylaktisch heute mal auf den Weg. Wie lange muss man da wohl aktuell auf Antwort warten, geht so etwas schnell? Denn „mein“ Auszahlungszeitpunkt ist ja schon bald (1.5.) und ich muss der DWS ggf. noch eine kurzfristige Rückmeldung (bis 1.4.) hinsichtlich der gewünschten Variante geben.
Beiträge von berghaus
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Eine Bekannte, in Deutschland gemeldet, reist sehr viel und hält sich gelegentlich mehrere Monate in einem anderen Land auf.
Von diesem Land aus bereist sie auch Nachbarländer.
Sie hat eine ganzjährige Reiserücktritts- und Abbruchsversicherung (1.000 €) beim ADAC, die weltweit gilt, und fragt sich,
ob die versicherte Reise immer in Deutschland beginnen muss und ob der Rückflug nach mehreren Wochen oder gar Monaten, der erst während des Auslandaufenthalts gebucht wird, eine versicherte Reise (für sich) ist.Ebenso eine während des Aufenthalts im Ausland gebuchte Reise mit Hin- und Rückflug und Buchung einer Unterkunft in ein Nachbarland oder wohin auch immer.
berghaus 26.02.25 -
Wieviel preiswerter war denn der Vertrag bei dem neuen Anbieter?
Lieferant, Prognose ,AP, GP, SB, NB? ev.auch PLZ?
Ich würde schon mal Daten sammeln für eine Schadenersatzforderung für den Fall, dass sich die Klärung hinzieht, und damit ev.drohen.
Vielleicht ist die zweijährige Preisgarantie ja auch günstiger als die Gesamtsumme aus zwei neuen Verträgen mit zwei mal Boni.
Ich habe gerade in drei Fällen bei Gas und Strom die Erfahrung gemacht, dass das Verbleiben in den Verträgen im zweiten Lieferjahr ohne Boni preiswerter ist als irgendein neuer Vertrag für 12 Monate mit Boni.
Allerdings besteht beim Verbleiben die Gefahr, dass der Lieferant die einmonatige Kündigungsfrist nutzt und teuerere Tarife anbietet.
Es kann dann sein, dass die dann zu findenden Tarife bei eher seriösen Anbietern schon noch teurer sind.
Es ist wie an der Börse. Es wird nicht geklingelt!
berghaus 24.02.25 -
Die hier geäußerten persönlichen Kritiken an der Person des Fragestellenden lassen mich einmal mehr dazu raten, gleich zu sagen: "Ich frage für einen Freund!"
Tatsächlich kann ich mir vorstellen, dass dieser 'Freund' zwei oder mehr Kinder hat.
Eins davon hat auch Kinder, also Enkelkinder. Da kann man in etwa von ausgehen, dass das selbst ererbte und vergrößerte Vermögen, das man im hohen Alter partout nicht ausgeben konnte, in der Familie bleibt.
Aber schon bei dem anderen kinderlos verheirateten Kind möchte man vielleicht nicht, dass das mit warmer Hand an dieses Kind (ca. 30) verschenkte Vermögen im Todesfall an die ungeliebte Schwiegertochter fällt und anschließend dann noch an die noch unbeliebtere Verwandtschaft dieser Schwiegertochter.
Da würde es der 'Freund' vorziehen, dass das Vererbte und vorweg Geschenkte im Todes- oder auch Scheidungsfall dieses Kindes an seine Geschwister, deren Kinder oder auch an ihn (inzwischen 90) zurückfällt.
berghaus 10.02.25 -
Die Frage ist, ob es überhaupt irgendwelche Vorschriften gibt, nach denen das Verleihen von Geld an jemand zum Zwecke der Mitnahme von Bauspar- und sonstigen Prämien, aber auch zur Ausschöpfung von Steuervorteilen nicht erlaubt ist.
Ich möchte ja hier nicht dazu verleitet haben.
berghaus 04.02.25 -
Wir Eltern haben vor 15 Jahren ein Tagesgeldkonto für den Sohn eröffnet und seitdem ist das Kindergeld auf dieses Konto gezahlt worden, damit Geld da ist, wenn für ihn größere Investitionen anstehen. Vor einigen Jahren habe ich für ihn ein Depot eröffnet, um einen Teil seines Geldes für ihn anzulegen
Ich habe mal gelesen, dass das Kindergeld den Eltern zusteht, natürlich auch, um Ihnen den Unterhalt für die Kinder zu erleichtern.
Ich habe vor Jahren, sobald es ging, den Kindern Bausparverträge eingerichtet, Ihnen geschenkt, dass sie die Bausparprämie und die Zinsen behalten dürfen, dass aber die Einzahlungen nur Leihgaben sein, die sie nach der Zuteilung und Auszahlung der Bausparsumme zurückzahlen mussten, wenn sie dafür nicht eigenes Geld eingesetzt hatten.
Wir können hier diskutieren, ob das rechtmäßig war, und, ob heinetz nicht auch das Kindergeld von dem Konto des Sohnes abholt, ihm statt dessen seine Aktien und Fondsanteile mit hohen Gewinnen (wirklich) schenkt, die dann verkauft und (dieselben oder andere) wiedergekauft werden, und zwar in dem Maße wie noch Freibeträge des Sohnes von 1.000 € und bis zu 12.000 € zur Verfügung stehen.
Zu beachten ist dabei, dass der Sohn möglichst bis zum 25. Lebensjahr mit dem Studium fertig sein sollte. Seht meinen Beitrag in #24.
berghaus 04.02.25 -
Wie würdet ihr einen neuen Stromanbieter suchen?
Wie ich das mache, habe ich am 31.01.2025 hier in #9 beschrieben:
RE: Stromvertrag mit Arbeitspreis nach Spotmarkttagespreise
Zitat daraus:
"Man muss ja bei z.B. check24 den Verbrauch (hier z.B. 2.500 kWh/J.) und die PLZ eingeben,
dann links auf jährlich klicken und oben rechts 'niedrigste Preise zuerst' am Pfeil einstellen
Links noch, wenn man will, Öko Basis (nicht immer viel teurer als Standard/ mehr Öko bringt nichts, weil Faulgase nur beigemischt).
Dann muss man über die Flextarife hinwegscrollen.
Dann kommen die bösen Buben mit den erstaunlich nierigeren Preisen (Preis pro Jahr mit Boni) mit schlechteren AGBs, schlechteren Bewertungen und hoher Ablehnungsquote.
Die beachte ich auch nicht und bin bereit, bei einem guten bis besseren Anbieter (z.B. eprimo) 30 - 50 Euro/J mehr zu bezahlen............"
berghaus 01.02.25 -
Den wegen des Schlussbonus vor Jahren recht guten Banksparplan der Degussa gibt es leider nicht mehr. Die Degussa wurde im Herbst 2024 von der Oldenburgischen Landesbank AG (OLB) übernommen, führt die VL-Banksparpläne der Degussa (mit im Laufe der Zeit niedrigeren Zinsen als früher) auf einem (wenn man aufpasst) kostenlosen Girokonto weiter und sagt, sie hätte eigene Angebote.
Banksparpläne findet man, wenn man in der Suchfunktion 'vl banksparplan welche Anbieter?' eingibt.
berghaus 31.01.25 -
Man muss ja bei z.B. check24 den Verbrauch (hier z.B. 2.500 kWh/J.) und die PLZ eingeben,
dann links auf jährlich klicken und oben rechts 'niedrigste Preise zuerst' am Pfeil einstellen
Links noch, wenn man will, Öko Basis (nicht immer viel teurer als Standard/ mehr Öko bringt nichts, weil Faulgase nur beigemischt).
Dann muss man über die Flextarife hinwegscrollen.
Dann kommen die bösen Buben mit den erstaunlich nierigeren Preisen (Preis pro Jahr mit Boni) mit schlechteren AGBs, schlechteren Bewertungen und hoher Ablehnungsquote.
Die beachte ich auch nicht und bin bereit, bei einem guten bis besseren Anbieter (z.B. eprimo) 30 - 50 Euro/J mehr zu bezahlen.
Ich wähle (nicht erst) in letzter Zeit für meine Fälle gerne Tarife mit festen Sofort- und Neukundenboni (statt 15%) und probiere aus, ob die Bonisumme steigt, wenn man einen höheren Verbrauch für möglich hält, hier z.B. 3.500 kWh/J. Damit kann man zusätzlich zu den Boni von 150 - 200 Euro noch mal 50 bis100 € sparen, wenn der Verbrauch dann tatsächlich 2.500 und weniger beträgt.
Man muss dann zwar höhere Abschläge zahlen, kann diese aber, wenn man will, gleich nach Lieferbeginn online in nicht unerheblichem Maße reduzieren.
(Sollte man nicht wagen, einen höheren Verbrauch anzugeben (der ja auch daraus resultieren könnte, dass bald die Wallbox kommt), kann man sich durch die Reduzierung der Abschläge schon früher einen Teil des Neukundenbonus auszahlen lassen.
Wer glaubt, ein ruhigeres Leben zu haben, wenn er Tarife ohne Boni wählt, findet welche, die etwa die halbe Summe der Boni teurer sind, also (nur) hundert €/J teurer als die Bonustarife, sollte aber den Markt beobachten und auf fürsorgliche Preiserhöhungsschreiben seines Anbieters achten.
Ich hatte jetzt den Fall, dass ich im weiteren Verlauf sieben Anbieter fand, die feste Boni hatten, aber unterschiedliche (steigende) Jahreskosten. Bei dem mittleren war die Ersparnis am höchsten, wenn man höhere Jahresverbräuche angab als gewohnt.
Das ist aber viel Rechenarbeit!
berghaus 31.01.25 -
Wow, unsere Steuergesetzgebung ist ja wirklich pervers. Das habe ich dazu gefunden
Wie Sie Ihre Konto-Prämie richtig versteuern [Steuer-Schutzbrief]
Ich persönlich bin kein Prämienjäger und weiss ehrlich gesagt garnicht welche Boni/Prämien ich genau bekomme wenn ich zB den Stromanbieter wechsle oder ein Abo abschliesse.
Leute erschrecken gilt nicht!
Ich bin mir ziemlich sicher und in dem verlinkten Artikel steht auch nur, dass Bank-Prämien als Sonstiges Einkommen zu versteuern sind, wenn der Freibetrag von 256 € überschritten wird.
Die Boni (Sofortbonus und Neukundenbonus) bei Strom und Gas können schon mal über 200 € pro Zähler betragen. Ich bin mir sicher, dass diese den Preis pro kWh mindern und nicht zu versteuern sind. Das gleiche gilt m.E. für Zeitschriftenabonnements usw.
Das Chaos würde (zumindest bei mir) ausbrechen, wenn man bei dem jährlichen Gas- und Stromwechsel auch noch alle (möglichen) Abos und den vorraussichtlichen persönlichen
Steuersatz im Auge behalten muss.
Es ist schon schlimm genug, dass man bei der privaten Krankenversicherung die Beitragsrückgewähr von z.B. zwei Monatsbeträgen versteuern muss, obwohl sie ja nur das Äquivalent für nicht zur Erstattung eingereichte Kosten sind und diese meistens gerade die Höhe der Beitragsrückgewähr erreichen.
berghaus 26.01.25 -
Steuerberater vor Ort fragen.äErbe von Frau angelegt
Da würde mich mal interessieren, was eine solche Steuerberatung kostet und ob die 150.000 € Grundlage für das Honorar sind, ob das ganze Vermögen des Ehepaars von vielleicht 400.000 € eine Rolle spielt.
Und die gleiche Frage, wie teuer ein Anwalt wäre, wenn er hierzu berät oder auch zur Testamentgestaltung.
berghaus 24.01.25 -
Für den Fall der Scheidung gilt ja für die Aufteilung des Vermögens das Prinzip der Zugewinngemeinschaft, wenn nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden.
Dazu sollten die Eheschließenden - bei aller Liebe - den Wert des jeweiligen Vermögens (Kontostände, Wert von Immobilien usw.) am Tag der Heirat gemeinsam festhalten, was fast nie geschieht.
Der Wert des Vermögens bei der Scheidung ist dann leichter festzustellen. Stichtag ist dabei, soweit ich weiß, der Tag, an dem einer der Partner den Scheidungsantrag stellt.
In der Zeit dazwischen gilt jeder Vermögenszuwachs als Zugewinn, der geteilt wird, wobei Schenkungen und Erbe dem Anfangsvermögen des jeweiligen Partners hinzugerechnet wird.
M.E. können die Ehepartner auch jederzeit während der Ehe und auch noch kurz vor Scheidung Vereinbarungen treffen, wem was vor der Ehe gehört hat und was als Erbe oder Schenkung bei dem einen oder dazugekommen ist und auch, dass der Zugewinn anders aufgeteilt werden soll.
In dem vorliegenden Fall könnte der Vater auch schon gestorben sein.
Um Klarheit zumindest für die 150.000 € zu haben, sollten die Eheleute dokumentieren, dass das auf dem gemeinsamen Girokonto gelandete Geld Erbe der Ehefrau ist.
Dann würde es im Scheidungsfall dem Anfangsvermögen der Frau hinzugerechnet, egal auf wessen Konto es sich gerade befindet.
Schwierig wird es im (plötzlichen) Todesfall. Da vererbt man (nur), was einem gehört:
Das Depot, das Haus, das Auto usw. und den Geldbestand auf dem gemeinsamen Girokonto zur Hälfte => an die Ehefrau zur Hälfte und die andere Hälfte an die sechs Kinder aus zwei Ehen zu je 1/6 (z.B.), wenn nicht in einem Testament was anders bestimmt ist.
Ich weiß nicht, ob in diesem Fall eine Vereinbarung, dass in dem Depot des Mannes 120.000 € der Frau gehören, ausreicht.
Meine Ausführungen entspringen meiner laienhaften Vorstellung. Ich stelle sie zur Diskussion.
berghaus 24.01.25
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Und aus der 'Erträgnisaufstellung', die es zumindest bei Consors zu der 'Steuerbescheinigung' (gleichzeitig etwa Ende März) dazugibt, kann man vielleicht auch was ableiten.
Die braucht man auch, wenn bei 'angerechneter ausländische Steuer' (Zeile 41 KAP?) die Anlage AUS ausgefüllt werden soll und man nicht auf die Verkaufsbelege zurückgreifen kann oder will.
berghaus 20.01.25 -
@ Horst Talski, @ Tomarcy
Danke, das war wirklich viel Arbeit, vor allem das alles im Chat (in aller Kürze
) zusammenzufassen und beim Senden ('Antworten') zu erleben, dass nur 10.000 Zeichen zugelassen sind.Aus Erfahrung schreibe ich längere Texte vorher in Word oder kopiere den geschriebenen Text in die Zwischenablage, wenn ich noch mal in den Beiträgen was nachlesen muss oder (auch aus anderen Quellen) zitieren will.
(Schade, dass man nach kurzer Zeit die Fehler (auch 'lies) nicht mehr ausbügeln kann, der Schrott bleibt ewig da stehen und Neuposten macht wenig Sinn.)
Nun noch mal zu dem Bekannten, dessen Fall ich mit dem oben erworbenen Wissen etwas genauer schildern kann:- 44 Jahre alt
- verheiratet
- keine Kinder
Riester seit 2008, Banksparplan bei SPK Günzburg-Krumbach
magere Zinsen und Boni wie bei meiner Tochter (SPK Detmold)Beitragsfrei seit 05/24. 17 Jahre lang 170 € / Monat eingezahlt
è Stand Vermögen 11/24 ca. 40.500 €
è Eingezahlt 34.700 €
è Zulagen 2.800 €
èZinsen 3.000 €
è Steuerersparnisse ca. 8.500 €
=> Auszahlungsphase ab 60 Jahre (2041)
=> weitere Zinsen und Bonus (bei Ruhen des Vertrags 2025 -2041) rd.11.000 €
=> Stand Vermögen 2041 51.500 €
Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Quartals möglich
Mit Rentenpunkten kenne ich mich (Beamter i.R.) (noch) nicht aus.
Ich nehme an, dass das von Horst Talski in #18 aufgezeigte Ergebnis hier ähnlich ist wie bei meiner Tochter!?
Meine in #10 gestellten Fragen sind damit auch beantwortet:1) Gibt es bei solchen Sparverträgen Kündigungsfristen?
2) Wie lange dauert es bis zur Auszahlung?
3) Wird die zurückzuzahlende Steuerersparnis schon bei der Auszahlung abgezogen oder erst bei der Steuererklärung für 2025 vom Finanzamt berücksichtigt? Hauptfrage!
4) Werden die 'erwirtschafteten Zinsen' schon bei der Auszahlung steuerlich berücksichtigt oder erst bei der Steuererklärung für 2025 in KAP?
zu 1) Kündigung (in beiden Fällen) erst zum 30.06.2025
zu 2) wahrscheinlich Anfang Juli 2025
zu 3) wird von der Bank einbehalten und dem FA zurückgegeben.
zu 4) KAP-Steuern, Soli und Kirchensteuern werden, soweit kein Freistellungsauftrag vorliegt,gleich abgezogen und an das FA abgeführt.
berghaus 20.01.25 -
Nicht beifügen. Das FA will das nicht, betont das auch immer.
Glaubhaft machen genügt (meistens). Schön, wenn man dann die Belege greifbar hat, wenn das FA sie anfordert, oder den Weg dahin kennt, oder jemand kennt, der den Weg ....
Denkbar ist es vielleicht hat auch, man macht es nach bestem Wissen und Gewissen glaubhaft und scheitert dann bei der Beschaffung der Belege.
berghaus 20.01.25 -
Beim Teilen des Beitrags, weil zu lang, ist wohl etwas doppelt reingeraten.
Das lies sich dann nicht mehr 'bearbeiten'.
berghaus 19.01.25 -
Die Differenz 510 - 351 = 159.
Der Zulagebetrag wird dann sogleich der zu zahlenden Steuer hinzugerechnet, d.h. der Riesterin wieder weggenommen, weil genau dieser Betrag im Folgejahr von der Zulagenstelle bei der Bank auf dem Riesterkonto landet.
Fazit:
Ab einem bestimmten Einkommen (hier 52.500) spielt die Zulage keine Rolle mehr. Letztendlich ist die Steuerersparnis (hier für 2023 von 510 €) der Betrag, den man für 2023 zurückzahlen muss, wenn man kündigt.
Man kann den Einzahlungsbetrag, für den man jetzt keine Steuern zahlen will, bzw.für den man im nächsten Jahr eine Steuererstattung von 30 - 45 % haben will, zwischen 0 und 2.100 €/ J frei wählen. Die Zulagen (und die Anzahl der Kinder) spielt dabei nur insofern eine Rolle, als dass man die Einzahlung im Einzahlungsjahr um die mögliche Zulagensumme kürzen kann und die Steuererstattung nicht erst im Laufe des Folgejahres mit dem Steuerbescheid wiederbekommt. Ein kleiner Zinseffekt für den, der mit solchen Beträgen ordentlich 'arbeitet'.
Anzumerken ist noch, dass die spitze Dezemberzuzahlungsberechnung von 2009 – 2017 fast immer dazu geführt hat, dass die gewährte Zulage 10 – 20 € unter dem maximalen Betrag von 454 € blieb.
Das lag wohl an der Meldebescheinigung zur Sozialversicherung § 25 DEÜV (Datenermittlung- und Datenübermittlungs - VO). Die gemeldeten Beträge waren fast immer um rd. 400 € höher als die Jahresbruttosumme in der Jahres.
Dieses 'Beitragspflichtige Arbeitsentgelt' und zwar das des Vorjahres wird und wurde immer in Zeile 11 der Anlage AV eingetragen. In Zeile 8 die geleisteten Altersvorsorgebeiträge (hier z.B. 1.533 für das Jahr 2015).
Das Riesterguthaben betrug Ende 202322.700 = 16.600 (Einzahlungen) + 1.100 Zinsen + 5.100 (Zulagen).
Dazu wurden rd. 2.300 € Steuern vom FA erstattet, die im Haushalt verbraucht oder anders angelegt werden konnten.
Zurückzuzahlen wären also (Ende 2023) 7.400 €.
Die Zinsen von jetzt etwa 0,3 %, und die Bonuszinsen ab 2026 1,25 %, ab 2031 1,5%, sowie ein Schlußbonus von 5,5 % auf alle Einlagen und Zulagen (2037 rd. 42.400 = 2.332 €)
würden das Guthaben Ende 2037 (Tochter 65) wohl auf rund. 50.000 € anwachsen lassen.
Zu fragen wäre auch hier, wie demnächst bei dem Bekannten, ob es sinnvoll ist, die 7.400 € zurückzuzahlen, und 17.700 - 2.332 und die 1.200/Jahr in ETFs anzulegen.
berghaus 19.01.25
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Die Zahlen können so nicht stimmen.
Seit 2008 ist der maximale Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug auf 2100 € inklusive den Zulagen gedeckelt.
Um die 175 € Zulage zu bekommen hätte er jedes Jahr 2100 - 175 = 1925 Euro selbst einzahlen müssen.Das sind schon knapp 160 € im Monat
Ja, die Zahlen stimmen so nicht!
Die 100 €/M = 1.200 €/J stammen aus den Einzahlungen meiner Tochter (unverheiratet, 1
Kind, geb. 2007) seit 2012, die damals zunächst ausreichten, um die damaligen Zulagen von 154 + 300 = 454 zu bekommen.
Der Bekannte hat wohl seit 2008 175 €/M = 2.100 €/J auf seinen Riestersparplan (mit fast keiner Verzinsung) eingezahlt, um die höchstmögliche Steuerersparnis zu erzielen.
Ich erinnere mich daran, dass ich ihm damals zugeraten habe, (was ich heute bereue,) zu riestern, weil ihn das je nach seinem Spitzensteuersatz ja nur etwa 100 €/Monat = 1.200 €/J kosten würde, weil ihm im folgenden Jahr je nach Einkommen 30 bis 40 % der Einzahlungen erstattet würden. Bei der Auszahlung als armer Rentner würde er dann für dasselbe Geld weniger Steuern zahlen.
Leider wird es noch einige Zeit dauern, bis ich Einblick in seine Unterlagen haben kann.
Wegen der scheinbar widersprüchlichen Aussagen von Tomarcy und A. Weiss habe ich mich mal in den Riestervertrag ab 2011 meiner Tochter (53) vertieft und auch in ihre Steuerbescheide.
Dabei habe ich dazugelernt.
Ich war bisher davon ausgegangen, dass meine Tochter 4 % ihres jährlichen Bruttoeinkommens einzahlen müsste, um die Zulagen von 454 € (ab 2018 475 €) voll zu bekommen. Das war insofern falsch, als sie bei ihrem Bruttoeinkommen von 41.500 € im Jahr 2011 (maßgebend ist immer das Einkommen des Vorjahrs) schon im Jahr 2012 eine Steuerersparnis hatte, die 75 € höher war als die Zulage von 454 €.
Die die Zulage übersteigende Steuerersparnis, sowie die Einzahlungen und die tatsächliche Zulagensumme wurden seit 2012 Jahr für Jahr in den Steuerbescheiden ausgewiesen.
Jedes Jahr im Dezember hatte ich (auch wegen der jährlichen Erinnerung der Bank) an Hand des Bruttoeinkommens in der Lohnsteuerbescheinigung des Vorjahres ausgerechnet, wieviel sie noch zusätzlich zu den 1.200 € einzahlen müsste, um die maximale Zulage zu erhalten.
Der Zuzahlungsbetrag steigerte sich wegen der Gehaltssteigerungen (Brutto) von 41.500 € auf inzwischen 66.000 € von 100 € (2013) auf 485 € (2018), was bei einem Bruttogehalt von 54.000 € wegen des nicht bedachten Höchstbetrages von 2.100 € schon zu viel war.
Die falsche Rechnung war: 2.160 – 1.200 – 475 = 485 €.Die Grenze der Zuzahlung im Dezember zu den 100 €/M liegt seit 2019 bei meiner Tochter (mit einem Kind) bei 425 € d.h. 52.500 x 4% = 2.100 - 475 - 1.200 = 425.
Der Schreck, dass wir bei einer größeren Gehaltsnachzahlung im Jahr 2018 über 1.000 € im Dezember hätten zuzahlen müssen (die Grenze von 2.100 nicht bedenkend) und wegen der inzwischen stärker gewordene Kritik an der Riesterrente, die Auszahlung betreffend, hat uns daran gehindert, überhaupt noch im Dezember Zuzahlungen zu den 1.200 € zu leisten.
Und jetzt kommt’s:
Die ganzen Berechnungen waren Quatsch, weil schon im Jahr nach dem Vertragsabschluss, 2012 die Zulagen für meine Tochter (154 €) und mein Enkelkind (300 €) keine Rolle mehr spielten, weil die Steuerersparnis um 75 € höher war als die Summe der Zulagen (454 €).
2018 waren es bei Volleinzahlung der 2.100 € 233 € über die 475 € Zulagen hinaus und 2023 bei Einzahlung von nur 1.200 € bei Zulagen von 351€ nur noch 159 €.
Im Steuerbescheid sieht das z.B. für 2023 so aus, dass bei den unbeschränkt abziehbaren Sonderausgaben die Zulagen von 351 € zu den Altersvorsorgebeiträgen von 1.200 € hinzugezählt werden = 1.551 €. Um diesen Betrag wird das zu versteuernde Einkommen gemindert.
Die dann berechnete Einkommenssteuer (Grundtarif, 7.275 €) kann man mit dem Steuerrechner des Ministeriums nachrechnen und sogleich auch die Steuer, die sich ergibt, wenn der Betrag von 1.551 € nicht abgezogen wird (7.785 €).Die Differenz 510 - 351 = 159.
Der Zulagebetrag wird dann sogleich der zu zahlenden Steuer hinzugerechnet, d.h. der Riesterin wieder weggenommen, weil genau dieser Betrag im Folgejahr von der Zulagenstelle bei der Bank auf dem Riesterkonto landet.
Fazit:
Ab einem bestimmten Einkommen (hier 52.500) spielt die Zulage keine Rolle mehr. Letztendlich ist die Steuerersparnis (hier für 2023 von 510 €) der Betrag, den man für 2023 zurückzahlen muss, wenn man kündigt.
Man kann den Einzahlungsbetrag, für den man jetzt keine Steuern zahlen will, bzw.für den man im nächsten Jahr eine Steuererstattung von 30 - 45 % haben will, zwischen 0 und 2.100 €/ J frei wählen. Die Zulagen (und die Anzahl der Kinder) spielt dabei nur insofern eine Rolle, als dass man die Einzahlung im Einzahlungsjahr um die mögliche Zulagensumme kürzen kann und die Steuererstattung nicht erst im Laufe des Folgejahres mit dem Steuerbescheid wiederbekommt. Ein kleiner Zinseffekt für den, der mit solchen Beträgen ordentlich 'arbeitet'.Anzumerken ist noch, dass die spitze Dezemberzuzahlungsberechnung von 2009 – 2017 fast immer dazu geführt hat, dass die gewährte Zulage 10 – 20 € unter dem maximalen Betrag von 454 € blieb.
Das lag wohl an der Meldebescheinigung zur Sozialversicherung § 25 DEÜV (Datenermittlung- und Datenübermittlungs - VO). Die gemeldeten Beträge waren fast immer um rd. 400 € höher als die Jahresbruttosumme in der Jahres.
Dieses 'Beitragspflichiges Arbeitsentgelt' und zwar das des Vorjahres wird und wurde immer in Zeile 11 der Anlage AV eingetragen. In Zeile 8 die geleisteten Altersvorsorgebeiträge (hier z.B. 1.533 für das Jahr 2015).
Das Riesterguthaben betrug Ende 2023
22.700 = 16.600 (Einzahlungen) + 1.100 Zinsen + 5.100 (Zulagen).
Dazu wurden rd. 2.300 € Steuern vom FA erstattet, die im Haushalt verbraucht oder andersDie Zahlen können so nicht stimmen.
Seit 2008 ist der maximale Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug auf 2100 € inklusive den Zulagen gedeckelt.
Um die 175 € Zulage zu bekommen hätte er jedes Jahr 2100 - 175 = 1925 Euro selbst einzahlen müssen.
Das sind schon knapp 160 € im Monat
Ja, die Zahlen stimmen so nicht!
Die 100 €/M = 1.200 €/J stammen aus den Einzahlungen meiner Tochter (unverheiratet, 1
Kind, geb. 2007) seit 2012, die damals zunächst ausreichten, um die damaligen Zulagen von 154 + 300 = 454 zu bekommen.
Der Bekannte hat wohl seit 2008 175 €/M = 2.100 €/J auf seinen Riestersparplan (mit fast keiner Verzinsung) eingezahlt, um die höchstmögliche Steuerersparnis zu erzielen.
Ich erinnere mich daran, dass ich ihm damals zugeraten habe, (was ich heute bereue,) zu riestern, weil ihn das je nach seinem Spitzensteuersatz ja nur etwa 100 €/Monat = 1.200 €/J kosten würde, weil ihm im folgenden Jahr je nach Einkommen 30 bis 40 % der Einzahlungen erstattet würden. Bei der Auszahlung als armer Rentner würde er dann für dasselbe Geld weniger Steuern zahlen.
Leider wird es noch einige Zeit dauern, bis ich Einblick in seine Unterlagen haben kann.
Wegen der scheinbar widersprüchlichen Aussagen von Tomarcy und A. Weiss habe ich mich mal in den Riestervertrag ab 2011 meiner Tochter (53) vertieft und auch in ihre Steuerbescheide.
Dabei habe ich dazugelernt.
Ich war bisher davon ausgegangen, dass meine Tochter 4 % ihres jährlichen Bruttoeinkommens einzahlen müsste, um die Zulagen von 454 € (ab 2018 475 €) voll zu bekommen. Das war insofern falsch, als sie bei ihrem Bruttoeinkommen von 41.500 € im Jahr 2011 (maßgebend ist immer das Einkommen des Vorjahrs) schon im Jahr 2012 eine Steuerersparnis hatte, die 75 € höher war als die Zulage von 454 €.
Die die Zulage übersteigende Steuerersparnis, sowie die Einzahlungen und die tatsächliche Zulagensumme wurden seit 2012 Jahr für Jahr in den Steuerbescheiden ausgewiesen.
Jedes Jahr im Dezember hatte ich (auch wegen der jährlichen Erinnerung der Bank) an Hand des Bruttoeinkommens in der Lohnsteuerbescheinigung des Vorjahres ausgerechnet, wieviel sie noch zusätzlich zu den 1.200 € einzahlen müsste, um die maximale Zulage zu erhalten.
Der Zuzahlungsbetrag steigerte sich wegen der Gehaltssteigerungen (Brutto) von 41.500 € auf inzwischen 66.000 € von 100 € (2013) auf 485 € (2018), was bei einem Bruttogehalt von 54.000 € wegen des nicht bedachten Höchstbetrages von 2.100 € schon zu viel war.
Die falsche Rechnung war: 2.160 – 1.200 – 475 = 485 €.
Die Grenze der Zuzahlung im Dezember zu den 100 €/M liegt seit 2019 bei meiner Tochter (mit einem Kind) bei 425 € d.h. 52.500 x 4% = 2.100 - 475 - 1.200 = 425.
Der Schreck, dass wir bei einer größeren Gehaltsnachzahlung im Jahr 2018 über 1.000 € im Dezember hätten zuzahlen müssen (die Grenze von 2.100 nicht bedenkend) und wegen der inzwischen stärker gewordene Kritik an der Riesterrente, die Auszahlung betreffend, hat uns daran gehindert, überhaupt noch im Dezember Zuzahlungen zu den 1.200 € zu leisten.
Und jetzt kommt’s:
Die ganzen Berechnungen waren Quatsch, weil schon im Jahr nach dem Vertragsabschluss, 2012 die Zulagen für meine Tochter (154 €) und mein Enkelkind (300 €) keine Rolle mehr spielten, weil die Steuerersparnis um 75 € höher war als die Summe der Zulagen (454 €).
2018 waren es bei Volleinzahlung der 2.100 € 233 € über die 475 € Zulagen hinaus und 2023 bei Einzahlung von nur 1.200 € bei Zulagen von 351€ nur noch 159 €.
Im Steuerbescheid sieht das z.B. für 2023 so aus, dass bei den unbeschränkt abziehbaren Sonderausgaben die Zulagen von 351 € zu den Altersvorsorgebeiträgen von 1.200 € hinzugezählt werden = 1.551 €. Um diesen Betrag wird das zu versteuernde Einkommen gemindert.
Die dann berechnete Einkommenssteuer (Grundtarif, 7.275 €) kann man mit dem Steuerrechner des Ministeriums nachrechnen und sogleich auch die Steuer, die sich ergibt, wenn der Betrag von 1.551 € nicht abgezogen wird (7.785 €).
Die Differenz 510 - 351 = 159
Fortsetzung (weil zu lang) im nächsten Beitrag
berghaus 19.01.25 -
Beim Verschenken an den Sohn würde ich darauf achten, die Werte mit den größten Gewinnen zu übertragen und jährlich davon so viel zu verkaufen (und ev. gleich dasselbe wiederkaufen,) dass nicht nur der Freibetrag von 1.000 €, soweit noch was davon übrig ist, verbraucht wird, sondern auch ein Teil des Grundfreibetrags von ca. 12.096 € (2025), wenn der Sohn bis in die Studentenzeit noch nichts oder nicht viel verdient und/oder sein Steuersatz noch niedrig ist.
Wenn der Sohn über das 25. Lebensjahr hinaus studiert, gibt es kein Kindergeld und damit verbundene Freibeträge mehr, mit denen man einen Teil des Unterhalts bestreiten konnte. Danach kann man den Unterhalt und die Krankenversicherungsbeiträge etwa bis zum Grundfreibetrag von der Steuer absetzen, wobei der Sohn nicht mehr als etwa 15.000 € Vermögen haben darf. Wenn mehr, dann muss er es erst bis auf die 15.000 € verbrauchen. Alle Aussagen meine Meinung ohne Gewähr für die Richtigkeit.
Wenn die zu verschenkenden Werte Aktien oder ETFs sind, bei denen die einzelnen Stücke einer Aktie zu unterschiedlichen Zeiten gekauft wurden, sollte man das ‚First in- First out‘ Prinzip (FIFO) beachten, wobei es zweckmäßig sein kann, dass Vater und auch Sohn zwei (kostenlose) Depots bei ihrer Bank haben.
Schön, wenn die Bank wie z.B. Consors (nicht ganz so preiswert beim Handeln wie Neobroker) eine übersichtliche ‚Historie‘ der Käufe anbietet. Ansonsten oder sowieso sollte man die Käufe selbst gut aufzeichen.
berghaus 19.01.25
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EIn wenig passt hierzu ein Teil meiner Aussage in einem anderen Chat:
"Wenn die zu verschenkenden Werte Aktien oder ETFs sind, bei denen die einzelnen Stücke einer Aktie zu unterschiedlichen Zeiten gekauft wurden, sollte man das ‚First in- First out‘ Prinzip beachten, wobei es zweckmäßig sein kann, dass Vater und auch Sohn zwei (kostenlose) Depots bei ihrer Bank haben.
Schön, wenn die Bank wie z.B. Consors (nicht ganz so preiswert beim Handeln wie Neobroker) eine übersichtliche ‚Historie‘ der Käufe anbietet. Ansonsten oder sowieso sollte man die Käufe selbst gut aufzeichen.
berghaus 19.01.25